VwGH 2004/02/0276

VwGH2004/02/027610.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des ES in M, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien 14, Baumgartenstraße 82, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 24. Juni 2004, Zl. Senat-BN-04-1004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Oktober 2003 um 02.35 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ verweigert, obwohl er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2, 4 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Wieso der den Beschwerdeführer zur Atemluftprobe auffordernde Gendarmeriebeamte nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO "besonders geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt" gewesen sei, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Auch entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005) zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ausreicht. Welche Menge an Alkohol der Beschwerdeführer nach dem Lenken zu sich genommen hat, ist rechtlich unerheblich, zumal - so die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0073) - mit der Behauptung eines "Nachtrunkes" die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Tatzeit anlangt, so braucht darauf schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil es in einem Fall wie dem vorliegenden insoweit nicht auf die exakte Angabe ankommt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2001/02/0095).

Es entspricht weiters der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2004/02/0015), dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, warum bei der Untersuchung der Atemluft kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall hatte der eingeschrittene Gendarmeriebeamte als Zeuge ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar einen gültigen Blasversuch durchgeführt, jedoch in der Folge "vorbeigeblasen". Es bedurfte daher weder der Einholung eines medizinischen Gutachtens über den "Zustand" des Beschwerdeführers, noch eines Gutachtens hinsichtlich der "Funktionsweise" des Alkomaten, wobei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch eine "Verunreinigung" des Mundstückes könnten ungültige Messergebnisse zustande gekommen sein, schon deshalb ins Leere geht.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2004

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