Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. Transport GmbH mit Sitz in Deutschland zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Durchführung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000, ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durch K.F.P., welcher ein den Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) am 25. September 2002 um 09.10 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn am Parkplatz in Angath, von Italien kommend, in Richtung Deutschland gelenkt habe, veranlasst habe, wobei von Seiten des Unternehmens nicht überprüft worden sei, ob der im Sattelfahrzeug verwendete Umweltdatenträger (Ecotag) einwandfrei funktioniere.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass F.K. das im Spruch genannte Sattelkraftfahrzeug von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt habe. Es habe sich dabei um eine ökopunktpflichtige Transitfahrt gehandelt, die im Auftrag der D. Transport GesmbH durchgeführt worden sei. Der Fahrzeuglenker habe angegeben, dass er vor Beginn der betreffenden Transitfahrt bei Übernahme des Sattelkraftfahrzeuges bei der Firma D. das Ecotag durch Drücken des Knopfes kontrolliert habe, wobei er festgestellt habe, dass die rote Kontrollleuchte blinke. Vor der Einfahrt nach Österreich über Kiefersfelden habe er das Gerät nochmals überprüft und es habe ebenfalls funktioniert. Am 25. September 2002 sei er über den Brenner wieder nach Österreich eingefahren. Auch vor dieser Einreise habe er das Gerät überprüft, das auch damals funktioniert habe. Im Zuge der Anhaltung habe der Lenker gegenüber dem Meldungsleger erklärt, nicht darauf geachtet zu haben, ob und welches Licht am Ecotag-Gerät aufgeleuchtet habe. Das im Sattelzugfahrzeug am 25. September 2002 verwendete Ecotag habe nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens bereits seit 10. Juni 2002 nicht mehr funktioniert. Dies ergebe sich daraus, dass am 10. Juni 2002 die Ausfahrt aus Österreich, welche bei einer Einfahrt über Kiefersfelden regelmäßig über den Brenner erfolgt sei, nicht mehr erfasst worden sei. Die der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt vorangegangene Fahrt von Deutschland (Einreise bei Kiefersfelden) nach Italien sei im System ebenso wenig wie die der Anhaltung unmittelbar vorangegangene Einreise über den Brenner vermerkt worden. Im Zeitraum 10. Juni 2002 bis zur Anhaltung am 25. September 2002 bzw. der weiteren Kontrolle am 25. November 2002 seien keine Kommunikationen zwischen dem betreffenden Ecotag-Gerät und einer Kontrollstation im System verzeichnet worden.
Die zwischen 10. Juni 2002 und 25. September 2002 mit dem betreffenden Sattelkraftfahrzeug durchgeführten Transitfahrten hätten wegen der Funktionsstörung am Ecotag-Gerät zu keiner Abbuchung von Ökopunkten führen können. Die nicht erfolgte Abbuchung hätte im Unternehmen bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Ökopunkte aber auffallen müssen. Selbst wenn auf Knopfdruck die rote Lampe am Ecotag-Gerät bis zur Anhaltung am 25. September 2002 tatsächlich noch aufgeleuchtet habe, habe sich die Kontrolle der Funktionsfähigkeit daher nicht allein auf eine solch einfache Überprüfung beschränken dürfen, sondern hätte eine eingehende Prüfung durch ein befugtes Unternehmen veranlasst werden müssen. Da dies offenkundig verabsäumt worden sei, habe nach Ansicht der belangte Behörde keine den gesetzlichen Vorgaben (§ 9 Abs. 3 GütbefG) entsprechende Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Umweltdatenträgers vor der in Rede stehenden Transitfahrt stattgefunden.
Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der D. Transport GmbH und damit zu deren Vertretung nach außen berufen. Als solchen treffe ihn gemäß § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung des § 9 Abs. 3 GütbefG durch diese Gesellschaft. Wenn er in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, er habe den Fuhrparkleiter zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Güterverkehr bestellt, sei ihm entgegenzuhalten, dass er eine dem § 9 VStG entsprechende Bestellung nicht nachgewiesen habe. Bei der Behörde müsse aber spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Ein entsprechender Nachweis sei aber nicht vorgelegt worden. Verfehlt sei auch der Hinweis, dass dem Fuhrparkleiter nach deutsch-rechtlichen Vorschriften die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten zugekommen sei. Ob von der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden könne, sei nämlich ausschließlich nach den innerstaatlichen Vorschriften, im gegenständlichen Fall also § 9 VStG, zu beurteilen.
Dass ein ausreichendes Kontrollsystem nicht vorgelegen habe, zeige auch der Umstand, dass das Ecotag, obwohl es am 25. September 2002 keinerlei Funktionen mehr gezeigt habe, dennoch bei einer Transitfahrt am 25. November 2002 wiederum verwendet worden sei. Dies belege insbesondere auch, dass die vom Fuhrparkleiter behaupteten wöchentlichen Kontrollen offenbar nicht stattgefunden hätten. Andernfalls hätte nämlich - wolle man dem Unternehmen nicht vorsätzliche Tatbegehung unterstellen - die Funktionsstörung beim betreffenden Gerät jedenfalls auffallen müssen, habe dieses doch zumindest seit der Anhaltung am 25. September 2002 keinerlei Funktionen mehr gezeigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 3 GütbefG idF BGBl I Nr. 106/2001 lautet:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt.
§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl I Nr. 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, Z. 6 und Z. 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Der Beschwerdeführer macht zunächst Verfolgungsverjährung geltend, weil ihm nicht vorgeworfen worden sei, dass er die gegenständliche Transitfahrt "als Unternehmer" veranlasst habe, sodass die belangte Behörde auch nicht zu einer Spruchkorrektur berechtigt gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da für Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes keine Verwaltungsvorschriften bestehen, die die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers an Stelle des zur Vertretung nach außen berufenen Organs im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG vorsehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088), hat die belangte Behörde die Verwaltungsübertretung zu Recht dem Beschwerdeführer, der unstrittig im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, zur Last gelegt. Da er bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Dezember 2002 als Verantwortlicher des "Unternehmens", das dafür zu sorgen hatte, dass die gegenständliche Transitfahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden könne, bezeichnet wurde, liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe ihm vorgeworfen, dass von Seiten des Unternehmens nicht "überprüft" worden sei, ob der im Sattelzugfahrzeug verwendete Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Abgesehen davon, dass nicht feststehe, welcher Unternehmer die diesbezügliche Überprüfung unterlassen habe, ergebe sich aus dem Gesetzestext, dass der Unternehmer nicht zu einer Überprüfung verpflichtet sei, sondern dass er sich davon zu "überzeugen" habe, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Insofern entspreche der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot und es liege auch in diesem Fall Verfolgungsverjährung vor.
§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht. Im Lichte der angeführten Kriterien betreffend die ausreichende Konkretisierung der Tat bestehen bei dem dargelegten Verständnis des Spruches keine Bedenken gegen die vorgenommene Tatumschreibung.
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er habe den Fuhrparkleiter T. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bzw. nach deutschrechtlichen Normen als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person bestellt und dieser habe sich vor Fahrtantritt von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes überzeugt.
Nach der hg. Rechtsprechung liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0156, mwH). Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren einen derartigen Nachweis nicht erbracht hat und somit die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG versagt, hätte der Beschwerdeführer als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können.
Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0214). Da weder die konkrete Art und Weise dieser Überwachung noch eine Kontrolle des Fuhrparkleiters durch den Geschäftsführer näher beschrieben wurden, ist die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems im Beschwerdefall nicht gelungen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bedeutet, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360, mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Allein der Hinweis, aus den Aussagen der Zeugen K. und T. ergebe sich, dass das Ecotag-Gerät vor Beginn der Transitfahrt kontrolliert worden sei und einwandfrei funktioniert habe, ist nicht geeignet, im konkreten Fall eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung darzutun. Die belangte Behörde hat sich - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - mit den vorhandenen Beweisergebnissen, insbesondere mit der Häufigkeit der Verwendung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges im Transitverkehr ausführlich auseinander gesetzt. Die Feststellung über die bereits seit 10. Juni 2002 bestehende Funktionsuntüchtigkeit des eingebauten Ecotags und die wiederholten Defekte, die wegen unzureichender Kontrolle in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen immer erst mit zeitlicher Verspätung aufgefallen sind, ist demnach mängelfrei zustande gekommen.
Was die Unterlassung der Einvernahme der (bereits im Rechtshilfeweg vernommenen) Zeugen K. und T. vor der belangten Behörde anlangt, wird vom Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2003/03/0191).
Wien, am 25. Februar 2009
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