VwGH 2005/10/0080

VwGH2005/10/008022.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Juli 2004, Zl. MA 15-II-2-4852/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Abteilung 15A, Sozialzentrum für den

3. und 11. Bezirk, gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. April 2004 über dessen Anträge vom 3. Februar 2004 und 6. Februar 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

6. Februar 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5. Februar 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages von EUR 258,65,

6. Februar 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe von EUR 258,65, 24. Dezember 2003 und 4. März 2004 auf Gewährung des Mietzinses für Jänner bis März 2004 von jeweils EUR 515,34 sowie

des Ergänzungsantrages vom 4. Februar 2004

eine Geldaushilfe für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis inklusive 4. März 2004 zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.045,60.

Da die Notstandshilfe erst verspätet geltend gemacht worden sei, habe der Beschwerdeführer noch keinen Bescheid über den neuen Tagsatz vorlegen können, sodass kein Einkommen habe angerechnet werden können.

Es sei die Höchstmiete für Februar 2004 zuerkannt worden, die für eine 81 m2 große Wohnung für vier Personen EUR 256,65 betrage. Dazu werde der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder von EUR 788,93, insgesamt daher EUR 1.045,58 gewährt. Ein Betrag von EUR 515,34 sei auf Grund der offenen Miete für Februar 2004 direkt an die Hausverwaltung überwiesen, der Restbetrag von EUR 530,20 an den Beschwerdeführer bar ausbezahlt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:

"Über die Berufung von Herrn W J vom 29. April 2004 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15A, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, vom 8. April 2004, MA 15A SZ 3/11 J 103, 108, 122, 124/04, betreffend

I.) den Antrag vom 3. Februar 2004 auf Auszahlung aller Anträge auf Sonderbedarf ab 1. Februar 2004 (und davor) und Gewährung einer 'außernatürlichen' Geldsofortaushilfe in Höhe von EUR 100, für die Zeit vom 3. Februar 2004 bis 4. Februar 2004,

  1. 2.) den Ergänzungsantrag vom 4. Februar 2004,
  2. 3.) den Antrag vom 5. Februar 2004 (bzw. 6. Februar 2004) auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis 4. März 2004,

    4.) den Antrag vom 6. März 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5. Februar 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 258,65 auf sein Konto,

    5.) den Antrag vom 6. Februar 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe in Höhe von EUR 258,65 zur Feststellung des tatsächlichen Lebensunterhaltsgesamtbedarfes,

    6.) die Anträge vom 24. Dezember 2003 und 4. März 2004 (Addendum zum Antrag vom 24. Dezember 2003) auf Gewährung der Mietzinse für Jänner bis Februar 2004 in Höhe von je EUR 515,34 sowie für März 2004 in Höhe von EUR 514,73,

    wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG entschieden wie folgt:

    zu Punkt 1.)

    Der Antrag vom 3. Februar 2004 betreffend die Auszahlung aller Anträge auf Sonderbedarf ab 1. Februar (und davor), wird zurückgewiesen. Der Antrag vom 3. Februar 2004 auf Gewährung einer 'außernatürlichen' Geldsoforthilfe in Höhe von EUR 100, für die Zeit vom 3. Februar 2004 bis 4. Februar 2004, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

    zu Punkt 3) und 5)

    Herrn W J wird auf Grund seiner Anträge vom 5. Februar 2004 bzw. 6. Februar 2004, für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis 4. März 2004, unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Februar 2004 gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung, sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27.02.1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der geltenden Fassung, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 752,10 gewährt.

    zu Punkt 4)

    Der Antrag des Berufungswerbers vom 6. Februar 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 5. Februar 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 258,65 auf sein Konto, wird zurückgewiesen.

    zu den Punkten 2) und 6)

    Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Magistratsabteilung 15A hinsichtlich der Anträge vom 24. Dezember 2003 bzw. 4. März 2004 auf Gewährung der Mietzinse für Jänner und Februar 2004 in Höhe von je EUR 515,34 und für März 2004 in Höhe von EUR 514,73 sowie hinsichtlich des Ergänzungsantrages vom 4. Februar 2004 wird aufgehoben."

    Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 die Gewährung der Mietzinse für die Monate Jänner, Februar und März 2004 in Höhe von jeweils EUR 515,34 beantragt. Mit Schreiben vom 4. März 2004, das als Addendum zum Antrag vom 24. Dezember 2003 bezeichnet worden sei, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Mietzins bei der Vorschreibung März 2004 geringfügig auf EUR 514,73 geändert habe und ein Verfahren hinsichtlich der Höhe des Mietzinses anhängig sei, er begehre jedoch, dass der vom Vermieter vorgeschriebene Mietzinsbetrag bewilligt werde. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Sozialhilfebehörde habe ihm am 2. Februar 2004 eine Geldaushilfe für die Zeit vom 1. Februar bis 4. Februar 2004 in Höhe von EUR 105,19 gewährt, diesem Betrag stünden jedoch Ausgaben von EUR 165,20 gegenüber, sodass für die Tage bis zum nächsten Vorsprachetermin am 5. Februar 2004 kein Geld mehr verfügbar sei. Es werde daher beantragt, die Aufwendungen für sämtliche Ausgaben, die in Form von Anträgen als Sonderbedarf ab dem Zeitraum 1. Februar 2004 und davor vorgelegt worden seien, auszubezahlen sowie eine außerordentliche Geldsofortaushilfe in Höhe von EUR 100,-- zu gewähren, damit seine Kinder bis zum nächsten regulären Sozialhilfetermin am 5. Februar 2004 das Allernotwendigste zur Verfügung hätten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer einen Ergänzungsantrag für den Bemessungszeitraum vom 1. Februar 2004 bis 4. Februar 2004 eingebracht, wobei er die Mitberücksichtigung sämtlicher zusätzlicher Anträge für den Hauptbemessungszeitraum 1. Februar 2004 bis 4. Februar 2004 begehrt habe. Mit Antrag vom 6. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe von EUR 258,65 begehrt sowie den Antrag auf Feststellung des tatsächlichen Lebensunterhaltsgesamtbedarfes gestellt. Da von dem mit Bescheid vom 5. Februar 2004 zuerkannten Betrag von EUR 1.045,58 die gesamte Miete für Februar 2004 einbehalten worden sei, "habe sich der Sozialhilfebedarf um einen Betrag von EUR 258,65 vermindert". In einem weiteren Antrag vom selben Tag habe der Beschwerdeführer die Überweisung dieses Betrages auf sein Konto begehrt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bezüglich sämtlicher Geldaushilfeanträge gestellt.

    Soweit der Beschwerdeführer am 3. Februar 2004 "die Auszahlung aller Anträge auf Sonderbedarf ab 1. Februar 2004 und davor" beantragt habe, sei dem zu entgegnen, dass es sich bei der Auszahlung von Leistungen um einen technischen, einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglichen Vorgang handle, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Gewährung einer "außernatürlichen" Geldsoforthilfe in Höhe von EUR 100,-- für die Zeit von 3. Februar bis 4. Februar 2004 sei zu bemerken, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. März 2004, MA 15, A-SZ 3/11- J 115/04, für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 4. Februar 2004 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von EUR 105,20 zuerkannt habe. Über Berufung des Beschwerdeführers sei ihm zu Zl. MA 15-II-2-4328/2004 für diesen Zeitraum eine Geldaushilfe von EUR 108,80 gewährt worden. Es liege daher für den Antragszeitraum entschiedene Sache vor (vgl. 1.).

    Der Beschwerdeführer habe vom 14. Dezember 2003 bis 4. Februar 2004 kein Einkommen bezogen, da er in diesem Zeitraum aus seinem Verschulden keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Auf Grund einer verspäteten Abgabe des Antrages auf Notstandshilfe sowie eines Kontrollversäumnisses beim Arbeitsmarktservice habe er erst vom 5. Februar 2004 bis 23. Februar 2004 wieder Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,17 zuzüglich von drei Familienzuschlägen zu je EUR 0,97, insgesamt somit EUR 15,08 täglich erhalten. In der Zeit vom 24. Februar 2004 bis 15. März 2004 habe er auf Grund von Kontrollversäumnissen kein Einkommen bezogen.

    Die Miete seiner ca. 81,28 m2 großen Wohnung betrage ab Jänner 2004 EUR 515,34, ab März 2004 EUR 514,73 monatlich. Beim Beschwerdeführer wohnten seine drei minderjährigen Kinder Wilhelm, Manuel und Marcel. Es seien nur die Mietkosten für Februar 2004 zuerkannt worden, weil bezüglich der Mietkosten für März 2004 im ebenfalls angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 15A vom 7. Mai 2004, MA 15A-SZ 3/11 J 157, 177, 178, 180/04 abgesprochen worden sei. Diesbezüglich sei ein Berufungsverfahren zu Zl. MA 15- I-2-5540/04 anhängig.

    Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) von EUR 788,93 zugrunde gelegt worden. Dieser sei ohnedies ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und der dem Berufungswerber u.a. auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt worden sei.

    Der Alimentationsanspruch des minderjährigen Wilhelm betrage ATS 660,-- (EUR 47,96) und liege unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch, weshalb der Lebensbedarf des Kindes dadurch nicht gedeckt sei. Die Einrechnung dieses Unterhaltsanspruches führe daher zu keiner Minderung des Bedarfes des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den vom Berufungswerber mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die Berufungsbehörde die Alimentationsverpflichtung der Kindesmutter für ihren minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von S 660,-- berücksichtigt. Auch die Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers für seine minderjährige Tochter Michelle J in Höhe von S 660,-- (EUR 47,96) sei beim Sozialhilfebedarf berücksichtigt worden. Für die minderjährigen Söhne Manuel und Marcel bestehe keine Unterhaltsvereinbarung. Es ergebe sich daher folgende Berechnung:

"Zeitraum:

Anzahl der Tage:

5.2.2004 bis 23.2.2004

24.2.2004 bis 29.2.2004

1.3.2004 bis 4.3.2004

19

6

4

Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder

788,93

788,93

788,93

Täglicher Richtsatz (31/30 Tage)

27,20

27,20

25,45

Richtsatz aliquot

516,89

163,23

101,80

Mietbeihilfe für Februar 2004

256,65

  
    

Unterkunftsbedarf

256,65

0

0

Alimente für Michelle J

47,96

47,96

47,96

Alimente täglich

1,65

1,65

1,55

Alimente aliquot

31,42

9,92

6,19

Sozialhilfebedarf (Richtsatz + Unterkunftsbedarf + Alimente Michelle J)

804,96

173,15

107,99

Notstandshilfe vom 5.2.2004 bis 23.2.2004 (EUR 15,08 tgl.)

286,52

0

0

Alimente für Wilhelm J

47,96

47,96

49,96

Alimente täglich

1,65

1,65

1,55

Alimente aliquot

31,42

9,92

6,19

    

Gesamtsumme Notstandshilfe Alimente

317,94

9,92

6,19

Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen)

487,02

163,23

101,80

Sozialhilfeanspruch vom 5.2.2004 bis 4.3.2004 /gerundet)

EUR 752,10"

Da der Sozialhilfebedarf das Einkommen im Zeitraum vom 5. Februar 2004 bis 4. März 2004 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Februar 2004 um EUR 752,10 übersteige, habe Sozialhilfe in dieser Höhe zuerkannt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen (Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050), dass durch die Ausführungen des Berufungswerbers ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan werde, ebenso wenig zeigten die Darlegungen des Berufungswerbers über seine atypische Situation eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf (Punkt 3. und 5.).

Hinsichtlich des Antrages auf Überweisung des zu wenig ausbezahlten Betrages von EUR 258,65 sei zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG nur ein technischer Vorgang sei, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung diene und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung daher nicht zugänglich sei. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, der persönliche Lebensbedarf könne nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfegeldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern an Dritte ausbezahle, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Leistung sicherzustellen (vgl. Punkt 4.).

Zu den Anträgen vom 24. Dezember 2003 und 4. März 2004 auf Gewährung des Mietzinses für Jänner, Februar und März 2004 in Höhe von jeweils EUR 515,34 sei zu bemerken, dass die erste Instanz bereits mit Bescheid vom 4. März 2004 über diese Anträge abgesprochen habe. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 6. April 2004 (eingelangt am 7. April 2004) Berufung eingebracht. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 8. April somit bereits die Berufung anhängig gewesen sei, sei die Kompetenz zur Entscheidung über den Geldaushilfeantrag auf die Berufungsbehörde übergegangen, sodass der Erstbehörde keine Befugnis mehr zugestanden sei, neuerlich über die Anträge auf Gewährung der beantragten Mietzinse zu entscheiden, weshalb der diesbezügliche Ausspruch aufzuheben gewesen sei.

Zum Ergänzungsantrag vom 4. Februar 2004 sei zu bemerken, dass die Magistratsabteilung 15A mit Bescheid vom 11. März 2004, MA 15A-SZ 3/11-J 115/04, für die Zeit vom 1. bis inklusive 4. Februar 2004 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von EUR 105,20 zuerkannt habe. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2004, eingelangt am 7. April 2004 Berufung erhoben. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 8. April 2004 bereits eine Berufung anhängig gewesen sei, sei die Kompetenz zur Entscheidung über das ergänzende Vorbringen auf die Berufungsbehörde übergegangen und der Erstbehörde keine Befugnis mehr zugestanden, über den Ergänzungsantrag zu entscheiden, weshalb der diesbezügliche Ausspruch im angefochtenen Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Telefonkosten, Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Porto-, Kopier- und Bürobedarfkosten und Teuerungsabgeltung an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 9. August 2006, Zl. 2005/10/0013, vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde.

Soweit die Beschwerde darauf abzielt, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0051). Alle Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde nicht im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid keiner Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche darauf bezogenen Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - können daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm im Rahmen der Sozialhilfe die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren gewesen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die von der Gemeinschaft dem Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel zur Unterkunft § 5 Abs. 3 Richtsatzverordnung zum WSHG bestimmte Obergrenzen festlegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, oder vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137, 0138). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet. Mit der Behauptung, um EUR 256,65 finde man in ganz Wien keine halbwegs bewohnbare Wohnung mit 81 m2, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan.

Auch die Finanzierung des Umzuges und der Einrichtung der Wohnung durch die Sozialhilfebehörden vermag nicht zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren wäre. Mit dem Vorbringen, die Sozialhilfebehörde erster Instanz habe ihm die Gewährung der Mietbeihilfe in Höhe der von ihm tatsächlich bezahlten Miete zugesagt, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Magistratsabeilung 15, von dem ihm zuerkannten Sozialhilfebetrag, einen Teil in Höhe der Miete der Hausverwaltung direkt zu überweisen, obwohl nicht die gesamte Miete zuerkannt worden war. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2001/11/0333). Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, dass bezüglich der Auszahlung des zuerkannten Sozialhilfebetrages so vorgegangen worden sei, vermag dies nicht zu bewirken, dass sich der Beschwerdeführer dagegen mittels Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Bescheid wenden könnte.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer habe im relevanten Zeitraum täglich EUR 12,17 an Notstandshilfe zuzüglich drei Familienzuschlägen zu je EUR 0,97, insgesamt somit EUR 15,08 bezogen. Im angefochtenen Bescheid findet sich keine Begründung für diese Feststellung, auch dem vorgelegten Verwaltungsakt kann derartiges nicht entnommen werden. Aus der für den Beschwerdeführer ausgestellten Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom 15. Juni 2004 ist lediglich der "Tagsatz" (EUR 12,17) und die "Anzahl Familienzuschläge" ersichtlich, nicht aber, ob der angegebene Tagsatz einschließlich oder ausschließlich der Familienzuschläge zu verstehen sei. Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dem Beschwerdeführer hätte dazu Parteiengehör gewährt werden müssen (s. § 45 Abs. 3 AVG). Ebenso wenig wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu ihrer Annahme gelangte, der Beschwerdeführer habe "täglich EUR 12,17 an Notstandshilfe zuzüglich drei Familienzuschläge zu je EUR 0,97 bezogen. Dieser Verfahrensmangel ist auch relevant, weil die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass die Annahme einer höheren Notstandshilfe als tatsächlich gewährt, zur verfehlten - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Ermittlung der Bemessungsgrundlage führen konnte. Die belangte Behörde hat durch die genannten Unterlassungen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß §§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. November 2006

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