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BGBl I 61/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle - 4. ZollR-DG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl Nr 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs 4 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs 1 kann der nach Artikel 2 Abs 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.“

2. Im § 4 Abs 3 wird die Wortfolge „Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „Organe ausländischer Zollverwaltungen“ ersetzt.

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6

§ 6.

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

  1. - die Vollziehung des Zollrechts,
  1. - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
  1. - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
  1. - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
  1. - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
  1. - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl Nr 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.“

4. § 8 letzter Satz lautet:

„Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.“

5. § 16 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs 1 sichergestellt ist.“

6. § 27 Abs 4 letzter Satz lautet:

„Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.“

7. § 27a Abs 1 lautet:

Abs. 1

Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.“

8. § 38a samt dessen Überschrift wird aufgehoben.

9. § 43 wird aufgehoben.

10. § 47 wird aufgehoben.

11. § 48 Abs 1 wird aufgehoben.

12. § 48 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.“

13. § 54 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.“

14. § 54a Abs 4 lautet:

Abs. 4

Die Verordnung nach Abs 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.“

15. § 55 Abs 2 zweiter Satz lautet:

„Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

16. § 55 Abs 6 lautet:

Abs. 6

Verordnungen nach Abs 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.“

17. § 59 lautet:

§ 59

㤠59.

(1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).

(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhroder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.

(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauf folgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.“

18. § 62 Abs 1 wird aufgehoben.

19. § 63 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.“

20. § 65 wird aufgehoben.

21. § 66 Abs 2 erster Satz lautet:

„Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist.“

22. § 67 Abs 2 letzter Satz lautet:

„Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 51 Abs 2 möglich erscheint.“

23. § 69 samt Überschrift lautet:

„Zu Art 194 ZK

§ 69

§ 69.

Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs 1) verwendet werden können.“

24. § 74 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.“

25. § 77 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

26. § 78 Abs 2 und 3 lauten:

Abs. 2

Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 519 Abs 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.

Abs. 3

Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Abs 3 ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.“

27. § 79 Abs 1 erster Satz lautet:

„Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden.“

28. § 85c Abs 3 lautet:

Abs. 3

Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Wenn er es für die Verfahrensführung für zweckmäßig hält, kann der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken zu laden, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht.“

29. Im § 85c werden nach dem Abs 3 folgende Abs 3a bis 3d eingefügt:

„(3a) In Angelegenheiten über Nebenansprüche, über die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung und über Abgabenansprüche bis 1 000 Euro entscheidet der Senat durch ein einzelnes rechtskundiges Senatsmitglied. Auf Antrag dieses Senatsmitgliedes kann der Senat beschließen, durch alle drei Senatsmitglieder zu entscheiden.

Abs. 3b

Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Abs 3a vom Einzelmitglied des Senats zu verfügen sind, sowie § 283 Abs 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs 1 erster Satz, § 285, ausgenommen dessen Abs 3 erster Satz, §§ 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Abs 3a, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Abs 3a) wirken wie Verfügungen des Senats.

Abs. 3c

Der Berufungssenat hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen. Der Berufungssenat kann auch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Behörde verfügen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wenn er umfangreiche Ergänzungen der Sachverhaltsermittlung für erforderlich hält. Die Behörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.

Abs. 3d

Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde hat der Berufungssenat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.“

30. § 87 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs 1 Nr 1 ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

31. § 88 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

32. In § 95 Nr 3 wird der Ausdruck „250 S“ durch den Ausdruck „20 Euro“ und der Ausdruck „50 S“ durch den Ausdruck „4 Euro“ ersetzt.

33. § 98 Abs 1 Z 1 Buchstabe b) lautet:

  1. „b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und 105,“

34. § 99 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.“

35. § 100 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.“

36. § 101 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der in den Richtlinien enthaltene Wert für die Verwendungsgruppe A 2 heranzuziehen, für sonstige Bedienstete ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personal-kosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“

37. § 103 wird aufgehoben.

In § 105 und § 107 wird jeweils die Wortfolge „nach § 101 Abs 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B“ durch die Wortfolge „nach § 101 Abs 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2“ ersetzt.

38. § 108 lautet:

§ 108

㤠108.

(1) Entsteht außer den Fällen des Abs 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.“

39. Im § 120 wird nach dem Abs 1f folgender Abs 1g eingefügt:

„(1g) § 2a Abs 4, § 4 Abs 3, § 48 Abs 4, § 54 Abs 1, § 54a Abs 4, § 55 Abs 6, §§ 59, 63 Abs 1, § 67 Abs 2, § 74 Abs 2, § 78 Abs 2 und 3, § 98 Abs 1, § 99 Abs 2, § 100 Abs 1, § 101 Abs 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs 1, § 62 Abs 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.“

40. Im § 134 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „und des § 47 Abs 2“ gestrichen.

Artikel II
Änderung des Prokuraturgesetzes

Das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr 172/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 763/ 1992 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3

㤠3.

(1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.

(2) Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

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