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BGBl I 184/1998

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 2

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 9/1998, wird wie folgt geändert:

In § 13 wird als Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs 4 des Sparkassengesetzes, BGBl Nr 64/1979, gelten die Abs 1 und 2 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. 1. Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a des Sparkassengesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz der Sparkasse im Sinne des § 27a Abs 6 des Sparkassengesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse endet mit dem Umwandlungsstichtag.
  1. 2. Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.“

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