VwGH 2005/10/0013

VwGH2005/10/00139.8.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 2003, Zl. MA 15-II-J 202/2003, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 idF 2001/142;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1 idF 2001/142;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 2003, Zl. MA 15-II-J 202/2003, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Richtsatzerhöhung um EUR 50,-- für den Lebensunterhaltsbedarf seines minderjährigen Sohnes Marcel (geboren 13.6.2001) ab 1. Jänner 2003 aus dem Grund der häufigen Erkrankungen, (der damit begründet worden war, dass eine spastische Bronchitis regelmäßiges Inhalieren mit einem Atmungsgerät und eine Neurodermitis teilweise Spezialschonkost und eine umfangreiche Salbentherapie, woraus unter anderem ein erhöhter Waschmittelbedarf resultiere, erforderten) abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der erhöhte Richtsatz gemäß § 13 Abs. 4 WSHG für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser erhöhte Richtsatz sei auf Grund der familiären Situation des Beschwerdeführers, insbesondere für den familiären Mehraufwand (Krankheit der Kinder) gewährt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung der Behandlung antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Beschwerdegründen, die den in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Gründen entsprechen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0059, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den durch Krankheit seiner Kinder bedingten erhöhten Lebensbedarf der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde. Dass aber darüber hinaus ein durch den Richtsatz nicht gedeckter, von der Aufzählung der in § 13 Abs. 3 WSHG genannten Komponenten nicht umfasster Bedarf bestehe, wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein "inzidentales Normenkontrollverfahren" hinsichtlich der gesamten Richtsatzverordnung bzw. des § 1 Abs. 1 der Richtsatzverordnung (durch entsprechende Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof) einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall (im Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04, B 569, 592/04, B 779-781/04, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde) ausgesprochen hat, dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. August 2006

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