Normen
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §82 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §82 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Juni 1995 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 5. April 1995 um "Aufstellung eines Schanigartens" an einem näher umschriebenen Ort unter Berufung auf § 82 Abs. 5 und § 83 StVO abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 24. April 1996 stellte die Beschwerdeführerin an die erwähnte Behörde ein "Wiederansuchen des Schanigartens". Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. Juli 1996 spruchgemäß gleichlautend (abgesehen vom Datum des Ansuchens) wie im Bescheid vom 12. Juni 1995 neuerlich "abgewiesen". Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Bereits in der Begründung des zitierten erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Juli 1996 findet sich unter anderem die Feststellung, "daß zu der im Vorjahr festgestellten Situation keine Änderung eingetreten ist, sodaß bei gleichem Sachverhalt ihrem Ansuchen nicht stattgegeben werden kann". Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten; vielmehr enthält die von ihr gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juli 1996 erhobene Berufung lediglich Ausführungen in Hinsicht auf die Bewilligungsfähigkeit des Projektes. In der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides findet sich neben Ausführungen zur Frage der (mangelnden) Bewilligungsfähigkeit auch der Passus, die Berufungsbehörde habe festgestellt, daß sich der Sachverhalt "seit der letztjährigen Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde überhaupt nicht geändert hat".
In der vorliegenden Beschwerde wird unter anderem diese Feststellung der belangten Behörde bekämpft, doch handelt es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, sodaß es dem Gerichtshof verwehrt ist, darauf einzugehen.
Ausgehend davon wäre das neuerliche Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24. April 1996 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, zumal eine solche vorliegt, wenn sich gegenüber dem führeren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., S. 621 zitierte hg. Rechtsprechung); beide Voraussetzungen konnte die belangte Behörde als gegeben erachten. Durch die (verfehlte) Abweisung des besagten Antrages wurde jedoch keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0391). Bei diesem Ergebnis war auf die weiteren Beschwerdeausführungen, welche sich mit der Bewilligungsfähigkeit des Projektes befassen, nicht einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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