Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als Forstbehörde erster Instanz vom 16. April 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Rodung der Grundstücke Nr. 2473 und Nr. 2480, EZ 133, Grundbuch S, zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung abgewiesen.
1.2. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1) den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2480 aufhob und den Antrag auf Rodungsbewilligung insoweit wegen entschiedener Sache zurückwies sowie unter Spruchpunkt 2) der Berufung hinsichtlich des Antrags betreffend das Grundstück Nr. 2473 keine Folge gab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zunächst die Frage zu prüfen gewesen sei, ob entschiedene Sache vorliege. Das seinerzeitige Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung habe sich auf das Grundstück Nr. 1880/1 (eine Teilfläche dieses Grundstücks im Ausmaß von 11.875 m2) bezogen (der den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweisende Bescheid erging am 15. Juni 1990; eine gegen den Berufungsbescheid vom 9. Juli 1992 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0358, als unbegründet abgewiesen). Diese Gesamtgrundfläche sei früher ein sogenanntes agrargemeinschaftliches Grundstück gewesen, auf dem Teilwaldrechte im Sinne des Flurverfassungsrechtes lasteten. Aus Anlass von sogenannten kombinierten Verfahren (Regulierungsverfahren für einen Teil der Teilwälder, Einzelteilungsverfahren für den anderen Teil sowie Zusammenlegungsverfahren) seien einzelne Teilwälder in das Grundeigentum der Nutzungsberechtigten übertragen worden. Wie seitens der Agrarbehörde und des zuständigen Operationsleiters bestätigt worden sei, handle es sich bei der seinerzeitigen Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 1880/1 um die mit der nunmehr als Grundstück Nr. 2480 aus dem Grundbuch der Katastralgemeinde M der EZ 133 der Katastralgemeinde S als sogenanntes Überlandgrundstück zugeschriebenen Fläche idente Fläche. Dies werde durch die seinerzeitige und nunmehrige kartenmäßige Darstellung, aber auch durch das völlig identische Ausmaß von
11.875 m2 bestätigt. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe auf die Berufung hinsichtlich dieser zur Rodung begehrten Grundfläche nicht näher eingegangen werden können und sei der Antrag bezüglich des Grundstückes Nr. 2480 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die mittlerweile eingetretene Änderung des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ändere nichts an diesem Ergebnis, da die verfahrensgegenständliche Waldfläche nach den vorliegenden Sachverständigenäußerungen jedenfalls eine bedeutende Wohlfahrts- und Erholungsfunktion habe und somit § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nicht zur Anwendung kommen könne. Was sich offenbar geändert habe, sei das Ausmaß des Grundbesitzes des Beschwerdeführers innerhalb der Gemeinde M. Der Beschwerdeführer habe Grundstücke in der Gemeinde M verkauft. Dieser Sachverhalt stelle jedoch kein Kriterium dar, welches eine wesentliche Änderung der Sachlage hinsichtlich des Zweckes der neuerlich beantragten Rodung begründe. Maßgebend für eine allfällige Durchbrechung der Rechtskraftwirkung könnten nur wesentliche öffentliche Interessen sein, die im Vergleich zwischen einer Agrarstrukturverbesserung und der Walderhaltung eine Änderung erkennen ließen. Es handle sich nämlich bei einer Rodungsbewilligung um einen sogenannten "dinglichen Bescheid", bei dem es primär um die "Sache", nämlich das betreffende Grundstück, gehe.
Hinsichtlich der inhaltlichen Abweisung des Antrags für das Grundstück Nr. 2473 wird einerseits ausgeführt, dass sich die "Beachtung der formellen und materiellen Rechtskraft der Entscheidung vor über zehn Jahren hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes 2480" auch auf die Beurteilung des Antrags für das Grundstück 2473 auswirke. Durch eine Rodung allein des Grundstückes Nr. 2473, GB M, vorgetragen als Überlandgrundstück in EZ 133 des Grundbuchs S, im Ausmaß von etwa 3.000 m2 (im Gegensatz zu der ursprünglich beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 14.841 m2) würde eine völlig isolierte Insel innerhalb eines zusammenhängenden Waldbestandes entstehen. Aus den forstlichen Gutachten gingen die große Wohlfahrtswirkung und die Erholungsfunktion des ortsnahen Waldes deutlich hervor. Es führten Wanderwege entlang der Grundgrenze des Grundstückes Nr. 2473. Es handle sich zudem um einen äußerst sensiblen Bereich, der immer Wald gewesen sei und die üblichen Schutzfunktionen biete. Auf die Erholungsfunktion in der Nähe zum Siedlungsgebiet sei vehement von der Gemeinde M im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen worden.
Der Beschwerdeführer führe einen landwirtschaftlichen Betrieb in F, also weit von M entfernt; aber auch für seinen Betrieb (Handelsstall) in S würde eine Rodung nur dieses Grundstückes praktisch keine wirtschaftliche Verbesserung bedeuten. Nach Ausführungen zu den Kosten der Rodung und deren Relation zum Verlust der Funktionen des Waldes bzw. der Nichtentkräftung der Aussagen der forstlichen Sachverständigen wird unter Hinweis auf die Äußerungen der landwirtschaftlichen Sachverständigen ausgeführt, diese seien auch hinsichtlich des Gesamtantrags (also auch unter Zugrundelegung einer Rodung der gesamten beantragten Fläche) zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund der (ungünstigen) Relation von Aufwand und Erfolg die zu erwartenden Futtervorteile keine maßgebliche Verbesserung der Agrarstruktur begründeten. Diese Überlegungen träfen auf die kleinere Fläche umso mehr zu. Von einem wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung des Betriebs des Beschwerdeführers könne nicht gesprochen werden.
Der wirtschaftliche Vorteil einer allfälligen Verminderung des notwendigen Zukaufes von Futter auch für die beantragte Gesamtrodefläche sei von den landwirtschaftlichen Sachverständigen als sehr gering eingestuft worden.
Auch unter Zugrundelegung der beantragten Gesamtfläche ergäbe sich somit keine wesentliche Verbesserung der Agrarstruktur. Es käme lediglich zu einer Reduktion des Zukaufes für 4 Großvieheinheiten. Die wesentlichen Feststellungen der schlüssigen Sachverständigengutachten seien nicht widerlegt worden.
Bei der Interessenabwägung müsse die Forstbehörde zweiter Instanz nicht auf eine generelle "Engpasssituation" abstellen, sondern auf die Beziehung zur (wesentlichen) Verbesserung der Agrarstruktur des landwirtschaftlichen Betriebes.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid aufgehoben, soweit mit ihm über den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2480, EZ 133, Grundbuch S, abgesprochen wurde, und den Antrag insoweit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde bezog sich hiebei auf das mit Bescheid vom 9. Juli 1992 abgeschlossene Verfahren, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Teilfläche von 11.875 m2 aus der GP 1880/1, KG M, abgewiesen wurde.
2.1.2. Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen, als eine Behörde, die über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entscheidet, eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nimmt und ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet (§ 68 Abs. 1 AVG, vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, Zlen. 81/07/0046 und 0050, und vom 18. Mai 2004, Zl. 2002/10/0011). Entschiedene Sache liegt nach der hg. Rechtsprechung dann nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen (ersten) Entscheidung in einem wesentlichen Punkt geändert haben (da in diesem Fall keine "Identität der Sache" vorliegt). Als eine derartige wesentliche Änderung des Sachverhalts wird nach der hg. Rechtsprechung auch die Änderung des Antrags verstanden. Es liegt allerdings auch bei einer Antragsänderung dann keine neue Sache vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist.
Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1970, Slg. Nr. 7762/A, und vom 22. Juni 1981, Zlen. 81/07/0046 und 0050, und die weitere bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E 90 ff zu § 68 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
2.1.3. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung von Rodungsbewilligungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ausgesprochen, dass nach einer Abweisung eines Rodungsantrages, für welchen als öffentliches Interesse das Siedlungswesen ins Treffen geführt worden war, im Hinblick auf das Erfordernis der rechtlichen Betrachtungsweise auch eine Antragstellung für eine geringfügig größere Fläche (bei Deckungsgleichheit der übrigen Fläche) nicht dazu führt, dass eine neue Sache vorliege, über die neuerlich entschieden werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/07/0162, Slg. Nr. 11.610/A). Soferne es sich bei allfälligen neuen Sachverhaltsmomenten lediglich um unwesentliche Nebenumstände handle, liege - auch wenn sich der neue Antrag auf eine etwas größere Fläche beziehe als der bereits rechtskräftig erledigte - keine neue Sache vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/10/0043).
Unter Zugrundelegung der in diesem Erkenntnis vertretenen Auffassung wäre der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag (als Ganzes) darauf hin zu prüfen gewesen, ob entschiedene Sache vorliegt (die von der belangten Behörde vorgenommene Teilung des Antrags und Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache getrennt nach den einzelnen vom Antrag erfassten Flächen kommt im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit der Bewilligung und die sich daraus ergebende Dispositionsmöglichkeit des Antragstellers über den Gegenstand des Verfahrens nicht in Betracht).
Im Beschwerdefall ergibt nun eine Beurteilung des gegenüber dem bereits erledigten Antrag durch Einbeziehung einer weiteren Fläche geänderten, im Übrigen aber dieselbe Fläche betreffenden Antrags im Lichte der vorstehend skizzierten rechtlichen Betrachtungsweise, dass die Änderung des Antrags im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund (kein überwiegendes öffentliches Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur) nicht derart war, dass sich die Sache als eine neue darstellen würde. Die für die seinerzeitige Abweisung bei der Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit dem Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur maßgeblichen Gründe treffen auch für den nun vorliegenden Antrag zu, sodass nicht von einer für den Sachbegriff relevanten Änderung des Antrags gesprochen werden kann.
2.1.4. Daran ändert auch - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - die nach der Entscheidung des Jahres 1990 eingetretene Rechtsänderung in § 17 Forstgesetz 1975 nichts. Diese stellt deshalb keine ausschlaggebende Änderung im vorstehenden Sinne dar, weil die gegenständlichen Flächen nach dem Waldentwicklungsplan eine hohe Wohlfahrts- und mittlere Erholungsfunktion aufweisen und somit die Erteilung einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nicht in Betracht kommt. Es ist somit keine Änderung der Rechtslage eingetreten, die eine andere Erledigung eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung ermöglichen würde.
2.2. Wenngleich die belangte Behörde unzutreffender Weise den Antrag des Beschwerdeführers in zwei Teile geteilt hat und ihn (nur) insoweit zurückgewiesen hat, als er sich flächenmäßig mit dem seinerzeitigen Antrag deckt, den Antrag jedoch im Übrigen abgewiesen hat, liegt darin keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wäre der Antrag zur Gänze zurückzuweisen gewesen. Durch die Abweisung an Stelle einer Zurückweisung hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2473 wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2004/02/0086).
2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 2. Oktober 2007
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