Normen
31968R0805 GMO Rindfleisch Art13 Abs9 idF 31994R3290;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art10 Abs1 idF 31997R0815;
31992R2913 ZK 1992 Art23 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art23 Abs2 litc;
31992R2913 ZK 1992 Art24;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art6;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art7;
31994R3290 Übergangsmassnahmen Agrarsektor Uruguay-Runde;
31997R0815 Nov-31987R3665;
BAO §167 Abs2;
BAO §289 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §47 Abs1;
31968R0805 GMO Rindfleisch Art13 Abs9 idF 31994R3290;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art10 Abs1 idF 31997R0815;
31992R2913 ZK 1992 Art23 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art23 Abs2 litc;
31992R2913 ZK 1992 Art24;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art6;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art7;
31994R3290 Übergangsmassnahmen Agrarsektor Uruguay-Runde;
31997R0815 Nov-31987R3665;
BAO §167 Abs2;
BAO §289 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §47 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt B.)4.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten A.)2.) bis 15.) und 17.) bis 21.) sowie in seinen Spruchpunkten B.)1.), 2.), 21.), 28.), 40.), 48.) und 83.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (in Ansehung der Spruchpunkte A.)1.) und 16.), B.)3.), 5.) bis 20.), 22.) bis 27.), 29.) bis 39.), 41.) bis 47.),
49.) bis 82.) und 84.) bis 88.) sowie des Spruchpunktes C.)) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte (im Folgenden auch: W) hat im Zeitraum zwischen 1995 und 1997 Schlacht- und Zuchtrinder aus der Europäischen Union ausgeführt und jeweils die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt.
Die Ausfuhranmeldungen wurden in Ansehung der dort durch die Anführung von Ohrmarkennummern individualisierten Rinder angenommen. Kontrollen anlässlich der Ausfuhrabfertigungen ergaben hinsichtlich der hier gegenständlichen Rinder keine Beanstandungen.
In den unter Punkt B.) und Punkt C.) des Spruches des angefochtenen Bescheides (vgl. hiezu die tiefer stehende wörtliche Wiedergabe dieses Spruches) angeführten Fällen wurde die Ausfuhrerstattung in Ansehung der in der Folge strittigen Rinder zunächst gewährt.
Mit Prüfbericht der ABZ Salzburg vom 2. Oktober 1997 wurde eine Prüfung des Betriebes des Mitbeteiligten nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 abgeschlossen, welche insbesondere die Frage zum Gegenstand hatte, ob der Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs der ausgeführten Rinder beigebracht wurde oder nicht. Zu diesem Zweck wurde in die vom Mitbeteiligten vorgelegten Schlussscheine Einsicht genommen. Letztere sollten zur Dokumentation jenes Verkaufsgeschäftes, mit welchem der Mitbeteiligte die späterhin ausgeführten Rinder erworben hatte, dienen. In Ansehung der hier strittigen Rinder ergab die Prüfung, dass auf den in Rede stehenden Schlussscheinen Manipulationen vorgenommen wurden. Diese bestanden insbesondere darin, dass die auf diesen Schlussscheinen ursprünglich eingetragenen Ohrmarkennummern durch Überschreibungen bzw. Durchstreichungen durch andere (und zwar durch die in den Ausfuhrdokumenten angegebenen) Nummern ersetzt, bzw. dass Nummern erst nachträglich eingefügt wurden.
Mit Bescheiden des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 3. Februar 1998 (zu Spruchpunkt A.)1.)), vom 31. Jänner 1998 (zu den Spruchpunkten A.)2.) bis 6.)), vom 27. Jänner 1998 (zu Spruchpunkt A.)7.)), vom 28. Jänner 1998 (zu Spruchpunkt A.)8.)) sowie vom 7. Februar 1998 (zu Spruchpunkt A.)9.)) sowie weiters mit den unter Spruchpunkten A.)10.) bis A.)21.) angeführten Bescheiden wurde dem Begehren auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung für die im Folgenden strittigen Rinder nicht Folge gegeben sowie eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verhängt.
Mit Bescheiden dieser Behörde vom 14. März 1998 (zu B.)1.) und 2.)), vom 24. Jänner 1998 (zu B.)4.)) sowie mit den unter Spruchpunkten B.3.) und 5.) bis 88.) und unter Spruchpunkt C.) genannten Bescheiden wurden für die im Folgenden strittigen Rinder bereits gewährte Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung eines Sanktionsbetrages gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zurückgefordert.
In der Begründung all dieser Bescheide stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen darauf, dass im Hinblick auf die bei der Betriebsprüfung festgestellten Manipulationen der Schlussscheine der Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs der in der Folge strittigen Rinder nicht erbracht sei. Eine Ausfuhrerstattung stehe daher nicht zu. Da der Mitbeteiligte falsche Angaben gemacht habe, sei die in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgelegte Sanktion zu verhängen gewesen.
Der Mitbeteiligte erhob gegen alle genannten Bescheide als Rechtsbehelf der ersten Stufe Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte er sodann Beweismittel vor, welche den innergemeinschaftlichen Ursprung der strittigen Rinder unter Beweis stellen sollten. Hiezu zählten insbesondere so genannte "eidesstättige Erklärungen" von Vorbesitzern, welche darin erklärten, dass die durch die jeweilige Ohrmarkennummer identifizierten Rinder aus ihrem Besitz stammten und dem Mitbeteiligten verkauft worden seien. In einigen wenigen Fällen erklärte der Mitbeteiligte (in Übereinstimmung mit dem Zuchtbuch des zuständigen Rinderzuchtverbandes), dass er selbst der Züchter des in Rede stehenden Rindes gewesen sei. Vielfach war die die eidesstattliche Erklärung abgebende Person nicht mit jener ident, die auf Grund des manipulierten Schlussscheines als Verkäufer ausgewiesen war.
Weiters brachte der Mitbeteiligte vor, dass in Ansehung der durch Ohrmarken, die mit der Ziffernfolge 008 begannen, ausgewiesenen Rinder die ursprüngliche Ohrmarke verloren gegangen sei. In diesem Zusammenhang legte der Mitbeteiligte eine amtstierärztliche Bestätigung des Dr. P mit folgendem Wortlaut vor:
"Im Zeitraum September 1996 bis Jänner 1997 wurden von ... (W) 1.220 Stück Schlachtkühe nach Kroatien exportiert. Bei einer Anzahl von 1.220 Stück kann es sicherlich als normal bezeichnet werden, dass bei einem kleinen Teil (siehe beiliegende Liste) im Zuge des Antransportes bzw. im Stall die Ohrmarken verloren gehen. In diesem Fall wurde diesen Tieren eine neue Ohrmarke eingezogen.
Durch meine langjährige Erfahrung als Amtstierarzt kann mit Sicherheit angenommen werden, dass diese 1.220 Kühe auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes (Fußwerk, Hörner) österreichischer Herkunft waren, da ich bei jeder Verladung persönlich anwesend war."
Dieser Bestätigung ist eine Auflistung derartiger mit der Ziffernfolge 008 beginnender neu vergebener Ohrmarkennummern angeschlossen, welche den jeweiligen Ausfuhrpapieren (in denen bereits diese Ohrmarken genannt worden waren) zugeordnet wurden.
In Ansehung einiger der eidesstattlichen Erklärungen nahm die ABZ Salzburg eine Gegenprüfung vor, bei welcher die prüfende Behörde zum Ergebnis gelangte, dass diese Erklärungen mit einer Ausnahme inhaltlich unrichtig gewesen seien (hiezu wird in der Folge auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu diesen Fällen sowie auf die Erörterung des Beschwerdevorbringens verwiesen).
Einen Teil der eingebrachten Berufungen erledigte das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit den unter Spruchpunkt A.)1.) bis 9.) sowie unter Spruchpunkt B.)1.) und 2.) genannten Berufungsvorentscheidungen.
Dort vertrat die erstinstanzliche Behörde zunächst die Auffassung, die vorgelegten Schlussscheine seien als Nachweis für den innergemeinschaftlichen Ursprung der betreffenden Rinder untauglich. Gleiches gelte auch für die vorgelegten "eidesstattlichen Erklärungen", und zwar sowohl in jenen Fällen, in denen die Person des Erklärenden mit der auf dem manipulierten Schlussschein als Verkäufer genannten Person ident war, also auch in jenen Fällen, in denen dies nicht der Fall war.
Die Bestätigung des Dr. P vom 15. September 1998 besage lediglich, dass bei den in der beigefügten Aufstellung genannten 36 Rindern die Ohrmarken verloren gegangen und die Tiere mit neuen Ohrmarken versehen worden seien. Die von Dr. P auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Amtstierarzt getroffene Annahme, die Rinder seien auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes österreichischer Herkunft, könne als bloß auf Grund eines Augenscheines getroffene Annahme nicht als Ursprungsnachweis angesehen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die betreffenden Rinder ohne Ohrmarke angeliefert würden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidungen erhob der Mitbeteiligte Administrativbeschwerde an die belangte Behörde.
Am 2. November 1999 erstattete er eine Eingabe mit folgendem Wortlaut:
"Betr.: Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erhebe hiermit fristgerecht Säumnisbeschwerde wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85b ZollR-DG.
Bezeichnung der säumigen Behörde:
Zollamt Salzburg/Erstattungen
Walserberg 25
5071 Wals
Fristablauf:
Mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. März 1999 wurde mein Antrag auf Beweisaufnahme abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung unter anderem mit dem Argument, ich würde versuchen, das Verfahren zu verschleppen, obwohl von mir über 8 Millionen Schilling eingehoben wurden. Da somit seit Vorliegen aller Unterlagen bei der Behörde mehr als sechs Monate vergangen sind, ist die Behörde eindeutig säumig.
Bezeichnung der unerledigten Anträge:
Berufungen gegen die auf Grund des Ergebnisses der Betriebsprüfung des HZA Salzburg (laut Niederschriften vom 8. und 29. September 1997) ergangenen Bescheide.
Gemäß den angeführten Punkten stelle ich das Begehren, die säumigen Behörde möge binnen drei Wochen (bis zum 24. November 1999) entscheiden. Sollte bis zu dem von mir genannten Termin keine Entscheidung der säumigen Behörde ergangen sein, stelle ich den Antrag auf Entscheidung in der Sache durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion für Salzburg."
Diese Eingabe wurde der belangten Behörde vorgelegt.
Nachdem in der Folge keine weiteren Berufungsvorentscheidungen der erstinstanzlichen Behörde erlassen wurden, erging mit Datum vom 31. Jänner 2000 an den Mitbeteiligten eine Erledigung, deren Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Betr.: Ihre Säumnisbeschwerde vom 2. November 1999 BESCHLUSS
Dem als Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezeichneten, an die Finanzlandesdirektion für Salzburg gerichteten Antrag des ... (FW), Viehhandel und Viehexport, F, vom 2. November 1999 - beim Berufungssenat V der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz am 19. November 1999 eingelangt - wird nach § 85c Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 311 Bundesabgabenordnung (BAO; BGBl. Nr. 194/1961 idgF) stattgegeben.
Der Antrag vom 2. November 1999 bewirkt mit Ablaufen des 24. November 1999 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen vom 25. Februar 1998 und vom 13. April 1998 gegen die Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, die in den Niederschriften der Außen- und Betriebsprüfung Zoll des Hauptzollamtes Salzburg vom 08. und 29. September 1997 ihre Ursache haben, in dem Sinne, dass der Berufungssenat die Bescheide für die säumige Behörde erstinstanzlich zu erlassen hat, sofern Berufungsvorentscheidungen nicht entweder schon bis zum 24. November 1999 oder erst danach ergangen sind."
Diese Erledigung enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie wurde dem Mitbeteiligten am 2. Februar 2000 zugestellt.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ein Entwurf einer "in Aussicht genommenen" Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2000 mit der unter B.)4.) des Spruches des angefochtenen Bescheides angeführten Geschäftszahl. Eine urschriftliche Unterfertigung dieses Entwurfes ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Entwurf ist mit einem Aktenvermerk versehen, wonach laut Rücksprache mit der erstinstanzlichen Behörde die gegenständliche Berufungsvorentscheidung ergangen sei. Ein vom 7. Juni 2002 (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) stammender weiterer Aktenvermerk hält demgegenüber fest, dass die Berufungsvorentscheidung entgegen der Auskunft der erstinstanzlichen Behörde nicht ergangen sei.
Im folgenden Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde veranlasste diese die niederschriftliche Einvernahme zahlreicher Zeugen (insbesondere von Personen, die "eidesstättige Erklärungen" abgegeben hatten, bzw. deren Betriebsnachfolger oder informierten Angehörigen, sowie in einigen Fällen auch der Zulieferer oder Abnehmer der in den eidesstättigen Erklärungen genannten Personen).
Am 23. und 24. Oktober 2001 hielt die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung ab, zu der sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch der Mitbeteiligte geladen wurden.
Im Zuge dieser mündlichen Berufungsverhandlung wurde Dr. P als Zeuge vernommen, welcher Folgendes angab:
"Meine Aufgabe beim Export von Tieren z. B. als Amtstierarzt ist es, die Tiere zu untersuchen, Gesundheitsbestätigungen auszustellen. Die Tiere werden nicht nur auf die Gesundheit sondern auch auf die Identität untersucht, nämlich dass das Tier - für das ich die Bestätigung ausstelle - auch tatsächlich das Tier ist. Die Identität prüfe ich anhand von Ohrmarken. Wenn weder Ohrmarken noch Tätowierung vorhanden sind, muss ich mich beim Vorbesitzer über die Identität erkundigen. Oft ist es so, dass der Vorbesitzer bei der zollrechtlichen Abfertigung die Kuh direkt anliefert, oder das Tier wurde ein paar Tage vorher angeliefert, was meistens der Fall war und somit kannte ich den Vorbesitzer. Ansonsten kann ich die Identität der Tiere auch auf Grund der Bestandesliste festsstellen, die sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft als auch bei der zuständigen Gemeinde aber auch bei der Untersuchungsanstalt und beim Untersuchungstierarzt aufliegt. Die Erfassung der Tiere auf diese Art in der Bestandesliste ist, wenn ich gefragt werde, eine sehr umfangreiche und zeitaufwändige gewesen. In der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gab es jedes Jahr etwa 36.000 Tiere, die auf diese Art und Weise erfasst worden sind. Seit etwa einem Jahr erfolgt diese Art der Erfassung dieser Tiere durch die AMA. Vor Aufnahme der Tiere in die Bestandesliste werden diese vom Tierarzt auf den Gesundheitszustand (BSE) untersucht. Bestätigt wird dabei aber auch, dass die Tiere aus einem seuchenfreien Bestand stammen. Wenn ein Tier länger als ein Jahr bereits beim Vorbesitzer war, dann prüfe ich nicht mehr, woher das Tier stammt.
Frage: Wie viel Gewicht nimmt ein Tier innerhalb eines Jahres zu?
Stiere z.B. nehmen innerhalb eines Jahres 500 kg - 600 kg zu, eine mehrjährige Kuh wiederum unter Umständen gar nichts.
Auf Frage ...:
Ein Rind ist im Regelfall mit ca. 2 Jahre ausgewachsen.
Rechtsanwalt Dr. Pl stellt fest, dass bei allen Exporten der fraglichen Schlachttiere die Tiergesundheitsbescheinigung vorliegen musste.
Der Zeuge führt zu den Schlachttieren mit den Ohrmarken-Nrn. 08 aus:
Insbesondere durch das Verladen der Tiere kommt es häufig vor, dass die Ohrmarkennummern verloren gehen. Wenn das der Fall war, wurde der Zuchtwart, Angestellter eines Zuchttierverbandes verständigt, der dann an dem Tier eine Ohrmarken-Nummer 08 anbrachte. Damit eine Ohrmarken-Nr. 08 angebracht werden konnte, musste der Verband den Ursprung des Tieres, nein die Herkunft des Tieres geprüft haben.
Auf Frage ...:
Es ist vorgekommen, dass beim Beladen zum Export von Tieren bei der Zollabfertigung ein Tier dabei war, ohne Ohrmarken-Nr. In diesem Fall musste das Tier wieder abgeladen werden, denn so schnell konnte keine Ohrmarke-Nr. 08 organisiert werden. Ich selbst habe in der fraglichen Zeit keine Ersatzohrmarken-Nr. 08 an den Tieren - so es erforderlich gewesen wäre - angebracht. Ich habe davon gehört, dass andere Tierärzte das so praktiziert haben, d. h. ich weiss das sogar, da es ja entsprechende Vermerke gegeben hat. Zu meiner vorhingehenden Aussage möchte ich doch noch hinzufügen, dass ich nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen kann, einmal eine solche Ohrmarke angebracht zu haben. Wenn ich das gemacht haben sollte, dann aber nur dann, wenn ich die Herkunft des Tieres 100% kannte, also der Ursprung im Inland gegeben war.
Zur lfd. Nr. 2 (Bescheid-Zl. 610/22747/97 (ZRV-Zahl 38) gibt der Zeuge an:
Vorweg möchte ich betonen, dass ich fast alle Tiroler Viehbauern kenne, zumindest jene, die ihre Tiere vermarkten, insbesondere bei Versteigerungen dabei sind. Ich würde sagen, dass ich jene Bauern, die Fleckvieh vermarkten, alle kenne und jene, die Braunvieh vermarkten, fast alle. Fleckvieh wird in Tirol ausschließlich bei der Gemeinde Buch Rotholz versteigert, wo ich immer anwesend bin. Es gibt in diesem Geschäft viele Beobachter und auch Neider. Wenn in Tirol ausländische Tiere auf den Markt gekommen wären, hätte man mir das hinterbracht. Ich würde somit mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass ausländische Rinder in Tirol gehandelt werden.
Warum ich das so fix sagen kann:
Die Bauern würden mir das aus eigenem Schutz mitteilen, dass deren eigene Tiere nicht von ausländischen Tieren angesteckt würden. Der Gesundheitsstatus unserer Tiere in Tirol ist einmalig und vergleichbar mit den Zuständen in Dänemark.
Zur lfd. Nr. 2:
Der Bauer der die Schlachttiere angeliefert hat, ist mir
persönlich bekannt (der Name des Bauern: Fe Eg).
Über Frage des Rechtsanwaltes:
Der Import von Tieren nach Österreich ist noch weit komplizierter als der Export, da die Gesundheitsanforderungen weit über dem Niveau der anderen EU-Staaten steht. Die Tiere müssen 1 Monat in Quarantäne gehalten werden.
Über Frage des Beisitzers ...:
Bei hochwertigen Tieren (z.B. Zuchtbullen) kommt es natürlich auch vor, dass solche importiert werden, aber natürlich nur Zuchttiere.
Auf Frage ADir. L, konkret zum Fall lfd. Nr. 26, H:
Festgehalten wird sowohl von ADir. L als auch vom Zeugen, dass in der Sache H die Tiergesundheitszeugnisse mit den übrigen Fällen nicht vergleichbar sind, da für Schlacht- und Zuchtrinder unterschiedliche Zeugnisse ausgestellt worden sind.
Auf Frage des Beisitzers ...:
Von den 36.000 Rindern sind weit über 90% Zuchtrinder. Ein Zuchtrind wird zum Schlachtvieh z.B. durch Erkrankung des Euters, durch das Alter und andere Krankheiten.
Über Frage des Rechtsanwaltes:
Es kommt auch immer vor, dass größeres Interesse an erkrankten Tieren besteht und relativ ein hoher Preis bezahlt wird, wenn z. B. die kranke Kuh trächtig ist und Interesse am Kalb besteht.
Wenn mir 100 Rinder vorgeführt werden, würde ich mir zutrauen, die 3 ausländischen Tiere, so diese dabei wären, herauszufinden. Schlag der Tiere in Tirol ist ziemlich charakteristisch. Die Figur, die Hörner, Fußwerk usw. sind für das Tiroler Rindvieh sehr charakteristisch. Deshalb sind die Tiroler Rinder auch im Ausland sehr gefragt."
In dieser mündlichen Verhandlung schränkte der Mitbeteiligte in der Folge in verschiedenen Fällen (vgl. hiezu die entsprechenden Anmerkungen in dem im Folgenden wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides) die anhängigen Beschwerden bzw. Berufungen in Ansehung einiger bis dahin strittiger Tiere ein.
Am 21. Dezember 2001 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dem es heißt, die belangte Behörde habe über die Beschwerden und Säumnisbeschwerden des Mitbeteiligten gegen die im Folgenden angeführten Berufungsentscheidungen bzw. Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen:
"A.)
1.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/21828/2/1997 v. 4.5.1999
2.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/22747/1997 v. 22.4.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
3.) Berufungsvorentscheidung GZ. 610/22749/2/1997 v. 5.5.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
4.) Berufungsvorentscheidung GZ. 610/22750/2/1997 v. 11.5.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
5.) Berufungsvorentscheidung GZ. 610/22752/2/1997 v. 29.4.1999
6.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/22412/2/1997 v. 13.10.1999
7.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19723/2/1997 v. 29.4.1999
8.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19725/2/1997 v. 4.5.1999
9.) Berufungsvorentscheidung GZ.:610/21827/2/1997 v. 11.5.1999 (Beschwerde wurde eingeschränkt )
10.) Bescheid GZ.: 610/22411/1/97 v. 30.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
- 11.) Bescheid GZ: 610/19567/1/96 v. 24.1.1998
- 12.) Bescheid GZ: 610/21380/1/97 v. 2.2. 1998
- 13.) Bescheid GZ 610/19724/1/97 v. 24.1.1998
- 14.) Bescheid GZ: 610/213381/1/97 v. 26.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
- 15.) Bescheid GZ: 610/22414/1/97 v. 28.1.1998
- 16.) Bescheid GZ: 610/22415/1/97 v. 24.1.1998
- 17.) Bescheid GZ: 610/19566/1/96 v. 24.1.1998
- 18.) Bescheid GZ: 610/19442/1/97 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
19.) Bescheid GZ: 610/19714/1/97 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
20.) Bescheid GZ: 610/19717/1/97 v. 27.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt
21.) Bescheid GZ: 610/22413/1/97 v. 30.1.1998 alle betreffend die Abweisung der Anträge auf Gewährung von
Ausfuhrerstattung gemäß § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) wie folgt entschieden:
Der Beschwerde gegen die oben unter A.) Ziffer 1 bis 21 angeführten Entscheidungen wird stattgegeben.
Diesbezüglich wird der Ausfuhrerstattungsbetrag und der Sanktionsbetrag neu festgesetzt und in der Anlage A, die Bestandteil des Spruches ist, aufgelistet.
B.)
1.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19443/3/1997 v. 30.4.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
2.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19444/3/1997 v. 18.5.1999
- 3.) Bescheid GZ.: 610/21962/2/96 v. 9.2.1998
- 4.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/2173/3/1996 v.
8.2.2000
5.) Bescheid GZ.: 610/2176/3/96 v. 24.1.1998
6.) Bescheid GZ.: 610/2916/2/96 v. 27.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
7.) Bescheid GZ: 610/7325/2/95 v. 31.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
8.) Bescheid GZ: 610/8855/2/95 v. 27.1.1998
9.) Bescheid GZ: 610/9656/2/95 v. 3.2.1998
10.) Bescheid GZ: 610/3984/2/96 v. 28.1.1998
11.) Bescheid GZ: 610/3078/2/95 v. 22.1.1998
12.) Bescheid GZ: 610/11362/2/96 v. 7.2.1998
13.) Bescheid GZ: 610/03077/2/95 v. 21.1.1998
14.) Bescheid GZ: 610/6312/2/96 v.30.1.1996
15.) Bescheid GZ: 610/6311/2/96 v. 29.1.1998
16.) Bescheid GZ: 610/11359/2/96 v. 10.2.1998
17.) Bescheid GZ: 610/18150/2/96 v. 9.2.1998
18.) Bescheid GZ: 610/19564/2/96 v. 9.2.1998
19.) Bescheid GZ: 610/23334/2/96 v. 9.2.1998
20.) Bescheid GZ: 610/7176/3/96 v. 2.2.1998
21.) Bescheid GZ: 610/9011/3/96 v. 3.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
22.) Bescheid GZ:610/9009/2/96 v.30.1.1998
23.) Bescheid GZ: 610/10464/2/95 v.30.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
24.) Bescheid GZ: 610/11281/2/95 v. 2.2.1998
25.) Bescheid GZ: 610/11287/2/95 v. 2.2.1998
(Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
26.) Bescheid GZ: 610/11366/2/96 v. 23.2.1998
27.) Bescheid GZ: 610/23339/2/96 v. 12.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
28.) Bescheid GZ: 610/5081/2/97 v. 21.2.1998
29.) Bescheid GZ: 610/21964/2/96 v. 11.2.1998
30.) Bescheid GZ: 610/23344/2/96 v. 12.2.1998
31.) Bescheid GZ: 610/3076/2/95 v. 20.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
32.) Bescheid GZ: 610/10459/2/95 v. 31.1.1998
33.) Bescheid GZ: 610/11278/2/95 v. 31.1.1998
34.) Bescheid GZ: 610/11279/2/95 v. 31.1.1998
35.) Bescheid GZ: 610/19587/2/96 v. 9.2.1998
36.) Bescheid GZ: 610/730/2/97 v. 11.3.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
37.) Bescheid GZ: 610/9011/2/97 v. 9.3.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
38.) Bescheid GZ: 610/21971/2/96 v. 13.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
39.) Bescheid GZ: 610/1849/2/97 v.13.2.1998
40.) Bescheid GZ: 610/1850/2/97 v. 13.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
41.) Bescheid GZ: 610/6255/2/97 v. 14.2.1998
42.) Bescheid GZ: 610/731/2/97 v. 14.2.1998
43.) Bescheid GZ: 610/732/2/97 v. 14.2.1998
44.) Bescheid GZ: 610/12507/2/97 v. 21.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
45.) Bescheid GZ: 610/12060/2/97 v. 21.2.1998
46.) Bescheid GZ: 610/9012/2/97 v. 21.2.1998
47.) Bescheid GZ: 610/17411/2/96 v.3.3.1998
48.) Bescheid GZ: 610/724/2/97 v. 4.3.1998
49.) Bescheid GZ: 610/12720/2/97 v. 9.3.1998
50.) Bescheid GZ: 610/14062/2/97 v. 12.3.1998
51.) Bescheid GZ: 610/12566/2/96 v. 10.3.1998
52.) Bescheid GZ: 610/17414/2/96 v. 9.3.1998
53.) Bescheid GZ: 610/718/2/97 v. 10.3.1998
54.) Bescheid GZ: 610/15557/2/96 v. 11.3.1998
55.) Bescheid GZ:610/1852/2/97 v. 14.2.1998
- 56.) Bescheid GZ: 610/5092/2/97 v. 14.2.1998
- 57.) Bescheid GZ: 610/5088/2/97 v. 14.2.1998
- 58.) Bescheid GZ: 610/18146/2/96 v.16.3.1998
- 59.) Bescheid GZ: 610/9010/3/96 v. 16.3.1998
- 60.) Bescheid GZ: 610/15568/2/96 v. 14.3.1998
- 61.) Bescheid GZ:610/10117/2/97 v. 21.2.1998
- 62.) Bescheid GZ: 610/5596/2/95 v. 13.3.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
63.) Bescheid GZ: 610/13090/2/97 v. 14.3.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
64.) Bescheid GZ: 610/3079/2/95 v. 22.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 65.) Bescheid GZ: 610/10460/2/95 v. 31.1.1998
- 66.) Bescheid GZ: 610/830/2/96 v. 23.1.1998
- 67.) Bescheid GZ: 610/2172/2/96 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
68.) Bescheid GZ: 610/2914/2/96 v. 27.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 69.) Bescheid GZ: 610/3985/2/96 v. 28.1.1998
- 70.) Bescheid GZ: 610/6261/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 71.) Bescheid GZ: 610/9001/2/97 v. 25.2.1998
- 72.) Bescheid GZ: 610/9005/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 73.) Bescheid GZ: 610/12061/2/97 v. 28.2.1998
- 74.) Bescheid GZ: 610/3081/2/95 v. 24.1.1998
- 75.) Bescheid GZ: 610/11365/2/96 v. 10.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
76.) Bescheid GZ: 610/21961/2/96 v. 10.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 77.) Bescheid GZ: 610/23720/2/96 v. 16.2.1998
- 78.) Bescheid GZ: 610/5270/2/95 v. 26.1.1998 ( Berufungsbgegehren wurde eingeschränkt )
- 79.) Bescheid GZ: 610/9659/2/95 v. 30.1.1998
- 80.) Bescheid GZ: 610/12067/2/97 v. 28.2.1998
- 81.) Bescheid GZ: 610/16821/2/97 v. 2.3.1998
- 82.) Bescheid GZ: 610/5267/2/95 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
83.) Bescheid GZ: 610/3080/2/95 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
84.) Bescheid GZ: 610/12718/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 85.) Bescheid GZ: 610/14585/2/97 v. 13.3.1998
- 86.) Bescheid GZ: 610/10113/2/97 v. 18.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
- 87.) Bescheid GZ: 610/7242/2/97 v. 19.2.1998
- 88.) Bescheid GZ: 610/7246/2/97 v. 17.2.1998
alle betreffend die Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) wie folgt entschieden:
Der Beschwerde gegen die oben unter B 1.) bis 88.) angeführten Entscheidungen wird stattgegeben.
Diesbezüglich wird der Rückforderungsbetrag und der Sanktionsbetrag neu festgesetzt und in der Anlage B, die Bestandteil des Spruches ist, aufgelistet.
C )
Bescheid GZ:610/9660/2/95 v.9.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
betreffend die Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) entschieden:
Der, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeschränkten, Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg Erstattungen v. 9.2.1998, Zahl. 610/9660/2/1995 ( unter C angeführt ) wird teilweise stattgegeben. Diesbezüglich wird der Rückforderungsbetrag und der Sanktionsbetrag neu festgesetzt und in der Anlage B, die Bestandteil des Spruches ist, unter der laufenden Nr. 16 aufgelistet.
Das Leistungsgebot hinsichtlich der gem. Art. 11 Abs.1 lit. b der VO (EWG) Nr. 3665/87 verhängten Sanktion in Höhe von 117.216,00 ATS bleibt aufrecht.
D.)
Bescheid GZ. 610/12719/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
betreffend die Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) entschieden:
Die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeschränkte Berufung gegen den Bescheid des Salzburg/Erstattungen (unter D.) angeführt) vom 21.2.1998, Zahl 610/12719/2/97, wird als unbegründet abgewiesen. Das Leistungsgebot hinsichtlich der Rückforderung der Ausfuhrerstattung gem. § 5 AEG in Höhe von 10.129,00 ATS und der gem. Art. 11 Abs.1 lit. b der VO (EWG) Nr. 3665/87 verhängten Sanktion in Höhe von 20.258,00 ATS bleibt aufrecht."
In einem Anhang zum angefochtenen Bescheid sind sodann die von der belangten Behörde festgesetzten Erstattungs- bzw.
allfälligen Rückforderungsbeträge ersichtlich.
Begründend heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges in
den allgemeinen Erwägungen:
"Die Ausfuhrerstattung wurde jeweils für lebende Rinder, die
der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 unterliegen, beantragt.
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die
im Warenkreis des Art. 1 der VO (EWG) Nr. 805/68 angeführten
Erzeugnisse, sind gem. Art. 13 Abs. 9 dieser Verordnung jene,
o dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt
werden,
o dass es sich um Erzeugnisse handelt, die ihren
Ursprung in der Gemeinschaft haben und dass
o bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse
die in Feld 7 der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war.
Zudem wird eine Ausfuhrerstattung nur für Waren gewährt, die von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Sind die Waren zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck auf Grund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein (Art. 13 VO (EWG) Nr. 3665/87 ).
Maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften der ausgeführten Waren ist der Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen (Art. 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3665/87 ).
Neben den Grundvoraussetzungen, die in jedem Fall zu beachten sind, können bei der Ausfuhr von reinrassigen weiblichen Zuchtrindern darüber hinaus noch Sondererstattungen gewährt werden. Bei diesen Erstattungen handelt es sich um erhöhte Erstattungen, die nur bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen der VO (EWG) Nr. 2342/92 gewährt werden.
Als reinrassiges Zuchtrind gilt gem. § 2 Abs.1 lit. b des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 (LGBl. Nr 61/1995) auf Grundlage der Richtlinie 77/504/EWG jenes Rind, dessen Eltern und Großeltern derselben Rasse in einem Zuchtbuch, das von einer nach dem jeweiligen Landestierzuchtgesetz anerkannten Züchtervereinigung geführt wird, eingetragen sind.
Der Nachweis der Reinrassigkeit bzw. Zuchtfähigkeit wurde bei der Abfertigung mit Abstammungsnachweisen (= Zuchtbescheinigungen), die von anerkannten Züchtervereinigungen ausgestellt wurden, geführt. Die Zuchtbescheinigungen enthalten alle Daten hinsichtlich der Abstammung und Leistung der betroffenen reinrassigen Zuchttiere und stellen gem. § 24 Abs. 3 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 öffentliche Urkunden dar. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Sondererstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist gem. Art. 3 der VO (EWG) Nr. 2342/92 ein vom Amtstierarzt ausgestelltes, für reinrassige Zuchtrinder geltendes, vom Bestimmungsdrittland verlangtes Tiergesundheitszeugnis notwendig.
Für die Ausfuhr von Zuchtrindern war im gesamten Prüfungszeitraum die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich.
Im Grunde der derzeitigen Aktenlage und nach Miteilungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen bestehen im Gegenstande an der Richtigkeit der zu den Ausfuhranmeldungen vorgelegten Abstammungsnachweise in keinem einzigen Fall Zweifel. Seitens des Berufungswerbers wurde an den Abstammungsnachweisen nicht manipuliert.
Manipulationen traten in Hinblick auf Schlussscheine, auf die als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs dienten bzw. wurden Unstimmigkeiten zwischen dem Besitzer lt. Abstammungsnachweis und lt. Schlussschein festgestellt.
Aus Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 ergibt sich, dass der Ausführer den Ursprung des Erzeugnisses nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben hat, so die Gewährung der Erstattung vom Ursprung in der Gemeinschaft abhängt. Nach Abs. 3 leg. cit. werden die Ursprungserklärungen ebenso wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung nachgeprüft.
Weder in den Bestimmungen für Marktorganisationen noch im Ausfuhrerstattungsrecht finden sich nähere Hinweise für die Beurteilung der Ursprungseigenschaft. Die Durchführungsvorschriften für das Ausfuhrerstattungsverfahren verweisen auf Gemeinschaftsregeln, sodass die Beurteilung der Ursprungseigenschaft durch die zuständige Behörde sohin nach den Regelungen des Zollkodex (ZK), VO (EWG) Nr. 2913/92 , vorzunehmen ist. In Kapitel 2 des ZK (Artikel 22 bis 27) werden grundsätzlich der nichtpräferenzielle und der Präferenzursprung geregelt. Für Belange der Ausfuhrerstattung sind die Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung maßgebend.
Aus Art. 23 Abs. 1 ZK ergibt sich, dass Ursprungswaren eines Landes jene Waren sind, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Aus Abs. 2 Zif. c leg. cit. wiederum ergibt sich, dass lebende Tiere dann vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind, wenn sie in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft und dort aufgezogen worden sind. Gem. Art. 26 ZK kann das Zollrecht oder eine andere besondere Gemeinschaftsregelung vorsehen, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist. Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlagen können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht. Als Beweismittel kommt gem. § 166 Bundesabgabenordnung alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und unter Berücksichtigung des Einzelfalles zweckdienlich ist. Daher kommen neben öffentlichen Urkunden wie auch privaten Urkunden, deren Beweiskraft nach zivilprozessrechtlichen Kriterien zu bewerten ist, auch Zeugenaussagen, Aussagen von Auskunftspersonen, Aktenvermerken und dergleichen als Beweismittel in Frage. Diese sind dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen. In den beschwerdegegenständlichen Fällen wurde der Gemeinschaftsursprung der verfahrensgegenständlichen Tiere von Seiten des Bf.s nicht durch Vorlieferantenerklärungen sondern zunächst durch Schlussscheine erbracht.
Auf Grund der festgestellten Manipulationen bzw. Unstimmigkeiten an den ggstl. Schlussscheinen, die private Urkunden darstellen, sind diese für die Nachweisführung der Ursprungseigenschaft der exportierten Rinder untauglich. Die Beweisführung erfolgte nun durch andere Maßnahmen, insbesondere durch eidesstattliche Erklärungen und Zeugenaussagen.
Im Hinblick auf Schlachttiere liegen dem Berufungssenat Schlussscheine, eidesstattliche Erklärungen, Bestätigungen des Amtstierarztes Dr. P, Zeugeneinvernahmen und Aktenvermerke vor. Im Hinblick auf Zuchttiere liegen dem Berufungssenat Schlussscheine, eidesstattliche Erklärungen, Bestätigungen des Amtstierarztes Dr. P, Abstammungsnachweise, Zeugeneinvernahmen und Aktenvermerke vor.
Die Schlussscheine sind der jeweiligen Exportfaktura zugeordnet. Damit wird das Kaufgeschäft mit dem jeweiligen Verkäufer (Landwirt) nach außen bekundet; von Landwirten werden grundsätzlich keine Rechnungen (Ausgangsrechnungen) erstellt. Die Schlussscheine liegen beim Berufungswerber (und auch in den Akten als Kopien der Zweitschriften) in Zweitschrift vor, das Original ist dem jeweiligen Verkäufer verblieben. Die Schlussscheine sind fortlaufend nummeriert und enthalten folgende Angaben: Verkäufer, Postleitzahl, Ort, Bankverbindung, Rasse, Ohrmarkennummer, Gattung, garantierte Trächtigkeit, Nettopreis, 10% MWSt, Bruttopreis, Ort und Datum des Kaufgeschäftes, Unterschrift des Käufers und Unterschrift des Verkäufers.
Mit den Verrechnungen des Zuchtverbandes werden Verkäufe anlässlich einer Versteigerung dokumentiert. In diesen Fällen ist der Zuchtverband als Vermittler aufgetreten, sodass es keine Schlussscheine gibt.
Leistungs- und Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) enthalten alle Daten hinsichtlich der Abstammung und Leistung der betroffenen reinrassigen Zuchttiere. Zur Frage der Reinrassigkeit ist zu bemerken, dass an den Abstammungsnachweisen als Urkunden, die in allen Fällen Zuchtrinder betreffen, keine Manipulationen durchgeführt wurden.
Das für den Berufungssenat bei den anhängigen Verfahren zu lösende Problem ist jenes, ob bzw. dass die in den Schlussscheinen, Abstammungsnachweisen und eidesstattlichen Erklärungen bzw. sonstigen Beweisen erfassten Tiere auch jene waren, die tatsächlich an den Bf. gegangen sind und in der Folge zur Ausfuhr gelangten.
Das Ergebnis der Prüfung durch die ABZ Salzburg lässt sich für den gesamten Prüfungszeitraum (01. Jänner 1995 bis einschließlich 31. August 1997) gerafft derart darstellen, dass in nicht wenigen Fällen an den vom Berufungswerber vorgelegten Schlussscheinen Manipulationen im Feld 'Ohrmarkennummer' ersichtlich waren. Diese Manipulationen erfolgten entweder in Form von Radierungen und Überschreibungen bzw. in der Form, dass das Feld 'Ohrmarkennummer' bereits im Zeitpunkt der Ausstellung nur im Originalexemplar (für den Verkäufer bestimmt) ausgefüllt und das Feld in der Durchschrift (für den Berufungswerber bestimmt) freigehalten und später mit anderen Nummern versehen wurde. Ein zusätzlicher Hinweis auf Unstimmigkeiten ergab sich in den Fällen, in denen der Züchter laut vorgelegter Zuchtbescheinigung nicht ident mit dem Verkäufer laut Schlussschein war. Nachträgliche diesbezüglich Prüfungen und Gegenprüfungen habe ergeben, dass in einigen Fällen überhaupt kein Kaufgeschäft stattgefunden hat. Auf Grund der Erkennbarkeit der Unstimmigkeiten an Hand der Buchhaltungsunterlagen und im Hinblick auf die bisher im Zuge nachträglicher Überprüfungen festgestellten Missstände wurden seitens der Prüfer der ABZ Salzburg alle Schlussscheine (in Verbindung mit den Zuchtbescheinigungen) des Zeitraumes 01. Jänner 1995 bis 31. August 1997 auf die geschilderten Merkmale hin untersucht, um die Ordnungsmäßigkeit der in Anspruch genommenen Ausfuhrerstattungen zu verifizieren. Jene Fälle, in denen die angeführten äußeren Merkmale strittig sind, ergeben sich aus Aufstellungen der ABZ Salzburg, namentlich sind dies die Tabellen Auswahl95, Auswahl96, Auswahl97 und Erstattungen-offen. Seitens des Berufungswerbers wurden in der Folge jene Tiere, bei denen in den sie betreffenden Belegen die ABZ Salzburg Manipulationen festgestellt hat, einer genauen Kontrolle unterzogen. Für diese Tiere wurden im Einvernehmen mit dem Zollamt Salzburg/Erstattungen Ersatzbelege in der Form von 'Eidesstattlichen Erklärungen', wovon ein Teil vor dem Einbringen der Berufungen und der restliche Teil als Beilage zu den Berufungen vorgelegt wurde. Diese Belege sollen gemeinsam mit diversen Bestätigungen von Zuchtverbänden die österreichische Herkunft der Tiere beweisen.
Der Berufungswerber bemerkt dazu in den Berufungen, dass diese ersatzweise vorgelegten Beweismittel die Schlussfolgerungen der Prüfer widerlegen würden. Die eidesstattlichen Erklärungen würden nämlich zweifelsfrei belegen, von welchem österreichischen Landwirt das jeweils fragliche Tier bezogen worden sei. Bei all den Landwirten wären die Tiere in ihren Aufzeichnungen aufgeschienen und würden mit den Daten des Herdebuches übereinstimmen bzw. sei die Richtigkeit dieser Erklärungen durch die Bestätigungen des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes und des Tiroler Braunviehzuchtverbandes ergänzt. Diese Art der Beweisführung würde lückenlos die Identität der Tiere, die Reinrassigkeit und Herkunft erweisen.
Die (rechts oben) mit fortlaufenden Nummern versehenen eidesstattlichen Erklärungen haben das Wort 'Erklärung', die jeweilige Bescheidzahl, den Namen, die Anschrift und die eigenhändige Unterschrift des Verkäufers zum Inhalt. Zudem findet sich in allen eidesstattlichen Erklärungen folgender Text: 'Ich erkläre hiermit eidesstattlich, dass das Rind/die Rinder mit der/den Ohrmarkennummern/n ..... aus meinem Besitz stammt/stammen und am ..... an Herrn ... (FW), F, verkauft wurde/n. In der Folge wurden einige eidesstattliche Erklärungen überprüft. Diese Überprüfungen haben dazu geführt, dass das Zollamt Salzburg Erstattungen davon ausgegangen ist, dass die eidesstattlichen Erklärungen grundsätzlich ein untaugliches Beweismittel darstellen würden und daher der Ursprung der exportierten Tiere nicht nachgewiesen werden konnte.
Sowohl bei den Schlussscheinen als auch bei den eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich um Privaturkunden, wobei sich im Hinblick darauf, dass dem Bf. durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen bei Besprechungen und telefonisch zugestanden wurde, die Schlussscheine als Beweismittel durch eidesstattliche Erklärungen ersetzen zu können, die Beweislast des Bf. als Wirtschaftsbeteiligtem, der grundsätzlich die Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausfuhrerstattungsfähigkeit von Tieren zu erweisen hat, zu Lasten der Behörde verschoben hat. Der Bf. durfte entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben auf dieses Zugeständnis vertrauen. Den Inhalt der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. März 1997 mit dem Inhalt, dass die eidesstattlichen Erklärungen nach stichprobenweisen Verprobungen pauschaliter als Beweis ungeeignet seien, kann der Berufungssenat nicht teilen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat der Berufungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Das heißt, dass es keine festen Beweisregeln gibt, sondern dass diesfalls eine nachvollziehbare begründete Überzeugung des Berufungssenates zur Sachverhaltsfeststellung führt und das alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Die Beurteilung der Beweismittel durch Senat erfolgte nach zeitlichen Kriterien ihrer Erstellung, da nach ständiger Rechtssprechung des VwGH Beweismittel, die zeitlich näher dem zu beurteilenden Sachverhalt erstellt wurden gegenüber später entstandenen erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen. So wurde primär der anlässlich des Kaufgeschäftes erstellte Schlussschein als Beweismittel herangezogen. In jenen Fällen, in denen der Schlussschein manipuliert wurde, wurde auf die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel zurückgegriffen und dann infolge auf die Zeugenaussagen, die im Rahmen der Amtshilfe, in Form von Niederschriften aufgenommen worden sind. Hierbei muss es oft genügen, von mehreren Möglichkeiten (im Gegenstande geht es um die Bewertung insbesondere der Schlussscheine, eidesstattlichen Erklärungen, Bestätigungen des Amtstierarztes Dr. P, Abstammungsnachweise, Zeugeneinvernahmen und Aktenvermerke) jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH vom 13. November 1986, Zl. 85/16/109).
Zur Klärung der Beweisfrage wurden von Seiten des Senates im Rahmen der Amtshilfe weitere Ermittlungen durchgeführt. Im Rahmen dieser Amtshilfe wurde der jeweilige unmittelbare Verkäufer ( Landwirt ) bzw. bei indirekten Verkäufen die Verkäuferkette ermittelt.
Die jeweiligen Verkäufer, wie Zwischenhändler, wurden als Zeugen vernommen und deren Aussagen niederschriftlich festgehalten. Die dem Senat bereits vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen konnten nun im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen und den Nachweisen in den diversen Viehbestandsaufzeichnungen ( AMA-Verzeichnis, Stallbuch, Herdebuch, etc.) der Besitz und der Ursprung der beschwerderelevanten Rinder nachvollzogen werden bzw. konnte auch der Verkauf der ggstl. Tiere an den Bf. und die nachfolgende Ausfuhr als erwiesen angesehen werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Umstände unter denen derartige Viehverkäufe zwischen Landwirten und Viehhändlern zu Stande kommen und, dass Landwirte zur Aufzeichnung ihrer getätigten Verkäufe in Form von Rechnungen und dergleichen nicht verpflichtet sind und diese üblicherweise auch nicht führen, sowie der Zeugenaussage des Dr. P ist seiner Funktion als Amtstierarzt.
In jenen Fällen, in denen den Tieren neue Ohrmarken beginnend mit den Nummern 008.... eingezogen werden mussten, da die ursprüngliche Ohrmarke auf Grund der Transport- oder Verladetätigkeit verloren ging, wird der Herkunftsnachweis durch eine Bestätigung des Amtstierarztes Dr. P, Amtstierarzt in V, geführt.
Denn in jenen Fällen der nachträglichen Einziehung von Ersatzohrmarken wurden von Seiten des Bf. die Durchschriften der entsprechenden Schlussscheine dahingehend manipuliert, dass die ursprüngliche Ohrmarkennummer überschrieben bzw. ausradiert wurde und die Ersatzohrmarkennummer eingetragen wurde.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Zeugenaussage des Amtstierarztes stellt einen möglichen Beweis, neben den anderen Beweismitteln wie Schlussscheine, Abstammungsnachweise, eidesstattlichen Erklärungen und anderen Zeugenaussagen, dar. Der Zeuge in seiner Funktion als Amtstierarzt hatte im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens die Aufgabe, die zur Ausfuhr gestellten Rinder zu untersuchen und die erforderlichen Gesundheitszeugnisse zu erstellen, wobei nicht nur der Gesundheitszustand des ggstl. Rindes, sondern auch dessen Identität überprüft wurde.
Im Fall des Anbringens von Ersatzohrmarken konnte der Zeuge in Erinnerung an seinen Amtseid glaubwürdig ausführen, dass die ggstl. Rinder, welche mit Ersatzohrmarken versehen wurden, österreichischen Ursprungs waren. Dies wurde insbesondere durch die bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen und den daraus resultierenden Aufzeichnungen und Bestandsregistern und dem Umstand, dass von Seiten der beteiligten Bauern eine große Besorgnis besteht, durch den Zukauf von ausländischen Tieren Erkrankungen in deren eigenen Viehbestand zu riskieren, von Seiten des Zeugen begründet. Weiteres wurde vom Zeugen angeführt, dass er auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Rindes ( Hörner, Hufe etc.) feststellen kann, ob sich hierbei um ein Tiroler Rind handelt, da diese eindeutige Charakteristika aufweisen, sodass sich der Zeuge, der in seiner Funktion als Amtierarzt den Tiroler Rindviehmarkt und dessen Beteiligte genau kennt, bei der Beurteilung des Ursprungs der ggstl. Rinder nicht nur auf den Augenschein verlassen hat, sondern die Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgte.
Die Zeugenaussage hatte somit im Konnex aller Beweismittel, insbesondere unter Berücksichtigung von diversen vorliegenden Zeugenaussagen der zuliefernden Bauern, wie zum Beispiel die der Fr. Ma Eg oder des Herrn Pe An ( ZVR 38/1-L5/99) bzw. Herrn Ga El ( ZVR 132/1-L5/00 ), die größere Wahrscheinlichkeit für sich, sodass der österr. Ursprung der ggstl. Rinder als erwiesen anzusehen ist.
In allen beschwerderelevanten Fällen wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen auf Grund der Nichtanerkennung der Ursprungseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Rinder die beantragte Ausfuhrerstattung nicht gewährt bzw. gekürzt und in den Fällen, in denen es bereits zur Auszahlung der beantragten Ausfuhrerstattung gekommen ist, wurde die zu Unrecht ausbezahlte Ausfuhrerstattung bescheidmäßig rückgefordert. Zusätzlich wurde jeweils eine Sanktion gem. Art. 11 Abs. lit. b der VO (EWG) Nr. 3665/87 in Höhe des doppelten Unterschiedes zwischen der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wegen vorsätzlicher falscher Angaben festgesetzt.
Wird gem. Art. 11 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 festgestellt,
dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung
beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr
geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung, vermindert um den Betrag in Höhe
a) des halben Unterschiedes zwischen der beantragten
und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b) des doppelten Unterschiedes zwischen der
beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 definiert, was als 'beantragte Erstattung' zu verstehen, ist. Demnach gilt als beantragte Erstattung der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Artikel 25 Abs. 2 berechnet wird. Ergibt sich aus der unter den Buchstaben a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.
Eine Sanktion im Sinne des Art. 11 Abs.1 1.UA der VO (EWG) Nr. 3665/87 ist dann zu verhängen, wenn der Ausführer eine höhere Erstattung als die Ihm auf Grund der erstattungsrechtlichen Bestimmungen zustehenden Erstattung beantragt.
Die Festsetzung einer Sanktion gem. Art. 11 Abs.1 lit.a leg.cit. (50%) erfolgt verschuldensunabhängig und ist lediglich an das Vorliegen objektiver Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Die Festsetzung einer Sanktion gem. Art. 11 Abs.1 lit. b leg. cit. (200%) erfolgt dann, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben macht.
Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich objektiv falsche Angaben macht bzw. deren Unrichtigkeit für möglich hält und sich damit abfindet, dass die für die betreffende Ausfuhr beantragte Erstattung nicht der für die betreffende Ausfuhr zustehenden Erstattung entspricht.
In jenen Fällen, in denen im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des Bf. das Beschwerde- bzw. Berufungsbegehren auf bestimmte Rinder eingeschränkt worden ist, wurde für jene Tiere, die nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, das Beschwerde- bzw. Berufungsbegehren sowohl hinsichtlich der Rückforderung bzw. Abweisung der Ausfuhrerstattung als auch hinsichtlich der vorsätzlichen Begehung der Tat (Schuldform Vorsatz ) zurückgenommen. In diesen Fällen kommt es daher zu keiner Rückerstattung des abgewiesenen bzw. bereits rückgeforderten Ausfuhrerstattungsbetrages, weiters bleibt die, wegen vorsätzlicher falscher Angaben, verhängte Sanktion aufrecht.
Hinsichtlich der Säumnisbeschwerde vom 2.11.1999 bzgl. GZ.: 610/9600/3/1995 wurde vomBf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Berufungsbegehren dahingehend eingeschränkt, als die Berufung gegen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung für die Rinder mit den Ohrmarkennr. 5336287, 5251828, 52510908, 5251987, 5251852, 5252077 und 5251919 zurückgezogen wurde, jedoch blieb die Berufung gegen die Verhängung einer Sanktion gem. Art. 11 Abs.1 lit.b der VO (EWG) Nr. 3665/87 wegen vorsätzlicher falscher Angaben weiterhin aufrecht."
An diese Ausführungen schließen sich Erörterungen der einzelnen strittigen Ausfuhrerstattungsfälle, bezogen auf das jeweilige Rind, an. Der Vorgangsweise in der Präsidentenbeschwerde folgend werden vom Verwaltungsgerichtshof nur jene Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben, welche die in dieser Beschwerde fallbezogen behandelten Rinder betreffen.
Zu Spruchpunkt A.)1.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 37/1-L5/99; im Folgenden wird lediglich jene Zahl des Aktes der belangten Behörde angegeben werden, die nach der Buchstabenfolge ZRV folgt. Der dann folgende Teil des Aktenzeichens "/1-L5/99" ist in allen Fällen gleich):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 3711389
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein auch eine eidesstattliche Erklärung vom 9.7.1998 des Herrn Se Ma vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 371.1389 an den Bf. verkauft worden ist. Diese eidesstattliche Erklärung stellte sich insoweit als unrichtig heraus als kein direkter Verkauf an den Bf. erfolgte. Denn auf Grund der im Beschwerdeverfahren im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens durchgeführten Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen (Niederschrift vom 27.10.2000 bzw. vom 27.7.2000) konnte festgestellt werden, dass der, in der eidesstattlichen Erklärung vom 9.7.1998 angebene Verkäufer des ggstl. Rindes mit der Ohrmarkennr. 371.1389 Herr Se Ma dieses Rind am 7.11.1996 an den Viehhändler Eb Jo weiterverkauft hat und dieser als Einkäufer bzw. als Viehhändler für den Bf. tätig war, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt A.)2.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 38):
"Rind mit der Ohrmarkennummer 5260995
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Er Sch, M vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 5260995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Er Sch im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 13.9.2000) wurde der Besitz des Rindes mit der Ohrmarkennr. 5260995 anhand eines Milchleistungsblattes ebenso wie der Verkauf des ggstl. Tieren an den Bf. bestätigt, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennummer 0082826
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1757 v. 16.11.1996 über den Verkauf von zwei Kühen von Herrn Fe Eg, B unterschrieben von Fr. Ma Eg wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem über die ursprüngliche Ohrmarkennummer die nunmehrige 008...Nummer geschrieben wurde. Hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennr. 4730742 wurde keine Oberschreibung vorgenommen. Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Fr. Ma Eg im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.10.2000) wurde bestätigt, dass mit dem Schlussschein Nr. 1757 v. 16.11.1996 zwei Kühe mit den Ohrmarkennummern 4730742 und 160585 an den Bf. verkauft wurden, dass sich jedoch das, auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0082826 nicht in ihrem Besitz befand. Als Beweis wurde der Originalschlussschein Nr. 1757 vorgelegt. Auf Grund dieser Zeugenaussage, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführung Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082826 den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Rind mit der Ohrmarkennr. 0082939
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1773 v. 28.11.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Pe An, J, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem über die ursprüngliche Ohrmarkennummer die nunmehrige 008...Nummer geschrieben wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe An im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens ( Niederschrift vom 29.8.2000) wurde bestätigt, dass mit dem Schlussschein Nr. 1773 v. 28.11.1996 eine mit der Ohrmarkennummer 529.504.273 gekennzeichnete Kuh an den Bf. verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0082939 nicht in seinem Besitz befand. Als Beweis wurde der Originalschlussschein Nr. 1773 und das Bestandsverzeichnis angeführt. Auf Grund dieser Zeugenaussage, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082939 den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Rind mit der Ohrmarkennr. 0082564
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1698 v. 3.12.1996 über den Verkauf von zwei Kühen von Herrn Ma St sen. (verstorben im August 1997), R, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert indem die Ohrmarkennummer 0082564 nachträglich eingefügt wurde. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma St jun. im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens ( Niederschrift vom 20.9.2000) konnte dieser zu den Viehhandelsgeschäften seines verstorbenen Vaters keine Aussagen tätigen.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082564 den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben. Hinsichtlich der außerstreitgestellten Tiere bleibt die Abweisung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Punkt A.)3.) der Beschwerde (= ZRV 39):
"Rind mit der Ohrmarkennummer 5358344
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein lautend auf Ro Fr auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Lu Bl, S, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 5358344 aus seinem Besitz stammt und an den Bf. im Jänner 1997 verkauft wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Lu Bl im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 18.7.2000) wurde der Besitz des Rindes mit der Ohrmarkennr. 5358344 anhand einer Abkalbmeldung (Verlust des geführten Bestandsverzeichnisses wurde der AMA gemeldet) ebenso wie der Verkauf des ggstl. Tieren an den Bf. bestätigt, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennummer 227558
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein lautend auf We Al auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn He Ri, H, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 227558 aus ,seinem Besitz stammt und an den Bf. im Jänner 1997 verkauft wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He Ri im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 27.7.2000) wurde der Besitz des Rindes mit der Ohrmarkennr. 227558 ebenso wie der Verkauf des ggstl. Tieren an den Bf. bestätigt. Diesbezügliche Unterlagen konnte der Zeuge keine vorlegen, jedoch gab dieser glaubwürdig die Verkaufsumstände bekannt, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennummer 0083122
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1911 v. 30.11.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Fr Ra, A, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert indem die Ohrmarkennummer 0083122 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Ra im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.7.2000) gab dieser an, dass sich das, auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte, Rind mit der Ohrmarkennr. 0083122 nicht in seinem Besitz befand. Er gab weiterhin den vorgelegten Schlussschein unterzeichnet zu haben, den Originalschlussschein konnte er jedoch nicht vorlegen. Auf Grund der Ausführungen dieses Zeugen und des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0083122 den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben. Hinsichtlich des außerstreitgestellten Tieres bleibt die Abweisung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Punkt A.)4.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 40):
"Rind mit der Ohrmarkennummer 0082861
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1332 v. 3.12.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Ma Wu, S, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert indem die ursprüngliche Ohrmarke auf die Ohrmarkennummer 0082861 geändert wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Wu im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 20.7.2000) gab dieser an, dass sich das, auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte, Rind mit der Ohrmarkennr. 0082861 nicht in seinem Besitz befand. Er gab weiterhin den vorgelegten Schlussschein unterzeichnet zu haben, den Originalschlussschein konnte er jedoch nicht vorlegen. Auf Grund der Ausführungen dieses Zeugen und des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082564 den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Rind mit der Ohrmarkennummer 0082872
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1912 v. 3.1.1997 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Ma Ta, L, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082872 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Ta im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens ( Niederschrift vom 20.7.2000) wurde bestätigt, dass mit dem Schlussschein Nr.1912 v. 3.1.1997 eine mit der Ohrmarkennummer 4447577 gekennzeichnete Kuh an den Bf. verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0082872 nicht in seinem Besitz befand. Als Beweis wurde der Originalschlussschein Nr. 1912 und das Bestandsverzeichnis angeführt. Auf Grund der Ausführungen dieses Zeugen und des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr.0082872 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Rind mit der Ohrmarkennummer 215848
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1909 v. 29.12.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn He Pr, F, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert indem die ursprüngliche auf die Ohrmarkennummer 215848 geändert wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Hi Pr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.8.2000) wurde angegeben, dass sich zwei Kühe mit den Ohrmarkennr. 215848 und 235871 im ihrem Besitz befanden (Bestandsverzeichnis lag vor) und dass die Kuh mit der Ohrmarkenr. 235871 am 29.12.1996 mit dem Schlussschein Nr. 1909 an den Bf. verkauft worden ist. Der Originalschlussschein konnte vorgelegt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Bf. ausgeführt, dass offensichtlich nach Abschluss des Kaufvertrages die falsche Kuh, nämlich jene mit der Ohrmarkennr. 215848 verladen wurde und jenes Tier, auf welches der Originalschlussschein lautete, im Stall der Zeugin blieb, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 215848 den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben. Hinsichtlich der außerstreitgestellten Tiere bleibt die Abweisung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Punkt A.)5.) des Spruches des angefochtenen Bescheides
(= ZRV 41):
"Rind mit der Ohrmarkennummer 0082894
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 2204 v. 2.1.1997 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Jo Kn, S, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082894 nachträglich eingefügt wurde. Hinsichtlich der weiteren zwei Kühe mit den Ohrmarkennr. 522524 und 542635 wurden keine Manipulationen vorgenommen.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Kn im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 31.8.2000) wurde bestätigt, dass die mit dem Schlussschein Nr. 2204 v. 2.1.1997 erfassten drei Kühe in seinem Besitz waren (Nachweis durch Meldeblöcke f. Zuchtwarte ) und an den Bf. verkauft wurden, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggst. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0082872 nicht in seinem Besitz befand. Auf Grund der Ausführungen dieses Zeugen und des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082894 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Rind mit der Ohrmarkennummer 0082883
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1914 v. 5.1.1997 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Jo He, R, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082883 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo He im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 31.8.2000) gab dieser an, an den Bf. keine Kuh mit der Ohrmarkennr. 0082883 verkauft zu haben bzw. dass die Unterschrift am Schlussschein Nr. 1914 v. 5.1.1997 nicht von ihm stammt. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist dennoch mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082883 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Rind mit der Ohrmarkennummer 933002 u. Rind mit der Ohrmarkennr. 2006801
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1908 auch zwei eidesstattliche Erklärungen vom 6.7.1998 des Herrn Ra Lu, T, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rinder mit der Ohrmarkennummer 933002 u. 2006801 aus seinem Besitz stammen und an den Bf. im Jänner 1997 verkauft wurden.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ra Lu im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens ( Niederschriften jeweils vom 14.8.2000) wurde der Besitz der Rinder mit der Ohrmarkennr. 933002 u. 2006801 (Nachweis über Bestandsverzeichnis) ebenso wie der Verkauf der ggstl. Tiere an den Viehhändler Le Fr bestätigt. Einen jeweiligen Schlussschein lautend auf Herrn Le Fr konnte der Zeuge nicht vorlegen, jedoch gab dieser glaubwürdig die Verkaufsumstände bekannt, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ggstl. Tiere den Ursprung in der Gemeinschaft hatten und an den Bf. verkauft worden sind.
Rind mit der Ohrmarkennummer 5072747
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1922 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Jo Gr, S vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 5072747 aus seinem Besitz stammt und an den Bf. im Jänner 1997 verkauft wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Gr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschriften vom 26.7.2000) wurde der Besitz des Rindes mit der Ohrmarkennr. 5072747 (Nachweis über Bestandsverzeichnis) ebenso wie der Verkauf der ggstl. Tiere an den Viehhändler Sch Ma im Jänner 1997 bestätigt. Einen jeweiligen Schlussschein lautend auf Herrn Sch Ma konnte der Zeuge nicht vorlegen. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Sch Ma (Niederschrift vom 17.10.2000), gab dieser an, im fraglichen Zeitraum ca. 3 Kühe, die er von div. Tiroler Bauern zukaufte, an den Bf. verkauft zu haben. Diesbezüglich konnten jedoch keine Unterlagen vorgelegt werden, jedoch gab dieser glaubwürdig die Verkaufsumstände bekannt, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hatte und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Punkt A.)6.) des Spruches des angefochtenen Bescheides
(= ZRV 48):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 0083075
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1686 v. 18.11.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Ma St sen.(verstorben im August 1997) wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert indem die Ohrmarkennummer 0083075 nachträglich eingefügt wurde. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma St jun. im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 20.9.2000) konnte dieser zu den Viehhandelsgeschäften seines verstorbenen Vaters keine Aussagen tätigen.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... ( hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden ), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0083075 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Punkt A.)7.) des Spruches des angefochtenen Bescheides
(= ZRV 44):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 0082449
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 2175 v. 11.12.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Fr Ri, H, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082449 nachträglich eingefügt wurde und die ursprüngliche Ohrmarkennr. 4849483 durchgestrichen wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Ri im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 27.7.2000) wurde bestätigt, dass eine mit der Ohrmarkennummer 4849483 gekennzeichnete Kuh an einen Viehhändler verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggst. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0082449 nicht in seinem Besitz befand. Als Beweis wurde die Eintragung in das AMA Bestandsverzeichnis angeführt.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... ( hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden ), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082449 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt A.)8.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 45):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 3921191
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Ma En, W vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 3921191 an den Bf. verkauft worden ist. Diese eidesstattliche Erklärung stellte sich insoweit als unrichtig heraus als kein direkter Verkauf an den Bf. erfolgte.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma En im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschriften vom 1.8.2000) wurde der Besitz des Rindes mit der Ohrmarkennr. 3921197 (Nachweis über Geburtsmeldung) ebenso wie der Verkauf des ggstl. Tieres an den Viehhändler Lu Mo im November 1996 bestätigt. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Lu Mo am (Niederschrift vom 20.10.2000), gab dieser an im fraglichen Zeitraum die ggstl. Kuh zugekauft zu haben und noch am selben Tag ,diese an dem Bf. weiterverkauft zu haben, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 0261928
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1699 vom 3.12.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Jo Sch, K vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 0261928 im Dezember 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Sch im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.8.2000) erklärte dieser, am 17.12.1996 an den Bf. zwei Kühe mit den Ohrmarkennr. 5416127 und 0261928 verkauft zu haben. Als Beweis wurde das Bestandsverzeichnis, in dem der Verkauf mit dem Datum 17.12.1996 eingetragen wurde, angeführt. Ein Originalschlussschein, jedoch datiert vom 3.12.1995, konnte nur für die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5416127 vorgelegt werden. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. im Dezember 1996 verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 208160
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 2262 vom 2.12.1996 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 10.7.1998 des Herrn Pe Sch, K vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 208160 im Dezember 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Sch im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.8.2000) bestätigte dieser den Verkauf des Rindes mit der Ohrmarkennr. 208160 an den Bf. Als Beweis wurde das Bestandsverzeichnis angeführt. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt A.)9.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 46):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4807406
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1712 vom 23.10.1996 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn He Gr, G vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 48070467 im November 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He Gr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 6.9.2000) erklärte dieser am 24.10.1996 an den Bf. eine Kuh mit der Ohrmarkennr. 4807046 verkauft zu haben. Als Nachweis wurde das Bestandsverzeichnis und der Originalschlussschein angeführt. Offenbar wurde im ggstl. Fall die Ohrmarkennr. unrichtig abgelesen bzw. liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, sodass auf Grund der angeführten Beweiskette mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarke 0505827 und Rind mit der Ohrmarkennr. 2349
Dem Senat lag neben den manipulierten Schlussscheinen Nr. 1681 und Nr. 1680 vom 11.11.1996 auch zwei eidesstattliche Erklärungen vom 6.7.1998 des Herrn Pe Fa, H vor, in denen erklärt wurde das, dass die Rinder mit den Ohrmarkennr. 0505827 und 234905 im November 1996 an den Bf. verkauft worden sind.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Fa im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 7.8.2000) erklärte dieser, dass der die ggstl. Kühe im November 1996 an den Bf. verkauft hat. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ggstl. Tiere den Ursprung in der Gemeinschaft hatten und an den Bf. verkauft worden sind.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4298189
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1737 vom 7.11.1996 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Jo Hi, W, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 4298189 im November 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Hi im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.12.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh um August 1996 in Kaltenbach/Zillertal angekauft hat und im November 1996 an den Bf. verkauft hat. Als Beweis wurde das Bestandsverzeichnis angeführt. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen und unter Berücksichtigung der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 0003064
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1429 vom 11.11.1996 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Jo Sche, R, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 003064 im November 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Sche im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25.7.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh am 10.11.1996 von Herrn Ho Se, R angekauft und diese umgehend an den Bf. weiterverkauft hat. Als Nachweis wurden die Originalschlussscheine und händische Aufzeichnungen vorgelegt. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 228006
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1373 vom 28.9.1996 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Pe Hö, K, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 228006 im November 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Hö im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.8.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh im November 1996 (lt. Bestandsverzeichnis) verkauft hat. Abgeholt wurde dieses Tier von Herrn Pe Fa, der als Vieheinkäufer für den Bf. tätig war. Die Zeugenaussage (Niederschrift vom 20.10.2000) des Herrn Pe Fa bestätigte den Einkauf des ggstl. Tieres für den Bf. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarke 0083188
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1676 v. 9.11.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Fr Jo, S, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0083188 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Ed Jo (Ehegattin) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens ( Niederschrift vom 31.8.2000) wurde angegeben, dass eine mit der Ohrmarkennummer 563054873 gekennzeichnete Kuh im November 1996 an den Bf. verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0083188 nicht in ihrem Besitz befand. Als Nachweis wurde die Eintragung in das AMA Bestandsverzeichnis und in das Züchter-Stallbuch angeführt. Auf Grund der Ausführungen der Zeugin sowie unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Amtstierarztes Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmmarkennr. 0083188 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Rind mit der Ohrmarkennr. 0083199
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1653 v. 21.10.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Jo Rö, W, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0083199 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Gü Rö (Enkel) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 13.7.2000) wurde angegeben, dass eine mit der Ohrmarkennummer 526396573 gekennzeichnete Kuh lt. Schlussschein Nr. 1653 v. 21.10.1996 an den Bf. verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0083199 nicht in seinem Besitz befand. Als Nachweis wurde die Eintragung in das AMA Bestandsverzeichnis angeführt. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen sowie unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Amtstierarztes Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmmarkennr. 0083188 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Rind mit der Ohrmarkennr. 0082529
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1659 v. 23.10.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Ot Ra, W, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082529 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Ge Ra (Unterzeichnerin des Schlussscheines) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 13.7.2000) wurde angegeben, dass eine mit der Ohrmarkennummer 2010668 gekennzeichnete Kuh mit dem Schlussschein Nr. 1659 v. 23.10.1996 an den Bf. verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggst. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohr-markennr. 0082529 nicht in ihrem Besitz befand. Als Nachweis wurde die Eintragung in das AMA Bestandsverzeichnis und in der Originalschlussschein angeführt.
Auf Grund der Ausführungen der Zeugin sowie unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Amtstierarztes Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmmarkennr. 0082529 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben. Hinsichtlich der außerstreitgestellten Tiere bleibt die Abweisung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Spruchpunkt A.)10.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 53):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 2030492
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1189 vom 10.10.1996 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Ma Gr, S, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 2030492 im November 1996 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Gr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 13.9.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand und dass er diese im November 1996 an den Bf. verkauft hat, wobei als dessen Einkäufer Herr Le Fr tätig war. Als Nachweis wurde das Bestandsverzeichnis angeführt. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage entspricht den Ausführungen, die der Zeuge im Rahmen einer von der Außen und Betriebsprüfung-Zoll gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung gemacht hat, und die in der Niederschrift vom 18.11.1998 festgehalten sind. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist."
Zu Spruchpunkt A.)21. des angefochtenen Bescheides (= ZRV 154):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 5224991
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1962 v. 15.11.1996 lautend auf He En auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn He En, O, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 522499173 im November 1997 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt He En (Niederschrift vom 18.11.1998) wurde festgestellt, dass dieser die ggstl. Kuh, die zu diesem Zeitpunkt 752 kg hatte, anlässlich einer Versteigerung in I gekauft hatte, ca. 3-4 Wochen nach dem Kauf erkrankte die Kuh an einer Euterverletzung. Infolge wurde dann diese Kuh telefonisch an den Bf. verkauft und von Herrn En zur Sammelstelle nach I gebracht. Das Gewicht wurde mit ca. 660 - 700 kg angegeben. In der Stellungnahme von 24.3.1999 ergänzte Herr He En seine Aussagen indem er angab, dass die ggstl. Kuh zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Bf. maximal 600 kg hatte und er einen Scheck in Höhe von 8.400,00 für diese erhielt. Weiters wurde mit Schreiben vom 25.3.1999 durch den Amtstierarzt Dr. Peter K, I bestätigt, dass ein Gewichtsverlust von bis zu 2,9 kg pro Tag möglich ist.
Auf Grund der Ausführungen des Herrn He En zusammengefasst in der Niederschrift vom 18.11.2000, unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestätigungen, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde und infolge exportiert wurde."
Zu Spruchpunkt B.)1.) des Spruches des angefochtenen
Bescheides (= ZRV 42):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 0082314
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1378 v. 28.9.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Er Bi, E, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082314 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Er Bi im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 26.7.2000) gab dieser an, an den Bf. keine Kuh mit der Ohrmarkennr. 0082314 verkauft zu haben bzw. dass die Unterschrift am Schlussschein Nr. 1378 nicht von ihm stammt. Der Zeuge gab jedoch auch an, einige Kühe an den Bf. verkauft zu haben, welche, konnte jedoch auf Grund von fehlenden Aufzeichnungen nicht festgestellt werden.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist dennoch mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 0082314 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben. Hinsichtlich der außerstreitgestellten Tiere bleibt die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Spruchpunkt B.)2.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 43):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 0082212
Bei dem ggstl. Rind wurde im Zuge der transportmäßigen Abfertigung eine Ersatzohrmarke eingezogen, da das ggstl. Rind die ursprüngliche Ohrmarke verloren hatte.
Der vom Bf. vorgelegte Schlussschein mit der Nr. 1371 v. 28.9.1996 über den Verkauf einer Kuh von Herrn Jo Le jun. M, wurde von Seiten des Bf. auf seiner Durchschrift hinsichtlich dieser Kuh manipuliert, indem die Ohrmarkennummer 0082212 nachträglich eingefügt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.10.2000) wurde bestätigt, dass mit dem Schlussschein Nr.1371 eine mit der Ohrmarkennummer 5452918 gekennzeichnete Kuh an den Bf. verkauft wurde, dass sich jedoch das auf der Durchschrift des ggstl. Schlussscheines angeführte Rind mit der Ohrmarkennr. 0082212 nicht in seinem Besitz befand. Als Beweis wurde die Eintragung in das Herdebuch, Blatt 76 angeführt. Auf Grund der Ausführungen dieses Zeugen und des Zeugen Amtstierarzt Dr. P zur Einziehung von Ersatzohrmarken beginnend mit der Nr. 008... (hier darf auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 15/16 verwiesen werden), ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit jedoch davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmmarkennr. 0082212 den Ursprung in der Gemeinschaft hat.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)4.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 55) stellte die belangte Behörde zum Verfahrensgang Folgendes fest:
"Der Bf. beantragte am 26.01.1996 beim Hauptzollamt Innsbruck unter der WE.Nr. 800/000/800263/02/6 durch Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in der schriftlichen Anmeldung das Ausfuhrerstattungsverfahren für 20 Stück Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten mit dem Produktcode 01021030 120 und für 11 Stück Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten mit dem Produktcode 01021010 120. Den Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung für die ggstl. 31 Rinder stellte der Bf. am 12.2.1996. Mit Bescheid GZ.: 610/2173/1/1996 v. 12.3.1996 wurde dem Bf. antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 158.635,00 ATS gem. § 2 AEG gewährt.
Auf Grund der nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Prüfung durch die ABZ Salzburg wurde auf Grund der festgestellten Manipulation am Schlussschein für die Rinder mit den Ohrmarkennummern 4996638 und 5115201 die gewährte Ausfuhrerstattung unter Berücksichtigung einer Sanktion gern. Art. 11 Abs.1 lit. b der VO (EWG) Nr. 3665187 in Höhe von ATS 32.988,00 ATS gern. § 5 AEG mit Bescheid GZ.: 610/2173/2/96 v.24.1.21998 zurückgefordert. Der Bf. brachte am 2.11.1999 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ein. Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung GZ: 610/2173/3/1996 v. 8.2.2000 wurde die Rückforderung mit 29.541,00 ATS neu festgesetzt und der Differenzbetrag in Höhe von 3.448,00 ATS dem Konto des Bf. gutgeschrieben."
Zu Spruchpunkt B.)7.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 58):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 5465812
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 304 vom 14.9.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Jo Kr, A, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 546581273 im September 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Kr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 24.7.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand und dass er diese an den Bf. im September 1995 verkauft hat. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2527116, wonach als Züchter und Besitzer ein Herr Jo Kr, A, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben. Hinsichtlich des außerstreitgesteliten Tieres bleibt die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Spruchpunkt B.)8.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 59):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 509331871
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 34 vom 30.9.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Pe Br, R, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 509331871 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Br im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 30.8.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand und dass er diese an Herrn Lu Th verkauft hat, der als Einkäufer für den Bf. tätig war. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden. Jedoch konnte das Bestandsverzeichnis und die Meldung zur Herdebuchführung als Nachweis vorgelegt werden, demfolgend wurde das ggstl. Tier am 3.3.1993 geboren. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2512810, wonach als Züchter und Besitzer Herr Pe Br, R, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Le Th (Niederschrift vom 3.10.2000) gab dieser an, dass er bis 1997 ausschließlich für den Bf Rinder angekauft hat und daher auch dieses ggstl. Rind an den Bf. verkauft wurde. Entsprechende Verkaufsunterlagen konnten jedoch nicht vorgelegt werden, da diese im ggstl. Zeitraum nicht geführt wurden. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5093262
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11816 vom 3.9.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Jo He, R, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 5093262 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo He im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.9.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand (Protokoll über die Milchleistung) und dass er diese an den Bf. anlässlich einer Versteigerung in Rotholz verkaufte. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 25112808, wonach als Züchter und Besitzer Herr Jo He, R, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)9.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 60):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 5065187
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 35 vom 2.10.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Mi Eb, K, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 5065187 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Mi Eb im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 7.8.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand (Besamungsheft) und dass er diese an den Bf. im Oktober 1995 über den Rindereinkäufer Herrn F verkaufte. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513190, wonach als Züchter und Besitzer Herr Mi Eb, K, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennnr. 4749308
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 48 vom 9.10.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Ad Br 'L-Hof', Sch vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 474930871 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Eine Zeugenvernehmung des Herrn Ad Br im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens war nicht möglich, da dieser am 17.10.1999 verstorben ist.
Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513591 v. 20.10.1995 ist ersichtlich, dass Herr Br Ad, Sch L-Hof bei Ausstellung des Abstammungsnachweises der Besitzer des ggstl. Tieres war. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der eidesstattlichen Erklärung, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Im Zuge der Ausfuhrabfertigung am 27.10.1995 wurde von den Zollbehörden eine anrechenbare Beschau durchgeführt. Auf Grund des Beschauprotokolls ist ersichtlich, dass die Ohrmarkennummern vollständig mit den vorgelegten Unterlagen überprüft wurden und übereinstimmten. Somit ist der Nachweis erbracht, dass der Bf. im Zeitpunkt der Ausfuhr im Besitz des ggstl. Tieres war. Rind mit der Ohrmarkennr. 5439067
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 23 vom 19.9.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Jo Gl, E, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 543906773 im September 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Th Gl im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 26.7.2000) erklärte diese, dass die ggstl. Kuh im Sommer 1994 von Herrn Fr Pu, K zugekauft wurde und nach einer Kalbung im Oktober 1994 im September 1995 an den Bf. verkauft wurde. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch Aufzeichnungen über die Milchkontrolle sowie ein Monatsbericht über den Stand der Milchleistungsergebnisse (Stichtag 29.5.1995). Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2527161 v. 21.9.1995, wonach als Besitzer Herr Jo Gl, E, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen der Zeugin, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)11.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 62):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 5283512
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 93 vom 9.5.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Mi Se, K, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 528351246 am 9.5.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Mi Se im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.8.2000) erklärte dieser, dass er den ggstl. Stier 1992 von Herrn Hi St, W, gekauft hat und diesen bis zum Verkauf am 9.5.1995 an den Bf. als Zuchtstier verwendete. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch wurde bestätigt, dass die Unterschrift auf der Kopie des Schlussscheines vom Zeugen stammt. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 22255301 wonach als Züchter Herr Hi St, W, und als Besitzer Herr Mi Se, K, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4774939
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11805 vom 20.4.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Jo La, G, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 477493671 im März 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo La im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind in seinem Stall geboren wurden und dass er dieses im März 1995 an den Bf. verkauft hat. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch konnte eine entsprechende Meldung zur Herdebuchführung vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511270 wonach als Züchter und Besitzer Jo La, G, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr.4760242
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12397 vom 12.5.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6:1998 des Herrn Jo Ho, B, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 476024244 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ho im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.10.2000) erklärte dieser, dass der ggstl. Stier sich in seinem Besitz befand und dass er diesen im Mai 1995 an den Bf. verkauft hat. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch konnte ein Körschein Nr.493/94 sowie das Stammblatt des Fleckviehzuchtverbandes OÜ vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Inn und Hausruckviertel Nr. 2425554 wonach als Züchter Herr Ge Or,M und Besitzer Herr Jo Ho, B, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)13.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 64):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4484558
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12048 vom 8.3.1995 lautend auf HL (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn He Le, A, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 4484558 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 30.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind in seinem Stall 27.11.1991 geboren wurde und dass er dieses im Rahmen einer Versteigerung an den Bf. verkauft hat. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch konnte eine entsprechende Meldung zur Herdebuchführung vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2508007 wonach als Züchter und Besitzer Herr He Le, A, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr.4596372
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 10041 vom 5.2.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn Fr Er, T, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 459637271 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Er im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 11.10.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und er dieses an den Bf. verkaufte. Ein Originalschlussschein oder andere Unterlagen konnte nicht vorgelegt werden. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2509054 wonach als Züchter und Besitzer der Zeuge aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4676538
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12189 vom 17.3. 1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 der Frau Al Ho, B, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 467653871 im Oktober 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Al Ho im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 26.7.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind am 22.3.1992 in ihrem Stall geboren wurde. An den Bf. wurden immer wieder Rinder verkauft. Ob jedoch das ggstl. Tier ebenfalls an den Bf. verkauft worden ist konnte auf Grund der großen Zeitspanne nicht mehr mit Sicherheit angegeben werden. Ein Originalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch konnte eine entsprechende Meldung zur Herdebuchführung vorgelegt werden. Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2506575 wonach als Züchter und Besitzer Frau Al Ho, B, aufscheint und der Zeugenaussage ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 4706886
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12046 vom 6.3. 1995 (Ohrmarkennr.überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn Ru Re, K, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 470688671 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ru Re im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 2.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind am 9.11.1994 anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweis wurde ein Verrechnungsschein des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes vom 9.11.1994 TierkatalogNr. 351 angeführt. Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2507177, wonach als Züchter und Besitzer Herr Ru Re, K, aufscheint, und der Zeugenaussage ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4396539
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12234 vom 6.4. 1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn Ch Bi, V, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 439653971 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ch Bi im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 4.10.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt ( Monatsbericht über den Stand der Milchleistungsergebnisse und am 23.4.1994 anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweis wurde ein Verrechnungsschein des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes vom 23.4.1994 Tierkatalog Nr. 234 angeführt.
Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2507846, wonach als Züchter und Besitzer Herr Ch Bi, V, aufscheint, und der Zeugenaussage ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr.4491991
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12042 vom 2.3. 1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 der Frau Ma Fe, A, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 449199171 im Oktober 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Ma Fe im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 27.7.2000) erklärte diese, dass im Zuge der Auflösung ihrers landwirtschaftlichen Betriebes der gesamte Viehbestand anlässlich einer Versteigerung in Rotholz verkauft wurde. Da neben dem Bf. mehrere Käufer auftraten und keine Unterlagen mehr vorliegen, konnte die Zeugin nicht mit Sicherheit angeben, ob das ggstl. Rind vom Bf. erworben worden ist. Die weiteren Ermittlungen beim Tiroler Fleckviehzuchtverband, der die damalige Versteigerung durchführte ergab, dass das ggstl. Rind an den Bf. verkauft wurde. Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2506687, wonach als Züchter und Besitzer Frau Ma Fe aufscheint, und der Zeugenaussage und des Ermittlungsberichtes ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr.4688464
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12221 vom 28.3. 1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn Jo Ni, F, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 468846471 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ni im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 31.7.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand (Kälbermeldeblock) und dass er diese an den Bf. im November 1994 über den Rindereinkäufer des Bf. Herrn Ge Ri verkaufte. Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2507088, wonach als Züchter und Besitzer Herr Jo Ni, F, aufscheint, und der Zeugenaussage ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr.4737188
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12365 vom 12.4. 1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingetragen) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn He St, S, vor, in der erklärt wurde, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 473718871 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He St im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25.7.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befand und am 23.11.1994 anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweis wurde ein Verrechnungsschein des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes vom 23:11.1994 Tierkatalog Nr. 347 angeführt.
Auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2507959, wonach als Züchter und Besitzer Herr He St, S, aufscheint, und der Zeugenaussage ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)23.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 75):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4837668
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 245 vom 18.11.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Le Li, H, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 483766871 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Le Li im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 7.8.2000) erklärte dieser, dass er das ggstl. Rind im November 1995 an den Bf. verkauft und es persönlich dem Bf. nach Strass geliefert hat. Schriftliche Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung keine mehr vor, jedoch gab der Zeuge an anlässlich. der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung am 29.6.1998 die Angaben überprüft zu haben. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchverbandes Nr. 2516772 wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 483766871 Herr Le Li, H, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 5027261
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 348 vom 21.11.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.8.1998 des Herrn Pe Ki, Br, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 502726171 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Ki im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 19.7.2000) erklärte dieser, dass er das ggstl. Rind im Sommer 1993 von Herrn Ra Er, J, gekauft hat und dass dieses Rind sich bis November 1995 in seinem Besitz befand. Ca. ein Monat nach der Abkalbung,diese fand lt. Meldeverzeichnis zur Herdebuchführung am 23.10.1995 statt, wurde die ggstl. Kuh an den Bf. verkauft. Als Nachweis des Verkaufs konnte eine Durchschrift der Scheckquittung vorgelegt werden. Die eidesstattliche Erklärung wurde, vom Zeugen unterfertigt. Im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2516759, scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 502726171 Herr Ra Er, J, auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs-und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung vom 26.8.1998, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft wurde. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben.
Hinsichtlich des außerstreitgestellten Tieres bleibt die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Spruchpunkt B.)24. des angefochtenen Bescheides (= ZRV 76):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4921706
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 416 vom 5.12.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.8.1998 des Bf. W vor, in der der Besitz des ggstl. Rindes bestätigt wurde.
Im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde vom Bf. am 5.1.2001 eine Melkliste beigebracht, aus der ersichtlich ist, dass sich die Kuh mit der Ohrmarkennr. 4921706 in seinem Besitz befand und am 15.11.1995 gekalbt hat. Im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2517394, scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 492170671 Herr Jo Hu, W auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs-und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, 'dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5163953
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 360 vom 16.12.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Jo Kö, T, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 516395373 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Kö im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.8.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand und im Herbst 1995 an den Bf. verkauft wurde. Ein Orginalschlussschein konnte nicht vorgelegt werden, jedoch ein Milchleistungskontrollbeleg. Im Zuchtbuch des Trioler Bauernviehzuchtverband Nr. 2529155, scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 516395373 Herr Jo Kö, T, auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes.
Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)25.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 77):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4819611
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11831 vom 16.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Hu Mü, B, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 481961171 im Dezember 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Hu Mü im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 11.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner Zucht stammt und an den Bf. veräußert wurde. Er führte weiters an, dass soweit er sich erinnern kann, die ggstl. Kuh im Jahr 1996 trächtig war und dass er sich nach der Totgeburt der Kälber entschloss die Kuh an den Bf. zu verkaufen. Die eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 wurde vom Zeugen nach Überprüfung des geführten Bestandsverzeichnisses unterzeichnet. Diese Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverband Nr. 2517392 bestätigt, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Rindes der Zeuge aufscheint. Als Belegdatum wurde der 11.2.1995 ausgewiesen. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung vom 30.6.1998, sowie des Umstandes, dass es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind, als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. im Dezember 1995 verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 5090166
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 435 vom 16.12.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Jo Ho, B, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 509016671 im Dezember 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ho im Zuge des Amtshilfeverfahrens ,bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.10.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh sich in seinem Besitz befand und am 4.12.1995 an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweise wurden die Bestandslisten sowie Aufzeichnungen über die Ein-und Verkäufe genannt. Im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2517347, scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 509016671 Herr Lu Ma, R, auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs-und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Auf Grund der Zeugenaussage und der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand. Rind mit der Ohrmarkennr. 3070438
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 135 vom 18.11.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 17.8.1998 des Herrn Fr Fe, D, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 307043886 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Fe im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25.10.2000) erklärte dieser; dass er die ggstl. Kuh von Herrn Lu Me, A gekauft hat und nach 2-3 Monaten an den Viehhändler Herrn We Pf, L, der für den Bf. als Einkäufer tätig war, verkauft hat. Der genauer Verkaufszeitpunkt kann nicht mehr festgestellt werden, jedoch war dem Zeugen zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt, dass die ggstl. Kuh für den Bf. bestimmt ist. Diese Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Vorarlberger Bauernviehzuchtverband Nr. 2587345 bestätigt, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 307043886 Herr Lu Me, A aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. In Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn We Pf (Niederschrift vom 24.10.2000) gab dieser an, dass er das ggstl. Rind für den Bf. von Herrn Fr Fe gekauft hat und es selbst zum Bf. verbracht hat. Die Bezahlung erfolgte bar und wurde von ihm auf Anweisung des Bf. an Herrn Fr Fe erbracht. Auf Grund der Zeugenaussagen und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand. Rind mit der Ohrmarkennr. 5119557 und Rind mit der Ohrmarkennr. 5119683
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 485 vom 19.12.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) lautend auf Eb Jo, K auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Eb Jo, K, vor in der erklärt wird, dass die ggstl. Rinder mit den Ohrmarkennummern 5119557 und 5119683 am 19.12.1995 an den Bf. verkauft worden sind.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Eb Jo im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 24.10.2000) erklärte diese, dass der Schlussschein 485 vom 19.12.1995 als auch die eidesstattliche Erklärung vom 17.8.1998 unterfertigt wurde. Ob mit diesem Schlussschein die ggstl. Rinder an den Bf.verkauft wurden konnte der Zeugen nicht mit Sicherheit sagen, jedoch gibt der Zeuge an, dass er wahrscheinlich das Rind mit der Ohrmarkennr. 5119683 von Herrn Jo We angekauft und an den Bf. verkauft hat. Im Zuge einer neuerlichen Zeugenvernehmung (Niederschrift vom 27.10.2000) konnte auf Grund der Eintragungen im Kassabuch des Zeugen nachgewiesen werden, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5119557 am 9.12.1995 von Fr. An Au, W, zugekauft wurde und am 19.12.1995 an den Bf. weiterverkauft wurde. Hinsichtlich des Ankaufs und Verkaufs des Rindes mit der Ohrmarkennr. 5119683 konnte der Zeuge keine Hinweise in seinen Aufzeichnungen mehr finden. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Tirol Nr. 2517393 und 2517378, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 511968371 Herr Jo We, W, bzw.des Rindes mit der Ohrmarkennr. 511955771 Fr. An Au, W aufscheint. Die Abstammungsnachweise dienten anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit der zur Abfertigung gestellten Rinder. Auf Grund der Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung der Abstammungsnachweise und der eidesstattlichen Erklärung vom 30.3.1998 ,sowie des Umstandes, dass es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind, als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ggstl. Tiere den Ursprung in der Gemeinschaft haben und an den Bf. verkauft worden sind.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4659286
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11830 vom 13.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Mi Ru, O, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 465928671 im Dezember an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Mi Ru im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25.7.2000) erklärte dieser, nach Durchsicht der Unterlagen (Bestandsmeldung, Abkalbmeldung),dass er die eidesstattl. Erklärung vom 30.6.1998 unterzeichnet hat und dass das ggstl. Rind lt. Bestandsverzeichnis am 18.12.1995 an den Viehhändler Eb Jo, K verkauft worden ist. Im Zuge der Zeugenvernehmung des Eb Jo (Niederschriften vom 24. und 27.10.2000),gab diese c.. an, dass das ggstl. Rind lt. Eintragung im Kassabuch vom 9.12.1995 von Herrn Mi Ru gekauft und am 19.12.1995 an den BF. verkauft worden ist. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Tirol Nr. 2527377, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 465928671 Herr Mi Ru, O, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5132508
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11834 vom 25.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Jo Fl, N, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 513250871 im Dezember an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Fl im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25.7.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh 1993 von Herrn Ma Mi, N gekauft hat. Auf Grund Handaufzeichnungen konnte er feststellen, dass er diese Kuh am 2.12.1995 verkauft hat, der Name des Käufers ist ihm jedoch nicht erinnerlich. Die eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 wurde von ihm guten Glauben sowie auf Grund der Tatsache, dass er die ggstl. Kuh tatsächlich in Besitz gehabt hat und diese verkauft hat, unterzeichnet. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Fleckviehzuchtverbandes Tirol Nr. 2517390, wonach der Zeuge als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 513250871 aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 2751961
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 354 vom 22.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn He Hö, V, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 275196133 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He Hö (Sohn) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.10.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus seiner Zucht stammt (Zuchtbuchauszug) und über den NO Rinderzuchtverband verkauft wurde. Auf Grund des Schreiben des NO Richterzuchtverbandes vom 13.10.2000 ist ersichtlich dass, das ggst. Rind an den Bf. im Rahmen einer Versteigerung am 18.10.1995 veräußert wurde. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Verbandes der NO. Rinderzüchter Nr. 2581255 wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 275196133 Herr He Hö, F, aufscheint. Der Abstammungsnachweise diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage, sowie des Schreibens des NO Rinderzuchtverbandes ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5495306
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 361 vom 16.12.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) lautend auf Herrn Sch Wi, A, auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Ot Sch, L, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 549530673 im Dezember 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Th Ro, die als Lebensgefährtin und Bevollmächtige des Herrn Sch Wi den Schlussschein Nr. 361 v. 16.12.1995 unterzeichnete, im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 13.7.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind im Besitz des Herrn Sch Wi stand und am 16.12.1995 an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweis wurde der Orginalschlussschein Nr. 361 vom 16.12.1995 vorgelegt, indem der Verkauf des Rindes mit der Ohrmarkennr. 5495306 um 9.700 ATS dokumentiert wird. Die eidesstattliche Erklärung des Herrn Ot Sch ist insoweit falsch als kein Verkauf des ggstl. Tieres an den Bf. erfolgt, jedoch scheint lt. Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2529214 als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 549530673 Herr Ot Sch, L, auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs-und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt ist und im Falle dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat es daher zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Auf Grund der Zeugenaussage der Fr. Th Ro und auf Grund des vorliegenden Orginalschlussscheines ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)31.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 87):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4517375
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 10045 vom 12.3.1995 lautend auf Ed Jo, G, auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Ed Jo, G, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 4517375 am 12.3.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ed Jo im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 6.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner Zucht stammt und sich bis zum Verkauf, im Zuge einer Versteigerung in Rotholz, an den Bf. am 12.3.1995 in seinen Besitz befand. Als Nachweis wurde die Meldung zur Herdebuchführung angeführt. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511310 wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 451737571 Herr Ed Jo, G, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5313256
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11523 vom 2.2.1995 lautend auf He An, V, auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn Jo We, M, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 5313256 im Oktober 1992 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo We im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.8.2000) erklärte dieser, dass er sich sicher ist, dass das ggstl. Rind in seinem Besitz stand und dass er dieses an den Bf. direkt oder über dessen Einkäufer Herrn Fu Jo, O, verkaufte. Unterlagen über den Verkauf konnte der Zeuge nicht vorlegen. Die eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 wurde von ihm unterzeichnet, nachdem er sich beim Tiroler Brauntierzuchtverband vergewisserte, ob das ggstl. Rind tatsächlich in seinem Besitz sich befand. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2301164 wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 531323673 Herr Jo We, M, aufscheint. Der Abstammungsnachweise diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Die Angaben wurde vom Tiroler Braunviehzuchtverein mit Schreiben vom 24.8.1998 neuerlich mit dem Vermerk bestätigt, dass die diversen Viehhändler als Besitzer in der Datenbank nicht aufscheinen, da der Verkauf nicht gemeldet wurde. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 2968246
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12043 vom 2.3.1995 lautend auf auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Herrn Ju Ho, A, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 296824667 im Oktober 1993 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ho (Sohn) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.10.2000) erklärte dieser, dass er sich sicher ist, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und dass er dieses anlässlich einer Versteigerung in Leoben an den Bf.verkauft hat. Als Nachweis wurde das Stallbuch angeführt. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Braunviehzuchtverbandes Steiremark Nr. 2423098 wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 296824667 Herr Ju Ho, A, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Die Angaben wurde vom Braunviehzuchtverband Steiermark mit Schreiben vom 4.9.1998 neuerlich mit dem Vermerk bestätigt, dass die diversen Viehhändler als Besitzer in der Datenbank nicht aufscheinen, da der Verkauf nicht gemeldet wurde. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 2682209
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12230 vom 1.4.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 des Bf. FW vor, in der der Besitz des ggstl. Rindes bestätigt wurde.
Im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde vom Bf. am 5.1.2001 eine Melkliste beigebracht, aus der ersichtlich ist, dass sich die Kuh mit der Ohrmarkennr. 2682209 in seinem Besitz befand. Im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525024, scheint als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 268220961 Herr FW, auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Die Angaben wurde vom Tiroler Braunviehzuchtverband mit Schreiben vom 16.9.1998 neuerlich bestätigt. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung, sowie der Melkliste und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4910086
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12042 vom 2.3.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 22.6.1998 der Frau Hi Be, B, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 491008671 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Hi Be im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.8.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind am 30.11.1994 anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf.verkauft worden ist. Als Nachweis wurde die Bestätigung vom Tiroler Fleckviehzuchtverband Tierkatalognr. 313 vom 30.11.1994 genannt. Die Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2508554 v.16.11.1994 wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 491008671 Frau Hi Be, B, aufscheint. Der Abstammungsnachweise diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Die Angaben wurde vom Tiroler Fleckviehzuchtverbandes mit Schreiben vom 16.9.1998 neuerlich mit dem Vermerk bestätigt, dass die diversen Viehhändler als Besitzer in der Datenbank nicht aufscheinen, da der Verkauf nicht gemeldet wurde. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4822377
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12042 vom 23.3.1995 auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Jos Gr, W, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 4822375 am 23.3.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jos Gr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.8.2000) erklärte dieser, auf Grund seiner ihm vorliegenden Ausfertigung des Schlussscheines Nr. 12042 v. 23.3.1995, dass das ggstl. Rind am 23.3.1995 an den Bf. ab-Hof verkauft worden ist. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511275, scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 482237571 Frau Pa Ha, B, auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs-und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Auf Grund der Zeugenaussage und der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert worden ist.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)32.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 88):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 474272
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 48 vom 9.10.1995 (Ohramarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Fr Do, K, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 474272271 im September 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Do im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.8.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befunden hat und am 25.9.1995 an den Bf. verkauft worden ist. Als Nachweis konnte ein Milchleistungskontrollzettel vom 3.8.1995 und seine Ausfertigung des Schlussscheines Nr. 11820 v. 25.9.1995 vorgelegt werden. Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2512733 bestätigt, wo..nach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 474272271 der Zeuge aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage und des vorliegenden Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 508993
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 237 vom 11.11.1995 (Ohramarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Al Ma, A, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 508993173 im September 1994 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Al Ma im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.8.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befunden hat und im September 1994 an den Bf. verkauft worden ist und die eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 von ihm unterzeichnet wurde. Schriftliche Nachweise, wie den Originalschlussschein bzw. ein Bestandsverzeichnis konnte der Zeuge auf Grund des langen Zeitablaufes nicht mehr vorlegen. Da es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden, erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Besitz des ggstl. Tieres konnte auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2517384, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 508993173 der Zeuge aufscheint, nachgewiesen werden. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Rind mit der Ohrmarkennr. 475988
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11828 vom 11.11.1995 (Ohramarkennr. nachträglich eingefügt) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Ma Hö, B, vor, in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 475988171 im September 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Hö im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.8.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befunden hat und im September 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Als Nachweis konnten ein Milchleistungskontrollverzeichnis vorgelegt werden. Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2512787 bestätigt, wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 475988171 der Zeuge aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage und des vorliegenden Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert worden ist. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)33.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 89):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 586804
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 249 vom 27.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Jo In, K, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 586804557 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo In im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.10.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befunden hat. Als Nachweis konnte eine Eintragung im Herdebuch Seite 11 vorgelegt werden. Weiters führte der Zeuge an, dass er annehme, dass die ggstl. Kuh an den Viehhändler Ma Hu, K verkauft wurde. Am 10.10.2000 wurde vom Zeugen seine Aussage dahin gehend geändert als Herr Hu Un, Viehhändler W als Käufer der ggstl. Kuh genannt wird (Aktenvermerk vom 16.10.2000). Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Rinderzuchtverbandes Maishofen Nr. 2482677 bestätigt, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 586804557 Frau Ro In, O, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Hu Un Niederschrift vom 17.10.2000) gab dieser an, dass er die ggstl. Kuh von Herrn Jo In zugekauft hat und, soweit er sich noch erinnern konnte, annahm diese Kuh, nachdem sie einige Tage in seinem Stall sich befunden hat, gegen einige Jungkälber beim Bf. eingetauscht zu haben. Schriftliche Nachweise konnte der Zeuge keine anführen, auch kannte der Zeuge die Ohrmarkennummer der ggstl. Kuh auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr. Jedoch konnte der Geschäftshergang von beiden Zeugen glaubwürdig geschildert werden, sodass unter Berücksichtigung des vorliegenden Abstammungsnachweises mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)34.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 90):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 476177
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11835 vom 25.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Eb Jo, K, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 476177171 im Dezember 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Eb im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 24.10.2000 bzw. 27.10.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befunden hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der genauer Verkaufszeitpunkt konnte nicht angegeben werden, jedoch konnte auf Grund des vorliegenden Milchzettels als Verkaufszeitraum der November bzw. Dezember 1995 angenommen werden. Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2517316 bestätigt, wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 2517316 Herr Eb Jo, K aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung und des vorliegenden Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 513665
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 244 vom.18.11.1995 (Ohrmarkennr. überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Jo Ka, W, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 513665171 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Ma Ka (Ehegattin) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 4.8.2000) erklärte diese, dass sich das ggstl. Rind in ihrem Besitz befunden hat und an den Bf. im November 1995 verkauft worden ist. Schriftliche Unterlagen liegen keine mehr vor, da diese vor kurzem vernichtet wurden. Die Zeugin führte jedoch an, dass ihr Gatte die eidesstattlichen Erklärung vom 30.6.1998 auf Grund der damals noch vorhandenen Unterlagen abgegeben hat. Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2516762 bestätigt, wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 513665171 Herr Jo Ka, I, aufscheint. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der Zeugenaussage und unter Beücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung und des vorliegenden Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 549545
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 355 vom 24.11.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingefügt) lautend auf Herrn Ha He auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Pe Au, U, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 549545473 im Dezember 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Au im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 20.7.2000) erklärte dieser, dass sich das ggstl. Rind in seinem Besitz befunden hat und nicht, wie in der eidesstattlichen Erklärung angegeben, an den Bf., sondern an Herrn Ha He am 15.4.1996 verkauft worden ist. In der Einvernahme des Herrn He Ha als Zeugen (Niederschrift vom 21.7.2000) gibt dieser an, dass ggstl. Rind im Frühjahr 1994 von Herrn Pe Au zugekauft zu haben und dieses im November 1995 an den Bf. über dessen Einkäufer Herrn Le Fr verkauft zu haben. Schriftliche Unterlagen konnten nicht mehr vorgelegt werden, jedoch gab der Zeuge an, dass sicher nur ein Rind von ihm im ggstl. Zeitraum an den Bf. verkauft worden ist. Der Ankauf des Rindes durch den Zeugen 1994 wurde von ihm dem Tiroler Braunviehzuchtverband nicht gemeldet,daher scheint im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2529159 als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 549545473 Herr Pe Au auf. Auf Grund der Zeugenaussagen und des vorliegenden Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)62.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 123):
"Rind mit der Ohrmarkennr.4669051
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 4 vom 16.8.1995 lautend auf Eg Fr auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 des Herrn Jo Le, A, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 466905171 im August 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.8.2000) erklärte dieser, dass sich die ggstl. Kuh in seinem Besitz befand und dass diese im August 1995 an den Bf. ab-Hof verkauft wurde. Als Nachweis wurde eine Abkalbmeldung angeführt. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2515079, wonach als Züchter und Besitzerin des Rindes mit der Ohrmarkennr. 466905171 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4968612
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr.6 vom 25.8.1995 lautend auf Hö Mi auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 des Herrn Fl Ri, K, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 496861271 im März 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fl Ri im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 19.10.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus der eigenen Zucht stammt und dass diese im März 1995 an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweis wurde ein Milchleistungskontrollblatt angeführt. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511079, wonach als Züchter und Besitzerin des Rindes mit der Ohrmarkennr. 496861271 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5683565
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr.12647 vom 30.8.1995 lautend auf Fr Öt auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Bf. Fr W vor, in der der Besitz des ggstl. Rindes bestätigt wurde.
Im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde vom Bf. am 5.1.2001 eine Bestandsmeldung beigebracht, aus der ersichtlich ist, dass sich der Stier mit der Ohrmarkennr. 568356573 in seinem Besitz befand. Im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2452936, scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 568356573 Herr Fr W auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung, sowie der Bestandsmeldung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben.
Hinsichtlich der außerstreitgestellten Tiere bleibt die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Spruchpunkt B.)64.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 125):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4659925
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12227 vom 31.3.1995 lautend auf Vö Se auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Vö Se, K, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 4659925 am 31.3.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Vö Se im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 9.8.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh zugekauft hatte und nachdem diese nicht die erwartete Milchleistung erbrachte an den Bf. veräußerte. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511317, wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 465992571 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5107464
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12464 vom 16.5.1995 lautend auf Fr Wa auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Fr Wa, A, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 5107464 am 16.5.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn St Lö (Sohn und Pächter dessen Landwirtschaft) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.9.2000) erklärte dieser, dass sein Vater, Herr Fr Wa die eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998, nicht jedoch den Schlussschein Nr. 12464 unterzeichnet hat. Weiters führte der Zeuge aus, dass sein Vater im Frühjahr 1995 letztmalig eine Kuh an den Bf. veräußert hat, ob es sich hierbei um die verfahrensgegenständliche Kuh gehandelt hat konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Auf Grund einer, vom Zuchtbuchführer Herrn RJ verfassten Bestandsmeldung ist ersichtlich das der Zeuge im Besitz der ggstl. Kuh war. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2525787, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 510746473 Herr Wa Jo ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5330988
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12473 vom 22.5.1995 lautend auf Le St auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Le St, F, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 5330988 am 22.5.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Le St im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.9.2000) erklärte dieser, dass er die eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 als auch den Schlussschein Nr. 12473 unterzeichnet hat. Weiters führte der zeuge aus, dass die ggstl. Kuh am 22.5.1995 an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Unterlagen konnten keine mehr vorgelegt werden, da diese nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr aufbewahrt wurden. Im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525780 ist Herr Ho Ma, W, als Züchter und Besitzer der Kuh mit der Ohrmarkennr. 533098873 ausgewiesen. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs- und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt ist, kann in jenen Fällen, in denen der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5428975
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11543 vom 19.4.1995 lautend auf Ra Kr auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Ra Kr, H, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 5428975 am 19.4.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ra Kr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 21.7.2000) erklärte dieser, dass er die eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 als auch den Schlussschein Nr. 11543 unterzeichnet hat. Weiters führte der Zeuge aus, dass die ggstl. Kuh am 19.4.1995 an den Bf. veräußert wurde. Als Nachweis konnte ein Herdebuchbericht vorgelegt werden. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525070, wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 542897573 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben.
Hinsichtlich des außerstreitgestellten Tieres bleibt die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und die verhängte Sanktion aufrecht."
Zu Spruchpunkt B.)65.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 126):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4847763
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 511 vom 14.11.1995 lautend auf Jo An auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Ul Le, K, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 484776371 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ul Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.8.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh in seinem Besitz hatte und diese im Oktober 1995 an den Bf. veräußerte. Die genauen Umstände des Kaufgeschäftes waren dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513623, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 484776371 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5336403
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 238 vom 14.11.1995 lautend auf Jo Sch auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Bf. Fr W vor, in der der Besitz des ggstl. Rindes bestätigt wurde.
Im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde vom Bf. am 5.1.2001 ein Milchleistungsblatt beigebracht, aus dem ersichtlich ist, dass sich die Kuh mit der Ohrmarkennr. 533640371 in seinem Besitz befand. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513629, scheint als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 533640371 Herr Fr W auf. Der Abstammungsnachweis diente anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit des zur Abfertigung gestellten Rindes. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung, sowie der Bestandsmeldung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt des Exports sich im Besitz des Bf. befand.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4910348
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 48 vom 9.10.1995 lautend auf Ma Ro auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Er De, S, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 491034871 im August 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Er De im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.1.2001) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus seiner eigenen Zucht stammt und er diese im August 1995 anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. veräußerte. Als Nachweis konnte Verrechnungsbeleg vom 30.8.1995 ausgestellt vom veranstaltenden Zuchtverband vorgelegt werden. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2515055, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 491034871 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4541661
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 334 vom 14.11.1995 lautend auf De Er auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Ha Un, K, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 454166171 im September 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ha Un im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 30.8.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus seiner eigenen Zucht stammt und er diese, wie den Großteil seiner Tiere an Herrn Ge Ri, der als Einkäufe für den Bf. tätig ist verkauft hat. Als Nachweis konnte das Herdebuch vorgelegt werden. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2515809, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 454166171 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5339363
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12543 vom 12.10.1995 lautend auf Pr Jo auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Jo We, F, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennummer 533936373 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo We im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.9.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus seinem Besitz stammt und er diese im Oktober 1995 an den Bf. veräußerte. Als Nachweis konnte eine Bestandsmeldung vorgelegt werden. Die Zeugenaussage entspricht den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2528217, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 533936373 der Zeuge ausgewiesen ist. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5427382
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12537 vom 10.10.1995 lautend auf Sch Jo auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Sch Jo, W, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr 5427382 am 10.10.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Sch (Sohn) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.7.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus seinem Besitz stammt und sein Vater diese am 10.10.1995 an den Bf. veräußerte. Als Nachweis konnte ein Milchleistungskontrollblatt vorgelegt werden. Im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2528218 ist Herr Ki Ad, F, als Züchter und Besitzer der Kuh mit der Ohrmarkennr. 542738273 ausgewiesen. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs- und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt ist, kann in jenen Fällen, in denen der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)74.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 141):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 5139576
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12589 vom 16.6.1995 lautend auf Jo Pa auch eine eidesstattliche Erklärung vom 10.4.1998 des Herrn Jo Fü, Ö, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5139576 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Jo Pa, O (Niederschrift vom 19.8.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5139576 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Fü im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 13.9.2000) erklärte dieser, dass er die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5139576 in seinem Besitz hatte und diese im April 1995 an Herrn Le Fr, der als Einkäufer für den Bf. tätig war, ab-Hof verkaufte. Schriftliche Verkaufsunterlagen konnten keine vorgelegt werden, jedoch konnte der Besitz des Tieres durch die Eintragung im Zuchtbuch nachgewiesen werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525076 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 13.4.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4727734
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn St Ka, R, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 472773471 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn St Ka im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 3.8.2000) erklärte dieser, soweit er sich erinnern kann, die ggstl. Kuh im Juni 1995 ab-Hof an den Bf. veräußert zu haben, wobei diese von dessen Einkäufer Herrn Sch Ma abgeholt worden ist. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514790 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4903134
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12581 vom 29.5.1995 lautend auf Ma Au auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn Si Ga vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 490313471 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Si Ga im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 28.7.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner eigenen Zucht stammt und am 17.6.1995 zu einem Preis von 11.200,00 an Herrn Wö An, R, verkauft wurde. Die eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 wurde vom Zeugen erst unterfertigt, nachdem er von Herrn Wö An die Auskunft erhalten hat, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 490313471 von ihm an den Bf. weiterverkauft wurde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514809 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 19.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4729213
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12564 vom 15.5.1995 lautend auf Ko Sch auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.8.1998 des Herrn Jo Ma, R, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 472921371 im Jahr 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ma im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Unterlagen konnten keine mehr vorgelegt werden, jedoch führte der Zeuge aus, dass die eidesstattliche Erklärung vom 24.8.1998 anhand der damals noch vorliegenden Nachweise unterzeichnet wurde.
Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514788 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4386559
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12579 vom 29.5.1995 lautend auf Lu Ma auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn Jo Ga, S, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 438655971 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Ma Ga (Gattin) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.1.2001) erklärte diese, dass das ggstl. Rind aus ihrem Besitz stammt und der Verkauf an den Bf. nicht mehr belegsmäßig nachweisbar ist, jedoch der öfteren Rinder an den Bf. veräußert wurden. Die eidesstattliche Erklärung wurde von ihrem Gatten anhand der damals vorliegenden Unterlagen unterzeichnet. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514785 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt), wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Jo Ga aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugin, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4794474
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12587 vom 14.6.1995 lautend auf He Pf auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn Al Ra, K, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 479447471 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Ra (Gattin) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Ermittlungsbericht vom 16.8.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind aus ihrem Besitz stammt und an den Bf. veräußert wurde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514787 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Al Ra aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugin, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon..auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4691047
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12566 vom 15.5.1995 lautend auf He Pf auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Jo Ha vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr.469104771 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ha im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 11.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und im Juni 1995 an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Verkaufsunterlagen liegen nicht mehr vor, der Besitz des ggstl. Tieres konnte durch ein Milchleistungskontrollblatt nachgewiesen werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514786 bestätigt werden Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4725583
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12571 vom 18.6.1995 lautend auf Jo Ho auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn Jo Vo, R, vor, in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 4725583 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
(Im) Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Jo Ho, B, (Niederschrift vom 19.8.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 4725583 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Vo im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 29.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner Zucht stammt und an den Bf. veräußert wurde, wobei der Zeuge das Tier selbst zum Bf. brachte. Schriftliche Verkaufsunterlagen liegen nicht mehr vor, der Besitz des ggstl. Tieres konnte durch eine Meldung zur Herdebuchführung nachgewiesen werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514796 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4934495
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12581 vom 29.5.1995 lautend auf Ma Au auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn He Le, T, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 493449571 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.12.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Tier aus seiner Zucht stammt und im Juni 1995 anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Verkaufsunterlagen liegen keine mehr vor. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514813 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 19.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5019909
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12566 vom 15.5.1995 lautend auf He Pf auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Pe Pr, A, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 501990971 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Pr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 28.8.2000) erklärte dieser, dass er die eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 unterzeichnet hat. Weiters führte der Zeuge aus, dass er erst seit 1999 ein Bestandsverzeichnis führt und in der Regel seine Tiere an den Viehhändler Herrn Le Th verkauft bzw. sich erinnern kann, dass er ca. vor 4 Jahren letztmalig ein Rind an den Bf. veräußert hat. Weitere Aussagen konnte der Zeuge keine mehr machen. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 251492 scheint (Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt) als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge auf. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises ist dennoch mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier mit der Ohrmarkennr. 501990971 den Ursprung in der Gemeinschaft hat. Im Zuge der Ausfuhrabfertigung am 20.6.1995 wurde von den Zollbehörden eine anrechenbare Beschau durchgeführt. Auf Grund des Beschauprotokolls ist ersichtlich, dass die Ohrmarkennummern vollständig mit den vorgelegten Unterlagen überprüft wurden und übereinstimmten. Somit ist der Nachweis erbracht, dass der Bf. im Zeitpunkt der Ausfuhr im Besitz des ggstl. Tieres war. Rind mit der Ohrmarkennr. 4726744
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12571 vom 18.6.1995 lautend auf Jo Ho auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn Ad Le, R, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 4726744 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Jo Ho, B, (Niederschrift vom 19.8.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 4726744 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ad Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 30.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner eigenen Zucht stammt und an den Bf. veräußert wurde. Als Nachweis wurde eine entsprechende Eintragung in das Stallbuch und eine Meldung zur Herdebuchführung angeführt. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514795 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 2.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5323171
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12588 vom 14.6.1995 lautend auf Ka Gl auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn Jo Ha, O, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5323171 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Ka Gl (Niederschrift vom 19.8.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5323171 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ha im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw.. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 19.7.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und im April 1995 an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Verkaufsunterlagen konnte der Zeuge keine vorlegen, jedoch konnte als Nachweis des Besitzes ein Milchleistungskontrollblatt vorgelegt werde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2525072 bestätigt werden Abstammungsnachweis am 13.4.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5270288
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12585 vom 12.6.1995 lautend auf Eg St auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn Jo Ex, S, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5270288 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Eg St (Niederschrift vom 11.7.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5270288 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ex im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 4.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner Zucht stammt und im Juni 1995 an den Viehhändler He Wö, R, der als Einkäufer für den Bf. tätig war, verkauft wurde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514817 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 19.6.1995 ausgestellt) wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Die Zeugeneinvernahme des Herrn He Wö Niederschrift vom 19.10.2000) ergab, dass dieser das ggstl. Rind im Juni 1995 von Herrn Jo Ex gekauft und es Zug um Zug an den Bf. weiterverkauft hat. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 5249236
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12585 vom 12.6.1995 lautend auf Eg St auch eine eidesstattliche Erklärung vom 10.4.1998 des Herrn Be Fa, T, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5249236 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Eg St (Niederschrift vom 11.7.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5249236 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Be Fa im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.9.2000) erklärte dieser, dass der ggstl. Stier aus der eigenen Zucht stammt und im Dezember 1994 im Rahmen einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Verkaufsunterlagen konnten keine mehr vorgelegt werden, jedoch konnte als Nachweis des Besitzes die Meldung zur Herdebuchführung vorgelegt werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2225433 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 29.11.1995 ausgestellt), wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Rind mit der Ohrmarkennr. 4934792
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12587 vom 14.6.1995 lautend auf He Pf auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn He Le, T, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 493479271 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn He Le im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 12.12.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seiner Zucht stammt und anlässlich einer Versteigerung in Rotholz an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Verkaufsunterlagen konnte keine mehr vorgelegt werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514816 bestätigt werden (Abstammungsnachweis am 19.6.1995 ausgestellt), wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)78.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 150):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 52118661
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12570 v. 18.5.1995 lautend auf An Mi auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 des Herrn Jo Hä, K, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 521866171 im August 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Hä im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 27.7.2000) erklärte dieser, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob das ggstl. Rind in seinem Besitz war und an den Bf. verkauft worden ist. Der Zeuge gab weiters an, dass die eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 von ihm in guten Glauben unterzeichnet wurde. Nach Auskunft des Herrn Ri (Einkäufer des Bf.) lt. Zuchtwart als Züchter und Besitzer des ggstl. Rindes aufscheint. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514858 scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 521866171 der Zeuge auf. Auch wenn sich der Zeuge im Zuge der Einvernahme nicht mehr erinnern kann, ist unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung vom 26.6.1998 und des Abstammungsnachweises mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Tier mit der Ohrmarkennr. 521866171 den Ursprung in der Gemeinschaft hat und im Zeitpunkt der Ausfuhr im Besitz des Bf. war.
Rind mit der Ohrmarkennr. 4948036
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12570 v. 18.5.1995 lautend auf An Mi auch eine eidesstattliche Erklärung vom 25.6.1998 des Herrn Al Kl, S, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 494803671 im August 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Al Kl im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 11.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und im August 1995 an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Verkaufsunterlagen konnten keine mehr vorgelegt werden. Als Nachweis des Besitzes konnte ein Milchleistungsblatt vorgelegt werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514852 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde Rind mit der Ohrmarkennr. 4675776
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12570 v. 18.5.1995 lautend auf An Mi auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 der Frau Bu Ru, B, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 467577671 im August 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Bu Ru im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 27.7.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind aus der eigenen Zucht stammt und im August 1995 verkauft wurde. Als Nachweis wurde das Stallbuch und die Meldung zur Herdebuchführung vorgelegt. Ob die ggst. Kuh an den Bf. veräußert wurde, kann die Zeugin nicht mehr bestätigen, sie führte jedoch aus, dass die eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 auf Grund der ihr damals vorliegenden Unterlagen unterzeichnet zu haben. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514854 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres die Zeugin aufscheint. Da die eidesstattliche Erklärung über den Besitz und Verkauf des ggstl. Rindes an Bf. vorliegt und es den Erfahrungen und Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden, erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 3022326
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12488 v. 12.8.1995 lautend auf Fa He auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Jo Me, S, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 302232686 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Lu Me im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 24.10.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Tier aus ihrem Besitz stammt und im Frühjahr 1995 an den Herrn Ka, A, zum Schlachten verkauft wurde. In der Zeugeneinvernahme des Herrn Lu Ka gab dieser an, dass das ggstl Tier nicht geschlachtet, sondern lebend von an (gemeint: an) Herrn We Pf, Viehhändler in L um 8.000,00 verkauft wurde. Herr We Pf wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen (Niederschrift vom 25.10.2000) und dieser gab an, dass keine schriftlichen Unterlagen über diesen Verkauf mehr vorhanden sind und, falls er das ggstl. Tier übernommen hat, dieses sicher an den Bf. weitervermittelt oder verkauft hat.
Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Vorarlberger Braunviehzuchtverbandes Nr. 2344746 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Jo Me aufscheint. In einem Schreiben dieses Zuchtverbandes vom 3.4.1996 wurde weiters bestätigt, dass die ggstl. Kuh nicht wie irrtümlich zuvor angegeben geschlachtet wurde, sondern an den Viehhändler Herrn We Pf, L, verkauft wurde. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der Bestätigung vom 3.4.1996, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde Rind mit der Ohrmarkennr. 5314578
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12600 v. 9.8.1995 lautend auf St He auch eine eidesstattliche Erklärung vom 28.8.1998 des Herrn Ge Dr, W, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 531457873 im August 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer Befragung des Herrn Ge Dr im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Ermittlungsbericht vom 19.7.2000) erklärte dieser, dass er nur einmal ein Rind an den Bf. veräußert hat. Das Rind mit den Namen 'Jenny' wurde, nachdem sie zweimal gekalbt hatte, im Sommer oder Herbst 1995 an den Bf. verkauft. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525054 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer der Kuh mit dem Namen 'Jenny' (2 Abkalbmeldungen) Herr Ge Dr aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Herrn Ge Dr, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde
Rind mit der Ohrmarkennr. 5490425
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1 v. 16.8.1995 lautend auf Jo Bl auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 des Herrn Jo Vi, L, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 549042557 im September 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer Befragung des Herrn Jo Vi im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Ermittlungsbericht vom 10.10.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind in seinem Besitz stand und anlässlich einer Versteigerung in Maishofen am 15.9.1994 an den Bf. veräußert wurde. Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Rinderzuchtverbandes Maishofen Nr. 2481880 bestätigt, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 549042557 der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde Rind mit der Ohrmarkennr. 5764129
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 1 v. 16.8.1995 lautend auf Jo Bl auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 des Herrn Jo St, M, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 576412957 im November 1994 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer Befragung des Herrn Jo St im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Ermittlungsbericht vom 10.10.2000) erklärte dieser, dass er die eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 auf Grund einer Nachfrage beim Zuchtverband Maishofen unterzeichnet wurde. Auf Grund der Angaben des Zuchtverbandes ist ersichtlich, dass der Zeuge im Besitz des ggstl. Rindes war und dieses anlässlich einer Versteigerung am 10.11.1994 vom Bf. um 16.600,00 erworben wurde. Die Zeugenaussage wurde durch die Angaben im Zuchtbuch des Rinderzuchtverbandes Maishofen Nr. 2481879 bestätigt, wonach als Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 576412957 der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. veräußert wurde. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)79.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 151):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4731648
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 226 v. 28.10.1995 lautend auf Fl Ri auch eine eidesstattliche Erklärung vom 17.8.1998 des Herrn Jo Tr, R, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 473164871 im November 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Zuge Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass Herr Jo Tr am 4.8.1999 verstorben ist, nach Aussage seiner Witwe und seiner Tochter wurde der landwirtschaftliche Betrieb nach einem Konkursverfahren ohne Viehbestand im Herbst 1995 an Herrn Mi Ki veräussert. Der Viehbestand wurde im Jahr 1996 verkauft, wobei der Bf. einen wesentlichen Teil des Viehes gekauft hat. Entsprechende Aufzeichnungen liegen keine mehr vor. Der Besitz des ggstl. Tieres konnte auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513672, wonach als Züchter und Besitzer Herr Jo Tr, K, aufscheint, nachgewiesen werden. Da die eidesstattliche Erklärung über den Besitz und Verkauf des ggstl. Rindes an Bf. vorliegen und es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden, erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Besitz des ggstl. Tieres konnte auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513672, wonach als Züchter und Besitzer Herr Jo Tr, K, aufscheint, nachgewiesen werden.
Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)82.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 155):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 2991341
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 105 v. 1.8.1995 lautend auf Sch Jo auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 der Gebrüder Wo, A, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 299134186 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Die eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 wurde vom Zollamt Salzburg Erstattungen anhand einer telefonischen Rücksprache mit Herr Wo Wi überprüft. In diesem Telefongespräch (Aktenvermerk vom 5.10.1998) gab dieser an, dass die ggstl Kuh im Rahmen einer Hausschlachtung geschlachtet wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ar Wo im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 25.10.2000) erklärte dieser, dass die Kuh mit der Ohrmarkennr. 2991341 aus der eigenen Zucht stammt und im März 1995 an den Viehhändler Fr Fe, D, verkauft wurde. Als Nachweis wurde die entsprechende Eintragung im Stallkontrollheft vorgelegt. Weiters führte der Zeuge an, dass die Unterschrift auf der eidesstattlichen Erklärung von ihm stammt, er jedoch dazu keine Aussagen mehr machen kann. Die anlässlich des Telefonanrufes getätigte Aussage seines Bruders Herrn Wo Wi ist insofern falsch, als die ggstl. Kuh nicht geschlachtet, sondern verkauft wurde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Vorarlberger Braunviehzuchtverbandes Nr. 2344745 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres die Gebr. Wo aufscheinen.
In der Einvernahme des Herrn Fr Fe als Zeugen (Niederschrift vom 25.10.2000) erklärte dieser, dass er die ggstl. Kuh von den Gebr. Wo zugekauft hat und sie ca. 2-3 Monate danach an den Viehhändler Herrn We Pf, L, verkauft hat. Wobei ihm anlässlich des Verkaufes von Herrn We Pf bekannt gegeben wurde, dass die Kuh für den Bf. bestimmt sei. Herr We Pf wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen (Niederschrift vom 25.10.2000) und dieser gab an, dass keine schriftlichen Unterlagen über diesen Verkauf mehr vorhanden sind und falls er das ggstl. Tier übernommen hat, dieses sicher an den Bf. weitervermittelt oder verkauft hat. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen unter Berücksichtigung und des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5055722
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12598 v. 1.8.1995 lautend auf Jo Ga auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 der Frau Ir Ti, G, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5055722 im Juni 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Jo Ga, J, (Niederschrift vom 11.7.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 5055722 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Ir Ti im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 6.9.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind aus ihrer eignen Zucht stammt und am 9.5.1995 um 14.500,0 an den Bf. veräußert wurde. Als Nachweis konnte der Originalschlussschein Nr. 11808 vom 9.5.1995 lautend auf Ir Ti, auf dem die Ohrmarkennummer vermerkt war vorgelegt werden. Dieser Schlussschein als auch die eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 wurde von Herrn Ti An (Gatte) unterzeichnet. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514797 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres die Zeugin aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugin unter Berücksichtigung des Originalschlussscheines Nr. 11808 und des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 2972781
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 104 v. 1.8.1995 lautend auf Ha Sch auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Fr Fe, D, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 297278186 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Fr Fe im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 27.9.2000) erklärte dieser, dass er das ggstl. Rind Anfang 1995 von Herrn Fi He, L, zugekauft hat und diesen im April 1995 an den Viehhändler Herrn We Pf, L, weiterverkauft hat. Die eidesstattliche Erklärung von 29.6.1998 wurde unterzeichnet, da Herr We Pf bereits im Zuge des Ankaufs erklärte, dass die ggstl. Kuh für den Bf. bestimmt sei. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Vorarlberger Braunviehzuchtverbandes Nr. 2344747 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Fi He, L, aufscheint. Als Nachweis des Besitzes konnte eine Bestätigung der Milchleistungskontrollstelle vorgelegt werden. In der Einvernahme des Herrn We Pf als Zeugen (Niederschrift vom 24.10.2000) bestätigte dieser den Verkauf der Kuh mit der Ohrmarkennr. 297278186 an den Bf. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen unter Berücksichtigung und des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr.2956201
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 105 vs. 1.8.1995 lautend auf Sch Jo auch eine eidesstattliche Erklärung vom 29.6.1998 des Herrn Pe Fe, H, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 295620186 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Fe ( Sohn ) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 26.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und an den Viehhändler Herrn We Pf, L, verkauft wurde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Vorarlberger Braunviehzuchtverbandes Nr. 2344742 bestätigt werden, wonach als Besitzer des ggstl. Tieres Herr Pe Fe aufscheint. Als Nachweis des Besitzes wurde ein Milchleistungskontrollblatt für die ggstl. Kuh vorgelegt. In der Einvernahme des Herrn We Pf als Zeugen (Niederschrift vom 24.10.2000) bestätigte dieser den Verkauf der Kuh mit der Ohrmarkennr. 297278186 an den Bf. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen unter Berücksichtigung und des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)83.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 156):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 542482373
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12475 v. 30.5.1995 lautend auf Ma Ho auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Le St, F, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 542482373 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Le St im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und im Mai 1995, im Zuge der Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes, an den Bf. veräußert wurde. Schriftliche Unterlagen liegen keine mehr vor. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525779 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Le St aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen unter Berücksichtigung und des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 4785198
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12556 v. 8.5.1995 lautend auf Se Os auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Jo Ri, E, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 478519871 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ri im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 30.8.2000) erklärte dieser, dass er hinsichtlich des ggstl. Rindes keine schriftlichen Unterlagen mehr aufliegen hat und dass er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern kann. Der Zeuge führte jedoch weiter aus, dass er laufend Tiere an den Bf. veräußert hat und dass die eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 von ihm unterzeichnet wurde, da er auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Bf. und ihm von dem Verkauf des ggstl. Tieres ausgegangen ist. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514405 scheint als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 478519871 der Zeuge auf. Da es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden (eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998), erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 526607973
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12572 v. 18.5.1995 lautend auf Se Vo auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn An Ma, P, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 526607973 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn An Ma im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.8.2000) erklärte dieser, dass die ggstl. Kuh aus seinem Besitz stammt und am 20.4.1995 an Herrn Jo Fu, der als Einkäufer für den Bf. tätig war, verkauft wurde. Als Nachweis konnte eine entsprechende Eintragung im Zuchtbuch vorgelegt werde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525785 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Die Einvernahme des Herrn Jo Fu, O, als Zeuge (Niederschrift vom 16.10.2000) ergab, dass dieser die ggst. Kuh am 3.5.1995 an den Bf. weiterveräußert hat. Als Nachweis konnte der Originallieferschein vom 3.5.1995 vorgelegt werden. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5476427
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11531 v. 22.3.1995 lautend auf Jo Ho auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998 des Herrn Jo Ho, T, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 5476427 am 22.3.1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Br Ho (Gattin) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 23.8.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind aus ihrem Besitz stammt und dass der Schlussschein von ihrem Schwiegervater, Herrn Jo Ho sen. und die eidesstattliche Erklärung von ihrem Gatten, Herrn Jo Ho jun. unterzeichnet wurde. Einen Verkaufsbeleg konnte die Zeugin nicht vorlegen, jedoch eine Bestandsmeldung aus dem Jahr 1994 und aus dem Jahr 1995 (29.11.1995), wonach das Rind ausgestrichen wurde. Im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525064 scheint als Züchter und Besitzer des ggstl. Rindes Herr Mo Ha, U, auf. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs- und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Da es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel weiche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden (eidesstattliche Erklärung vom 30.3.1998) erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 553853573
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12235 v. 7.4.1995 lautend auf Mi Sch auch eine eidesstattliche Erklärung vom 8.7.1998 des Herrn Ma Ti, T, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 553853573 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Ti im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 14.9.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und im Frühjahr 1995 an Herrn Ka Eb, M, verkauft wurde. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2525392 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Vater des Zeugen aufscheint. Die eidesstattliche Erklärung vom 8.7.1998 wurde nach Rücksprache mit Herrn Ka Eb unterzeichnet. Die Einvernahme des Herrn Ka Eb (Niederschrift vom 17.10.2000) als Zeuge ergab, dass diese ein Rind von Herrn Ma Ti zugekauft hat und es dann an den Bf. weiterveräußert wurde. Da keine schriftlichen Unterlagen vorliegen kann die Ohrmarkennummer des ggstl. Tieres nicht mit Sicherheit bestätigt werden. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5090895
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12579 v. 29.5.1995 lautend auf Lu Ma auch eine eidesstattliche Erklärung vom 3.7.1998 des Herrn Lu Ma, B, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 509089571 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Lu Ma im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 26.7.2000) erklärte dieser, dass er am 29.5.1995 an den Viehhändler Ge Ri (Einkäufer für den Bf.) eine Kuh und das ggstl. Rind verkauft hat und der bereits ausgefüllte Schlussschein unterzeichnet wurde. Als Nachweis konnte der Originalschlussschein vorgelegt werden. Die eidesstattliche Erklärung wurde ebenfalls vom Zeugen unterzeichnet. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514408 scheint als Züchter und Besitzer des ggstl. Rindes Herr Ge Fe, R, auf. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs- und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen unter Berücksichtigung des vorgelegten Originalschlussscheines, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 480588671
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 11808 v. 9.5.1995 lautend auf Ti An auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.8.1998 des Herrn Au Sch, B, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 480588671 im März 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Au Sch im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 10.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und am 5.3.1995 an den Bf. veräußert wurde. Als Nachweis konnte die entsprechende Eintragung im Bestandsverzeichnis vorgelegt werden. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511267 scheint als Züchter und Besitzer des ggstl. Rindes Herr Jo Hu, R, auf. Nach Auskunft der Tierzuchtabteilung der Landwirtschaftskammer für Tirol ist im Beurteilungszeitraum 1995/1996 keine lückenlose Zugangs- und Abgangsmeldung der Züchter und Besitzer erfolgt, sodass für den Fall dass der Züchter bzw. Besitzer diese Meldung nicht durchgeführt hat, es zu einer Divergenz zwischen Abstammungsnachweis und tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Rindes an den Bf. kommen kann. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen unter Berücksichtigung der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 5129014
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12249 v. 4.5.1995 lautend auf Pe Hö auch eine eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 des Herrn Pe Hö, H, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 512901471 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Pe Hö im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 19.7.2000) erklärte dieser, dass er im Zuge der Auflösung seines landwirtschaftlichen Betriebe die Tiere nach und nach verkauft hat. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden bis Ende 1999 aufbewahrt, dann jedoch vernichtet. Der Zeuge führte weiters aus, dass die eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998 auf Grund der damals noch vorliegenden Unterlagen unterzeichnet wurde und daher das ggstl. Rind sicher aus seinem Besitz stammte. Da es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden (eidesstattliche Erklärung vom 30.6.1998), erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 533135373
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12513 v. 22.5.1995 lautend auf He We auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Fr Pf, F, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 533135373 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Frau Pf Ma( Gattin ) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 31.8.2000) erklärte diese, dass das ggstl. Rind aus ihrem Besitz stammt und die eidesstattliche Erklärung von ihrem Gatten unterzeichnet wurde. Als Nachweis konnte ein Milchleistungskontrollbeleg vorgelegt werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Braunviehzuchtverbandes Nr. 2525784 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Fr Pf aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugin unter Berücksichtigung der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 466238371
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12556 v. 8.5.1995 lautend auf Se Os auch eine eidesstattliche Erklärung vom 28.6.1998 des Herrn Pe Pe, A, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 466238371 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ma Br (Sohn) im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 8.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus dem Besitz seines Vaters stammt und an den Bf. veräußert wurde. Als Nachweis konnte das Zuchtbuch vorgelegt werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514417 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr Pe Pe aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen unter Berücksichtigung der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist.
Rind mit der Ohrmarkennr. 473185471
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12555 v. 8.5.1995 lautend auf Jo Se auch eine eidesstattliche Erklärung vom 24.6.1998 des Herrn Jo Tr, R, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 473185471 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Zuge Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass Herr Jo Tr am 4.8.1999 verstorben ist, nach Aussage seiner Witwe und seiner Tochter wurde der landwirtschaftliche Betrieb nach einem Konkursverfahren ohne Viehbestand im Herbst 1995 an Herrn Mi Ki veräußert. Der Viehbestand wurde im Jahr 1996 verkauft, wobei der Bf. einen wesentlichen Teil des Viehes gekauft hat. Entsprechende Aufzeichnungen liegen keine mehr vor. Da die eidesstattliche Erklärung über den Besitz und Verkauf des ggstl. Rindes an Bf. vorliegen und es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden, erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Besitz des ggstl. Tieres konnte auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514412, wonach als Züchter und Besitzer Herr Jo Tr, K, aufscheint, nachgewiesen werden. Rind mit der Ohrmarkennr. 4904534
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12558 v. 8.5.1995 lautend auf Hö Mi auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn Jo Ac, R, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 4904534 im April 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Ac im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 1.8.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und anlässlich einer Versteigerung in Rotholz im April 1995 an den Bf. verkauft wurde. Als Nachweis konnte ein Milchleistungsverzeichnis vorgelegt werden. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2511670 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres der Zeuge aufscheint. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen unter Berücksichtigung der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Rind mit der Ohrmarkennr. 493345
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 12553 v. 8.5.1995 lautend auf Er Ri auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.4.1998 des Herrn Ig Ha, B, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 4933459 im Mai 1995 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ig Ha im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 10.8.2000) erklärte dieser, dass die eides-stattliche Erklärung vom 7.4.1998 von ihm unterzeichnet wurde. Die weiteren Ermittlungen Ermittlungsbericht vom 8.10.2001) ergaben, dass das ggstl. Rind aus der Zucht des Herrn Ig Ha stammt. Ober den Verkauf konnte der Zeuge jedoch keine Angaben mehr machen. Der Zeuge führte weiters an, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung sich an den Verkauf an den Bf. noch erinnern konnte und daher diese unterzeichnet hat. Da die eidesstattliche Erklärung über den Besitz und Verkauf des ggstl. Rindes an Bf. vorliegt und es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden, erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen bzw. präziser sind als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Besitz des ggstl. Tieres konnte auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2514416, wonach als Züchter und Besitzer Herr Ig Ha aufscheint, nachgewiesen werden. Der Beschwerde ist nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattzugeben."
Zu Spruchpunkt B.)84.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 157):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 550811571
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 2587 v. 9.4.1997 lautend auf Jo At auch eine eidesstattliche Erklärung vom 6.7.1998 des Herrn Da Ha, B, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 550811571 im Mai 1997 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gem. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Herrn Jo At (Niederschrift vom 17.11.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 550811571 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat. Weiters wurde auf Grund der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Herrn Da Ha eine Gegenprüfung durch die ABZ-Salzburg (Niederschrift vom 17.11.1998)vorgenommen. Diese ergab, dass Herr Da Ha das Rind mit der Ohrmarkennr. 550811571 am 20.5.1997 an den Viehhändler Herrn Al Br, K, verkauft hat. Als Nachweis konnte sowohl der Kaufvertrag als auch das Bestandsverzeichnis vorgelegt werden. Mit 25.3.1999 übermittelte der Bf. per Fax eine eidesstattliche Erklärung des Herrn Al Br in der der Verkauf des ggstl. Tieres und dessen Ursprung bestätigt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Al Br im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 10.8.2000) erklärte dieser, nach Durchsicht der Unterlagen, dass er das ggstl. Rind an den Bf. veräußert hat, jedoch keine konkrete Zuweisung zu einem Schlussschein herstellen kann, da auf einigen Originalschlussscheinen über den Verkauf an den Bf. die Ohrmarkennummer nicht eingetragen wurde. Im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2663146 scheint als Züchter und Besitzer der ggstl. Herr Da Ha, B auf. Da anzunehmen ist, dass der Zeuge als Viehhändler die ggstl. Tiere nur kurz, nämlich bis zu ihren Weiterverkauf, in seinem Besitz gehabt hat und deshalb auch keine entsprechende Meldung an den Zuchtverband vorgenommen hat, ist eine Divergenz zwischen dem Besitzer lt. Abstammungsnachweis und dem tatsächlichen Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder an den Bf. erklärbar. Auf Grund der Ausführungen des Zeugen und der vorgelegten Unterlagen, unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist."
Zu Spruchpunkt B.)87.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 161):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 5252229
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 2560 v. 12.3.1997 lautend auf He Pf auch eine eidesstattliche Erklärung vom 7.9.1998 des Herrn St Fa, V, vor in der erklärt wird, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 525222971 im Jänner 1997 an den Bf. verkauft worden ist.
Im Rahmen einer durch die ABZ-Salzburg gern. der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Gegenprüfung beim Landwirt Herrn He Pf (Niederschrift vom 17.11.1997) wurde festgestellt, dass dieser die Kuh mit der Ohrmarkennr. 525222971 nicht im Besitz hatte und auch kein Kaufgeschäft hinsichtlich dieses Rindes mit dem Bf. stattgefunden hat. Weiters wurde auf Grund der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Herrn St Fa eine Gegenprüfung durch die ABZ-Salzburg (Niederschrift vom 17.11.1998)vorgenommen. Diese ergab, dass das ggstl. Rind aus seinem Besitz stammt und an den Viehhändler Ch Ma, V, oder Ha Pr verkauft worden ist. Mit 25.3.1999 übermittelte der Bf. per Fax eine eidesstattliche Erklärung des Herrn Ch Ma in der der Verkauf des ggstl. Tieres und dessen Ursprung bestätigt wurde.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Ch Ma im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 24.10.2000) erklärte dieser, dass das ggstl. Rind gemeinsam mit zwei weiteren Tieren von Herrn St Fa am 6.9.1996 Schlussschein Nr. 169) zugekauft wurde. Zwei der Tiere wurden sofort an den Bf. weiterverkauft, das dritte Tier mit der Ohrmarkennr. 525222971 wurde erst im Jänner 1997 an den Bf. veräußert. Die Zeugenaussage konnte durch die Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2613705 bestätigt werden, wonach als Züchter und Besitzer des ggstl. Tieres Herr St Fa aufscheint. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und des Abstammungsnachweises ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist."
Zu Spruchpunkt C.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 67):
"Rind mit der Ohrmarkennr. 4726802 und 4259783 Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 328 vom 7.11.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich eingetragen) lautend auf Jo Wi auch eine eidesstattliche Erklärungen vom 30.3.1998 des Herrn Jo Wi, R, vor, in denen erklärt wurde, dass die ggstl. Rinder mit der Ohrmarkennummer 4259783 und 4726802 am 7.11.1995 an den Bf. verkauft wurden.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Herrn Jo Wi im Zuge des Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens (Niederschrift vom 30.8.2000) erklärte dieser, dass das Rind mit der Ohrmarkennr. 4726802 lt. Meldung zur Herdebuchführung am 1.5.1991 geboren und das Rind mit der Ohrmarkennummer 4259783 im Frühjahr 1994 von der landwirtschaftl. Schule in Rotholz, Tirol, zugekauft wurde und diese bis zu ihrem Verkauf an Le Th, der als Viehhändler für den Bf. tätig war, sich in seinem Besitz befunden haben. Diese Zeugenaussage deckt sich mit den Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2512831 bzw. 2513229, wonach als Züchter und Besitzer des Rindes mit der Ohrmarkennr. 472680271 Herr Wi Jo bzw. als Züchter des Rindes mit der Ohrmarkennr. 425978371 die Landeslehranstalt Rotholz und als Besitzer Herr Wi Jo aufscheint. Die Abstammungsnachweise dienten anlässlich der Ausfuhrabfertigung als Nachweis der Reinrassigkeit der zur Abfertigung gestellten Rinder. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Le Th (Niederschrift vom 3.10.2000) gab dieser an, dass er bis 1997 ausschließlich für den Bf. Rinder angekauft hat und daher auch diese ggstl. Rinder an den Bf. verkauft wurden. Entsprechende Verkaufsunterlagen konnten jedoch nicht vorgelegt werden, da diese im ggstl. Zeitraum nicht geführt wurden. Auf Grund der Ausführungen der Zeugen und unter Berücksichtigung des Abstammungsnachweises und der eidesstattlichen Erklärung ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ggstl. Tiere den Ursprung in der Gemeinschaft haben und an den Bf. verkauft worden sind.
Rind mit der Ohrmarkennr.4906981
Dem Senat lag neben dem manipulierten Schlussschein Nr. 43 vom 3.10.1995 (Ohrmarkennr. nachträglich überschrieben) auch eine eidesstattliche Erklärung vom 26.6.1998 des Herrn Jo Tr, K, vor in der erklärt wird, dass das ggstl. Rind mit der Ohrmarkennummer 490698171 im Oktober 1995 an den Bf. verkauft worden ist. Im Zuge Amtshilfeverfahrens bzw. Beweisverfahrens wurde festgestellt, dass Herr Jo Tr am 4.8.1999 verstorben ist. Nach Aussage seiner Witwe und seiner Tochter wurde der landwirtschaftliche Betrieb nach einem Konkursverfahren ohne Viehbestand im Herbst 1995 an Herrn Mi Ki veräussert. Der Viehbestand wurde im Jahr 1996 verkauft, wobei der Bf. einen wesentlichen Teil des Viehs gekauft hat. Entsprechende Aufzeichnungen liegen keine mehr vor. Da die eidestattliche Erklärung über den Besitz und Verkauf des ggstl. Rindes an Bf. vorliegt und es den Erfahrungen und den Denkgesetzen entspricht, dass Aussagen bzw. Beweismittel, welche zeitlich näher zum Beurteilungszeitpunkt gemacht oder errichtet wurden erfahrungsgemäß der Wahrheit näher kommen, bzw. präziser sind, als spätere, ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das ggstl. Tier den Ursprung in der Gemeinschaft hat und an den Bf. verkauft worden ist. Der Besitz des ggstl. Tieres konnte auf Grund der Angaben im Zuchtbuch des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes Nr. 2513200, wonach als Züchter und Besitzer Herr Jo Tr, K, aufscheint, nachgewiesen werden. Rinder mit der Ohrmarkennr. 5336287, 5251828. 5251908, 5251987, 5251852, 5252077 und 5251919
Auf Grund der nach der VO (EWG) Nr. 4045/89 durchgeführten Prüfung durch die ABZ Salzburg wurde festgestellt, dass die ggstl. Tiere vom Bf. von Herrn Jo Ho, B, zugekauft wurden. Im Zuge dieses Kaufgeschäftes wurden die Schlussscheine Nr. 286 und 287 jeweils vom 7.11.1995 erstellt. Anlässlich einer durchgeführten Gegenkontrolle im Sinne des Art. 3 der VO (EWG) Nr.4045/89 bei Herrn Jo Ho (Niederschrift vom21.8.1997) wurde festgestellt, dass die ggstl. 7 Rinder bereits im Jahr 1994 vom Bf. aus Deutschland importiert wurden und direkt an den Herrn Jo Ho verkauft wurden. Als Beweis wurden die auf den Bf. lautende Einfuhrbewilligung betr. die Einfuhr von insgesamt 28 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder der Fleckviehrasse, trächtig oder mit Kalb bei Fuß vom Bundesministerium f. Land- und Forstwirtschaft vom 13.10.1994 Nr. 101401/06293 vorgelegt, ebenso wie die deutschen Zuchtbescheinigungen.
Der Zukauf dieser Tiere aus Deutschland wird vom Bf. auch nicht bestritten, sondern in dem Berufungsschreiben vom 27.2.1998 bestätigt. Jedoch wurde vom Bf. angeführt, dass er anlässlich des Antrags auf Ausfuhrerstattung für die ggstl. Rinder nicht erkennen konnte, dass es sich dabei um jene Kühe handelte, die im Jahr 1994 aus Deutschland eingeführt worden sind, da dies vom Verkäufer Herrn Jo Ho nicht mitgeteilt worden ist und daher vom Bf. keine vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich des Ursprungs gemacht worden sind und die Sanktion nach Art. 11 Abs.1 lit. b der VO (EWG) Nr. 3665/87 zu Unrecht verhängt worden ist.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde daher das Berufungsbegehren auf die Verhängung dieser Sanktion eingeschränkt. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung wurde ausser Streit gestellt.
Da der Bf. 1994 die ggstl. Rinder selbst aus Deutschland importierte und diese direkt an Herrn Jo Ho verkauft hat und kurz vor der Ausfuhr unter Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung wieder zurückgekauft hat, konnte der Bf. erkennen, dass es sich hiebei um aus Deutschland importierte Rinder handelte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass anlässlich der Ausfuhrabfertigung Abstammungsnachweise als Nachweis der Reinrassigkeit der zur Abfertigung gestellten Rinder vom Bf. vorgelegt wurden, aus denen immer ein deutscher Züchter ersichtlich war. Der Bf. wusste daher, dass die ggstl. Rinder nicht, wie in der Ausfuhranmeldung erklärt, österreichischen Ursprungs sind, sondern deutschen Ursprungs. Ebenso wurde mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom Bf. eine Ursprungserklärung vom 13.11.1995 abgegeben, in der der Bf. bestätigte, dass die unter Anmeldungs-Nr.800/000/803285/03/5 v. 8.11.1995 ausgeführten 33 Stück lebende reinrassige Zuchttiere österreichischen Ursprungs sind und nicht vor dem 1.1.1995 aus der Europäischen Union nach Östereich eingeführt wurden, sodass der Bf. wissen musste, dass für Tiere, die vor dem EU-Betritt Österreichs aus der Europäischen Union nach Österreich eingeführt wurden und dann im Ausfuhrerstattungsverfahren in ein Drittland exportiert werden, keine Ausfuhrerstattung gewährt wird, es sei denn es wird nachgewiesen, dass anlässlich des seinerzeitigen Exports nach Österreich keine Ausfuhrerstattung beantragt worden ist. Der Bf. wusste daher, dass die exportierten Tiere vor dem 1.1.1995 aus Deutschland importiert wurden und deutschen Ursprungs sind und daher nicht erstattungswürdig sind. Er wollte den Tatbestand verwirklichen, indem er die Ausfuhrerstattung für die ggstl. Rinder mit dem Verfahrenscode 1000 9 beantragte bzw. den Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung in Verbindung mit der Ursprungserklärung vom 13.11.1995 stellte. Der Bf. hat daher vorsätzlich falsche Angaben gemacht und somit eine höhere als ihm zustehende Erstattung beantragt, sodass eine Sanktion im Sinne des Art. 11 Abs.1 lit b der VO(EWG) Nr. 3665/87 zurecht festgesetzt wurde.
Der Beschwerde wird nach mündlicher Verhandlung teilweise stattgegeben."
In Ansehung der in der Amtsbeschwerde nicht erörterten Rinder, bei denen die Bescheidbegründung nicht wörtlich wiedergegeben wird, ist insbesondere hervorzuheben, dass in folgenden Fällen keine näheren Feststellungen darüber getroffen wurden, ob das Tier von einem inländischen Züchter (oder von einem solchen aus der Gemeinschaft) stammt:
Zu Spruchpunkt A.)10.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 53):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 44113543, 2010668 (in Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 4070901 ergibt sich eine Geburt im Inland aus der Einvernahme des Zeugen U).
Zu Spruchpunkt A.)11.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 131):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 81225. Zu Spruchpunkt A.)12.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 132):
In Ansehung eines der Rinder mit den Ohrmarkennummern 4786029 oder 4933073 (in Ansehung des anderen Rindes ergibt sich die inländische Herkunft aus der Aussage des Zeugen A), weiters hinsichtlich der Rinder mit den Ohrmarkennummern 815943, 256742, 2635469 und 535354.
Zu Spruchpunkt A.)15.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 139):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 4578995, 3766694, 4970162.
Zu Spruchpunkt A.)17.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 145):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 3903564 und 4859519.
Zu Spruchpunkt A.)21.) (= ZRV 154):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 3776971. Zu Spruchpunkt B.)21.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 73):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 4804544, 5128822 und 5230358.
Zu Spruchpunkt B.)28.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 81):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 5085091 und 5277127.
Zu Spruchpunkt B.)40.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 100):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 5573298. Zu Spruchpunkt B.)48.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 108):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 5553272.
Den im Folgenden angeführten, vom Beschwerdeführer nicht im Einzelnen behandelten Erstattungsfällen lagen gleichfalls Rinder zu Grunde, die ihre Ohrmarken verloren hatten und welche mit einer Ersatzohrmarke versehen wurden. In Ansehung all dieser Rinder stützte die belangte Behörde ihre Annahme, der Nachweis des inländischen Ursprungs dieser Rinder sei gelungen, primär auf die Aussage des Zeugen Dr. P, in den meisten Fällen darüber hinaus auf die Angaben von (auf den Schlussscheinen angeführten) Personen, welche erklärt hatten, dem Mitbeteiligten ein Rind geliefert zu haben, dessen Ohrmarkennummer jedoch von der in den Ausfuhrpapieren angeführten Austauschnummer verschieden war.
Im Einzelnen betraf dies folgende nicht in den wörtlich wiedergegebenen Teilen der Berufungsentscheidung behandelte Rinder:
Zu Spruchpunkt A.)10.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 53):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082928 und 0083086.
Zu Spruchpunkt A.)12.) des angefochtenen Bescheides (=ZRV 132):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082746, 0082724, 0082757 und 0082666.
Zu Spruchpunkt A.)13.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 137):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082859. Zu Spruchpunkt A.)14.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 138):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082781, 0082779 und 0082792.
Zu Spruchpunkt A.)15.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 139):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082553. Zu Spruchpunkt A.)18.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 146):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082655. Zu Spruchpunkt A.)19.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 147):
In Ansehung der Rinder mit der Ohrmarkennummern 0082267 und 0082245.
Zu Spruchpunkt A.)20.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 148):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082371, 0082234, 0082382 und 0082336.
Zu Spruchpunkt A.)21.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 154):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0083064 und 0083166.
In Ansehung der übrigen im Verfahren vor der belangten Behörde strittig gebliebenen Rinder, welche im Rahmen der vorliegenden Beschwerde im Einzelnen nicht erörtert wurden, hat die belangte Behörde mit näherer Begründung jeweils dargelegt, weshalb sie zur Auffassung gelangte, dass diese, durch ihre Ohrmarkennummern individualisierten und auf Grund von Abstammungsnachweisen von österreichischen Züchtern stammenden Rinder, durch den Mitbeteiligten von näher genannten Vorbesitzern - allenfalls im Wege über Zwischenhändler - erworben wurden. In Ansehung einzelner Rinder wurde dargelegt, dass sie nach Maßgabe der Abstammungsnachweise aus der Zucht des Mitbeteiligten selbst stammten.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Parteien des Verfahrens vor der belangten Behörde erfolgte erst im Jahr 2002.
Gegen die Spruchpunkte A.) bis C.) des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten A.) bis C.) aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Der Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Rechtslage:
Art. 3 Abs. 1 und 5 sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Stammfassung) lauteten:
"Artikel 3
(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.
...
(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die
Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,
b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls
die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und
in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,
c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse
oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.
...
Artikel 10
(1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
...
(3) Die Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung."
Durch die am 13. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 815/97 erhielt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 folgende Fassung:
"(1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach den geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden gemäß Art. 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates."
Gemäß Art. 2 dieser Verordnung gilt diese für Vorgänge, für die die Ausfuhranmeldung ab dem Tag ihres Inkrafttretens angenommen wird.
In den Erwägungsgründen dieser Verordnung heißt es:
"In den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 , wird der nicht präferenzielle Ursprung von Waren definiert. Es ist zu verdeutlichen, dass im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nur Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be- oder verarbeitet wurden, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten."
Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie Art. 24 des Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (im Folgenden: ZK), in ihrer Stammfassung lauten:
"Art. 23 (1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:
...
c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;
...
Art. 24 Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt."
Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung dieses Artikels nach der Verordnung (EWG) Nr. 3219/94 lautet:
"(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass
- es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Abs. 10
Anwendung findet,
- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt
worden sind und
- bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse
die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Abs. 3 Buchstabe B festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Art. 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten."
Art. 13 Abs. 9 dieser Verordnung in dieser Fassung trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Eine vergleichbare Bestimmung enthielt die genannte Verordnung davor nicht.
Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission
vom 19. Dezember 1994 (Stammfassung) lauten:
"Artikel 6
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nicht-Anhang-II-Waren, für die die Ausfuhranmeldung zur Ausfuhr aus den neuen Mitgliedstaaten nach Drittländern zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 angenommen wird, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 angewandt werden, sofern nachgewiesen wird, dass für diese Erzeugnisse oder ihre Bestandteile bzw. jener der Nicht-Anhang-II-Waren noch keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde.
Artikel 7
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Nicht-Anhang-II-Waren darf keinesfalls eine Ausfuhrerstattung zweimal gewährt werden."
§ 85c des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (im Folgenden: ZollR-DG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998 lautete:
"§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, deren Ort er so zu bestimmen hat, dass den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken vorzuladen, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht. Für das Senatsverfahren gelten der § 85b Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden des Senates zu verfügen sind, sowie die §§ 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat auf Grund eines Entwurfs zu erfolgen, den der Berichterstatter vorzulegen hat. Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.
(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß
Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht zulässig."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2001 wurde § 85c ZollR-DG novelliert. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1g letzter Satz leg.cit. ist § 85c in der Fassung des zuletzt genannten Bundesgesetzes jedoch auf das hier gegenständliche, schon vor dem 1. Jänner 2002 beim Berufungssenat anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
Der in § 85c ZollR-DG in der hier maßgeblichen Fassung verwiesene § 85b Abs. 3 leg. cit. in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998 lautet:
"(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO."
II. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Der beschwerdeführende Präsident der Finanzlandesdirektion macht in Ansehung jener Fälle, in denen die belangte Behörde auf Grund der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die als Rechtsbehelf der ersten Stufe eingebrachten Berufungen des Mitbeteiligten entschieden hat, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit geltend. Er vertritt die Auffassung, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Eingabe des Mitbeteiligten vom 2. November 1999 zurückzuweisen, zumal das dort gestellte Begehren bei verständiger Wertung als - durch das Unterbleiben von Berufungsvorentscheidungen bis zum genannten Termin - aufschiebend bedingte Prozesshandlung zu qualifizieren sei. Eine solche sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig und daher zurückzuweisen. Eine Ausnahme möge nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0401, dort bestehen, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten im Verfahrenslauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht werde, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt werde. Eine solche Sachverhaltskonstellation liege hier nicht vor.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch auf den (nach Form und Inhalt dieser Erledigung) als Bescheid zu qualifizierenden Beschluss (vgl. § 85c Abs. 3 vorletzter Satz ZollR-DG, wonach nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidungen als Beschluss zu bezeichnen sind) der belangten Behörde vom 31. Jänner 2000 zu verweisen, in welchem letztere mit Rechtskraftwirkung über die durch die Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 2. November 1999 verbundenen Rechtsfolgen für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die hier gegenständlichen Berufungen abgesprochen hat. Er wurde dem Mitbeteiligten als einziger (vgl. § 85c Abs. 3 zweiter Satz ZollR-DG) Partei des Verfahrens zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid ist auch nicht Gegenstand der vorliegenden Amtsbeschwerde. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die belangte Behörde an die Rechtskraft ihres Beschlusses vom 31. Jänner 2000 gebunden.
Auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen abgesonderten Entscheidung über die Rechtsfolgen der eingebrachten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist hier ebenso wenig einzugehen wie auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des in Rede stehenden Beschlusses.
Freilich ist anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen nicht erkennen lassen, inwieweit die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 17. August 1998 für die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung umschriebenen Voraussetzungen hier nicht vorgelegen sein sollten.
Eine Aufhebung der von dieser Rüge betroffenen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG hatte daher schon deshalb nicht Platz zu greifen.
Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob der Präsident der Finanzlandesdirektion, welcher nach § 85c Abs. 4 ZollR-DG Entscheidungen eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfen konnte, hier überhaupt zur Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes befugt war, bzw. ob der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung der auch auf die in der zitierten Gesetzesbestimmung umschriebenen Aufhebungsgründe gestützten Präsidentenbeschwerde von Amts wegen eine Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG vornehmen könnte.
III. Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
In Ansehung des Spruchpunktes B.)4.) des angefochtenen Bescheides rügt der beschwerdeführende Präsident, dass der Mitbeteiligte eine Administrativbeschwerde gegen die dort zitierte Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2000 gar nicht erhoben hatte. Diese - auf Basis der Rechtsauffassung der belangten Behörde unzuständigerweise ergangene - Berufungsvorentscheidung sei vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde hätte daher keine Sachentscheidung treffen dürfen.
Unstrittig ist, dass eine Administrativbeschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung der erstinstanzlichen Behörde vom 8. Februar 2000 mit der unter B.)4.) genannten Geschäftszahl nicht eingebracht wurde. In ihrer Gegenschrift behauptet die belangte Behörde jedoch, gestützt auf den Aktenvermerk vom 7. Juni 2002, dass die unter B.)4.) angeführte Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2000 gar nicht ergangen sei. Die belangte Behörde habe daher in nicht zu beanstandender Weise in Stattgebung der gegen die Säumnis mit der Erledigung der Berufung des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 1998 gerichteten Beschwerde in der Sache entschieden.
Dem ist zunächst die von der belangten Behörde selbst im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffene Feststellung entgegen zu halten, dass die Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2000 ergangen ist.
Auf Basis dieser im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, welche vom Verwaltungsgerichtshof keinesfalls auf Grund des Vorbringens in der Gegenschrift "zu Gunsten" der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides korrigiert werden könnte, stand der zu Spruchpunkt B.)4.) des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung die Rechtskraft der dort angeführten Berufungsvorentscheidung entgegen (vgl. hiezu auch die Ausführungen bei Stoll, BAO III, 3008 f).
Selbst wenn aber vorliegendenfalls die Berufungsvorentscheidung nicht ergangen wäre, wäre der in Rede stehende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach dem klaren Inhalt des Bescheidspruches nicht in Stattgebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 1998, sondern über eine gar nicht eingebrachte Administrativbeschwerde gegen eine diesfalls gar nicht ergangene Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2000 entschieden hat.
Aus dem erstgenannten Grund (Verletzung der Rechtskraft) war der Spruchpunkt B.)4.) des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
IV. Zu den gerügten Verfahrensmängeln:
Als solche macht der beschwerdeführende Präsident pauschal und ohne Bezugnahme auf konkrete Einzelfälle in Ansehung aller angefochtener Bescheidpunkte geltend:
1. Es sei laut Aktenlage nicht nachvollziehbar, auf
wessen Veranlassung die mündliche Verhandlung anberaumt worden sei.
2. In jenen Fällen, in denen die belangte Behörde in
Stattgebung der Säumnisbeschwerden über Berufungen des
Mitbeteiligten entschieden habe, sei das Zollamt
Salzburg/Erstattungen zu Unrecht als belangte Partei dem Verfahren
beigezogen worden.
3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung seien im
Anschluss an den Vortrag des Berichters keine näheren Erörterungen
in Ansehung sämtlicher entscheidungsgegenständlicher Rinder
gepflogen worden.
4. In Ansehung jener Rinder, in denen der
Mitbeteiligte sein Begehren eingeschränkt hatte, seien keine weiteren Untersuchungen der Fälle vorgenommen worden. Wäre letzteres geschehen, so hätte sich der Vorwurf, der Mitbeteiligte habe sogar vorsätzlich unrichtige Angaben im Zusammenhang mit seinen Rinderexporten und der beantragten Ausfuhrerstattung gemacht, erhärten lassen.
5. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auch nur eine Schlüssigkeitsprüfung der Tatsachenannahmen der erstinstanzlichen Behörde vorzunehmen.
6. Die Feststellungen der ABZ-Prüfer - als "quasi Amtssachverständige" - seien bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
7. Der Zeuge Dr. P habe Ausführungen in der Art eines Sachverständigen erstattet. Er hätte daher auch als solcher vernommen werden müssen. Auch sei nicht ersichtlich, ob eine Belehrung Dris. P gemäß § 174 BAO überhaupt erfolgt sei. Seine Äußerungen seien keinesfalls als Befund und Gutachten zu bewerten. Überdies wäre abzuklären gewesen, ob ein besonderes Naheverhältnis dieses Zeugen zum Mitbeteiligten bestehe, zumal Dr. P nicht nur als Amtstierarzt fungiere, sondern auch praktizierender Tierarzt in einer näher genannten Tiroler Gemeinde sei.
Diesen Verfahrensrügen ist Folgendes entgegen zu halten:
Nach dem auch für Amtsbeschwerden gültigen § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG führt die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. hiezu und zur Obliegenheit des Amtsbeschwerdeführers, die Relevanz von Verfahrensmängeln darzutun, das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 99/20/0083).
In Ansehung der oben unter Punkt 1. bis 3. behaupteten Verfahrensmängel unterlässt es der Beschwerdeführer, deren Relevanz auf das Verfahrensergebnis darzustellen. Eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Der zu Punkt 4. erhobenen Rüge ist entgegen zu halten, dass die von der Amtsbeschwerde vermissten weiteren Ermittlungen und deren Ergebnisse zwar allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Mitbeteiligten zugelassen hätten (dass dem Mitbeteiligten im Zuge des gegenständlichen, aber auch im Zuge anderer Ausfuhrerstattungsverfahren Manipulationen und unrichtige Angaben vorzuwerfen waren, war der belangten Behörde ohnedies bekannt); die belangte Behörde hat sich jedoch in ihrer Beweiswürdigung nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Mitbeteiligten, sondern auf die sonst vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere die "eidesstättigen Erklärungen" sowie die in der Folge hiezu gemachten Angaben im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahmen gestützt. Soweit "eidesstättige Erklärungen" des Mitbeteiligten selbst vorlagen, konnte sich die belangte Behörde in Ansehung der Beurteilung der Ursprungseigenschaft der davon betroffenen Rinder insbesondere auf die aus den Zuchtbüchern hervorgehenden Abstammungsnachweise stützen.
Im Unterbleiben der bloßen Überprüfung der Schlüssigkeit der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung kann weiters kein relevanter Verfahrensmangel gesehen werden, zumal, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/17/0017, dargelegt hat, die belangte Behörde ohnedies zur Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung und deren Begründung verpflichtet war. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde auch nachgekommen. Zur Frage der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist auf die tiefer stehenden Ausführungen zu verweisen.
Auch in Ansehung der unter Punkt 6. genannten - dort nicht nach Einzelfällen spezifizierten - pauschal vorgebrachten Rüge unterlässt es der Amtsbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, welche Ermittlungsergebnisse des Prüfberichtes von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sind bzw. zu welchem anderen Ergebnis diese in konkreten Einzelfällen geführt hätten. Soweit derartige Ausführungen in der Folge, bezogen auf in der Beschwerde im Einzelnen behandelte Fälle, erstattet wurden, wird dort darauf einzugehen sein.
In Ansehung der Rügen im Zusammenhang mit der Einvernahme des Dr. P als Zeugen ist der Beschwerdeführer auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass die Angaben dieses Zeugen vom Verwaltungsgerichtshof ohnedies als ungeeignet befunden werden, einen Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs derjenigen Tiere zu erbringen, deren Ohrmarken verloren gegangen sind.
In Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung rügt die Amtsbeschwerde zunächst, dass sich diese mit einem bloßen Wahrscheinlichkeitskalkül zufrieden gegeben habe, während - wie insbesondere aus Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hervorgehe - die Gewährung der Ausfuhrerstattung vom Nachweis des Ursprunges des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängig sei.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst in Ansehung des Zeitraumes ab dem 1. Juli 1995 dahingehend beizupflichten, dass die von ihm zitierte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung einen derartigen Nachweis verlangt. In Ansehung von Rindern, die im Jahr 1995 in Österreich zur Ausfuhr angemeldet wurden, ist aus dem Grunde der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 - wie der Beschwerdeführer auf Seite 8 der Amtsbeschwerde zutreffend ausführt - darüber hinaus sogar der Nachweis erforderlich, dass die Rinder entweder den Ursprung in Österreich haben oder - bei Ursprung in der "Zwölfergemeinschaft" - beim Export nach Österreich vor dem EU-Beitritt keine Ausfuhrerstattung gezahlt worden ist.
Da Nachweise der Nichtleistung einer Ausfuhrerstattung bei Ursprung von Rindern in der Zwölfergemeinschaft unstrittig nicht vorlagen, war es in Ansehung der 1995 angenommenen Ausfuhranmeldungen somit erforderlich, den Nachweis des österreichischen Ursprungs der Rinder zu erbringen.
An dieser durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Beweislastverteilung vermag auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach seitens von Organwaltern der erstinstanzlichen Behörde gegenüber dem Mitbeteiligten erklärt wurde, der (nicht manipulierte) Schlussschein werde als Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs anerkannt. Wohl könnte demgegenüber die belangte Behörde ausgehend von der hier vertretenen Rechtsauffassung verpflichtet gewesen sein, den Mitbeteiligten zur Erbringung weiterer Nachweise neuerlich aufzufordern.
Der beschwerdeführende Präsident bringt vor, der in diesem Zusammenhang geforderte "Nachweis" verlange, dass die entscheidende Behörde zur Überzeugung gelange, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines innergemeinschaftlichen bzw. inländischen Ursprungs der Rinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorlägen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/17/0372, ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Der freien Beweiswürdigung unterliegen freilich nur aufgenommene Beweise. Es ist daher unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen.
Die oben angestellten Erwägungen hinderten die belangte Behörde jedoch nicht, im Zuge ihrer Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen auszugehen (hier also etwa für die Frage, ob den eidesstättigen Erklärungen bzw. den Zeugenaussagen Glaubwürdigkeit zukommt, oder aber ob von der Annahme auszugehen ist, die Erklärenden bzw. Zeugen seien gemeinsam mit dem Mitbeteiligten in betrügerische Machenschaften verwickelt).
Im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde erstatteten generellen Ausführungen zur Beweiswürdigung sind die zu den jeweiligen Einzelfällen erfolgten Darlegungen, wonach die größere Wahrscheinlichkeit für den innergemeinschaftlichen Ursprung der Tiere spreche, dahingehend zu verstehen, dass die belangte Behörde als Ergebnis ihrer auch Wahrscheinlichkeitsaspekte berücksichtigenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, die Voraussetzungen für das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Ursprungs seien gegeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 2001 unter Hinweis auf Vorjudikatur weiters ausgeführt hat, ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge der folgenden Erörterung der Einzelfälle wird diese - eingeschränkte - Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen.
Die nunmehr folgende Behandlung der in der Amtsbeschwerde behandelten Einzelfälle folgt der Systematik des Spruches des angefochtenen Bescheides. Die Bezeichnungen (wie "erstgenanntes") der jeweils unter einem Spruchpunkt behandelten Rinder folgt der Begründung des jeweiligen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid.
Zu Spruchpunkt A.)1.) (= ZRV 37):
In diesem Fall hat die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Zeugen Se Ma, wonach er das - nach den anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Unterlagen aus seiner eigenen Nachzucht stammende - Rind über einen näher genannten, für den Mitbeteiligten tätigen Einkäufer veräußert habe, in nicht unschlüssiger Weise auf den innergemeinschaftlichen Ursprung dieses Rindes geschlossen.
Dieser Schlussfolgerung wird auch nicht mit näheren Argumenten entgegen getreten. Gerügt wird lediglich, dass Al Br, welcher im (manipulierten) Schlussschein als Verkäufer genannt worden war und dessen Kaufgeschäft in den Buchhaltungsunterlagen des Mitbeteiligten "laut ABZ auch dokumentiert ist", nicht als Zeuge einvernommen worden sei.
Auch in diesem Zusammenhang unterlässt es der Amtsbeschwerdeführer jedoch, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun; sie ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Schließlich geht ja auch der Beschwerdeführer von einer Manipulation des betreffenden Schlussscheines durch den Mitbeteiligten aus. Auf Basis dieser Annahme hat der in Rede stehende Schlussschein aber vor dieser Manipulation offenbar den Abschluss eines Kaufgeschäftes über ein anderes als das hier gegenständliche Rind mit der Ohrmarkennummer 3711389 zwischen dem Mitbeteiligten und Al Br dokumentiert. Eine Aufklärung in dieser Richtung war nicht erforderlich, weil der Ursprung des Rindes in diesem Fall auf Grund anderer Beweise als erwiesen angenommen wurde.
Auf Grund welcher konkreter im Verwaltungsakt enthaltener Beweisergebnisse davon auszugehen wäre, dass in den Buchhaltungsunterlagen des Mitbeteiligten nicht (nur) die Abwicklung eines Kaufgeschäftes mit Al Br betreffend das ursprünglich im Schlussschein 1723 erwähnte Rind, sondern (auch) ein solches in Ansehung des hier gegenständlichen Rindes dokumentiert sein sollte, ist der Amtsbeschwerde nicht zu entnehmen.
Zu Spruchpunkt A.)2.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 38):
Zutreffend rügt die Amtsbeschwerde in Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 5260995, dass die belangte Behörde zu Unrecht allein auf Grund des Nachweises, wonach dieses Rind von Er Sch an den Mitbeteiligten verkauft worden sei, auf den innergemeinschaftlichen Ursprung desselben geschlossen habe.
Zu Recht wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass eine Klärung des Geburtsortes und des weiteren Aufenthaltes des in Rede stehenden Rindes unterblieben ist. Feststellungen hiezu wären aber erforderlich gewesen, um den innergemeinschaftlichen Ursprung des in Rede stehenden Rindes zu klären.
Dies gilt unabhängig davon (was im derzeitigen Stadium des Verfahrens dahingestellt bleiben kann), ob für Rinder ein innergemeinschaftlicher Ursprung nur im Verständnis des Art. 23 Abs. 1 und 2 lit. c ZK oder aber allenfalls auch im Verständnis des Art. 24 ZK in Frage kommt. Auch eine Beurteilung im Sinne des Art. 24 ZK würde nämlich nähere Feststellungen über den Aufenthalt und die Aufzucht des Rindes seit seiner Geburt voraussetzen.
Hinsichtlich des in Rede stehenden Rindes wurden somit wesentliche Umstände nicht festgestellt, sodass in dessen Ansehung der Spruchpunkt A.)2.) im Verständnis des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.
In Ansehung der drei übrigen unter diesem Spruchpunkt abgehandelten Rinder (Ohrmarkennummern 0082826, 0082939 und 0082564) rügt der beschwerdeführende Präsident gleichfalls zu Recht, dass der innergemeinschaftliche Ursprung dieser Rinder weder durch die Aussage des Zeugen Dr. P noch durch jene der anderen in diesem Zusammenhang vernommenen Beweispersonen schlüssig nachgewiesen wurde:
Vor allem ergibt sich weder aus den Bescheidfeststellungen noch aus den Angaben des Zeugen Dr. P, auf Grund welcher Unterlagen und Aufzeichnungen die mit Ersatzohrmarkennummern versehenen Rinder einer bestimmten ursprünglichen Ohrmarkennummer zuzuordnen gewesen wären. Dies gilt insbesondere für eine Zuordnung dieser Rinder zu solchen mit den Ohrmarkennummern, welche nach Maßgabe der abgegebenen eidesstättigen Erklärungen von näher genannten inländischen Besitzern an den Mitbeteiligten verkauft wurden.
Wenn der Zeuge Dr. P des Weiteren erklärte, das Einziehen einer Ersatzmarke setze die Klärung der Herkunft dieser Tiere voraus, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Klärung sich nach den Angaben des Zeugen lediglich auf die (in der Zeugenaussage für die konkreten Fällen im Übrigen auch nicht näher dargestellten) Besitzverhältnisse im letzten Jahr beschränkt hat. Damit ist aber eine Klärung des innergemeinschaftlichen Ursprunges der in Rede stehenden Rinder im Zuge dieser Prüfung offenkundig nicht erfolgt.
Der Zeuge Dr. P hat sich darüber hinaus auf seine Kenntnisse des Tiroler Rindermarktes berufen und ausgesagt, es wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt, wenn auf diesen Markt ausländische bzw. von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft stammende Rinder gebracht worden wären.
Aus dieser Aussage kann aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass sämtliche von einem Tiroler Exporteur wie dem Mitbeteiligten, sei es auch allenfalls von einem Tiroler Vorbesitzer, erworbenen Rinder auch in der Gemeinschaft geboren und aufgezogen wurden (bzw. allenfalls, dass in Ansehung dieser Rinder in der Gemeinschaft eine bedeutende Herstellungsstufe realisiert wurde). Die Möglichkeit des Aufkaufes derartiger Rinder, sei es durch den Mitbeteiligten selbst, sei es aber schon durch den (allenfalls aus Tirol stammenden) Vorbesitzer auf Märkten außerhalb Tirols ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
Was schließlich die Aussage des Zeugen Dr. P anlangt, er habe die in Rede stehenden Rinder schon auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes als tirolischen Ursprungs erkannt, so ist dieser - nach den Darlegungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift für ihre Beweiswürdigung ohnedies nicht wesentlichen -
Behauptung zunächst entgegen zu halten, dass - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - dem Zeugen Dr. P jedenfalls in Ansehung der nachgewiesenermaßen aus Deutschland stammenden Tiere (vgl. Spruchpunkt C.) des angefochtenen Bescheides) insoweit schon ein Irrtum unterlaufen ist. Im Übrigen mag es allenfalls zutreffen, dass es für einen Fachmann auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes eines Rindes erkennbar ist, ob es einer in Tirol gezüchteten Rasse angehört oder nicht. Auf Grund welcher Überlegungen es sich auf dem Boden eines bloßen Augenscheines feststellen ließe, wo das individuelle Tier geboren und aufgezogen wurde, wird auch im angefochtenen Bescheid nicht dargetan.
Abgesehen davon, dass nach dem Vorgesagten eine Identität der ausgeführten Rinder mit jenen, die dem Mitbeteiligten nach Maßgabe der eidesstättigen Erklärungen verkauft wurden, nicht nachgewiesen wurde, ist in Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082826 und 0082564 auch nicht der Nachweis erbracht, dass die von Fe Eg und Ma St sen. stammenden Rinder ihren Ursprung in der Gemeinschaft gehabt hätten (in Ansehung des von Pe An verkauften Rindes wäre es insofern möglich gewesen, sich auf seine Angaben, es sei in seinem Stall geboren, zu stützen).
Hinsichtlich der Rinder, die ihre Ohrmarkennummer verloren hatten, ist der in Rede stehende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides nach dem Vorgesagten mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG belastet.
Zu Spruchpunkt A.)3.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 39):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 5358344 und 227558 erweist sich zwar aus den unter A.)1.) angegeben Gründen die Rüge einer unterlassenen Vernehmung der in den Schlussscheinen aufscheinenden Verkäufer als unberechtigt.
Wie schon zu dem unter Spruchpunkt A.)2.) erstgenannten Tier ausgeführt, wären aber auch bei diesen beiden Rindern konkrete Feststellungen nicht nur zum Vorbesitzer, sondern zum Geburtsort und zum weiteren Aufenthalt des Tieres zu treffen gewesen.
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0083122 ist der Amtsbeschwerdeführer auf die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in den vergleichbaren Fällen der zu Spruchpunkt A.)2.) zweit- und viertgenannten Tiere zu verweisen.
Zu Spruchpunkt A.)4.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 40):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082861 und 0082872 gilt das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte entsprechend.
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 215848 würde unter der Annahme, dass die Erklärung des Mitbeteiligten zuträfe, das zum unter Spruchpunkt A.)2.) erstangeführten Rind Gesagte gelten. Schon aus diesem Grund (fehlender Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprunges in Ermangelung von Erörterungen zum Verbleib desselben zwischen Geburt und Verkauf durch He Pr an den Mitbeteiligten) erweist sich der angefochtene Bescheid in dem in Rede stehenden Spruchpunkt auch in Ansehung dieses Rindes mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Im fortgesetzten Verfahren wird eine ergänzende Einvernahme der Zeugin Hi Pr zu den Behauptungen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zweckmäßig erscheinen (ob die in diesem Zusammenhang ausgeführte Verfahrensrüge der Unterlassung einer derartigen Einvernahme gesetzeskonform ausgeführt ist, kann im Hinblick auf die Aufhebung aus dem oben aufgezeigten Grund dahingestellt bleiben).
Zum Spruchpunkt A.)5.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 41):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082894 und 0082883 gilt das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte.
In Ansehung der übrigen unter diesem Spruchpunkt abgehandelten Rinder gilt das für das zum Spruchpunkt A.)2.) erstgenannte Rind Ausgeführte entsprechend. Auch in Ansehung dieser Rinder liegt ein Feststellungsmangel vor, weil deren Herkunft nicht vollständig ermittelt wurde.
Demgegenüber konnte die Einvernahme der auf den (manipulierten) Schlussscheinen aufscheinenden Personen aus den zu Spruchpunkt A.)1.) angeführten Gründen unterbleiben.
Im Hinblick auf die ohnedies gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich dieses Spruchpunktes kann es vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob es angesichts der Individualisierung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 933002 und 2006801 durch ebendiese Ohrmarkennummern erforderlich gewesen wäre, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Verkaufes dieser Rinder von Le Fr an den Mitbeteiligten vorzunehmen oder nicht.
Zu Spruchpunkt A.)6.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 48):
Für das dort genannte Rind mit der Ohrmarkennummer 0083075 gilt das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte entsprechend.
Zu Spruchpunkt A.)7.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 44):
Auch in Ansehung des dort genannten Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082449 gilt das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) abgehandelten zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte entsprechend.
Zu Spruchpunkt A.)8.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 45):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 3921191 ist der Auffassung der belangten Behörde, der Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs des Rindes sei auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Besitzerkette sowie der Geburtsmeldung durch Ma En erbracht, nicht entgegenzutreten. Eine Einvernahme der im Schlussschein genannten Person konnte aus den zu Spruchpunkt A.)1.) genannten Gründen unterbleiben.
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0261928 und 208160 erweisen sich die Feststellungen mangels Darlegung der Besitzerkette aus den zum erstgenannten Rind zu Spruchpunkt A.)2.) ausgeführten Gründen als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Zu Spruchpunkt A.)9.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 46):
In Ansehung des unter der Ohrmarkennummer 4807406 abgehandelten Rindes ist zunächst auszuführen, dass ein wesentlicher Feststellungsmangel schon aus den zu dem zum Spruchpunkt A.)2.) erstgenannten Rind ausgeführten Gründen vorliegt (keine Untersuchung der Abstammung dieses Rindes).
Der im Rahmen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde getroffenen Annahme, die unrichtige Anführung der Ohrmarkennummer 4807406 für das in Wahrheit mit der Ohrmarkennummer 48070467 versehene Rind sei auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen, vermag der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber nicht entgegen zu treten. Dass dieser Schreibfehler bei der Zollbeschau nicht festgestellt wurde, erscheint anlässlich des Beschwerdevorbringens, wonach Überprüfungen nur in Einzelfällen und dann auch oft nur stichprobenweise durchgeführt würden, nicht unverständlich.
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0505827, 2349, 4298189, 0003064 und 228006 wurde es gleichfalls unterlassen, die Besitzerkette bis zur Geburt rückzuermitteln. Es liegt insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Das in der Beschwerde gerügte Unterbleiben der Einvernahme der in den Schlussscheinen genannten Verkäufer stellt demgegenüber keinen relevanten Verfahrensmangel dar.
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0003064 wird freilich der Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Jo Sche und der Bestätigung Dris. P im Ursprungs- und Gesundheitszeugnis für den Import in die Republik Kroatien vom 12. November 1996, wonach das Rind während der letzten 30 Tage am selben Standort befindlich war, zu klären sein.
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0083188, 0083199 und 0082529, welche jeweils die Ohrmarken verloren hatten, gilt das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte.
Zu Spruchpunkt A.)10.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 53) erwähnt der beschwerdeführende Präsident das Rind mit der Ohrmarkennummer 2030492; es handelt sich dabei um jenes Rind, bei dem es im Zuge der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Gegenprüfung keine Beanstandung der eidesstättigen Erklärung gegeben hat. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit der Rüge, die belangte Behörde habe die Ergebnisse dieser Gegenprüfung nicht ausreichend berücksichtigt, meint, bleibt unerfindlich.
Allerdings fehlt auch in Ansehung dieses Rindes eine Darlegung der Besitzerkette, sodass insoweit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt.
Zu Spruchpunkt A.)21.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 154) behandelt der Beschwerdeführer das Rind mit der Ohrmarkennummer 5224991. Auch in Ansehung dieses Rindes wird in der Amtsbeschwerde gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den Ergebnissen der Gegenprüfung der eidesstattlichen Erklärungen durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde auseinander zu setzen. Demnach habe He En angegeben, er habe die in Rede stehende Kuh zwar an den Mitbeteiligten verkauft, sie habe jedoch infolge schwerer Verletzungen geschlachtet werden müssen.
Im Zuge der bei der Gegenprüfung erfolgten Einvernahme vom 18. November 1998 hat He En Folgendes angegeben:
"Vorgelegt wurde mir die von mir am 06.06.1998 unterfertigte 'Erklärung' mit der ich den Verkauf der Kuh mit der Ohrmarkennummer 522.499.173 an die Firma W bestätigte. Ich gebe hiezu an, dass ich diese Kuh Ende September bei der letzten Braunviehversteigerung in I gekauft habe. Nach ca. 3 bis höchstens 4 Wochen musste ich das Tier wegen einer schweren Euterverletzung - die hintere Hälfte konnte nicht mehr gemolken werden, sie stand zur Gänze unter Eiter - zur Schlachtung verkaufen. Auf Grund der äußerst schweren Euterverletzung gehe ich davon aus, dass die Kuh binnen einiger Tage unbedingt einer Schlachtung zugeführt werden musste.
Die Kuh wurde der Firma W telefonisch verkauft und von mir zur vereinbarten Sammelstelle nach I gebracht. Das Gewicht betrug zwischen 660 und 700 kg.
Da das Tier nur kurz in meinem Betrieb stand, existieren hierüber keine Unterlagen und Aufzeichnungen. Einmal wurde sie jedoch von unserem Milchmesser ... einer Milchleistungskontrolle unterzogen."
Diese Aussage steht - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - der Annahme, die in Rede stehende Kuh sei am 19. November 1996 zur Ausfuhr gestellt worden, entgegen. Mit dieser Divergenz hätte sich die belangte Behörde auseinander zu setzen gehabt.
Im Übrigen leidet der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt A.)21.) in Ansehung der genannten Kuh unter demselben Mangel, wie er hinsichtlich der zu Spruchpunkt A.)2.) erstgenannten Kuh aufgezeigt wurde.
Zu Spruchpunkt B.)1.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 42):
In Ansehung des dort genannten Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082314 gilt das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte.
Zu Spruchpunkt B.)2.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 43):
Zu dem dort angeführten Rind mit der Ohrmarkennummer 0082212 gilt gleichfalls das zu den zum Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern Gesagte.
Zu Spruchpunkt B.)82.) (= ZRV 155) erstattet der beschwerdeführende Präsident nur Vorbringen in Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 2991341. Er rügt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Ergebnissen der Gegenprüfung auseinander gesetzt habe. Es handelt sich dabei um ein Rind, welches nach Erhebungen des Zollamtes nicht an den Mitbeteiligten verkauft, sondern dem Metzger zum Schlachten übergeben worden sein soll.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer jedoch auf die Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Rind zu verweisen, wonach der Zeuge Ar Wo angegeben habe, die telefonische Auskunft seines Bruders Wo Wi wäre unrichtig gewesen, was auch durch eine Eintragung im Stallkontrollheft und durch die Aussage des Zeugen Fr Fe bestätigt wurde. Der Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Zeugenaussagen wird in der Amtsbeschwerde nicht weiter erörtert, sodass der bloße Hinweis auf die telefonische Auskunft des Wo Wi in der Beschwerde nicht geeignet ist, insoweit einen Verfahrensmangel darzutun.
Zu Spruchpunkt B.)84.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 157) erstattet der Amtsbeschwerdeführer zum Rind mit der Ohrmarkennummer 550811571 konkretes Vorbringen. In diesem Zusammenhang rügt er, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den Ergebnissen der Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde im Zuge der Gegenprüfung auseinander zu setzen, welche in Ansehung dieses Rindes ergeben hätten, dass es sich nicht im Besitz der Landwirte Jo und M At befunden habe bzw. dass Da Ha dieses Rind nicht an den Mitbeteiligten verkauft habe.
Im Gegensatz zu diesem Vorwurf zeigt die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung dieses Rindes, dass die belangte Behörde ohnedies nicht davon ausgegangen ist, das Rind stamme von J und M At. Weiters hat sie den diesbezüglichen Angaben der niederschriftlich Einvernommenen folgend dargelegt, dass Da Ha das in Rede stehende Rind nicht direkt, sondern im Wege der Zwischenschaltung des Viehhändlers Al Br an den Mitbeteiligten verkauft hat. Ein Verfahrensmangel ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Zu Spruchpunkt B.)87.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 161):
In diesem Zusammenhang erörtert der Beschwerdeführer das Rind mit der Ohrmarkennummer 5252229. Auch hier rügt er, dass die belangte Behörde das Ergebnis der Gegenprüfung der erstinstanzlichen Abgabenbehörde nicht hinreichend beachtet habe, wonach das genannte Rind sich nicht im Besitz des He Pf befunden habe und auch von St Fa nicht an den Mitbeteiligten verkauft worden sei.
Dem sind jedoch die oben wiedergegebenen Gründe des angefochtenen Bescheides entgegen zu halten, aus denen sich einerseits ergibt, dass die belangte Behörde ohnedies nicht von einer Herkunft dieses Tieres von dem im manipulierten Schlussschein als Verkäufer genannten He Pf ausgegangen ist. Weiters wurde, den diesbezüglichen Zeugenaussagen folgend, dargelegt, dass das Rind zwar nicht direkt von St Fa an den Mitbeteiligten, wohl aber zunächst an Ch Ma und von diesem an den Mitbeteiligten veräußert wurde. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist insoweit nicht erkennbar.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer in Ansehung der Erstattungsfälle ZRV 58, 59, 60, 62, 64, 67, 75, 76, 77, 87, 88, 89, 90, 123, 125, 126, 141, 150, 151, 155 und 156, in denen jeweils die Ausfuhranmeldung zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 1995 angenommen worden ist, dass ein Nachweis im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 unterblieben ist.
Dem ist jedoch zunächst entgegen zu halten, dass - wie der Beschwerdeführer auf Seite 8 seiner Amtsbeschwerde selbst einräumt - dieser Nachweis jedenfalls dann erbracht ist, wenn die in Rede stehenden Rinder ihren Ursprung (im Verständnis des Art. 23 Abs. 2 lit. c ZK) in Österreich haben. Wie den oben wiedergegebenen Bescheidbegründungen in all diesen Erstattungsfällen zu entnehmen ist, konnte sich die belangte Behörde in Ansehung des Nachweises des österreichischen Ursprungs der in Rede stehenden Rinder auf die jeweiligen Angaben in den Zuchtbüchern stützen, wonach diese Rinder von einem österreichischen Züchter stammen. Eine Ausnahme hievon gilt lediglich in Ansehung des Spruchpunktes B.)83.) (= ZRV 156), und zwar dort ausschließlich hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer 5129014. Für dieses Rindes gilt das zu dem unter Spruchpunkt A.)2.) erstgenannten Rind Gesagte entsprechend.
Wenn der Beschwerdeführer zu denjenigen Rindern, in Ansehung derer sich die belangte Behörde auf Zuchtnachweise gestützt hat, meint, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob die diesbezüglichen Unterlagen von der belangten Behörde auch eingesehen worden seien, ist er auf die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinzuweisen, wonach dem Berufungssenat im Hinblick auf Zuchttiere unter anderem Abstammungsnachweise, welche auch als Zuchtbescheinigungen bezeichnet werden, vorlagen. Diese Schilderung des Verfahrensganges deckt sich auch mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Auszügen aus Zuchtbüchern.
In Ansehung der in der Amtsbeschwerde im Einzelnen nicht behandelten Rinder, die nach den Bescheidfeststellungen gleichfalls ihre Ohrmarkennummern verloren hatten, leidet der angefochtene Bescheid aus den zu den unter Spruchpunkt A.)2.) zweit- bis viertgenannten Rindern ausgeführten Gründen unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es sind dies folgende, bereits bei Schilderung des Verfahrensganges (oben Seite 89) angeführten Fälle:
Zu Spruchpunkt A.)10.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 53):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082928 und 0083086.
Zu Spruchpunkt A.)12.) des angefochtenen Bescheides (=ZRV 132):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082746, 0082724, 0082757 und 0082666.
Zu Spruchpunkt A.)13.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 137):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082859. Zu Spruchpunkt A.)14.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 138):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082781, 0082779 und 0082792.
Zu Spruchpunkt A.)15.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 139):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082553. Zu Spruchpunkt A.)18.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 146):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 0082655. Zu Spruchpunkt A.)19.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 147):
In Ansehung der Rinder mit der Ohrmarkennummern 0082267 und 0082245.
Zu Spruchpunkt A.) 20.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 148):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0082371, 0082234, 0082382 und 0082336.
Zu Spruchpunkt A.)21.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 154):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 0083064 und 0083166.
Bezüglich jener von der Beschwerde nicht im Einzelnen behandelten Rinder, in denen eine Ermittlung von Vorbesitzern bis zur Geburt nicht stattgefunden hat, erweist sich der angefochtene Bescheid gleichfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es sind dies die folgenden, bereits im Zuge der Schilderung des Verfahrensganges genannten Rinder:
Zu Spruchpunkt A.)10.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 53):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 44113543, 2010668 (oben Seite 87; in Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 4070901 ergibt sich eine Geburt im Inland aus der Einvernahme des Zeugen U).
Zu Spruchpunkt A.)11.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 131):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 81225. Zu Spruchpunkt A.)12.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 132):
In Ansehung eines der Rinder mit den Ohrmarkennummern 4786029 oder 4933073 (in Ansehung des anderen Rindes ergibt sich die inländische Herkunft aus der Aussage des Zeugen A), weiters hinsichtlich der Rinder mit den Ohrmarkennummern 815943, 256742, 2635469 und 535354.
Zu Spruchpunkt A.)15.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 139):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 4578995, 3766694, 4970162.
Zu Spruchpunkt A.)17.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 145):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 3903564 und 4859519.
Zu Spruchpunkt A.)21.) (= ZRV 154):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 3776971. Zu Spruchpunkt B.)21.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 73):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 4804544, 5128822 und 5230358.
Zu Spruchpunkt B.)28.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 81):
In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 5085091 und 5277127.
Zu Spruchpunkt B.)40.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 100):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 5573298. Zu Spruchpunkt B.)48.) des angefochtenen Bescheides (= ZRV 108):
In Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer 5553272.
Sonstige amtswegig aufzugreifende Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides sind nicht zu erkennen.
Auf Grund der eingangs aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit war Spruchpunkt B.)4.) des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Diejenigen Spruchpunkte, welche (auch) Rinder betroffen haben, in Ansehung derer Verfahrensmängel aufgezeigt wurden, waren (infolge des Fehlens einer weiteren Unterteilung dieser Spruchpunkte zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b bzw. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
V. Zum begehrten Kostenersatz:
Der von der belangten Behörde begehrte Kostenzuspruch hatte sowohl im Hinblick auf § 50 VwGG, aber auch deshalb zu unterbleiben, weil ein Kostenersatz vom Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) an den Rechtsträger des Beschwerdeführers (Bund) nicht in Frage kommt.
Wien, am 13. September 2004
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