Normen
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
"Der Beschuldigte Herr K F hat es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma F GmbH mit Sitz in D-E, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) mit dem amtlichen Kennzeichen R / R (D) ist, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am 30.07.2003, in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt wird.
Der Beschuldigte hat es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Im gegenständlichen Fall war das Ecotag defekt, weshalb die erforderliche Anzahl von Ökopunkten nicht abgebucht werden konnte. Der Beschuldigte hat es unterlassen, sich davon zu überzeugen, dass für die gegenständliche Transitfahrt im Hoheitsgebiet von Österreich das Ecotag ausreichend funktioniert.
Die Übertretung wurde durch die Kontrollorgane der Autobahnkontrollstelle Kundl am 30.07.2003 um 16.45 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei 24,3 festgestellt."
Hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, iVm Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 "der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen Nr. 524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000" begangen. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 und 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Dabei wurde der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses "insofern konkretisiert", als der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH zu vertreten habe, der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen habe und die Verhängung der Strafe nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 23 Abs. 4 leg. cit. erfolge.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe fest, dass D H am 30. Juli 2003 um 16.45 Uhr mit dem in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeug eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend nach Italien im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr durchgeführt habe. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein "TÜV-Zertifikat der TÜV-Management Service GmbH Mannheim" vom 30. November 2000 vorgelegt. Dazu sei vorgebracht worden, dass "der wesentliche Bereich dieser Norm" die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems wäre. Dies wäre dazu notwendig, im Betrieb einzelne funktionale Untereinheiten zu bilden, denen klare Aufgaben zugeteilt werden würden. Die Zuteilung der Aufgaben sei von einer technischen Überprüfungsstelle, in diesem Fall vom TÜV-Management Service GmbH Mannheim, überprüft worden. Eine Zertifizierung nach der Norm ISO 9002 wäre nur möglich, wenn die entsprechenden funktionalen Aufteilungen im Betrieb eingeführt und auch durchgeführt worden wären. Weiters sei vom Rechtsvertreter eine Bestätigung des besagten Unternehmens ohne Datum vorgelegt worden, in der wie folgt ausgeführt werde:
"Bestätigung
Zur Vorlage bei Gericht
Hiermit wird von der Firmenleitung bestätigt, dass innerhalb der Firma F diverse Aufgabenbereiche aufgeteilt sind.
Es liegt eine ordnungsgemäße Delegation vor. Es wurde sogar ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt, das nach wie vor angewendet wird.
Im Rahmen dieser Organisation wird hiermit bestätigt, dass Herr J F für die Bereitstellung von Ökopunkten/rechtzeitige Beantragung von Kontingenten beim Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist und er diese Aufgaben ohne Beanstandungen erledigt hat.
Weiters ist er auch für die Funktionsüberprüfung der Ecotag-Geräte zuständig."
Bei seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg habe der in dieser Bestätigung genannte J F lediglich angegeben, dass er bei den bereits gemachten Angaben seiner Spedition bleiben würde, der ebenfalls im Rechtshilfeweg einvernommene D H habe angegeben, dass er bei seinen Angaben, die er bei seiner damaligen Anhaltung gemacht hätte, bleiben würde. In seiner abschließenden Stellungnahme habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals darauf hingewiesen, dass die Instruierung der LKW-Fahrer sowie die Wartung der Fahrzeuge samt aller damit im Zusammenhang stehenden Geräte innerhalb der Firma F GmbH ordnungsgemäß auf Mitarbeiter delegiert worden wäre.
Auf dem Boden des § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hätte sich der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden GmbH davon überzeugen müssen, dass das Eco-Tag-Gerät ausreichend funktionieren würde. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Grund des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Weder die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung der besagten GmbH, welcher zu entnehmen sei, dass Herr J F für die Bereitstellung von Ökopunkten zuständig wäre, noch das vorgelegte TÜV-Zertifikat der TÜV-Management Service GmbH Mannheim vom 30. November 2000 würden den Nachweis der Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 und 4 VStG erfüllen. Der Beschwerdeführer sei (ebenso wie M F) handelsrechtlicher Geschäftsführer der besagten GmbH. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er innerhalb der angesprochenen Speditionsfirma F organisatorisch nicht für die Bereitstellung eines Kontingents von Ökopunkten zuständig wäre, auch die Instruierung von LKW-Fahrer sowie die Wartung der Fahrzeuge samt aller damit im Zusammenhang stehender Gerätschaften wäre innerhalb des genannten Unternehmens ordnungsgemäß auf Mitarbeiter delegiert. Diese Mitarbeiter hätten ihre Arbeit immer zur vollsten Zufriedenheit und ordnungsgemäß erledigt. Ein weiteres Vorbringen über irgendwelche vom Beschwerdeführer die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gewährleistenden Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Die Einführung des ins Treffen geführten Qualitätsmanagement-Systems der TÜV-Management Service GmbH alleine sei als ein zur Entlastung des Beschwerdeführers im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Mittel anzusehen. Mangels Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sei der Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung strafrechtlich verantwortlich.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm "keine inländische Begehung" - wie dies § 2 Abs. 2 VStG voraussetze - vorgeworfen werden könnte, sei auf § 23 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu verweisen, wonach ein Unternehmer nach Abs. 1 Z. 3 oder Z. 6 auch dann strafbar sei, wenn er die in den §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletze.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 9 Abs. 3 GüterbeförderungsG 1995, BGBl. Nr. 593 i. d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begeht (abgesehen von gemäß dem V Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.262,-
- zu ahnden ist, wer (Z. 3) als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält, oder wer (Z. 6) § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. ist nach Abs. 1 Z. 3 oder 6 ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs. 4 VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2001 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
2.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH sei. Wenn er - unter Hinweis auf das oben genannte TÜV-Zertifikat sowie die oben erwähnte "Bestätigung" - vorbringt, dass bei dem genannten Unternehmen "diverse Aufgabenbereiche aufgeteilt" seien und auf Grund des eingeführten und angewendeten Qualitätsmanagements eine ordnungsgemäße Delegation vorliegen würde, und ferner J F für die in der Bestätigung oben genannten Aufgaben zuständig sei, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach der hg. Rechtsprechung liegt nämlich in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0305, mwH). Aus der vom Beschwerdeführer unstrittig im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten, im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen (vgl. oben Punkt 1) "Bestätigung" ergibt sich zwar, dass dem in der Bestätigung genannten J F bestimmte Aufgaben übertragen wurden. Angesichts der angeführten hg. Rechtsprechung kann aber nicht gesagt werden, dass auf Grund der Übertragung dieser Aufgaben auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf J F übertragen worden wäre. Da somit die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG versagt, hätte der Beschwerdeführer als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können (vgl. wiederum das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2003/03/0305). Dass er ein solcherart zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren erstattet hätte, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet, fehlt doch jegliches Vorbringen dahin, dass und auf welche Weise der mit dem angeführten Aufgabenbereich betraute J F selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben überwacht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0140).
2.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Tat nicht im Inland gesetzt, ist (mit der belangten Behörde) die Regelung des § 23 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 entgegen zu halten, wonach eine Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. auch dann gegeben ist, wenn vom Verantwortlichen eines Unternehmens eine gemäß § 9 leg. cit. bestehende Verpflichtung im Ausland verletzt wird.
2.4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2004
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