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BGBl I 126/1998

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz);

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden (Steuerliches Euro-Begleitgesetz)

Umrechnung von Fremdwährungen

§ 1

§ 1.

(1) Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU im Sinne des Art 2 der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr L 162, lauten, sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach dem 30. Dezember 1998 endet, mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen.

(2) Für Gewinne, die sich bei den Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergeben, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die steuerfreie Rücklage ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als das Wirtschaftsgut, für dessen Ansatz sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig. Die steuerfreie Rücklage ist in der Bilanz (im Jahresabschluss) gesondert auszuweisen.

Verbot der Bildung von Rückstellungen

§ 2

§ 2.

Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen nicht gebildet werden.

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 76 tritt im fünften Satz an die Stelle der Wortfolge „in Schilling“ die Wortfolge „in Schilling oder Euro“.

2. In § 93 Abs 3 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Schillingwährung“ die Wortfolge „Schilling oder Euro“.

3. In § 101 Abs 2 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „in Schilling“ die Wortfolge „in Schilling oder Euro“.

4. In § 124 b wird als Z 32 angefügt:

  1. „32. § 76, § 93 Abs 3 Z 1 und Z 2 und § 101 Abs 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs 6 lautet:

Abs. 6

Werte in einer anderen Währung (nationalen Währungseinheit) als Schilling oder Euro sind auf Schilling oder Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a) vereinnahmt wird oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.“

2. In § 28 wird als Abs 15 angefügt:

„(15) § 20 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/1998 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl Nr 532/1993 Art I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 11/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 1 Z 18 lit c lautet:

  1. „c) Z 7 lit a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;“

2. § 1 Abs 2 Z 2 lautet:

  1. „2. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);“

3. Dem § 1 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.“

4. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs 1 Z 1 und Z 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;“

5. § 2 Z 23 lit a lautet:

  1. „a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26,“

6. Im § 3 Abs 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 8 wird angefügt:

  1. „8. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs 1 Forschungsförderungsgesetz 1982 - FFG, BGBl Nr 434/1982, und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß § 2 Abs 2 FFG hinsichtlich der von diesen Fonds vergebenen Förderdarlehen.“

7. § 3 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten.“

8. Im § 4 Abs 4 Z 3 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

9. § 5 Abs 1 Z 5 lautet:

  1. „5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;“

10. § 9 Abs 3 Z 2 lautet:

  1. „2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs 7 einzuhalten hat.“

11. § 9 Abs 7 und 8 lauten:

Abs. 7

Kreditinstitute gemäß Abs 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs 8, 94 und 95 Abs 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Abs. 8

Kreditinstitute gemäß Abs 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs 8, 94 und 95 Abs 3 und Abs 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

12. Im § 15 Abs 1 erster Satz wird nach dem Verweis auf die §§ 60 bis 63 der Verweis auf § 65 Abs 3a eingefügt.

13. Im § 22 Abs 3 Z 3 wird folgende lit c eingefügt:

  1. „c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG) , die den Forderungen gemäß lit a oder gemäß § 103 Z 10 lit f gleichgestellt werden können, die in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an Hypothekardarlehen gesichert sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht;“

14. Im § 22d Abs 3 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

15. § 23 Abs 1 Z 9 lautet:

  1. „9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs 8a.“

16. § 23 Abs 3 Z 2 lautet:

  1. „2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;“

17. Im § 23 Abs 11 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

18. § 24 Abs 3 Z 2 bis 4 lauten:

  1. „2. Abs 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs 4) einbezogen werden;
  1. 3. Abs 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs 1 und 2 HGB verwendet werden und § 263 Abs 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
  1. 4. die Beträge gemäß Abs 2 können aus dem letzten Konzernabschluss fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.“

19. § 25 Abs 4 erster Satz lautet:

„Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:“

20. § 25 Abs 5 erster Satz lautet:

„Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs 4 sind ausgenommen:“

21. § 25 Abs 5 Z 3 lautet:

  1. „3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;“

22. Im § 25 Abs 6 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;“

23. Im § 25 Abs 6 Z 5 und 6 wird jeweils das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

24. § 25 Abs 7 Z 2 zweiter Halbsatz lautet:

„der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;“

25. § 25 Abs 8 erster Satz lautet:

„Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:“

26. § 25 Abs 8 Z 4 lautet:

  1. „4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;“

27. § 25 Abs 9 erster Satz lautet:

„Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs 8 sind ausgenommen:“

28. § 25 Abs 9 Z 4 lautet:

  1. „4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;“

29. § 25 Abs 10 erster Satz lautet:

„Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:“

30. § 25 Abs 10 Z 4 lautet:

  1. „4. festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im sonstigen Handel an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art 16 der Richtlinie 93/22/EWG ) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;“

31. § 25 Abs 10 Z 6 lautet:

  1. „6. von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;“

32. § 25 Abs 11 Z 3 und 4 lauten:

  1. „3. Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;
  1. 4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;“

33. § 25 Abs 12 zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist.“

34. Im § 25 Abs 13 erster Satz wird jeweils das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

35. § 26 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene Devisenpositionen ist entweder nach Z 1 und Z 2 oder nach Z 3 zu berechnen und beträgt:

  1. 1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen, soweit Z 2 angewendet
  1. 2. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH - oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH - besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position - ausgedrückt in Euro - beträgt;
  1. 3. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen, soweit hinsichtlich der eng verbundenen Währungen Z 2 nicht angewendet wird. Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 und Z 3 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.“

36. Im § 26 Abs 2 erster Satz wird in der Klammer das Wort „Schillings“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

37. Im § 26 Abs 2 Z 7 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

38. Im § 26 Abs 3 erster, zweiter und letzter Satz wird jeweils das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

39. Im § 26 Abs 5 erster Satz wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

40. Im § 27 Abs 3 erster Satz wird der Verweis auf „Z 1 bis 4“ ersetzt durch den Verweis auf „Z 1 bis 3“.

41. Im § 27 wird nach dem Abs 4 folgender Abs 4a eingefügt:

„(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen der Zonen A und B findet Abs 4 keine Anwendung.“

42. Im § 43 Abs 3 wird nach der Wortgruppe „in Deutscher Mark“ die Wortgruppe „oder in Euro“ eingefügt.

43. § 44 Abs 4 Z 3 entfällt. Z 4 lautet:

  1. „4. der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.“

44. § 51 Abs 10 zweiter Satz lautet:

„Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals.“

45. § 59 Abs 5 lautet:

Abs. 5

§ 30 Abs 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.“

46. § 62 Z 3 lautet:

  1. „3. der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen;“

47. § 63 Abs 6 Z 2 lautet:

  1. „2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs 7, 11 Abs 5 sowie 13 Abs 4 genannten Vorschriften und die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.“

48. Im § 63 wird nach dem Abs 6 folgender Abs 6a eingefügt:

„(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen.“

49. Dem § 63 Abs 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bericht gemäß Abs 6a über die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.“

50. § 70 Abs 1 Z 4 lautet:

  1. „4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung zulässig.“

51. § 70 Abs 4 Z 2 lautet:

  1. „2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;“

52. Dem § 70a Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesminister für Finanzen nachkommen kann.“

53. Im § 71 Abs 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. sowie von den Bankprüfern“

54. Im § 73 Abs 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 13 wird angefügt:

  1. „13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, BGBl I Nr 127/1997), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz - KWG, BGBl Nr 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört.“

55. § 75 Abs 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs 4 und Abs 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs 4 Z 2 außer Betracht bleiben.“

56. § 77 Abs 4 Z 19 lautet:

  1. „19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie“

57. § 77 Abs 5 erster Satz lautet:

„Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art 7 Abs 1 der Richtlinie 77/780/EWG , Art 12 Abs 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art 7 der Richtlinie 92/30/EWG , jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG , erforderlich ist.“

58. § 77 Abs 6 und 7 lauten:

Abs. 6

Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auf Grund der Richtlinie 92/30/EWG oder auf Grund eines solchen Abkommens ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

  1. 1. ein Kreditinstitut,
  1. 2. eine Finanz-Holding-Gesellschaft,
  1. 3. ein Finanzinstitut,
  1. 4. eine Wertpapierfirma,
  1. 5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
  1. 6. ein gemischtes Unternehmen oder
  1. 7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen,

so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.

Abs. 7

Falls die zuständigen Behörden

  1. 1. des Mitgliedstaates oder
  1. 2. des Drittlandes,

mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.“

59. § 77a Abs 2 lautet:

Abs. 2

In den Abkommen nach Abs 1 ist insbesondere zu regeln:

  1. 1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, hinsichtlich des in Art 7 Abs 1 der Richtlinie 77/780/EWG , in Art 12 Abs 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art 7 der Richtlinie 92/30/EWG , jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG , genannten Informationsaustausches;
  1. 2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holding-Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, niedergelassen sind und in einem sonstigen Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
  1. 3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.“

60. Dem § 79 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“

61. Im § 93 Abs 3 vierter Satz wird der Betrag von „260 000 S“ ersetzt durch den Betrag von „20 000 Euro“.

62. Im § 93 Abs 3 sechster Satz wird der Betrag von „26 000 S“ ersetzt durch den Betrag von „2 000 Euro“.

63. § 93 Abs 5 Z 11 lautet:

  1. „11. Einlagen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, sowie“

64. Im § 99 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs 1 erteilt;“

65. § 100 erhält die Bezeichnung „§ 100 Abs 1“. Folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs 5 berufen.“

66. § 102 Abs 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;“

67. Dem § 102 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

Bereits gefasste Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.“

68. § 103 Z 10 lit a lautet:

  1. „a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.“

69. Im § 103 Z 10 lit b entfallen die Worte „Vor dem 1. Jänner 1998 begebene“.

70. Im § 103 Z 10 lit c entfällt der Satzteil „die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden,“

71. Im § 103 Z 10 wird folgende lit f eingefügt:

  1. „f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muss entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
    1. aa)
    1. bb)
    1. )
    1. )

72. § 103 Z 18 lautet:

  1. „18. (zu § 26 Abs 1) Bei der Zugrundelegung der Wechselkurse gemäß § 26 Abs 1 Z 2 ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Schilling durch den Euro ersetzt wird, für den Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren auf die Schwankungen gegenüber der jeweiligen österreichischen Währung abzustellen. Dabei gilt für die Umrechnung von Schilling auf Euro der vom Rat gemäß Art 109 l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs.“

73. Im § 103 wird die bisherige Z 25a mit Z 25b bezeichnet. Z 25a lautet:

  1. (zu § 43 Abs 3)

Die Bestimmung ist ab dem Geschäftsjahr nicht mehr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.“

74. § 107 Abs 10 und 11 lauten:

„(10) § 1 Abs 5 und § 100 Abs 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/1998, treten mit 1. August 1998 in Kraft.

Abs. 11

§ 1 Abs 1 Z 18 lit c, § 1 Abs 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit a, § 3 Abs 1 Z 8, § 3 Abs 4, § 4 Abs 4 Z 3, § 5 Abs 1 Z 5, § 9 Abs 3 Z 2, § 9 Abs 7 und Abs 8, § 15 Abs 1, § 22 Abs 3 Z 3 lit c, § 22d Abs 3, § 23 Abs 1 Z 9, § 23 Abs 3 Z 2, § 23 Abs 11, § 24 Abs 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs 4, § 25 Abs 5, § 25 Abs 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs 7 Z 2, § 25 Abs 8, § 25 Abs 9, § 25 Abs 10, § 25 Abs 11 Z 3 und 4, § 25 Abs 12, § 25 Abs 13, § 26 Abs 1, § 26 Abs 2, § 26 Abs 3, § 26 Abs 5, § 27 Abs 3, § 27 Abs 4a, § 43 Abs 3, der Entfall von § 44 Abs 4 Z 3, § 44 Abs 4 Z 4, § 51 Abs 10, § 59 Abs 5, § 62 Z 3, § 63 Abs 6 Z 2, § 63 Abs 6a, § 63 Abs 7, § 70 Abs 1 Z 4, § 70 Abs 4 Z 2, § 70a Abs 1, § 71 Abs 3 Z 4, § 73 Abs 1 Z 13, § 75 Abs 1 Z 3, § 77 Abs 4 Z 19, § 77 Abs 5, § 77 Abs 6 und Abs 7, § 77a Abs 2, § 79 Abs 4, § 93 Abs 3, § 93 Abs 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs 1 Z 1 und Abs 6, § 103 Z 10 lit a bis c und lit f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

75. Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 lautet:

„20. Rücklagenbewegung

darunter:

Dotierung der Haftrücklage

Auflösung der Haftrücklage“

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