Normen
31999L0030 Grenzwerte-RL Luft;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z44;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauRallg;
EURallg;
FlWPl Graz 3/0 Änderung Deckplan1 2004;
IG-L 1997 §20 Abs3 Z1 idF 2006/I/034 impl;
IG-L 1997 §21 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb idF 1986/039;
31999L0030 Grenzwerte-RL Luft;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z44;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauRallg;
EURallg;
FlWPl Graz 3/0 Änderung Deckplan1 2004;
IG-L 1997 §20 Abs3 Z1 idF 2006/I/034 impl;
IG-L 1997 §21 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb idF 1986/039;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu gleichen Teilen und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 991,20 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 (eingelangt beim Magistrat Graz am 12. Mai 2004) beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau und die Sanierung der bestehenden "Villa L" mit teilweiser Nutzungsänderung von Wohnung in Büro, weiters für den Umbau des hofseitigen Bestandsgebäudes und für einen Zubau eines "Büroprojektes" mit Tiefgarage mit neun Abstellplätzen, Lift und zweigeschoßigem Verbindungstrakt auf dem Grundstück Nr. X KG S.L. Das Baugrundstück liegt an der E-Straße in Graz. Der als Zubau bezeichnete Baukörper ist nach dem eingereichten Projekt in ca. 12 m Entfernung von der bestehenden Villa vorgesehen und mit der Villa durch einen ca. 7 m breiten Verbindungsgang im ersten und zweiten Obergeschoß verbunden.
Das Baugrundstück liegt gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,4. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 22. April 2004 (§ 1; in Kraft getreten im Dezember 2004) wurde der Deckplan 1 zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 derart geändert, dass für den Bereich u.a. um die E-Straße die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes angeordnet wurde. Gemäß § 4 des Wortlautes des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 erfolgt die Erstellung von Bebauungsplänen im Anlassfall (für Zubauten genügt nach § 27 Abs. 6 Stmk. RaumordnungsG ein raumplanerisches Gutachten).
Die Altstadt-Sachverständigenkommission stellte in ihrem Gutachten vom 19. Juli 2001 zu dem beabsichtigten Zubau insbesondere Folgendes fest:
"Nur mehr wenige Villen im Bereich der mittleren E....straße bilden ein besonderes und spezifisches Ensemble mit den stadträumlichen Charakteristikum der großen Villen, die als Solitär einen Grünraum als Umraum besitzen. Dieses Charakteristikum ist im Sinne des Altstadterhaltungsgesetzes zu schützen und zu erhalten.
Sollten nun durch die Bestimmungen Erhöhungen der Baudichte auf den Grundstücken möglich sein, so ist danach zu trachten, das dieser grüne Umraum um die einzelnen Objekte gestaltwirksam bleibt. Wenn also, wie in vorliegendem Falle, eine zur bestehenden Villa ähnliche Couverture auf dem Grundstück als Neubau errichtet wird, so hat dieser in einem geeigneten Abstand zum Bestandsobjekt postiert zu werden. Darüber hinaus muss gewährleistet bleiben, dass der Grünraum tatsächlich die einzelnen Objekte umschließt. Das bedeutet, dass etwaige Verbindungen zwischen Neubau und Bestandsobjekt in Form eines Ganges auf eine eingeschoßige Verbindung (Erdgeschoß, oder eines der Obergeschoße) beschränkt bleiben müssen, damit der Grünraum über die bzw. unter die bauliche Verbindung hinweg seine Wirksamkeit beibehält.
Im vorliegenden Falle ist es nicht gewährleistet, sodass die ASVK eine negative Begutachtung der eingereichten Baumaßnahme aussprechen muss."
In dem raumplanerischen Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 16. September 2004 wurde das eingereichte Projekt aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht gemäß dem nachgereichten Außenanlagenplan vom 7. Juli 2004 seitens des Stadtplanungsamtes positiv beurteilt. Diese städtebaulich-gestalterische Beurteilung erfolge entsprechend den großräumigen planerischen Zielsetzungen im 3.0 Stadtentwicklungskonzept, der Ausweisung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 und unter Berücksichtigung der Belange des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes. Der Zu- und Umbau stelle eine gestalterisch und städtebaulich "vertretbare" Bauführung im Bereich von Altgebäuden in Villenlage dar.
Noch vor der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 reichte die Mitbeteiligte ein im Hinblick auf die Stellungnahme der Altstadt-Sachverständigenkommission abgeändertes Vorhaben (Einreichpläne vom 16. September 2004) ein. Der Verbindungsgang zwischen der bestehenden Villa und dem beabsichtigten neuen Bauwerk wurde auf ein Geschoß, nämlich das erste Obergeschoß, beschränkt und der Abstand zwischen der bestehenden Villa und dem neuen Bauwerk wurde um 1 m von ca. 12 m auf ca. 13 m vergrößert.
Im erstinstanzlichen Verfahren erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt westlich unmittelbar benachbart an das Baugrundstück. Sie machten insbesondere Lärm-, Geruchs- und Luftschadstoffimmissionen geltend, die zu Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen führen würden, die nicht der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" entsprächen.
Der im Berufungsverfahren herangezogene abgastechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 zur Gesamtimmissionssituation betreffend die Feinstaubbelastung (PM 10) im Hinblick auf die Zufahrt zur Tiefgarage Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"Mit bis zu 117 Überschreitungstagen bei den nach IG-L derzeit noch zulässigen 30 Tagen ist im Grazer Stadtgebiet praktisch flächendeckend mit bereits jetzt bestehenden Grenzwertüberschreitungen bei PM 10 zu rechnen (dies spiegelt sich auch in der Tatsache wieder, dass hinsichtlich PM 10 der gesamte Großraum Graz vom Amt der Stmk. Landesregierung als Sanierungsgebiet nach IG-L ausgewiesen wurde).
Bei bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen ist weiter zu prüfen, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursacht oder der Immissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen ist.
Einen Anhaltspunkt dazu bietet die 'Irrelevanzklausel' des Umweltbundesamtes Wien (Report UBA-95-112, März 1995, Seite 148), die für Anlagenbeurteilungen wie folgt formuliert wurde:
'Wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche (Untersuchungsgebiet), erfasst als Kurzzeitwert (HMW, TMW), 3 % des Immissionsgrenzwertes , Forstgrenzwertes oder Schwellenwertes (Immissionswert zum Schutz vor Gesundheitsgefahren) nicht überschreitet , ist die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der bestehenden oder geplanten Anlage als unerheblich einzustufen; ....'
Gemäß IG-L beträgt der Immissionsgrenzwert für PM 10 als TMW (Tagesmittelwert) 50 µg/m3. Von einer 'unerheblichen Zusatzbelastung' kann demnach dann nicht mehr gesprochen werden, wenn diese
50 x 0,03 = 1,5 µg/m3
(als PM 10) überschreitet.
Im konkreten Fall beträgt die Zusatzbelastung 0,0001 mg/m3
(0,1 µg/m3), das entspricht 0,2 % des Grenzwertes." (IG-
L = Immissionsschutzgesetz-Luft)
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der
Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 u.a. gemäß den
§§ 19 und 29 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung
LGBl. Nr. 78/2003, und den §§ 3, 6 und 7 Grazer
Altstadterhaltungsgesetz und gemäß § 32 Abs. 1
Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung LGBl.
Nr. 22/2003, die Bewilligung für "die plan- und
beschreibungsgemäße Errichtung
a) des Umbaues der bestehenden 'Villa L' mit
teilweiser Nutzungsänderung von Wohnung auf Büro,
b) des Umbaues des bestehenden Hofgebäudes mit
Nutzungsänderung von Lager auf Büro sowie
c) eines mehrgeschoßigen Zubaues mit Büronutzung und
einer Tiefgarage für 9 PKW"
auf dem angeführten Grundstück in der KG S.L. unter Auflagen.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit zwei Abänderungen, die die Tiefgaragenein- und - ausfahrt bzw. die Entsorgung der Niederschlagswässer jeweils nach einem modifizierten Einreichplan betrafen. Danach ist eine erweiterte Einhausung der Tiefgaragenein- und -ausfahrt und eine Lärmschutzwand für den restlichen Teil der Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer hin vorgesehen.
Die belangte Behörde führte in dieser Entscheidung insbesondere aus, dass der von der Berufungsbehörde herangezogene lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass bei modifikationsgemäßer Ausführung des Projektes (im Hinblick auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrt und die Ausführung der Meteorwässerentsorgung) aus schalltechnischer Sicht jegliche Beeinflussung bzw. Veränderung der örtlichen Situation für den westlichen Nachbarn Parzelle Nr. Y (das Grundstück der Beschwerdeführer) durch die Zufahrt zu den 9 Pkw-Abstellplätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass die durch die Fahrbewegungen des Verkehrs auf der E-Straße verursachte örtliche Situation durch die Immissionen der Fahrbewegungen zur Tiefgarage erhöht werde. Im Hinblick auf dieses Gutachten erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde mangels Erhöhung der Ist-Situation die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen ebenso wie die Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG.
Letztlich habe auch der abgastechnische Amtssachverständige hinsichtlich der befürchteten Feinstaubbelastung unter Bezugnahme auf die Bestandssituation ausgeführt, dass im konkreten Fall die durch die antragsgegenständlichen 9 Pkw verursachte Zusatzbelastung von 0,0001 mg/m3 und demgemäß 0,2 % des Grenzwertes entspreche und (unter Hinweis auf die Irrelevanzklausel des Umweltbundesamtes Wien) damit 3 % des Immissionsgrenzwertes nicht überschreite, sodass "die Umwelteinwirkung durch die Emissionen der geplanten Anlage als unerheblich einzustufen" sei.
Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Vorliegens eines Zubaues oder Neubaues und der Zufahrt sowie die Verletzung altstadtrechtlicher Verfahrensvorschriften hat die belangte Behörde mangels Mitspracherechtes der Beschwerdeführer als unzulässig qualifiziert.
In der dagegen erhobene Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 23. August 2006 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Dezember 2006 wurde die verfahrensgegenständliche Baubewilligung im Hinblick auf lit. c (den mehrgeschoßigen Zubau mit Büronutzung und einer Tiefgarage für 9 Pkw) gemäß § 32 Abs. 1 und 3 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 i.V.m. § 101 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 und § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG behoben und für nichtig erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 7. Juli 2005 im Übrigen aufrecht bleibe.
Gegen diesen Bescheid der Stmk. Landesregierung betreffend Nichtigerklärung eines Teiles des angefochtenen Bescheides erhob die Mitbeteiligte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/06/0253-6 und 2007/06/0054- 4, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid als unbegründet ab.
Mit dieser Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, die mit der Zustellung des Erkenntnisses an die Parteien des Verfahrens wirksam wird und ex tunc wirkt, ist der angefochtene Bescheid wieder im vollen Umfang in Geltung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, sind die den Nachbarn im Bauverfahren eingeräumten Mitspracherechte taxativ aufgezählt. Danach kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über:
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§13);
- 3. den Schallschutz (§43 Abs.2 Z.5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§51 Abs.1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen
Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, i.d.F. LGBl. Nr. 39/1986, sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Die Beschwerdeführer machen geltend, aus der abgastechnischen Stellungnahme vom 24. März 2005 ergebe sich, dass es durch das vorliegende Vorhaben zu einer (geringfügigen) Zusatzbelastung mit Feinstaub-PM 10 kommen werde. Es werde ausgeführt, dass im Grazer Stadtgebiet mit bis zu 117 Überschreitungstagen praktisch flächendeckend mit bereits jetzt bestehenden Grenzwertüberschreitungen bei PM 10 zu rechnen sei. Dies spiegle auch die Tatsache wider, dass hinsichtlich PM 10 der gesamte Großraum Graz als Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) ausgewiesen worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde wie des Gutachters sei jedoch im Hinblick auf die Irrelevanzklausel des Bundesamtes Wien, die für Anlagenbeurteilungen gelte, diese Zusatzbelastung unerheblich. Die belangte Behörde hätte angesichts der bereits vorhandenen eklatanten Überschreitung der Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu der vorliegenden Zusatzbelastung ein medizinisches Gutachten einholen müssen. Die Irrelevanzklausel des Umweltbundesamtes Wien basiere auf dem "Report des UBA", UBA- 95-112, März 1995, betitelt mit "Grundlagen für eine technische Anleitung zur thermischen Behandlung von Abfällen". Eine rechtliche Verbindlichkeit sei aus dieser Anleitung nicht abzuleiten, weiters scheine diese Irrelevanzklausel im Baubewilligungsverfahren nicht anwendbar zu sein. Es gehe nicht um die Frage der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der prognostizierten zusätzlichen Feinstaubbelastung, da die gesetzlichen Grenzwerte des IG-L bereits bei weitem überschritten seien. In analoger Heranziehung u.a. der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/06/0029) sei jede weitere Erhöhung der Immissionsbelastung durch Feinstaub als unzulässig anzusehen. Da die prognostizierten Feinstaubbelastungen im Zusammenhang mit der geplanten Tiefgarage stünden, seien diese Immissionen somit als nicht dem Wohncharakter des Gebietes entsprechende Belästigungen der Bewohnerschaft zu werten. Es handle sich dabei um eine Rechtsfrage, die auf Basis der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 24. März 2005 gelöst werden könne und keines Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene durch die Beschwerdeführer bedürfe. Das vorliegende Vorhaben hätte schon aus diesem Grunde nicht bewilligt werden dürfen.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der auf das schlüssige Gutachten des abgastechnischen Amtssachverständigen vom 24. März 2005 gestützten Ansicht der belangten Behörde, dass die im Beschwerdefall gutachterlich festgestellte Zusatzbelastung an Feinstaub PM 10 in der Größenordnung von 0,0001 mg/m3 durch die verfahrensgegenständliche Tiefgarage mit weitgehend eingehauster bzw. abgeschirmter Zufahrt, in der die Pflichtstellplätze dieses Objektes untergebracht werden, geringfügig bzw. unerheblich ist und sich daraus keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ergibt, kann nicht entgegen getreten werden. Es war daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich, ein medizinisches Gutachten betreffend diese geringfügige Zusatzbelastung einzuholen. Wie der abgastechnische Amtssachverständige dargelegt hat, kommt es im Falle von bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen in einem Gebiet darauf an, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursache oder der Immissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen sei. Der diesbezügliche Grenzwert betrage 3 % des Immissionsgrenzwertes, im vorliegenden Fall 1,5 µg/m3.
Auch nach den Regelungen des IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2001 wie auch in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 kommt es in diesem Bereich in Bezug auf eine von einer konkreten Anlage herbeigeführte Zusatzbelastung auf die Erheblichkeit der durch diese Anlage verursachten Zusatzbelastung an (siehe § 21 Abs. 1 IG-L in der Stammfassung bzw. § 20 Abs. 3 Z. 1 IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006: in den Erläuterungen zu letzterer Bestimmung wurde ausgeführt - siehe RV 1147 BlgNR. XXII.GP, S. 27 - , dass die in Frage stehende Immission an Luftschadstoffen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. Solche Schwellenwerte würden nach einer zitierten Entscheidung des Umweltsenates mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei würden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar seien oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufwiesen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen könnten. Es wird in der Folge in diesen Erläuterungen auch auf die vom abgastechnischen Amtssachverständigen im vorliegenden Fall herangezogenen Schwellenwerte für Luft im Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes 2005 hingewiesen. Diese Werte seien beispielhaft und es werde der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.).
Der Feststellung des Amtssachverständigen aber, dass eine unerhebliche Zusatzbelastung betreffend Feinstaub vorliegt, sind die Beschwerdeführer auch nicht (insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0044). Bei der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Amtssachverständigen, es liege eine unerhebliche Zusatzbelastung an Feinstaub vor, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Überschreitung des Grenzwertes gemäß IG-L bzw. der Richtlinie 1999/30/EG betreffend u.a. Partikel ausgegangen werden, sodass schon deshalb der Einwendung, das Vorhaben widerspreche auf Grund der zu erwartenden Feinstaub-Immissionen der gegebenen Flächenwidmung, keine Berechtigung zukommt.
Zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Frage, ob ein Zubau oder Neubau vorliegt, und betreffend die Bebauungsplanpflicht für das Baugrundstück im Falle eines Neubaues genügt es den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass ihnen diesbezüglich gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt ist. Insbesondere handelt es sich bei dem Gebot der Bebauungsplanpflicht, selbst wenn man sie als Teil des Flächenwidmungsplanes oder als eine Regelung des Bebauungsplanes ansähe (was im vorliegenden Fall nicht geklärt werden muss), nicht um eine Anordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2007
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