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BGBl III 113/1999

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, und ihr Bemühen um die Entwicklung und Vertiefung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen bekräftigend, haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  1. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  1. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. a) in der Ukraine:
      1. (i)
      1. (ii)
      1. )
    1. b) in Österreich:
      1. (i)
      1. (ii)
      1. (iii)
      1. (iv)
      1. (v)
      1. )
  1. 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. a) bedeutet der Ausdruck "Ukraine" im geografischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Ukraine, den Festlandsockel und ihr ausschließliches (Meeres-) Wirtschaftsgebiet, einschließlich der Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Ukraine, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiet bestimmt worden sind oder künftig bestimmt werden, in dem die Ukraine hinsichtlich des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes und seiner Bodenschätze Rechte ausüben darf;
    1. b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
    1. c) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
      1. (i)
      1. (ii)
    1. d) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat", je nachdem, Ukraine oder Österreich;
    1. e) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    1. f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    1. g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    1. h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    1. i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
      1. (i)
      1. (ii)
  1. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4
Ansässige Person

  1. 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihrer Eintragung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
  1. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
    1. a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    1. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    1. c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
    1. d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  1. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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