VwGH 2001/11/0333

VwGH2001/11/033320.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 2001, Zl. MA 15-II-K 68/2000, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
SHG Wr 1973 §7;
AVG §56;
SHG Wr 1973 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 gewährte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer "aufgrund des Antrages vom 13. 10. 2000" gemäß §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie gemäß §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), für den Zeitraum vom

15. bis 31. Oktober 2000 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von S 12.841,-- (EUR 933,21).

Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 wies die Wiener Landesregierung die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien bis Ende Oktober 2000 monatlich wiederkehrende Geldaushilfen am Sozialreferat für den 10. Bezirk in bar ausbezahlt worden. Ab November 2000 sollte die Dauerleistung per Post angewiesen werden, wobei die Anweisungstermine für Dauerleistungen mit 15. des Monats terminisiert seien. Als Richtsatz komme für den Beschwerdeführer, weil er für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sei, gemäß § 4 der Richtsatzverordnung der erhöhte Richtsatz in Höhe von S 8.000,-- in Betracht. Dieser Betrag beinhalte einen Zuschlag nach § 4 Abs. 3 der Richtsatzverordnung, durch den insbesondere der Heizbedarf, der durchschnittliche Mietbedarf in Höhe von S 856,-- (für das Jahr 2000) und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt seien. Weiters sei dem Beschwerdeführer eine Sonderzahlung in Höhe von S 8.000,-- und ein Mietanteil in Höhe von S 2.882,-- zu gewähren. Abzüglich Wohnbeihilfe in Höhe von S 1.719,-- und abzüglich Selbstbehalt (durchschnittlicher Mietbedarf) in Höhe von S 856,-- ergebe sich für den Zeitraum vom 15. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000 (17 Tage) ein gerundeter Sozialhilfeanspruch in Höhe von S 12.841,--. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er erhalte für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis zur Auszahlung der Dauerleistung am 15. November 2000 keine Geldaushilfe, sei zu erwidern, dass der Zeitraum vom 1. November 2000 bis 30. November 2000 nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Es werde jedoch festgestellt, dass durch die Auszahlung der Sozialhilfeleistung am 15. November 2000 keine Verkürzung des Anspruches des Beschwerdeführers eingetreten sei.

Die am 15. November 2000 überwiesene Dauerleistung sei nämlich für den gesamten November 2000 gewährt worden und nicht - wie der Beschwerdeführer meine - für den Zeitraum vom 15. November 2000 bis 15. Dezember 2000. Im Übrigen könnten den gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Fristen betreffend die Auszahlungstermine für monatlich wiederkehrende Geldaushilfen entnommen werden. Es obliege daher der Magistratsabteilung 12, die Auszahlungsmodalitäten für monatlich wiederkehrende Geldaushilfen festzulegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im gesetzlichen Umfang verletzt. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er durch den angefochtenen Bescheid einen Geldverlust erlitten habe, da bei der Umstellung des Auszahlungsmodus von Vorauszahlung auf rückwirkende Zahlung ein Zeitraum von zwei Wochen unberücksichtigt geblieben sei. Er habe mit einer Geldaushilfe für den Zeitraum vom 15. bis 31. Oktober 2000 (14 Tage) seinen Lebensunterhalt für 30 Tage bestreiten müssen, weil die nächste Zahlung erst am 15. November 2000 erfolgt sei. Im Zeitraum vom 1. bis 15. November 2000 habe er somit keine Geldaushilfe erhalten. Die Berechnung selbst sowie ihre Grundlagen lässt der Beschwerdeführer unbestritten.

1.2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war nur die Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 15. bis 31. Oktober 2000. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das ausschließlich den Zeitraum vom 1. bis 15. November 2000 betrifft, geht somit ins Leere. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - bezogen auf den vom Spruch erfassten Zeitraum - nicht im geltend gemachten Recht verletzt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel.

Im Übrigen weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer am 15. November 2000 ausbezahlte Dauerleistung für den gesamten Monat November 2000 gewährt wurde, sodass von einem Geldverlust im Sinne des Beschwerdevorbringens keine Rede sein kann.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 WSHG die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bescheid zu erfolgen hat. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG hingegen ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (vgl. das zum Kärntner Sozialhilfegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/08/0181, sowie das zum Salzburger Sozialhilfegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0316).

1.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. April 2004

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