VwGH 99/17/0372

VwGH99/17/037224.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom 1. Juli 1999, Zl. ZRV54/1-L3/98, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Normen

31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb;
BAO §167 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb;
BAO §167 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH meldete beim Zollamt Innsbruck am 30. Mai 1995 28 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder (Kühe) bis zum Alter von 60 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021030120, Eigenmasse 20.567 kg zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet an. Der Anmeldung waren eine Rechnung, in der die Kühe mit der jeweiligen Ohrmarkennummer und dem Gewicht aufgelistet waren, sowie Abstammungs- und Leistungsnachweise für jedes Rind in Kopie angeschlossen.

Bei der "anrechenbaren Beschau" wurden im Beisein des "Herrn S" 28 Tiere durch Zählen festgestellt (Mengenkontrolle). Anhand der Abstammungs- und Leistungsnachweise erfolgte die Überprüfung der "Ohrnummern". Dabei wurden keine Abweichungen festgestellt. Abschließend wurden alle 28 Tiere auf der Firmenwaage verwogen. Die verwogenen Gewichte stimmten mit den in der Rechnung angegebenen Gewichten überein.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab und schrieb gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 einen Betrag von S 328.785,-- zur Entrichtung vor. Dies mit der Begründung, bei den in der dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung mit "A" bezeichneten Rindern seien laut Beschauvermerk in der Ausfuhranmeldung bei der Annahme der Anmeldung Gewicht und Ohrmarkennummern laut Faktura überprüft und dabei keine Abweichungen festgestellt worden. Aus dem in dieser Aufstellung (Spalte "Diff.") angeführten wesentlichen Gewichtsunterschied ergebe sich aber, dass sich die angemeldeten und in den betreffenden Abstammungsnachweisen beschriebenen Zuchtrinder nicht in der Exportsendung befunden hätten; die mit der Sendung ausgeführten Tiere seien nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen. Da die in der Aufstellung mit "A" bezeichneten Tiere nicht ausgeführt worden seien, komme eine Ausfuhrerstattung hiefür nicht in Betracht. Die anstatt dessen verladenen und ausgeführten Tiere seien nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen. Das mit "N" bezeichnete Tier sei erst nach dem Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung vom Käufer abgeholt worden und habe sich nicht in der Exportsendung befunden. Die in der Eingabe begehrte Einvernahme des Zollbeamten sei insofern nicht zweckmäßig, da an den Kontrollergebnissen des Beamten kein Zweifel erhoben werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Tiere bzw. die Ohrmarken vor Beginn der Zollabfertigung ausgetauscht worden seien. Die anlässlich der Erhebung ermittelten Gewichte stützten sich nicht wie im Schreiben angegeben auf Schätzungen. Vielmehr seien zu einem nicht unbeträchtlichen Teil die Angaben von Zuchtviehabsatzveranstaltungen herangezogen worden. Im Hinblick darauf sei es nicht erklärbar und widerspreche den allgemeinen Erfahrungen, dass nur die anlässlich von Zuchtviehabsatzveranstaltungen verwogenen Tiere unrichtig angemeldet bzw. ausgetauscht worden seien und die von den Bauern direkt abgeholten Tiere ordnungsgemäß zur Ausfuhr gestellt und ausgeführt worden seien. Die in der Stellungnahme begehrte Nichtanwendung des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 betreffend des mit Buchstaben "F" gekennzeichneten Tieres sei Rechnung getragen worden. Aus den Ausführungen betreffend die Waage der Firma S könne nach Ansicht der Behörde keine Änderung der zu bewertenden Tatbestände nachgewiesen werden. Den Aussagen des ES und der Gesamtheit des vom Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde ermittelten Sachverhaltes zufolge sehe es die Behörde als erwiesen an, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung wissentlich und gewollt gemacht worden seien. Durch die Abgabe der unrichtigen Anmeldung sei somit eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Da die Ausführerin vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, sei die Sanktion nach Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.

Dem Bescheid war folgende Liste angeschlossen:

"0M-Nr.

Geb. Dat.

angem. Gewicht

tats. Gewicht

Diff.:

Anmerkungen

726293633

11.07.1991

718

608

110

A

726774833

09.04.1991

698

602

96

A

722694333

04.01.1991

733

733

0

A

738053133

17.08.1991

738

650

88

A

750008933

04.05.1992

695

586

109

A

756609133

17.07.1992

955

642

313

A

729816533

22.06.1991

650

650

0

A

734197633

04.10.1991

710

619

91

A

535074146

10.07.1991

722

500

222

A

728712733

05.04.1991

690

690

0

A

542674246

01.12.1991

708

641

67

 

537778746

22.10.1991

695

600

95

A

367018344

02.07.1990

813

813

0

 

424079844

04.02.1992

785

600

185

A

466341871

22.12.1990

785

615

170

A

438703771

02.10.1991

700

700

0

F

489433871

25.08.1991

774

665

109

A

480891471

01.11.1992

747

550

197

A

472410471

15.03.1991

718

718

0

 

482436671

03.12.1992

765

595

170

A

515768273

13.10.1990

695

695

0

 

522994173

05.04.1991

700

700

0

 

270560133

20.09.1992

824

610

214

A

494127771

25.10.1991

755

715

40

 

480891471

01.11.1992

747

550

197

A

98935276

05.11.1990

620

500

120

A

523843973

08.05.1992

670

670

0

F

749639333

17.05.1992

720

 

720

N

474154571

06.04.1991

784

620

164

A"

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt die beschwerdeführende GmbH die von der Behörde ermittelten Gewichte der einzelnen Tiere.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab, gab dem Antrag der beschwerdeführenden GmbH auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung teilweise statt, gewährte eine Ausfuhrerstattung in Höhe von S 57.000,-- und verhängte nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion im Betrag von S 394.915,--

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Administrativbeschwerde teilweise Folge, setzte die Ausfuhrerstattung mit S 57.202,-- und nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von S 385.987,--

fest. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Vom Hauptzollamt Salzburg und Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde u.a. die verfahrensgegenständliche Erstattungsausfuhr überprüft. Hiebei wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. (N) Das Tier mit der Ohrmarkennummer 749639333 (GINNI) sei zufolge der mit Frau MB als Auskunftsperson durch Organe des Hauptzollamtes Salzburg aufgenommenen Niederschrift vom 9. November 1995 der W RegGenmbH am 26. Mai 1995 ab Hof verkauft und erst ca. 1 Monat später (demnach um den 26. Juni 1995) nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung vom Hof des Verkäufers JB abgeholt worden. Es habe sich demnach nicht in der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrsendung befunden.

2. (A) Das Gewicht von 19 Tieren sei zufolge der Angaben der Vorbesitzer bzw. der Aufzeichnungen der Zuchtviehabsatzveranstaltungen wie folgt jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden:

Ohrmarken-nummer

Name des Tieres

Vorbesitzer

Gewicht lt. Anmeldung in kg

Gewichts-angaben der Vorbe-sitzer in kg

Gewcihts-differenz in kg

726293633

BEATA

G

718

608

110

726774833

MENA

A

698

602

96

722694333

UGANDA

H

733

733

0

738053133

GUNDL

F

738

650

88

750008933

BINKI

B

695

586

109

756609133

LIBELLE

P

955

642

313

729816533

GELINKA

W

650

650

0

734197633

GISELA

P

710

619

91

535074146

AMSEL

P

722

500

222

728712733

FELSIN

K

690

690

0

537778746

VERI

W

695

600

95

424079844

ERLE

Z

785

600

185

466341871

WEIX

E

785

615

170

489433871

SENTA

M

774

665

109

480891471

-----

L

747

550

197

482436671

-----

S

765

595

170

270560133

ROMA

R

824

610

214

098935276

KIESL

R

620

500

120

474184571

BLASS

F

784

620

164

Nach den Aufzeichnungen des Verbandes Waldviertler

Fleckviehzüchter hatten anlässlich des Ankaufes am 23. Mai 1995

nachstehende Tiere nachstehende Gewichte:

Ohrmarkennummer

Name des Tieres

Gewicht in Kilogramm

726292633

BEATA

608

726774833

MENA

602

722694333

UGANDA

843 (nicht 733)

738053133

GUNDL

650

750008933

BINKI

586

756609133

LIBELLE

642

729816533

GELIKA

750 (nicht 650)

734197633

PRINZ

619

728712733

FELSIN

792 (nicht 690)

IP gab am 9.11.1995 zu Protokoll, die leere, unfruchtbare Kuh AMSEL mit der Ohrmarkennummer 535074146 zum Schlachtviehpreis an die Bf. verkauft zu haben. Das Tier sei im Zuge der Verladung verwogen worden und habe 500 Kilogramm gewogen.

JW sagte am 30.9.1995 niederschriftlich aus, die leere Kuh VERI mit der Ohrmarkennummer 537778746 im Mai 1995 an die Bf. ab Hof verkauft zu haben. Das Gewicht des Tieres habe höchstens 600 Kilogramm betragen. Es sei wegen eines Scheidenvorfalles für Zuchtzwecke nicht mehr geeignet gewesen und deshalb aus dem Betrieb ausgeschieden worden.

RZ verkaufte zufolge seiner Angaben in der Niederschrift vom 11.11.1995 die trächtige Kalbin bereits im Oktober 1994 (nicht an die Bf. sondern) an JE in R. Er schätzte das Gewicht des Tieres zwischen 600 und 650 Kilogramm.

Nach den Aufzeichnungen des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes betrug das Gewicht des Tieres mit der Ohrmarkennummer 466341871 (WEIX) am Tag der Versteigerung am 10.5.1995 615 kg, des Tieres mit der Ohrmarkennummer 489433871 (SENTA) am Tag der Versteigerung am 11.1.1995 665 kg, des Tieres mit der Ohrmarkennummer 480891471 am Tag der Versteigerung am 26.4.1995 550 kg, des Tieres mit der Ohrmarkennummer 482436671 am Tag der Versteigerung am 22.2.1995 595 kg und des Tieres mit der Ohrmarkennummer 2705600133 (ROMA) am Tag der Versteigerung am 29.3.1995 610 kg.

NR gab am 13.2.1996 zu Protokoll, im Mai 1995 der Bf. die unfruchtbare, für Zuchtzwecke ungeeignete, kleine Kuh KIESL mit der Ohrmarkennummer 098935276 zum Schlachtpreis von ATS 6.000,00 verkauft zu haben. Eine Verwiegung habe nicht stattgefunden, jedoch habe ihr Gewicht maximal 500 Kilogramm betragen.

JF sagte am 17.4.1996 niederschriftlich aus, die trächtige Kalbin BLASS mit der Ohrmarkennummer 474184571 in R im Rahmen einer Versteigerung am 29.3.1995 an die Bf. verkauft zu haben. Das Tier habe maximal 620 Kilogramm gewogen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zog aus dem Umstand, dass vom Abfertigungsbeamten (laut Beschauprotokoll der Ausfuhranmeldung) sämtliche Ohrmarkennummern und die Gewichte überprüft worden waren, den Schluss, dass auf Grund des erheblichen Gewichtsunterschiedes zwischen den nachträglich erhobenen Gewichten und den in der Anmeldung erklärten Gewichten die mit der gegenständlichen Sendung ausgeführten Tiere nicht Gegenstand der vorliegenden Ausfuhranmeldung gewesen waren.

3. (F): Bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern 438703771 und 523843973 habe es sich (nicht um Kühe sondern) um Färsen mit einem Alter von mehr als 36 Monaten gehandelt. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland für die Gewährung der in Frage kommenden differenzierten Erstattung sei nicht fristgerecht vorgelegt worden bzw. sei zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung keine gültige Lizenz für derartige Tiere vorgelegen.

Zum Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1996, auf Grund der bei den Züchtern und den zuständigen Zuchtverbänden vorgenommenen Ermittlungen (Einvernahmen der Züchter, bei den Zuchtverbänden aufliegende Gewichtslisten) seien u.a. bei den vorstehenden unter Punkt 1. (A) angeführten Fällen erhebliche Gewichtsdifferenzen zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung festgestellt worden, gestand ES, er habe fallweise in den Warenanmeldungen erhöhte Gewichtsangaben gemacht. Er habe darüber keine Aufzeichnungen geführt, weshalb er dazu auch keine detaillierten Angaben machen könne. Das Zollamt habe bei den ermittelten Gewichten das Gewicht zum Einkaufszeitpunkt herangezogen. Nach seiner Ansicht müsste eine Gewichtszunahme (bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr) von 40 bis 60 Kilogramm pro Rind Berücksichtigung finden, weil er die Tiere vor der Verladung stets bestens gefüttert und dadurch eine kurzfristige Gewichtszunahme bis zu 60 Kilogramm erreicht habe. Durchschnittlich wären die Tiere bei ihm (zwischen Ankauf und Ausfuhr) 5 bis 10 Tage im Stall gestanden. Ansonsten stelle er die vom Zollamt erhobenen Gewichtsdifferenzen außer Streit. Ausschlaggebend für die unzutreffenden erhöhten Gewichtsangaben in den Warenanmeldungen seien die finanziellen Schwierigkeiten und die äußerst angespannte Lage im Viehhandel gewesen. Er habe sich mit erhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas beholfen und seiner Bürokraft eine von ihm handschriftlich erstellte Liste mit den zu exportierenden Tieren und dem zu erklärenden Gewicht übergeben. Diese habe davon Reinschriften angefertigt, die in weiterer Folge dem Zoll vorgelegt worden seien. Einigemale sei eine Viehwaage defekt gewesen, wodurch unter Umständen auch Gewichtsdifferenzen zustandegekommen wären. Einige Male habe er die Waage selbst hergerichtet und sich später im Herbst 1995 eine neue Viehwaage zugelegt.

Hinsichtlich der von ES ins Treffen geführten Gewichtszunahme hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen in der Folge auf Grund einer entsprechenden Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich durch das Schreiben vom 16. Dezember 1996 und einer fernmündlichen Rücksprache vom 7. Jänner 1997 in Erfahrung gebracht, dass bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt wären. Bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen ändern sich das Gewicht kaum. Die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag. Wenn die Tiere jedoch - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, wären in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen.

Auf Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1996, dass die ebenfalls von der am 30. Mai 1995 von der Ausfuhrzollstelle angenommenen Ausfuhranmeldung erfasste vorstehend unter Punkt 1. (N) angeführte Tier mit der Ohrmarkennummer 749639333 (GINNI) beim Verkäufer JB erst ca. 1 Monat nach dem am 26. Mai 1995 erfolgten Ankauf abgeholt worden sei, bestätigte ES die objektive Richtigkeit des diesbezüglichen Vorwurfes, verwies jedoch auf seinen Bruder MS, der die Geschäftsabwicklung vorgenommen habe. MS stellte die Richtigkeit dieser Feststellung seinerseits in seiner Vernehmung am 2. August 1996 außer Streit, vermochte sich jedoch an die konkreten Vorgänge nicht mehr zu erinnern.

Der Bf. wurde das maßgebliche Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom 18. Juli 1997, GZ. 610/2508/1/95, unter angemessener Fristsetzung für eine allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Eingabe vom 31. Juli 1997 äußerte sich die Bf. zu den Feststellungen des Erstattungsamtes.

Die Bf. wies die im Punkt 2. (A) erhobenen Vorwürfen unrichtiger Gewichtsangaben in der Ausfuhranmeldung und der Gewichtsangabe von Tieren, die sich nicht in der gegenständlichen Exportsendung gefunden hätten, mit dem Einwand zurück, die Ausfuhrabfertigung habe am Betriebsareal der Bf. stattgefunden, der Abfertigungsbeamte habe bei der Verladung die Ohrmarken der einzelnen Tiere überprüft und bei deren Verwiegung das Gewicht von der Waage abgelesen und vermerkt. Danach sei jedes Tier auf den Lastkraftwagen verladen worden. Der LKW sei geschlossen worden und sofort abgefahren. Es habe sich daher jedes Tier, bei dem der Zollbeamte die Ohrmarkennummer und das Gewicht überprüft hat, im richtigen Transport befunden.

Die Bf. regte die Vernehmung des Abfertigungsbeamten zum Beweis dafür an, dass der Abfertigungsvorgang im Sinne der Darstellung der Bf. verlaufen war. Die Behörde halte sich bei der Annahme der Gewichte offensichtlich an die Aussagen der Verkäufer. Diese beruhten ausschließlich auf ungenauen Schätzungen, bei welchen Verwechslungen und Irrtümer vorkommen können, weil sie nicht in Besitz von Unterlagen wären, aus denen die Gewichte der Tiere schlüssig nachvollzogen werden könnten. Zwischen Ankauf der Tiere und der Ausfuhrabfertigung liege eine bestimmte Zeitspanne, ein Umstand, der sich auf das Gewicht der Tiere ausgewirkt habe. Es sei nahe liegend, dass ein Händler versuche, die Tiere mit möglichst wenig Gewicht anzukaufen und mit möglichst hohem Gewicht zu verkaufen. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, habe die Waage der Bf. wegen eines Defektes teilweise unrichtige Ergebnisse angezeigt.

Den Feststellungen in Punkt 3. (F) hielt die Bf. in ihrer Stellungnahme entgegen, ihr sei hinsichtlich des Lebensalters der Tiere ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Die Originalpapiere mit dem tatsächlich angegebenen Lebensalter (gemeint sind die Abstammungs- und Leistungsnachweise) wären dem Abfertigungsbeamten übergeben und von diesem überprüft worden. Der Umstand, dass die gegenständlichen Tiere älter waren als für die betreffende Erstattungsklasse zugelassen wäre, sei weder der Bf. noch dem Abfertigungsbeamten aufgefallen und als Versehen der Bf. zu werten: Der angesprochene Irrtum sei als ein offensichtlicher von der zuständigen Behörde anzuerkennender Irrtum gem. Art. 11 Abs. 1 (Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzusehen.

...

Das Ermittlungsverfahren (die Überprüfungen der gegenständlichen Erstattungsausfuhr durch das Hauptzollamt Salzburg und das Zollamt Salzburg/Erstattungen) hat - wie vorstehend dargestellt wurde - ergeben, dass die für die Bemessung der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Angaben der Ausfuhranmeldung bezüglich Beschaffenheit, Gewicht und Identität der Waren im aufgezeigten Umfang unrichtig waren und zur Festsetzung einer höheren als der Bf. als Erstattungswerberin zustehenden Erstattung geführt hätten.

Die belangte Behörde hat zum Beweis dafür, dass von der Bf. in der bezughabenden Ausfuhranmeldung sowie im nationalen Erstattungsantrag als Ausführerin vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden, zum einen auf die mit dem Geschäftsführer der Bf. ES am 2. August 1996 aufgenommene Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg hingewiesen, in welcher er u.a. angegeben hatte, wegen der finanziellen Schwierigkeiten und der angespannten Lage im Viehhandel erhöhte Gewichtsangaben in den Ausfuhranmeldungen gemacht und sich bei den Exporten nach Tschechien mit überhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas geholfen zu haben. ES habe die Listen mit den unrichtigen Gewichten selbst erstellt und dann der Bürokraft zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Mit Ausnahme in Bezug auf die in der Auflistung mit der Anmerkung 'F' gekennzeichneten Rinder war die rechtliche Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, die Bf. habe als Ausführerin wissentlich und gewollt, demnach vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, gemacht, daher nach Ansicht des Berufungssenates denkfolgerichtig zulässig.

Der Beschwerdeeinwand, anlässlich der Zollabfertigung habe es Probleme mit der Firmenwaage gegeben, ging ins Leere, weil bei der Abfertigung keine Probleme mit der Waage registriert und geltend gemacht wurden. Vielmehr hat zufolge des detaillierten Beschauprotokolles des Abfertigungsbeamten die Verwiegung keinerlei Differenzen zwischen den Gewichtsangaben in der der Anmeldung beigefügten Faktura und der Verwiegung ergeben. Die Ausführungen der Bf. hinsichtlich des Zeitpunktes des Ankaufes einer neuen Firmenwaage erwiesen sich als unglaubwürdig, weil ES am 2. August 1996 angegeben hatte, die neue Waage bereits im Jahr 1995 gekauft zu haben. Wenn, wie die Bf. ausführte, beim Verwiegungsvorgang die Tiere infolge ihrer Unruhe nicht mit dem gesamten Körpergewicht auf der Waage (gestanden wären, hätte daraus -was auch nicht eingetreten ist - der umgekehrte Effekt, nämlich eine verminderte Gewichtsanzeige resultieren müssen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat sowohl im Erstbescheid als auch in ihrer nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung detailliert dargelegt, auf Grund welcher Beweismittel sie zu den von ihr zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprach es auch, dass die Behörde und letztlich der Berufungssenat ohne an formale Regeln gebunden gewesen zu sein, sich Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt verschaffte. Die im angefochtenen Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Schlussfolgerungen bezüglich der Gewichtsdifferenzen der verfahrensgegenständlichen in der Auflistung mit der Anmerkung 'A' angesprochenen Tiere erschienen auch dem Berufungssenat denkfolgerichtig. Da Vergangenes zu beurteilen war, Vergangenes aber niemals mit absoluter Sicherheit unter Ausschluss jeglichen Irrtums aufgeklärt werden kann, war jene Möglichkeit als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen in Betracht kommenden möglichen Ereignissen die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschloss.

Da die zur Ausfuhrabfertigung gestellten Tiere verwogen, die Ohrmarkennummern sämtlicher Tiere kontrolliert und diesbezüglich die Übereinstimmung mit den Angaben in der schriftlichen Ausfuhranmeldung festgestellt und die von der Bf. ins Treffen geführten Probleme mit der Waage im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung weder reklamiert noch solche vom Abfertigungsbeamten festgestellt worden waren, war die Schlussfolgerung denkfolgerichtig und zulässig, dass sich hinsichtlich der mit der Anmerkung 'A' angesprochenen Tiere, welche der Abfertigungsbeamte auch verwiegen hatte lassen, die in den Abstammungsnachweisen beschriebene n Tiere nicht in der gegenständlichen Exportsendung befunden hatten und die mit der Sendung anstatt dessen ausgeführten Tiere in der Ausfuhranmeldung nicht erklärt worden waren.

Die (Behörde erster Rechtsstufe) konnte davon ausgehen, dass die amtliche Befundaufnahme - die den Charakter einer öffentlichen Urkunde hatte - über den Gegenstand und den Umfang der Beschau zum Vorhandensein der zur Überführung in die Ausfuhr gestellten Waren zutreffend war. Auch der Berufungssenat konnte nicht erkennen, dass der Abfertigungsbeamte über entscheidungsrelevante Sachverhaltsfragen nunmehr nach mehr als fünf Jahren als Zeuge andere Angaben hätte machen können als er verhalten war, im Abfertigungsbefund aufzunehmen. Der Umstand, dass dem Antrag der Bf. auf Einvernahme des Abfertigungsbeamten als Zeugen für den Umfang und Inhalt der Warenkontrolle im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen wurde, erwies sich nicht als Verfahrensmangel. Gem. § 167 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, ..., keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde nach Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Die Behörde konnte auf den von den Beweisthemen erfassten Beweis der Einvernahme des Abfertigungsbeamten im Sinne des Gebotes der Zweckmäßigkeit und der Beschränkung des Beweisverfahrens auf 'geeignete' Beweismittel verzichten, weil dieser seine Wahrnehmungen bereits im Abfertigungsbefund der Ausfuhranmeldung festgehalten hatte.

Die belangte Berufungsbehörde hat in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung schlüssig dargelegt, dass den Angaben der Verkäufer und Zuchtverbänden erhöhte Beweiskraft zukam. Entgegen dem Vorbringen der Bf. beruhten die Gewichtsangaben der Vorbesitzer nicht allein auf Schätzungen sondern auch auf Ergebnissen von Verwiegungen bei Absatzveranstaltungen (Versteigerungen), die auch in den Zuchtbüchern festgehalten worden waren. Hinsichtlich der geschätzten Gewichtsangaben konnte davon ausgegangen werden, dass von den Züchtern und Zuchtverbänden das Gewicht ihrer Rinder annähernd richtig geschätzt werden konnte.

Die Argumentation der Bf., dass ein (weibliches) Kalb im Alter von 13 Monaten bereits ein Gewicht von 700 kg erreichen könnte, erscheint bereits bei männlichen Rindern unwahrscheinlich und bei Kalbinnen daher ausgeschlossen. Eine Gewichtszunahme von 0,8 kg erschiene theoretisch bei einem Einsatz von (kostenaufwändigen) Futtermitteln auf Getreidebasis möglich, bei einer vorübergehenden Unterbringung bei Viehhändlern und bei - wie im vorliegenden Fall überwiegend - ausgewachsenen Tieren, die ihr Gewicht nur mehr wenig ändern, jedoch unwahrscheinlich.

Zudem vermochte die Bf. durch die von ihr auch ins Treffen geführte Argumentation, besonders hohe Gewichtsunterschiede durch eine gezielte Fütterung und Wasseraufnahme im Hinblick auf das Bestreben, zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung - wohl für die Erlangung der Ausfuhrerstattung - ein möglichst hohes Gewicht zu erreichen, nach Ansicht des Berufungssenates nichts für sich zu gewinnen, weil ein derartiges Bestreben wohl auch bei den Vorbesitzern der Tiere anzunehmen wäre, zumal sich für sie der Kaufpreis ebenfalls nach dem Gewicht orientierte.

Die Bf. übersieht, dass nach der Aktenlage die von ihr bei der Fa. RK GesmbH angekauften Rinder anlässlich der Übernahme von den Bauern bei der Sammelstelle am 23. Mai 1995 gewogen und hiebei die entsprechenden von der Anmeldung abweichenden Gewichte festgestellt worden waren.

Alleine die Feststellung 3 der aufgezeigten unerklärbaren erheblichen Gewichtsdifferenzen ließ für die Fälle der Anmerkung 'A' die Schlussfolgerung, dass nicht die in den Abstammungsnachweisen beschriebenen Kühe sondern andere Tiere in die Ausfuhranmeldung aufgenommen worden waren, aus den dargelegten Erwägungen berechtigterweise zu.

Bezüglich der übrigen Beschwerdeausführungen, die sich überwiegend als Wiederholungen der Berufungsausführungen darstellten, wird mit Ausnahme hinsichtlich der in der Aufstellung mit der Anmerkung 'F' gekennzeichneten Tiere - auf die diesbezüglichen detaillierten und denkfolgerichtig dargestellten Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Hinsichtlich der in der angesprochenen - auch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung angeschlossenen - Aufstellung mit der Anmerkung 'F' bezeichneten Rinder mit den Ohrmarkennummern 438703771 und 523843973 hat der Berufungssenat hingegen festgestellt: Die im Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion entfällt nach Artikel 11 dritter Unterabsatz Buchstabe c) derselben Verordnung im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung. Offensichtliche Irrtümer können anerkannt werden., gleichgültig, ob sie durch den Ausführer oder durch die zuständige Behörde entdeckt werden, wenn sich der Irrtum bei einer einfachen Überprüfung der Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, Zahlungserklärung oder in den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung nach Artikel 7 der VO (EWG) Nr. 3665/87 herausgestellt hat. Außerdem darf weder das Risiko eines Betruges bestehen noch ein böser Wille vorhanden sein.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht anerkannt, dass der Irrtum der Bf. darüber, ob es sich bei den in Rede stehenden Rindern um Färsen oder Kühe handelte, offensichtlich war und im vorliegenden Fall daher anzuerkennen gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich ein böser Wille oder ein Betrugsrisiko vorhanden gewesen wären, waren nach der Aktenlage nicht abzuleiten. Es war der gegenständliche Ausfuhrabfertigungsvorgang zu beurteilen; der Hinweis der belangten Behörde, auch bei anderen Ausfuhrvorgängen sei es zu unzutreffenden Erstattungsanträgen gekommen war daher untunlich. Im Übrigen wäre nicht auszuschließen, dass sich ein in Rede stehender offensichtlicher Irrtum wiederholt.

Schon der Abfertigungsbeamte hätte durch eine einfache Überprüfung der Zuchtbescheinigungen hinsichtlich der Eigenleistung der Tiere leicht erkennen können, dass darin bei den in Streit stehenden Tieren keine Abkalbungen eingetragen waren und diese demnach als Färsen zu behandeln gewesen wären. Diese Überprüfung war im Übrigen die einzige Möglichkeit festzustellen, unter welchen Produktcode die Rinder einzureihen und ob die in der Ausfuhranmeldung genannten Tiere durch die Ausfuhrlizenz abgedeckt waren. Nicht einsichtig erschien daher im gegebenen Zusammenhang der Einwand der (Behörde erster Rechtsstufe), dass zu einer einfachen Überprüfung lediglich die Übereinstimmung der Angaben in der Anmeldung mit der Exportrechnung zählen sollte. Die Vorschreibung eines Sanktionsbetrages hatte diesfalls bezüglich der in der Aufstellung mit 'F' gekennzeichneten Rinder wegen eines von der Behörde anzuerkennenden offensichtlichen Irrtums zu entfallen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende GmbH erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festsetzung eines Sanktionsbetrages und Unterbleiben der Festsetzung sowie Zurückforderung des Negativbetrages gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 iVm § 5 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) verletzt.

In der Beschwerde wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und behauptet, es seien nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht worden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Der freien Beweiswürdigung unterliegen nur aufgenommene Beweise. Es ist unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 6 und 7 zu § 167 BAO) und stellt einen Verfahrensmangel dar.

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, etwa weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, Zl. 94/13/0102).

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene und unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung über die Aussage des die Zollkontrolle durchführenden Zollorgans wurde in der Beschwerde nicht gerügt. Diesem Verfahrensmangel fehlt die Relevanz insofern, als auch im Fall der Aussage des Kontrollorgans über die Verwiegung und Kontrolle der Tiere nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Austausch der Tiere außerhalb des Zeitraumes der Zollkontrolle erfolgte.

Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die gleichen Beweisergebnisse, die in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 17. September 2001, Zl. 99/17/0222, wiedergegeben wurden. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch im Beschwerdefall, in dem bei der anrechenbaren Beschau 28 Tiere durch Zählen festgestellt wurden (Mengenkontrolle), anhand der Abstammungs- und Leistungsnachweise die Überprüfung der "Ohrnummern" erfolgte und alle 28 Tiere auf der Firmenwaage verwogen wurden, die Beweiswürdigung als schlüssig und nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Auf das Vorbringen, in der Beschwerdesache könne von vorsätzlich falschen Angaben nach der Lage des Falles nicht gesprochen werden, kann ebenfalls auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 2001, Zl. 99/17/0222, verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen ist auch im gleichgelagerten Beschwerdefall von vorsätzlich falschen Angaben im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 auszugehen.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende GmbH durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2001

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