VwGH 2003/03/0191

VwGH2003/03/019112.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FH in L, Deutschland, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Juni 2003, Zl. 1-0245/03/E4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Beteiligungs-GesmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma F. H. GmbH & Co. KG sei, und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung der letztgenannten Firma nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass diese als Unternehmerin an ihrem näher genannten Firmensitz (Deutschland) veranlasst habe, dass mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw am 24. Oktober 2002 um 14.15 Uhr, von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt worden sei - der Fahrzeuglenker habe sich zum genannten Zeitpunkt beim Zollamt Höchst zur Ausreise in die Schweiz gestellt - ohne den Lenker vor Antritt der Fahrt darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe; für die genannte Transitfahrt seien nämlich keine Ökopunkte entrichtet worden.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. ist ein Unternehmer nach § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

Gemäß § 23 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. hat bei Verwaltungsübertretungen u.a. gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.

§ 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, lautet wie folgt:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Tatzeit der Zeitpunkt der "Veranlassung" der Transitfahrt und Tatort der in Deutschland gelegene Sitz des Unternehmens sei, dessen persönlich haftende Gesellschafterin vom Beschwerdeführer (als handelrechtlichem Geschäftsführer) vertreten werde. Die Übergabe von Ökopunkten und das Belehren des Lenkers habe sicher nicht in Österreich, sondern schon am Firmensitz in Deutschland zu erfolgen gehabt. Da bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen sei, wo der Täter hätte handeln sollen, und dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen fiele, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, sei die Bestrafung rechtswidrig. Die belangte Behörde vertrete auch die Meinung, dass es bei Übertretungen der gegenständlichen Art genüge, wenn im Tatvorwurf der Zeitpunkt der Kontrolle als Tatzeit angeführt sei. Bei einem Unterlassungsdelikt sei jedoch jener Zeitpunkt anzugeben, an welchem die Unterlassung erfolgt sei. Dies sei aber nicht der Zeitpunkt der Kontrolle, sondern vielmehr der Tag vor Antritt der Transitfahrt gewesen, als der Lenker vom Beschwerdeführer die Weisung erhalten habe, in die Schweiz zu fahren.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Fahrtantritt" vorgeworfen wird, sind insbesondere Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0031).

Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich auf § 2 Abs. 1 VStG beruft, ist er auf die lex specialis des § 23 Abs. 3 GütbefG zu verweisen, wonach ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2004/03/0222).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2004/02/0347).

Wien, am 12. September 2007

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