VwGH 98/04/0242

VwGH98/04/02422.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) der I E,

  1. 2.) der I H, 3.) der K H, 4.) der G W, 5.) des A H, alle in H, und
  2. 6.) der "Forschungsgemeinschaft A" in W, alle vertreten durch Dr. R und Dr. A, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. September 1998, Zl. 63.220/132-VII/A/4/98, betreffend Genehmigung eines Aufschluss- und Abbauplanes (mitbeteiligte Parteien: 1.) W Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. A u. a., Rechtsanwälte in L, 2.) J S in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BergG 1975 §100 Abs2 Z3;
BergG 1975 §100 Abs2;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Pkt17;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BergG 1975 §100 Abs2 Z3;
BergG 1975 §100 Abs2;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Pkt17;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. September 1998 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 100 Abs. 2 Berggesetz 1975 die Genehmigung des Aufschluss- und Abbauplanes hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen für das Gewinnen in vier näher bezeichneten Abbaufeldern bis zum 31. Dezember 2002 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des erstbehördlichen Verfahrensganges und des Inhaltes der gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufungen aus, er habe zunächst in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die mitbeteiligten Parteien aufgefordert, ergänzende Unterlagen über die durch den geplanten Aufschluss und Abbau zu erwartenden Emissionen vorzulegen. Darauf hätten diese mit Schreiben vom 9. März 1998 eine "Immissionsprognose" über Staub- und Luftschadstoffemissionen im Zusammenhang mit dem geplanten Schotterabbau, erstellt von näher bezeichneten Sachverständigen, vorgelegt. Nach Vorliegen dieser Immissionsprognose, deren Inhalt im angefochtenen Bescheid dargestellt wird, habe die Berufungsbehörde die mitbeteiligten Parteien des Weiteren aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, ob nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften durch die im gegenständlichen Aufschluss- und Abbauplan vorgesehenen Arbeiten eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung von Berufungswerbern zu erwarten sei. Daraufhin hätten die mitbeteiligten Parteien ein medizinisches Gutachten eines namentlich bezeichneten Facharztes für klinisch-chemische Labordiagnostik sowie für Hygiene und Mikrobiologie vom 24. April 1998 vorgelegt, dessen Inhalt im angefochtenen Bescheid ebenfalls wiedergegeben wird, und welches zu dem Schluss gelangt sei, die betriebsbedingten prognostizierten Staub- und Luftschadstoffimmissionen in den angeführten Aufpunktregionen seien aus umwelthygienischer und umweltmedizinischer Sicht als verträglich einzustufen und es könne eine Belästigung ausgeschlossen werden. Eine Veränderung bzw. eine Erhöhung des Risikos gesundheitlicher Schädigungen für die in der Nachbarschaft lebende Bevölkerung könne aus den prognostizierten betriebsbedingten Gesamtimmissionen weder bei langzeitiger noch bei kurzzeitiger Einwirkung und basierend auf dem derzeitigen Stand des epidemiologischen Wissens nicht abgeleitet werden. Diese Gutachten seien in der Folge mit den Beschwerdeführern und den Sachverständigen, von denen diese Gutachten stammten, in einer im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Weise erörtert worden. In rechtlicher Hinsicht führte der Bundesminister unter anderem aus, die von den Beschwerdeführern behauptete UVP-Pflicht des geplanten Abbaues sei nicht gegeben, da nach den vorliegenden Unterlagen die Abbaufläche 9,2 ha betrage. Somit könne niemals eine offene Abbaufläche von mehr als 10 ha erreicht werden. Der Abbau auf einer größeren Fläche sei nicht beantragt worden und sei daher derzeit nicht zu berücksichtigen. Eine allfällige spätere Verfüllung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es sei daher auch nicht zu prüfen, ob eine solche Verfüllung eine "Anlage zur Verwertung von Abfällen" darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 30. November 1998, Zl. B 2045/98-6 deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleichartigen Antrag. Die zweitmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in den aus dem Berggesetz 1975 erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen sie unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, diese habe ihr Verfahren auf der Rechtsgrundlage des § 100 Berggesetz 1975 durchgeführt, obwohl nach Meinung der Beschwerdeführer ein Verfahren nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes hätte durchgeführt werden müssen. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag habe neben den nunmehr genehmigten Abbaufeldern noch weitere Abbaufelder und damit ein Flächenausmaß von weit über 10 ha erfasst. Erst über eine entsprechende Belehrung durch den Leiter der Amtshandlung sei dieser Antrag teilweise zurückgezogen worden, sodass das davon umfasste Flächenausmaß nunmehr geringer als 10 ha sei. Diese Vorgangsweise sowohl der Erstbehörde als auch der mitbeteiligten Parteien stelle sich als bewusste Umgehung des auf solche Vorhaben anzuwendenden UVP-Gesetzes dar. Dazu komme, dass die von den mitbeteiligten Parteien ins Auge gefasste Verfüllung des Abbaugebietes eine Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Anhanges 21 b des UVP-Gesetzes darstelle, da davon auszugehen sei, dass mindestens 10.000 t pro Jahr wieder verfüllt werden sollten. Dies sei umso bedeutsamer, als in diesem Gebiet schon einmal ein Abbauvorhaben nach Abschluss der Abbauarbeiten in eine Deponie umgewandelt worden sei. Es wäre somit unter Berücksichtigung der Konsequenzen dieses Aufschluss- und Abbauverfahrens für die Zukunft jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, da es ja geradezu Wesen des UVP-Gesetzes sei, eine umfangreiche integrative Beurteilung eines Projektes durchzuführen und dabei sämtliche Grundlagen und Konsequenzen zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer unter anderem, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Projektsergänzungen zusammen mit den von den Beschwerdeführern dazu erstatteten Stellungnahmen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 AVG vorzulegen, sonderen sich mit den Äußerungen der von den mitbeteiligten Parteien mit der Ausarbeitung der ergänzenden Projektsunterlagen betrauten Auftragnehmer, deren Unbefangenheit keinesfalls außer Zweifel stehe, begnügt habe. Eine derartige Vorgangsweise entspreche nicht den in den §§ 37 ff AVG vorgesehenen Grundsätzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G sind Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach Punkt 17. des Anhanges 1 zu diesem Gesetz sind Anlagen zur Rohstoffgewinnung im Tagbau mit einer Gewinnung von mindestens 1 Mill. Tonnen pro Jahr oder einer offenen Fläche von mindestens 10 ha UVP-pflichtige Anlagen.

Gemäß § 100 Abs. 1 des im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Berggesetzes 1975 ist die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnes grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld spätestens drei Monate vorher der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluss- und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigen Aufschlusses und Abbaues enthalten muss.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedarf der Aufschluss- und Abbauplan hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die im Aufschluss- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,

2. glaubhaft gemacht wird, dass über die für die Ausführung des Aufschluss- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie

3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgesetzten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluss handelt.

Wie sich aus diesen Bestimmungen des Berggesetzes ergibt, handelt es sich bei der Genehmigung eines Aufschluss- und Abbauplanes um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, bei dessen Erlassung die Behörde an die durch den Antrag gesetzten Grenzen des Begehrens der Partei gebunden ist. Es steht in einem solchen Fall dem Genehmigungswerber frei, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 167 f, zitierte hg. Judikatur).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet diese Rechtslage, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, auch was die Frage des betroffenen Flächenausmaßes betrifft, an den Umfang des ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Antrages der mitbeteiligten Partei selbst dann gebunden war, wenn dieser Antrag, wie von den Beschwerdeführern behauptet, ursprünglich ein größeres Flächenausmaß betroffen haben und erst in der Folge auf den nunmehr vorliegenden Umfang eingeschränkt worden sein sollte. Desgleichen ist es der belangten Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung verwehrt, im Rahmen der Prüfung dieses Antrages auf Fragen einer allfälligen späteren Wiederverfüllung des Geländes einzugehen.

Ausgehend von den so gesetzten Grenzen der behördlichen Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, bei dem in Rede stehenden Vorhaben handle es sich nicht um eine UVP-pflichtige Anlage im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken, bestreiten doch auch die Beschwerdeführer nicht, dass das gegenständliche Vorhaben zur Rohstoffgewinnung nach dem Antrag der mitbeteiligten Parteien weder eine Gewinnung von 1 Mill. Tonnen pro Jahr noch eine offene Fläche von 10 ha überschreitet. Die von den Beschwerdeführern behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher nicht gegeben.

Zu Recht wenden sich die Beschwerdeführer aber gegen die Art der Prüfung des von den mitbeteiligten Parteien zur Genehmigung vorgelegten Ansuchens. Nach dem Auftrag des § 100 Abs. 2 Z. 3 Berggesetz 1975 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung des ihr zur Genehmigung vorgelegten Aufschluss- und Abbauplanes unter anderem zu prüfen, ob die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Dazu bedarf es entsprechender sachverhaltsbezogener Feststellungen über die mit den Aufschluss- und Abbauarbeiten verbundenen Einwirkungen und deren Auswirkungen auf die Umgebung einschließlich der dort lebenden Personen. Derartige Feststellungen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage im Verfahren zur Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen nach § 77 GewO 1994 ausgesprochen hat, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen bzw. Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen dieser Emissionen bzw. Immissionen auf die davon betroffenen Personen zu beurteilen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1998, Zl. 97/04/0212).

Wie sich aus § 52 Abs. 1 AVG ergibt, sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen oder, wenn solche Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranzuziehen. Letzteres ist nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle auch dann zulässig, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist und dies vom Antragsteller angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Gemäß § 52 Abs. 4 AVG sind nicht amtliche Sachverständige zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

Wie sich aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt, ist der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1967, Zl. 333/67). Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch Sachverständige bedurft hätte, ein Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, auch wenn sich diese zu seiner Verfassung fachkundiger Personen bedienten, zugrunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen.

Wegen dieses Verstoßes gegen fundamentale Grundsätze des Verwaltungsverfahrens musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag auf Zuspruch von Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand musste im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes in der zitierten Verordnung, die auch Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer umfasst, abgewiesen werden.

Wien, am 2. Juni 1999

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