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BGBl III 4/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Abs. 1

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Abs. 2

Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Abs. 3

Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. a) in Österreich:
  1. 1. die Einkommensteuer;
  1. 2. die Körperschaftsteuer;
  1. 3. die Grundsteuer;
  1. 4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  1. 5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken; (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
    1. b) in Slowenien:
  1. 1. die Abgabe von Gewinnen juristischer Personen, einschließlich der Einkünfte aus Beförde-rungsleistungen einer ausländischen Person, die ihre Betriebsstelle nicht auf dem Gebiet der Republik Slowenien hat;
  1. 2. die Abgabe von Einkünften natürlicher Personen, einschließlich der Löhne und Gehälter, Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, betriebliche Einkünfte, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen und Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen;
  1. 3. die Abgabe vom Vermögen; (im Folgenden als „slowenische Steuer“ bezeichnet).

Abs. 4

Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Abs. 1

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. a) beziehen sich die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ auf die Republik Österreich oder die Republik Slowenien, je nach dem Zusammenhang in diesem Abkommen; und, im geographischen Sinne verwendet, auf das Gebiet von Österreich oder Slowenien, im Falle Sloweniens unter Einschluss des an die Hoheitsgewässer dieses Vertragsstaats grenzenden Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, wenn Slowenien seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung hinsichtlich dieses Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Völkerrecht ausüben kann;
  1. b) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  1. c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  1. d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  1. e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
  1. f) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
    1. i)
    1. ii)
  1. g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
    1. i)
    1. ii)

Abs. 2

Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4
Ansässige Person

Abs. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

Abs. 2

Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

  1. a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  1. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebens-interessen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  1. c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  1. d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
  1. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5
Betriebstätte

  1. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Abs. 2

Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. a) einen Ort der Leitung,
  1. b) eine Zweigniederlassung,
  1. c) eine Geschäftsstelle,
  1. d) eine Fabrikationsstätte,
  1. e) eine Werkstätte und
  1. f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Abs. 3

Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

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