Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5 idF 2002/033;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3 idF 2002/033;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5 idF 2002/033;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem undatierten, am 4. Juni 2002 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingebrachten Baugesuch kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines "Seniorenwohn- und Pflegezentrums" auf den Grundstücken Nr. 240/12 und Nr. 240/1 im Gemeindegebiet ein (vorweg ist anzumerken, dass, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, auch andere Grundstücke für das Vorhaben herangezogen werden sollen und es auch sichtlich geplant ist, die Grenzen der betroffenen Grundstücke zu verändern, wohl auch neue Grundstücke zu bilden). Nach verschiedenen Verfahrensschritten erfolgte eine Bauverhandlung am 17. Oktober 2003, die aber vertagt wurde, weil sich die Einreichungsunterlagen als ergänzungsbedürftig erwiesen. Eine neuerliche Bauverhandlung fand sodann am 21. April 2004 statt (in der Verhandlungsschrift heißt es, der Bauplatz bestehe aus den Grundstücken Nr. 240/12, Nr. 240/1 und Nr. .267). In der Verhandlungsschrift heißt es unter anderem, diese Grundstücke seien im Flächenwidmungsplan als "KG + WA" (Kerngebiet überlagert mit allgemeinem Wohngebiet) ausgewiesen. Das Grundstück Nr. 240/12 werde ausgehend von der B-Straße über das im Plan ausgewiesene Grundstück Nr. 240/4 aufgeschlossen, welches in weiterer Folge in das öffentliche Gut übernommen werden solle. Im Zufahrtsbereich seien 27 PKW-Abstellplätze vorgesehen.
Der Beschwerdeführer als Eigentümer benachbarter Grundstücke wies darauf hin, dass "direkt angrenzend an das geplante Objekt" ein Tennisplatz existiere, der keinerlei zeitlichen Benützungsbeschränkungen unterliege. "Um eine allfällige Einschränkung hintanzuhalten", spreche er sich gegen das Projekt aus. Als Anrainer in der B-Straße verweise er darauf, dass bereits jetzt auf Grund des Verkehrsaufkommens auf der B 70 (Anmerkung: P-Straße) und der B-Straße eine gesundheitsschädliche Lärmbelastung gegeben sei (ein lärmtechnisches Gutachten der Steiermärkischen Landesregierung liege im Bauamt der Gemeinde auf). Um eine weitere Schädigung der Gesundheit der Bewohner der B-Straße hintanzuhalten, spreche er sich gegen das beabsichtigte Projekt aus und verlange für den Fall der positiven Erledigung des Antrages eine Verpflichtung des Bauwerbers dahingehend, dass die Zufahrt über die bereits fertig geplante Anbindung der B 70 (Kreisverkehr) im Zuge des Bahnhofsbereiches zu erfolgen habe (Anmerkung: den Akten ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, es solle die Zufahrt nicht über die B-Straße und das an die B-Straße angrenzende Grundstück Nr. 240/4 erfolgen). Festzuhalten ist, dass nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift der der Bauverhandlung beigezogene bautechnische Sachverständige keine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers abgab.
Mit der am 23. April 2004 (Datum der Einlaufstampiglie) eingelangten, undatierten Eingabe legte die Bauwerberin ein Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 31. Mai 2001 über die Lärmsituation auf dem Grundstück Nr. 240/12 vor (auf welchem das eigentliche Gebäude des Seniorenheimes errichtet werden soll). Als Beilagen sind diesem Gutachten zwei Immissionspläne (Lärmbelastung dieses sowie aber auch der umliegenden Grundstücke, darunter auch solcher in der B-Straße) für die "Tagsituation" und die "Nachtsituation" angeschlossen, sowie auch ein Lärmmessbericht (samt Plan mit eingezeichneten Messpunkten). Parteiengehör wurde zu diesem Gutachten nicht gewährt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Mai 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die angestrebte baubehördliche Bewilligung, wobei die Einwendungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden. In der Begründung des Bescheides heißt es zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ua., die Zufahrt zum Pflegeheim erfolge über die B-Straße, welche einen öffentlichen Verkehrsweg im Gemeindegebiet darstelle. Dem Nachbarn stehe kein Schutzanspruch gegen eine Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zu. Der Forderung des Beschwerdeführers, eine Zufahrt über die bereits fertig geplante Anbindung der B 70 (Kreisverkehr) im Zuge des Bahnhofsbereiches anzulegen, sei zu entgegnen, dass es sich bei diesem vom Beschwerdeführer genannten Projekt um ein solches handle, dessen Realisierung erst künftig erfolgen solle. Da eine Zufahrt für das projektierte Pflegeheim von der B-Straße aus gegeben sei, erübrige es sich, auf weitere Zufahrtsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin ua. vor, er habe in seiner "Stellungnahme" (gemeint sind seine Einwendungen in der Bauverhandlung) darauf hingewiesen, dass bei den "in seinem Eigentum befindlichen Mehrparteienhäusern" bereits eine gesundheitsschädliche Lärmbelastung gegeben sei. Nunmehr sei die Zufahrt zum geplanten Objekt über die B-Straße genehmigt worden, obschon die Gefahr einer Gesundheitsschädigung offenkundig sei. Hier gehe es nicht um die Vermehrung des Verkehrsaufkommens auf bestehenden öffentlichen Straßen, sondern um die Errichtung einer neuen öffentlichen Straße, somit um einen zusätzlichen Verkehrsweg, was die Behörde erster Instanz verkannt habe. Der Hinweis, dass die Anbindung über den geplanten Kreisverkehr zeitlich nicht abschätzbar sei, gehe ebenfalls ins Leere, weil eine Anbindung über die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke Nr. 240/1 und Nr. .267 bereits derzeit möglich wäre. Es sei auch die Feuerwehrzufahrt vom Amtssachverständigen in diesem Bereich vorgeschrieben worden. Hinsichtlich des Tennisplatzbetriebes wäre im Bescheid festzuhalten gewesen, dass "der Bauwerber auf sein Antragsrecht auf Einschränkung der Nutzung "verzichte.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 legte das Ingenieurbüro T. der Gemeinde ein über Auftrag der Bauwerberin erstelltes Gutachten vom 23. November 2004, betreffend die zu erwartende Schallsituation an den Grundgrenzen zu den Grundstücken Nr. .270 und Nr. 246/8, verursacht durch die geplanten Parkplätze auf den Grundstücken Nr. 240/1 und Nr. 240/5 und die Anlieferungen für das geplante Seniorenwohn- und Pflegezentrum vor. Eingangs des Gutachtens wird der "Auftrag" wiedergegeben. Es heißt darin, die Bauwerberin plane auf den Grundstücken Nr. 240/1 und Nr. 240/5 die Errichtung eines Parkplatzes mit 27 öffentlichen Pkw-Stellplätzen und 14 Pkw-Stellplätzen für umliegende Wohnungseigentümer. Es seien die durch die Zu- bzw. Abfahrten, die Benützung der Parkplätze und die voraussichtlichen Anlieferungen bzw. Ladetätigkeiten beim bzw. zum geplanten Objekt zu erwartenden Schallimmissionen an den Grundgrenzen zu dem Grundstück Nr. 246/8 und Nr. .270 rechnerisch zu ermitteln und zu beurteilen (Anmerkung: beide letztgenannten Grundstücke stehen - nebst anderen Grundstücken - im Eigentum des Beschwerdeführers, wobei das Grundstück Nr. .270 in der B-Straße liegt, das Grundstück Nr. 246/8 hingegen südlich bzw. südwestlich der zu bebauenden Grundstücke Nr. 240/1 und Nr. 240/12). Der IP (Immissionspunkt) 1 befindet sich an der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 240/1 und dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 246/8, der IP 2 an der nördlichen Ecke des Grundstückes Nr. .270 zur B-Straße und zum angrenzenden Grundstück (wohl Nr. 238/5, das ebenfalls dem Beschwerdeführer gehört), gegenüber dem Grundstück Nr. 240/4, über das projektgegenständlich die Zufahrt zu den Parkplätzen erfolgen soll. Der IP 3 befindet sich an der nordöstlichen Ecke des auf dem Grundstück Nr. .270 errichteten Gebäudes (etwa südlich des IP 2, nicht mehr gegenüber der Zufahrt auf dem Grundstück Nr. 240/4).
Das Gutachten kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass am IP 1 ein Istmaß von 60 dB bzw. 54 dB für Tag/Nacht bestehe, das Prognosemaß für Tag/Nacht wird mit 40 dB bzw. 33 dB ermittelt. Beim IP 2 wird das Istmaß Tag/Nacht mit 60 dB bzw. 56 dB beziffert, das Prognosemaß Tag/Nacht mit 45 dB bzw. 40 dB, beim IP 3 das Istmaß Tag/Nacht mit 64 dB bzw. 54 dB, das Prognosemaß Tag/Nacht mit 41 dB bzw. 36 dB. Damit sei jeweils das Summenmaß gleich dem Istmaß, was bedeute, dass es zu keiner Änderung des Ist-Maßes komme. Daher werde die derzeitige Schallsituation an keinem der betrachteten Punkte durch die projektsspezifischen Schallimmissionen erhöht, womit auch die richtliniengemäßen Grenzwerte für die gesamten Immissionen nicht überschritten würden.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 29. November 2004 (zugestellt am 30. November) mit dem Beifügen zur Kenntnis gebracht, dass er sich hiezu binnen 14 Tagen äußern könne.
Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 (bei der Gemeinde eingelangt am 14. Dezember 2004) ablehnend. Er machte darin unter anderem geltend, dass die IP 2 und 3 "mit der Lärmbelästigung der Bewohner der angrenzenden Häuser nichts zu tun" hätten. Diese beiden Immissionspunkte seien nicht geeignet, den bereits jetzt bestehenden Lärm gehörig zu erfassen, zudem sie beide im Schutzbereich "der von mir entlang der B 70 errichteten Schallschutzwand" lägen. Auch sei die Schallbelastung, die vom Bahnhof, von der Garage der Verkehrsbetriebe und dem Busbahnhof, ausgehe, sowie jene durch den Schulbusverkehr verursachte, nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, zu welcher Tageszeit bzw. an welchem Kalendertag sowie unter welchen näheren Bedingungen die festgestellte Schallbelastung ermittelt worden sei. Bei der Bewertung der Bewegungen auf den geplanten Pkw-Stellflächen sei nicht berücksichtigt worden, dass in das geplante Objekt ein Gastronomiebetrieb (Cafeteria) Einzug halten solle, der je nach Geschäftsgang zu wesentlich stärkeren Lärmbelastungen führen werde. Es sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass die Volkshilfe, welche das Pflegeheim betreiben werde, beabsichtige, das von ihr derzeit bereits geführte "Essen auf Rädern" für die Stadt K von dem geplanten Objekt aus durchzuführen, womit sich das Verkehrsaufkommen auch deshalb erhöhen werde. Jedenfalls habe sich das Verkehrsaufkommen entlang der B 70 und der B-Straße wesentlich erhöht (wurde näher ausgeführt).
Abschließend heißt es, bei den Messpunkten IP 2 und IP 3 sei bereits jetzt, obschon teilweise durch die Schallschutzwand reduziert, eine Überschreitung der zulässigen Höchstwerte sowohl beim Grundgeräuschpegel als auch Mittelungspegel gegeben. Da die betroffenen Grundstücke bereits jetzt "von der Lärmhölle der B 70 und der mittlerweile immer stärker frequentierten B-Straße belastet" würden, sei eine Genehmigung der Zufahrt über das Grundstück Nr. 240/4 "wegen Gesundheitsgefährdung zu untersagen", dies umso mehr, als es der Stadtgemeinde K als Grundstückseigentümerin jederzeit möglich wäre, eine Zufahrt über das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr. .267 "vorzunehmen", ohne "nachteilige Folgen für die bereits stark vom Lärm belasteten Bewohner der Häuser B-Straße 21, 21a, 23 und 27". Es könne nicht sein, "dass ich mit Unterstützung der Landesregierung eine teuere Lärmschutzwand errichte, um wenigstens aus der Richtung der P- Straße eine gewisse Schallschutzwirkung zu erreichen, damit dann durch die Anlage von neuen unnötigen Verkehrsflächen der Lärmpegel wieder erhöht wird".
Das Ingenieurbüro T nahm zu dieser Kritik des Beschwerdeführers in einer Äußerung an die Gemeinde Stellung (Telefax mit Aufgabedatum 21. Dezember, Eingangsvermerk der Gemeinde vom 22. Dezember 2004). In dieser Äußerung heißt es zusammenfassend, die Wahl der Immissionspunkte sei nach den Gesichtspunkten der für das zu beurteilende Projekt ungünstigsten schalltechnischen Situation erfolgt, das sei in der Regel der kürzeste Abstand von den projektsspezifischen Schallquellen zu den maßgeblichen Grundgrenzen bzw. umliegenden Gebäuden. Die Schallimmissionen aus dem Verkehrsaufkommen insgesamt lägen trotz der abgeschirmten Lage zur B 70 bereits über den Planungsrichtwerten und dürften somit durch die neu hinzukommenden projektsspezifischen Schallimmissionen nicht weiter erhöht werden, das heiße, diese Immissionen müssten mindestens um 10 dB unter den Werten der Ist-Situation liegen. Eine Erhöhung des (bestehenden) Verkehrsaufkommens und eine zusätzliche Berücksichtigung von anderen fallweisen bzw. zu gewissen Tageszeiten auftretenden Schallimmissionen würden die Werte der Ist-Situation noch mehr erhöhen, wodurch auch die projektsspezifischen Schallquellen höhere Schallpegel immitieren dürften, um diese lautere Ist-Situation nicht weiter zu erhöhen. Diese Vorgangsweise würde aber nicht die ungünstigste Betrachtung für das eingereichte Projekt darstellen. Gemäß der Mitteilung des Auftraggebers handle es sich beim angesprochenen Gastronomiebetrieb um eine Cafeteria für die Bewohner des Pflegezentrums und deren Besucher. Für diesen Betrieb seien keine höheren Fahrbewegungen für die 27 öffentlichen Parkplätze, als bereits im Gutachten angeführt, anzusetzen. Laut dem Auftraggeber sei der Betrieb "Essen auf Rädern" der Volkshilfe nicht Gegenstand des nunmehrigen Projektes und solle in einem gesonderten Verfahren beurteilt werden.
Zwischenzeitig wurde behördenseits unter dem Datum 13. Dezember 2004 ein Bericht an den Stadtrat erstellt, der auf Grundlage des Gutachtens vom 29. November 2004 zum Ergebnis kommt, Nachbarrechte des Beschwerdeführers würden durch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nicht verletzt, sodass der Berufung keine Folge zu geben sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Stadtrat möge beschließen, den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und der Berufung keine Folge zu geben. Laut Vermerk wurde dieser Antrag in der Sitzung des Stadtrates vom 14. Dezember 2004 angenommen.
In den Gemeindeakten befindet sich weiters ein Bericht an den Gemeinderat vom 22. Dezember 2004, in dem auch auf die am 14. Dezember 2004 eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers und die Äußerung des Ingenieurbüros T. vom 21. Dezember 2004 eingegangen wird. Zusammenfassend heißt es, der Stadtrat habe sich in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2004 mit dieser Sache befasst und dem Gemeinderat empfohlen, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen und der Berufung keine Folge zu geben. Der Gemeinderat wolle daher beschließen, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und der Berufung keine Folge zu geben. Gemäß der Aktenlage wurde dieser Antrag in der Sitzung des Gemeinderates vom 22. Dezember 2004 angenommen.
Mit dem mit "09.12.2004" datierten Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Berufung der Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges heißt es begründend (zusammengefasst), die geplante Zufahrt sei eine geeignete Zufahrt, was entscheidend sei. Die Errichtung des angesprochenen Kreisverkehrs falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, weil es sich bei der LB 70 um keine Gemeindestraße handle. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Feuerwehrzufahrt über die Grundstücke Nr. "204/1" (richtig wohl: 240/1) und Nr. .267 sei eine Notzufahrt, die keinesfalls mit einer Zufahrt für Bedienstete, Besucher und Lieferanten gleichzusetzen sei, wobei sich südlich dieser geplanten Feuerwehrnotzufahrt ein Busbahnhof befinde, über den eine Zufahrt nicht möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer stets eine andere Zufahrtsmöglichkeit für das geplante Vorhaben fordere, die jedoch zu "jenen in seinem Eigentum stehenden Grundstück" ebenso ein Naheverhältnis aufweist (Anmerkung: unausgesprochen ist möglicherweise das Grundstück Nr. 246/8 gemeint) und er weiters durch das Vorhaben gerade die Nutzungsmöglichkeit seines Tennisplatzes eingeschränkt sehe. Im Übrigen sei er darauf zu verweisen, dass ihm hinsichtlich der Sicherstellung einer geeigneten Zufahrt kein Mitspracherecht zustehe.
In der Berufung bringe der Beschwerdeführer vor, dass bei den ihm gehörenden Mehrparteienwohnhäusern bereits eine gesundheitsschädliche Lärmbelastung gegeben sei und nun die Zufahrt über die B-Straße genehmigt werde, obwohl die Gefahr einer Gesundheitsschädigung offenkundig sei. Weiters behaupte er in seiner Stellungnahme zum lärmtechnischen Gutachten (vom 23. November 2004), dass der Befund in vielen Punkten unrichtig sei.
Das Ingenieurbüro T. habe sich zu dieser Kritik in einer Stellungnahme vom 21. Dezember 2004 geäußert (es folgt eine vollständige Wiedergabe dieser Stellungnahme vom 21. Dezember 2004).
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2004 sei festzuhalten, dass es jeder Partei frei stehe, auf eigene Kosten Gutachten erstellen zu lassen und als Beweismittel vorzulegen. Auf Grund der in der Berufung behaupteten Lärmbelästigung sei von der Bauwerberin das schallschutztechnische Gutachten vom 23. November 2004 vorgelegt worden. Dieses sei nachvollziehbar und schlüssig.
Ein Nachbar eines Bauverfahrens habe keinen Anspruch darauf, dass sich durch das Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechterten. Dies gelte auch für den Gesichtspunkt, dass das Vorhaben zu zusätzlichem Verkehr und Verkehrsstau auf einer bestimmten Straße führen würde (Hinweis auf hg. Judikatur). Das sei auch dem Einwand des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, der auf die zusätzliche Lärmbelastung für seine Mehrparteienhäuser hinweise, welche sich im unmittelbaren Nahbereich der LB 70 befänden. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung einer Nutzungseinschränkung hinsichtlich des bestehenden Tennisplatzes sei weder nachvollziehbar noch erkennbar (wurde näher ausgeführt).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Er machte darin zunächst geltend, dass im Berufungsbescheid sowohl seine Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 als auch die Äußerung des Sachverständigen T. vom 21. Dezember 2004 eingearbeitet seien. Der Berufungsbescheid sei somit rückdatiert. Die Äußerung des Ingenieurbüros T. sei verwertet, ihm aber nicht zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens seien von der Behörde nicht, wie von Gesetzes wegen vorgesehen, objektive Grundlagen zu seinen Einwendungen erhoben worden, sondern es sei der Bauwerberin das Recht eingeräumt worden, ein Privatgutachten vorzulegen, welches ohne weitere Überprüfung von der Behörde ihrer Begründung zugrundegelegt worden sei. In seinem Einspruch vom 9. Juni 2004 habe er die Gesundheitsgefährdung der Bewohner der Häuser B-Straße 21, 21a, 23 und 27 (Mehrparteienwohnhäuser) durch Lärm geltend gemacht. Das Privatgutachten (gemeint: des Ingenieurbüros T.) beschäftige sich aus ihm nicht bekannten Gründen ausschließlich mit der Lärmbelastung betreffend die Häuser B-Straße 23 und 27. Es wäre auf jeden Fall Aufgabe der Behörde gewesen zu erklären, weshalb die Konsenswerberin den Umfang der schalltechnischen Untersuchung bestimmen könne und Teile der Problematik außer Acht gelassen würden, ohne dass die Behörde von sich aus tätig werde. Der Berufungsbescheid sei auch nicht gehörig begründet. Woher wisse die Behörde, dass der Gastronomiebereich nicht öffentlich zugänglich sein werde und keine Frequenzerhöhung nach sich ziehen werde? Wann sei "der Auftraggeber gefragt" worden? Wann und von wem, vor oder nach seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2004? Wodurch solle die vermehrte Nutzung durch die Allgemeinheit ausgeschlossen werden? Sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden? Jedenfalls fehlten entsprechende Begründungen im Berufungsbescheid, weshalb die Äußerungen des Ingenieurbüros T. für wahr und richtig erachtet würden. Die Landesregierung habe am 2. August 1999 ein den Baubehörden vorliegendes Lärmgutachten erstellt. Er habe sich in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 darauf berufen. Die Berufungsbehörde habe dieses Gutachten ohne Begründung ignoriert. Es sei auch nicht zutreffend, dass keine andere Möglichkeit für die Errichtung einer geeigneten Zufahrt bestünde (wurde näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsausführungen führte sie begründend aus, es sei eindeutig ersichtlich, dass der Berufungsbescheid nach dem 9. Dezember 2004 erstellt worden sei, weil darin die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2004 wie auch die hiezu erstattete Äußerung vom 21. Dezember 2004 eingearbeitet worden seien. Die Datierung eines Bescheides sei allerdings kein wesentliches Merkmal, womit ein unrichtiges Datum keine Rechtswirkungen entfalte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die Stellungnahme vom 21. Dezember 2004 nicht zur Kenntnis gebracht worden, sei entgegenzuhalten, dass es an ihm gelegen wäre, die Relevanz dieses Mangels darzutun.
Der Beschwerdeführer rüge, dass die Baubehörde ihrer Entscheidung ein von der Konsenswerberin vorgelegtes Privatgutachten zugrundegelegt habe und darüber hinaus die Vorlage dieses Privatgutachtens abgewartet habe, weshalb keinesfalls von einer objektiven und unparteilichen Entscheidung zu sprechen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass das schalltechnische Gutachten des Ingeneurbüros T. unabhängig davon, ob es von der Baubehörde oder von der Konsenswerberin eingeholt worden sei, schlüssig und nachvollziehbar sei. Das Gutachten sei von einem tauglichen Sachverständigen erstellt worden, stehe mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch, womit es daher in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Es wäre daher Sache des Vorstellungswerbers gewesen, ein Gegengutachten auf gleichem fachlichen Niveau vorzulegen.
Zum weiteren Vorbringen "wonach auch andere Bewohner der Häuser B-Straße 21, 21a, 23 und 27 durch Lärm beeinträchtigt seien", sei darauf hinzuweisen, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren ausschließlich zur Wahrung seiner Rechte legitimiert sei und nicht auch zur Wahrung der Rechte anderer Nachbarn. Der Berufungsbescheid sei ausreichend und schlüssig begründet. Das vom Beschwerdeführer genannte Gutachten der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. August 1999 sei kein Bestandteil des gegenständlichen Bauaktes, sondern betreffe einen näher bezeichneten Abschnitt der B 70. Dementsprechend könne "hier kein Konnex hergestellt werden".
Fragen der geeigneten Zufahrt zum Baugrundstück stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar, sodass dem Beschwerdeführer hiezu kein Mitspracherecht zukomme. Es sei auch nicht Aufgabe der Baubehörde zu prüfen, ob es allenfalls eine für den Nachbarn günstigere Zufahrtsmöglichkeit gebe und ob eine solche allenfalls wirtschaftlich günstiger sei, sondern es sei ausschließlich maßgeblich, ob die projektgegenständliche Erschließung Nachbarrechte verletze oder nicht. Dies sei aber hier nicht der Fall.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung des Baugesuches das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002 anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 leg. cit. muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
§ 52 Abs. 1 bis 3 AVG lautet (die weiteren Absätze sind im Beschwerdefall nicht von Belang):
"Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten."
Der Beschwerdeführer bekämpft das Vorhaben weiterhin aus dem Gesichtspunkt der durch die vorgesehene Zufahrt über die B-Straße (und das Grundstück Nr. 240/4) zu erwartenden Lärmimmissionen, die die seiner Auffassung nach ohnedies gesundheitsschädliche Lärmsituation noch verschlechtern würde.
Seinem Vorbringen kann jedenfalls im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Projektunterlagen mangelhaft sind: Nach dem Baugesuch und der Baubeschreibung (beide sind undatiert) soll das Vorhaben unter anderem mit Abstellflächen für 22 Kraftfahrzeugen auf den Grundstücken Nr. 240/12 und Nr. 240/1 ausgeführt werden. Nach dem Einreichplan (Austauschplan) vom 17. März 2004, bezeichnet als "Kataster - u. Übersichtsplan", sollen offenbar auch weitere Grundstücke in Anspruch genommen werden, so sichtlich die Grundstücke (bzw. Teile hievon) Nr. 240/19, Nr. 240/5, Nr. 240/4, Nr. .265, Nr. .266 und auch Nr. 263. Im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ist von den Grundstücken Nr. 240/12, 240/1 und .267 die Rede (wobei nach diesem zuvor genannten Einreichplan vom 17. März 2004 unklar ist, welcher Teil des Grundstückes Nr. .267 für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollte; ergänzend ist darauf hinweisen, dass die Farbgebung des Planes für die Abgrenzung des Vorhabens nicht hilfreich ist, weil auch offensichtlich nicht vom Vorhaben umfasste, angrenzende Grundstücke mit gleichen Farben versehen sind). In diesem Einreichplan sind 27 Abstellplätze auf den Grundstücken Nr. 240/1 und Nr. 240/5 vorgesehen, darüber hinaus, ebenfalls auf diesen beiden Grundstücken, insgesamt 14 weitere Pkw-Abstellplätze (in einem Ockergelb eingefärbt). Ob nun diese 14 weiteren Parkplätze projektgegenständlich sind, ist unklar. In der Bauverhandlung vom 21. April 2004, in welcher das Projekt erörtert wurde, ist nur die Rede von den 27 Parkplätzen, nicht auch von den 14, ebenso wenig im Baubewilligungsbescheid. Weder dessen Spruch noch dessen Begründung gestatten eine verlässliche räumliche Abgrenzung und inhaltliche Bestimmung des Vorhabens. Im Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 23. November 2004 werden sowohl die 27 Stellplätze wie auch die 14 Stellplätze genannt. Auf den Einreichplänen darstellend das Erdgeschoss (Datum des Planes 18. Februar 2002) und auf einem Einreichplan (Datum "April 2002") befinden sich Lagepläne im Maßstab 1:1000, auf denen 22 Stellplätze eingezeichnet sind (das ist offensichtlich das ursprüngliche, überholte Vorhaben, ein Umstand, der in den Plänen nicht ersichtlich gemacht wurde). Zusammenfassend ist daher unklar, was überhaupt genau Gegenstand des Projektes war, womit auch der Umfang der erteilten Baubewilligung unklar ist, was somit eine unzureichende Grundlage für die Beurteilung der Frage darstellt, ob der Beschwerdeführer als Nachbar durch die erteilte Baubewilligung in geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde. Festzuhalten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Mitspracherecht zukommt (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 168 - 170 zu § 26 Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur), wohl aber hinsichtlich des Gesichtspunktes einer Vermehrung der Lärmimmissionen durch die Zufahrt über ein projektgegenständliches Grundstück (das keine öffentliche Verkehrsfläche ist).
§ 52 AVG regelt, wie die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige zu erfolgen hat. Es fällt auf, dass die Gemeindebehörden zur Ermittlung der vom Beschwerdeführer thematisierten, projektbezogenen Lärmimmissionen nicht nach § 52 AVG vorgegangen sind, also weder einen Amtssachverständigen herangezogen noch einen nicht amtlichen Sachverständigen (bescheidmäßig) bestellt und beeidet haben, und auch nicht begründet haben, weshalb sie dies unterlassen haben, sondern sich vielmehr mit einem von der Konsenswerberin vorgelegten Privatgutachten (vom 23. November 2004) samt Ergänzung (vom 21. Dezember 2004) begnügt haben.
Werden nun nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/0751, jeweils unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 98/04/0242, in dem betont wird, dass der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes ist, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht). Diese Überprüfung unterblieb aber, was im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete (zumal sich der Beschwerdeführer gegen die Vorgangsweise der Behörde ausgesprochen hatte), wobei es in diesem Zusammenhang (unterbliebene Überprüfung des Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG) nicht angeht, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, er hätte ja selbst ein Privatgutachten zur Untermauerung seines Standpunktes beibringen können, zumal ihm zur Stellungnahme zum Gutachten vom 23. November 2004 überhaupt nur eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde und ihm die Äußerung des Sachverständigen zu seiner Stellungnahme vor Erlassung des Berufungsbescheides auch gar nicht vorgehalten wurde.
Es trifft zu, dass die Datierung des Berufungsbescheides mit 9. Dezember 2004 offenkundig unrichtig ist. Nach dem Gang des Verwaltungsverfahrens bietet sich als Erklärung dafür an, dass der erste Entwurf eben vom 9. Dezember datierte und in diesen dann die weiteren Verfahrensergebnisse eingearbeitet wurden, wobei versehentlich die Datierung nicht geändert wurde. Allerdings fällt auf, dass sich der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde bereits zu einem Zeitpunkt mit der Sache befasst und eine Empfehlung an die Berufungsbehörde ausgesprochen hat, nämlich am 14. Dezember 2004, als das Ermittlungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen war (die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember, eingelangt am 14. Dezember, wird in diesem Bericht nicht genannt, und dass die Äußerung des Ingenieurbüros T. zur Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht behandelt werden konnte, weil sie vom 21. Dezember stammt, ist wohl evident). Es fällt weiters auf, dass die Berufungsbehörde die Stellungnahme des Ingenieurbüros T. vom 21. Dezember 2004 verwertet hat, ohne dass sie zuvor dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden wäre, was jedenfalls objektiv rechtswidrig war.
Diese Rechtswidrigkeit begründete hier aber deshalb für sich allein keinen wesentlichen Verfahrensmangel, weil diese Stellungnahme vollständig im Berufungsbescheid wiedergegeben wurde, daher der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der Vorstellung auf dieser Grundlage zu argumentieren.
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch "andere Bewohner" der Häuser B-Straße 21, 21a, 23 und 27 durch Lärm beeinträchtigt seien, damit abgetan, dass der Beschwerdeführer als Nachbar im Baubewilligungsverfahren ausschließlich zur Wahrung seiner Rechte legitimiert sei, nicht auch zur Wahrung der Rechte anderer Nachbarn. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aus dem Akt ergebe sich "eindeutig", dass sich diese vier Häuser in seinem Eigentum befänden. Das ist insofern nicht zutreffend, als sich den verschiedenen Auszügen aus Grundstücksdatenbanken in den Verwaltungsakten nicht entnehmen lässt, auf welchen Grundstücken (mit welchen Nummern) sich die vier Häuser befinden (damit ist auch aktenmäßig nicht klar, wo sich genau diese vier Häuser des Beschwerdeführers befinden, offensichtlich in der B-Straße im Bereich des Grundstückes Nr. 240/4, über das die Zufahrt erfolgen soll). Evident ist allerdings aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in den Verwaltungsakten, dass er behauptet, Eigentümer dieser vier Häuser zu sein und damit eigene Rechte und nicht Rechte "anderer Nachbarn" geltend machen will, zumal er als Hauseigentümer dazu berufen ist, die Interessen der Bewohner dieser Häuser, die nicht Eigentümer sind, wahrzunehmen, weil Mietern keine Stellung als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommt. Von einer unzutreffenden Auffassung ausgehend, hat sich die belangte Behörde mit dem Einwand des Beschwerdeführers in der Vorstellung nicht befasst, im Gutachten vom 23. November 2004 samt Ergänzung werden auf die Immissionsbelastung bloß auf zwei seiner Häuser, nicht aber auch auf die beiden anderen in der B-Straße eingegangen.
Da aber die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Vorrang gegenüber einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat, kommt vorrangig dem Umstand Bedeutung zu, dass die belangte Behörde die wesentlichen Mängel im gemeindebehördlichen Verfahren verkannte, nämlich die Mängel der Projektunterlagen und damit auch den unklaren Umfang der erteilten Baubewilligung, weiters aber auch die unterbliebene Überprüfung des von der Bauwerberin beigebrachten Privatgutachtens durch einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, zumal dieser Antrag verspätet, nämlich erst im Verbesserungsschriftsatz gestellt wurde. Damit ist auch ein Eingehen auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers entbehrlich; aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber darauf zu verweisen, dass es beim Gutachten vom 23. November 2004 keine Beilage A gibt, aus der sich ergäbe, dass die vier genannten Häuser in der B-Straße bereits jetzt von einer Lärmbelastung von mehr als 80 dB pro Tag und mehr als 70 dB bei Nacht betroffen seien. Weiters ist auch anzumerken, dass nicht jede neu hinzutretende Lärmquelle geeignet ist, eine bestehende Schallbelastung (Ist-Maß) zu erhöhen (es vielmehr auf die Art und Intensität dieser weiteren Lärmquelle ankommt), worauf im Gutachten vom 23. November 2004 samt Ergänzung zutreffend verwiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält, war das entsprechende Mehrbegehren abzuweisen (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 697 wiedergegebene hg. Judikatur).
Wien, am 28. Februar 2006
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