Normen
AVG §68 Abs7;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §68 Abs7;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich, obwohl er im Verdacht gestanden sei, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 18. Februar 2003 gegen 18.00 Uhr zum Parkplatz eines bestimmten Gastlokales gelenkt zu haben, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht an diesem Tag um 18.20 Uhr auf diesem Parkplatz geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2004 wurde gemäß § 52a Abs. 1 VStG eine Berichtigung der Umschreibung des Lenkortes im Spruch sowie eines Familiennamens in der Begründung des zu 1. zitierten Bescheides vorgenommen; weiters wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieses mündlich verkündeten Bescheides unter Berufung auf die selbe Gesetzesstelle abgewiesen.
Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu dem zu 2. zitierten Bescheid:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage, S. 1078 f zitierte Judikatur) gewährt § 52a Abs. 1 VStG kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides eines unabhängigen Verwaltungssenates. Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0589).
Zu dem zu 1. zitierten Bescheid:
Was zunächst den Einwand der Verfolgungsverjährung anlangt, so dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass ihm sehr wohl innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wurde, verdächtig gewesen zu sein, ein Fahrzeug "in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt" zu haben - siehe die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 11. Juni 2003. Schon dies stellte eine Verfolgungshandlung dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0062).
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0073) ist bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO als Tatzeit der Zeitpunkt der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol anzusehen; demgemäß sind Zeit (und Ort) des "Lenkens" keine Tatbestandsmerkmale dieser Verwaltungsübertretung. Weiters kommt es hier nicht auf die exakte Angabe an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0276), sodass - sollte das Beschwerdevorbringen auch in diese Richtung zu verstehen sein - diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Aussage des Beschwerdeführers sowie des Entlastungszeugen R. vor der belangten Behörde. Von daher gesehen bedurfte es der Einvernahme des Zeugen W. über den Zeitpunkt des Eintreffens des Beschwerdeführers im erwähnten Gastlokal nicht, dessen Einvernahme im Übrigen auch hinsichtlich der Ereignisse in diesem Lokal entbehrlich war (vgl. die unten stehenden Ausführungen).
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0276), dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Soweit der Beschwerdeführer daher ausführlich gegen seine tatsächliche Lenkereigenschaft argumentiert, geht dies ins Leere. Sein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1965, Zl. 594/55, geht gleichfalls schon deshalb fehl, weil dieses zu einer anderen Rechtslage erging.
Entgegen den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde konnte die belangte Behörde auch als erwiesen annehmen, dass der Beschwerdeführer in einem solchen "Verdacht" gestanden sei; dies schon auf Grund der Zeugenaussage der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten P. und K.. Demgemäß wurden diese auf Grund einer Anzeige betreffend einen vermutlich alkoholisierten Fahrzeuglenker tätig und fanden dieses Fahrzeug auf dem in Rede stehenden Parkplatz vor. Der Beschwerdeführer habe über Vorhalt der angezeigten Fahrweise (in "Schlangenlinien" fahrend) geantwortet, "so schlimm wird es schon nicht gewesen sein". Der Beschwerdeführer selbst hatte bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, er habe die Frage des Gendarmeriebeamten P., ob das diesbezügliche Fahrzeug auf dem Parkplatz ihm gehöre, bejaht und sich in dieses gesetzt. Die Annahme des Verdachtes des "Lenkens" des Fahrzeuges ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Gleiches gilt aber auch für den Verdacht, dies in alkoholisiertem Zustand vorgenommen zu haben: Abgesehen davon, dass der Vorhalt, "in Schlangenlinien" gefahren zu sein, bereits in Richtung Verdacht der Alkoholisierung ging, konnte der Gendarmeriebeamte K. deutliche Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer wahrnehmen; dass diese Wahrnehmung zutraf, ergibt sich im Übrigen auch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wo er im Zusammenhang mit der Frage, weshalb er nicht mit seiner Ehefrau (im eigenen Auto), sondern mit dem Vater (mit dem gegenständlichen Fahrzeug) mitgefahren sei, angegeben hatte, "meine Frau hasst Alkoholgeruch". Selbst in der Beschwerde (vgl. S. 19 unten) wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei.
In diesem Zusammenhang sei auch vermerkt, dass die belangte Behörde auf Grund der Aussagen der beiden zitierten Gendarmeriebeamten sehr wohl annehmen konnte, der Beschwerdeführer sei zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden und habe diese verweigert.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber darauf beruft, zwei weitere, bei der Amtshandlung anwesende Gendarmeriebeamten hätten keine diesbezügliche Wahrnehmung gemacht und entsprechende Widersprüche aufzuzeigen versucht, so vermag der Gerichtshof dennoch im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die in Hinsicht auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2005
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