Normen
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z2;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z4;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §4 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs4;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs5;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs7;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §6 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §8 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §8 Abs4;
NationalparkV Wr 1996 §2 Abs2;
NationalparkV Wr 1996 §2;
NationalparkV Wr 1996 §3 Abs2;
NationalparkV Wr 1996 Anl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z2;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §1 Abs1 Z4;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §4 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs4;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs5;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §5 Abs7;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §6 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs1;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §7 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §8 Abs3;
NationalparkG Donau-Auen Wr 1996 §8 Abs4;
NationalparkV Wr 1996 §2 Abs2;
NationalparkV Wr 1996 §2;
NationalparkV Wr 1996 §3 Abs2;
NationalparkV Wr 1996 Anl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die zu I. und III. angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zu II. angefochtenen Bescheid wird im Umfang des Abspruches über den das Jahr 1999 und die Jahre 2000 und 2001 umfassenden Zeitraum zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren über die Beschwerde gegen den zu II. angefochtenen Bescheid eingestellt.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 3513,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu I.:
Am 18. September 2000 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Magistrat der Stadt Wien die "Genehmigung des Häckselns des Grünwuchses inklusive Unkraut auf den mit Landpachtvertrag vom 24. Juli 1979 gepachteten Ackerflächen in der Lobau" (offenbar: nach dem Wiener Nationalparkgesetz).
Mit Spruchpunkt 1. seines Bescheides vom 2. April 2001 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag hinsichtlich näher (mit Grundstücksnummer und Flächenmaß) bezeichneter Grundstücke bzw. Grundstücksteile zurück, "soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind".
Mit Spruchpunkt 2. wies die Behörde den Antrag hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke bzw. Grundstücksteile, "soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind", ab. Als Rechtsgrundlage nannte die Behörde § 7 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998, und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996.
Begründend wurde nach Zusammenfassung der Rechtslage und des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten und der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, dargelegt, das Häckseln des Grünwuchses und des Unkrautes sei eine Maßnahme, die dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie im § 3 Abs. 2 der Wiener Nationalparkverordnung festgelegten Ziel der Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen vollinhaltlich entspreche. Es handle sich daher nicht um bewilligungspflichtige Eingriffe in die Natur; der Antrag sei bezüglich der in dieser Zone gelegenen Flächen zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. ihres Bescheides führte die Behörde begründend im Wesentlichen aus, bis zum Inkrafttreten der - noch nicht vorliegenden - Naturraumpläne bzw. der Managementpläne für Naturzone mit Managementmaßnahmen dürften gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen jedenfalls nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderliefen. Das Häckseln des Grünwuchses auf Ackerflächen sei eine typische Pflegemaßnahme im Rahmen der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft. Es handle sich um eine Maßnahme, die auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet sei. Die Maßnahme widerspreche den Zielen der Naturzone bzw. der Naturzone mit Managementmaßnahmen. Soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf solche Flächen beziehe, sei er daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den erwähnten Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2. Berufung. Sie legte im Wesentlichen dar, die Maßnahme des Häckseln des Grünwuchses stehe nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Nationalparks. Die betreffenden Flächen würden seit Jahrzehnten als Äcker bzw. als Wiesen bewirtschaftet. Die Maßnahme diene der Erhaltung dieses Zustandes. Ein Versagungsgrund liege daher nicht vor.
Mit dem zu I. angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde dargelegt, der agrartechnische Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die beantragte Maßnahme eine Bewirtschaftungsform sei, die der Erhaltung von Flächen für eine ackerbauliche Nutzung diene. Der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftspflege zufolge wirke sich das Häckseln in der beantragten Form (Häckseln des Grünwuchses einschließlich Unkraut während der gesamten Vegetationsperiode, wobei das Häckselgut zwecks Beschleunigung des Umsetzungsprozesses in den Boden eingearbeitet werden solle) auf die Entwicklung der Ackerflächen zu artenreichen Wiesen entsprechend der Charakteristik von Austandorten nachteilig aus. Gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz dürften bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen bzw. von Managementplänen nur jene Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwider laufen. Die beantragte Maßnahme widerspreche den Zielsetzungen nach § 1 des Wiener Nationalparkgesetzes. Oberstes Ziel des Gesetzes sei die "Erhaltung" des Gebietes der Donau-Auen. Diese Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Wiener Nationalparkgesetzes stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den anderen Zielsetzungen des § 1 Abs. 1. Gemäß § 1 Z. 2 Wiener Nationalparkgesetz solle die Erhaltung des Gebietes dadurch gewährleistet werden, dass der Ablauf des natürlichen Kreislaufes der Lebewesen und der Elemente sichergestellt werde. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Wiener Nationalparkgesetz seien die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihres Lebensraumes zu bewahren und zu fördern. Dies verdeutliche, dass der Gesetzgeber unter der "Erhaltung" nicht die Erhaltung des status quo, sondern eine dynamische Entwicklung der genannten Schutzgüter verstehe. Die von der Beschwerdeführerin geplante Maßnahme verhindere, dass auf der Basis der natürlichen Sukzession effektive Managementmaßnahmen entsprechend den Zielen des Nationalparkgesetzes für Naturzonen mit Managementmaßnahmen festgelegt werden könnten. Das Häckseln sei in der beantragten Form nicht geeignet, die standörtlichen Unterschiede zu fördern, da der hohe Nährstoffgehalt des Ackerbodens annähernd beibehalten und die Entwicklung artenreicher Wiesen verhindert werde. Die beantragte Maßnahme behindere (daher) nicht nur das Ziel der Sicherstellung der natürlichen Sukzession (§ 1 Abs. 1 Z. 2 Wiener Nationalparkgesetz), sondern auch das Ziel der Förderung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Nationalparkgesetzes. Das Häckseln fördere (auch) den Strukturreichtum nicht. Die Förderung des Strukturreichtums stelle jedoch eine wichtige Voraussetzung zur Entstehung artenreicher Wiesen - mit für das Gebiet der Donau-Auen charakteristischen Tier- oder Pflanzenarten - dar. Da durch die beantragte Maßnahme bereits die allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks gefährdet würden, sei auf das Argument der Beeinträchtigung des Ziels der entsprechenden Zone nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks angenommen. Sie habe es unterlassen, die in § 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 Wiener Nationalparkgesetz genannten Zielvorgaben in ihrem systematischen Zusammenhang zu betrachten. § 7 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz setze als Bewilligungskriterium neben den allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks auch die Zielsetzungen der einzelnen Zonen ein. Aus systematischen Erwägungen folge, dass das Kriterium der Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks nicht derart streng gesehen werden dürfe, dass das Kriterium der Gefährdung der Zielsetzung einer einzelnen Zone überhaupt nicht mehr zum Tragen kommen könne, weil stets mit der Verletzung eines Zonenziels auch die allgemeinen Ziele des Nationalparks verletzt seien. In den allgemeinen Zielen des Nationalparks könne folglich nicht ein Schutzniveau in der Höhe der strengsten Zone (Naturzone) festgelegt sein. Dies habe die belangte Behörde aber dem § 1 Abs. 1 Wiener Nationalparkgesetz unterstellt. Die belangte Behörde übersehe aber auch einen weiteren Aspekt des systematischen Zusammenhanges zwischen den Zonen im Sinne des § 5 Wiener Nationalparkgesetz und den Zielen des Nationalparks. Es sei als unstrittig anzunehmen, dass das Ziel einer Zone nicht im Widerspruch zu den Zielen des Nationalparks stehen könne. Erlaube folglich die "Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Wiener Nationalparkverordnung die Ausübung ökologischen Landbaues und werde - wie unstrittig sei - das Häckseln auch im ökologischen Landbau eingesetzt, dann könne das Häckseln nicht gleichzeitig im Widerspruch zu den Bestimmungen des Nationalparks insgesamt stehen. Damit sei nicht ausgesagt, dass das Häckseln nicht allenfalls im Widerspruch zu den Zielen anderer Zonen stehe. Wenn es jedoch in einer Zone des Nationalparks erlaubt sei, dann könne es nicht gleichzeitig den Zielen des Nationalparks widersprechen. Die Behörde erster Instanz habe darauf hingewiesen, dass die beantragte Maßnahme den Zielen der Außenzone - Sonderbereich Ackerflächen vollinhaltlich entspreche. Die belangte Behörde habe die Rechtslage aber auch insofern verkannt, als sie unterstelle, dass der Gesetzgeber "die Erhaltung weniger im Sinne der Erhaltung des Status quo verstehe, als vielmehr im Sinne einer dynamischen Entwicklung der Schutzgüter". Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch Erhaltung meine, wenn er von Erhaltung spreche. Es gehe somit tatsächlich um die Erhaltung des Status quo. Der Gesetzgeber lasse in seiner Übergangsbestimmung des § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz erkennen, dass zumindest bis zum Inkrafttreten der Naturraum- und Managementpläne der Status quo nicht verändert werden sollte. Erst dann solle in diesen Plänen die Veränderung in der Natur in ihrem zeitlichen Verlauf geplant werden. Aber auch hier gelte: Es könne nicht in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen (und nur auf diese Zonen beziehe sich § 6 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz) gesetzlich die Erhaltung des Status quo angeordnet und gleichzeitig in § 1 Abs. 1 leg. cit. die Veränderung des Status quo vorgeschrieben sein.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gemeinsame Beratung und Entscheidung über die Beschwerdesachen beschlossen und erwogen:
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. Nr. 37/1996 idF LGBl. Nr. 53/2001, (im Folgenden Wr NationalparkG), lautet auszugsweise:
"Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel:
1. das Gebiet der Donau-Auen in den Katastralgemeinden Aspern, Eßling, Landjägermeisteramt und Kaiserebersdorf Herrschaft im 22. Wiener Gemeindebezirk (Obere und Untere Lobau) in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten;
2. im Nationalparkgebiet den Ablauf des natürlichen Kreislaufes der Lebewesen und Elemente sicherzustellen;
3. die für das Gebiet der Donau-Auen charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihres Lebensraumes zu bewahren und zu fördern;
4. die darin enthaltenen historisch bedeutsamen Objekte, Kulturgüter und sonstigen landschaftsgestaltenden Erscheinungsformen in ihrem Bestand zu sichern sowie den Grundwasserkörper unter anderem für die darin enthaltenen Reserven an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
- 5. Besuchern ein Naturerlebnis zu ermöglichen;
- 6. im Rahmen der Nationalparkverwaltung sonstige ökologisch bedeutsame Vorhaben umzusetzen.
(2) Der Nationalpark Donau-Auen soll so eingerichtet werden, dass die internationale Anerkennung im Sinne der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources - IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung auf Dauer erreicht und erhalten wird.
(3) ....
...
Einteilung des Nationalparks und Schutzmaßnahmen Nationalparkgebiet
§ 4. (1) Das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen hat nach Maßgabe der örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. August 1978, LGBl. für Wien Nr. 32/1978, zu Vollnaturschutzgebieten und Teilnaturschutzgebieten erklärte Gebiete und daran angrenzende Flächen sowie die Uferbereiche und die Fließwasserstrecke der Donau zu enthalten, mit dem Ziel, die gesamten Donau-Auen auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu erhalten. Der genaue Grenzverlauf ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) ...
§ 5. (1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind zu "Naturzonen" (Abs. 3), "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" (Abs. 6) oder "Außenzonen" (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.
(3) Zu "Naturzonen" sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.
(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen und unter Ausschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen gemäß Abs. 5 zu gewährleisten. Hiebei können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.
(5) Zur Erreichung der Zielsetzungen des Abs. 4 hat die Behörde für Naturzonen auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung Naturraumpläne festzulegen.
(6) Zu "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" sind artenreiche Wiesenflächen sowie Waldflächen, auf denen überlieferte Formen der Auwaldnutzung (Mittel - und Niederwaldbewirtschaftung) zur Erhaltung wertvoller Lebensräume betrieben werden, zu erklären.
(7) Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung Managementpläne festzulegen, welche jedenfalls
- 1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,
- 2. die Festlegung der Mähhäufigkeit der Wiesen,
- 3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern zu enthalten haben.
(8) Zu "Außenzonen" sind zu erklären:
a) Verwaltungszonen", das sind Nationalparkflächen, welche Standort für Einrichtungen der Besucherbetreuung und -information sowie der Versorgung und deren technischer Infrastruktur sind.
b) "Sonderbereiche", das sind z.B. Wasserstraßen, künstliche Gerinne und Ackerflächen für biologischen Landbau.
Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2
genau zu umschreiben.
Eingriffsverbote
§ 6. (1) Im Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) sind sämtliche Eingriffe in die Natur verboten, soferne nicht ein Fall des Abs. 3 oder eine Bewilligung gemäß § 7 vorliegt.
(2) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bestehen für:
1. die Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere in Erfüllung der Naturraumpläne (§ 5 Abs. 5), der Managementpläne (§ 5 Abs. 7) und der Kennzeichnung des Nationalparkes (§ 10) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher,
2. die Durchführung der jagd- und fischereilichen Managementpläne (§ 8 Abs. 3 und 4),
3. Besucher zum Begehen der entsprechend gekennzeichneten Wege sowie zum Baden an den hiefür ausgewiesenen Badeplätzen. Unzulässig ist dabei jedenfalls die Mitnahme und das Verwenden von Fahrrädern (ausgenommen auf besonders gekennzeichneten Wegen), Rollerskatern, Booten, Surfbrettern, Eislaufschuhen sowie die Mitnahme von nicht an der Leine geführten Hunden und das Erregen von den Naturraum beeinträchtigendem Lärm.
4. die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungseinrichtungen und kulturhistorisch bedeutsamen Objekten,
5. Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (§§ 7 und 20) und
6. Maßnahmen in Außenzonen zur Erfüllung der in der Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 umschriebenen Zwecke, wobei in allen Fällen der natürliche Lebensraum nicht über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verändert werden darf. Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß von den Betretungs- und Fahrverboten ausgenommen.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen (§ 5 Abs. 5) bzw. von Managementplänen (§ 5 Abs. 7) dürfen in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nur Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderlaufen. Bis zum Inkrafttreten der jagd - und fischereirechtlichen Managementpläne (§ 8 Abs. 3) ist das Jagen und Fischen nur im Rahmen des § 8 Abs. 1 gestattet.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 7. (1) Die Durchführung von Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben können, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) ...(aufgehoben mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001, Zl. G 148/01-6 (Slg. Nr. 16316), mit Ablauf des 31. Oktober 2002).
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), die gemäß § 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, die gemäß § 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne und die gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne gefährdet und nicht durch Vorschreibung entsprechender Vorkehrungen eine Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann.
(4)... "
Die gemäß § 5 Abs. 2 Wr NationalparkG erlassene Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. Nr. 50/1996, (im Folgenden Wr NationalparkVO) hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.
§ 2. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zu Naturzonen erklärt.
(2) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zu Naturzonen mit Managementmaßnahmen erklärt.
§ 3. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zu Außenzonen - Sonderbereich Schiffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schiff-Fahrt sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Ausbaumaßnahmen.
(2) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zu Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, Abl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996, Abl. Nr. L 59 vom 8. März 1996.
(3) ...
§ 4. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zu Außenzonen -
Verwaltungszonen erklärt.
(2) ..."
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001, Zl. V 26/01 (Slg. Nr. 16317), wurden § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie der eine Anlage zu dieser Verordnung bildende Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als "Naturzonen", durch helle Grünfärbung als "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" und durch Braunfärbung als "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" ausgewiesen sind, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft tritt.
Begründend hatte der Verfassungsgerichtshof zunächst die Darlegungen seines Einleitungsbeschlusses wie folgt wiedergegeben:
"(...) Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die Wiener Nationalparkverordnung die Abgrenzung jener Flächen innerhalb des Nationalparkgebietes, die zu 'Naturzonen', zu 'Naturzonen mit Managementmaßnahmen' und zu 'Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen' erklärt wurden, nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt vorgenommen hat.
...
Die Erklärung zum Nationalparkgebiet und die Einbeziehung von Grundstücken durch die Wiener Nationalparkverordnung scheint aufgrund von Eingriffsverboten (§6 Wr NatParkG) und der Bewilligungspflichtigkeit von Maßnahmen (§ 7 Wr NatParkG), die ua. an den Zielen des Nationalparkgesetzes und der Zonen zu messen sind, Nutzungsbeschränkungen für Liegenschaftseigentümer und andere Nutzungsberechtigte mit sich zu bringen, die hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen mit gemeindlichen Flächenwidmungsplänen und Wasserschongebietsverordnungen vergleichbar sind.
Da in dem eine Anlage zur Wiener Nationalparkverordnung bildenden Plan weder Parzellengrenzen noch Parzellennummern erkennbar sind, scheint es dem Rechtsunterworfenen nicht möglich zu sein, die Grenzen der einzelnen Zonen aus der planlichen Darstellung der kundgemachten Verordnung und damit die Auswirkungen der Festlegungen auf sein (hier: gepachtetes) Grundstück zu erkennen. Die planliche Darstellung in der Anlage zur Wiener Nationalparkverordnung lässt zwar teilweise Wege, Wasserläufe oder Gräben erkennen und enthält Flurbezeichnungen; die Abgrenzung der Zonen scheint jedoch diesen im Plan erkennbaren Grenzen nicht zu folgen.
...
Schließlich scheint für das Erfordernis der Erkennbarkeit der Abgrenzung einzelner Zonen aus der Verordnung im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung zu sein, dass die Frage, ob ein Teil einer vor Inkrafttreten der Verordnung als Acker genutzten Fläche zur 'Naturzone', zur 'Naturzone mit Managementmaßnahmen' oder zur 'Außenzone-Sonderbereich Ackerflächen' erklärt wurde, in direktem Zusammenhang mit der Frage der Strafbarkeit landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen steht. Da der (ökologische) Landbau nur auf zur 'Außenzone-Sonderbereich Ackerflächen' erklärten Flächen erlaubt ist, führt die Überschreitung der Grenze zur 'Naturzone' oder zur 'Naturzone mit Managementmaßnahmen' bei der landwirtschaftlichen Nutzung zur Strafbarkeit gemäß §19 Wr NatParkG (vgl. VfSlg. 15.200/1998 zu dem die Klarheit einer Strafnorm betreffenden Erfordernis der Erkennbarkeit, welche Handlungen und Unterlassungen den Rechtsunterworfenen strafbar werden lassen).
...
(...) Der Verfassungsgerichtshof hegt aber nicht nur Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit der in der Wiener Nationalparkverordnung vorgenommenen Zonierungen. Er vermag vorläufig aus den vorgelegten Akten auch nicht zu erkennen, dass die Wiener Landesregierung die Entscheidung, bestimmte Flächen als 'Naturzonen', 'Naturzonen mit Managementmaßnahmen' und 'Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen' festzulegen, auf Grund ausreichender fachlicher Grundlagen getroffen hat.
...
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass Ackerflächen prinzipiell über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen enthalten können (§ 5 Abs. 3 Wr NatParkG, 'Naturzonen'). Die Entscheidung, welche Ackerflächen der natürlichen Auwaldbildung überlassen werden sollen, dürfte im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liegen. Dagegen scheint aber § 5 Abs. 6 Wr NatParkG ('Naturzonen mit Managementmaßnahmen') von bestehenden artenreichen Wiesenflächen sowie Waldflächen, auf denen überlieferte Formen der Auwaldnutzung (Mittel- und Niederwaldbewirtschaftung) zur Erhaltung wertvoller Lebensräume betrieben werden, auszugehen. Dem scheint die bisherige ackerbauliche Nutzung dieser Grundstücke entgegen zu stehen. Wenn der Gesetzgeber aber nicht auf bestehende Wiesen- oder Waldflächen abstellt und die Schaffung und Entwicklung neuer Wiesen- und Waldflächen im Auge hat, so dürfte dem Verordnungsgeber nur dann ein Planungsermessen bezüglich der Auswahl der Flächen zustehen, wenn bisher als Ackerbaufläche genutzte Flächen das Potential einer Entwicklung zu Wiesenflächen oder zu Mittel- und Niederwaldflächen haben. Nach den Kriterien der IUCN scheint es erforderlich, dass 3/4 der Flächen des Nationalparkgebietes außerhalb jeder wirtschaftlichen Nutzung stehen und zu Naturzonen erklärt werden müssen. Dies scheint aber keine Rechtfertigung dafür zu geben, nicht bezüglich aller zu 'Naturzonen' erklärten Flächen die in § 5 Abs. 3 Wr NatParkG normierten Voraussetzungen nachweisen zu müssen.
Für die Ackerflächen im Nationalpark scheint der Verordnungsgeber eine 'Drittellösung' vorgesehen zu haben, die allerdings nicht auf eine Entscheidung des Gesetzgebers rückführbar scheint. Dieses Konzept scheint eine teilweise Nutzungseinstellung vorzusehen, insofern als je ein Drittel der Ackerflächen in der Oberen Lobau aufgeforstet, in Wiesen umgewandelt werden oder biologisch bewirtschaftet werden soll. Diese angestrebte Entwicklung, die erst durch entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden kann, scheint aber der Bestimmung des § 5 Abs. 6 Wr NatParkG ('Naturzonen mit Managementmaßnahmen'), die von der Erhaltung artenreicher Wiesen- und Waldflächen auszugehen scheint, zu widersprechen. In einer im Auftrag des Bundes und der Länder Niederösterreich und Wien erstellten Studie des DI R B vom April 1996, 'Nationalpark Donau-Auen, Zonierung, Richtlinien aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen und Kriterien der IUCN', scheint der Verfasser davon auszugehen (S. 42), dass die 'Drittellösung' nicht den Kriterien der IUCN entspreche, da die Ackernutzung an sich nicht nationalparkkonform sei.
(...) Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, den § 2 und den § 3 Abs. 2 Wiener Nationalparkverordnung von Amts wegen zu prüfen. Mangels anderer planlicher Abgrenzungskriterien (etwa Grundparzellennummern) scheint es notwendig zu sein, den eine Anlage zur Wiener Nationalparkverordnung bildenden Plan insofern von Amts wegen zu prüfen, als sie Flächen durch dunkle Grünfärbung ('Naturzonen'), durch helle Grünfärbung ('Naturzonen mit Managementmaßnahmen') und durch Braunfärbung ('Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen') ausweist."
Sodann legte der Verfassungsgerichtshof dar, seine vorläufigen Bedenken träfen aus folgenden Gründen zu:
"Zu den Bedenken gegen die im Widerspruch zum Rechtsstaatsgebot stehende mangelnde Bestimmtheit der Zonenabgrenzung:
Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Annahme, dass - mangels anderer exakter Abgrenzungskriterien etwa in Form von im Plan dargestellten Wegen und Wasserläufen - auch ein Maßstab von 1:25.000 nicht ausreicht, Grenzen festzulegen, die Nutzungsbeschränkungen für Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken bewirken. Der zu wählende Planungsmaßstab steht somit auch mit der sonstigen Art der abgrenzenden Darstellung - die nicht notwendigerweise in Form von Parzellennummern erfolgen muss - im Zusammenhang. Jedoch schon aus rechtsstaatlichen Gründen kann sich die Art der notwendigen Grenzziehung eines Nationalparkgebietes und der Einteilung in verschiedene Zonen nicht allein nach deren naturwissenschaftlicher Bedeutung für den Nationalpark bemessen lassen (vgl. VfSlg. 14.851/1997 und VfSlg. 15.548/1999). Die Wiener Landesregierung räumt selbst ein, dass sich die planliche Darstellung nur überwiegend an naturräumlichen Gegebenheiten orientiert. Ein Waldrand ist einerseits der planlichen Darstellung nicht entnehmbar, andererseits unterliegt er - im Hinblick auf das Potential der Flächen zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen - einem ständigen Wandel. Die Wiener Landesregierung hat selbst dem Beschwerdevorbringen zum mangelnden Entwicklungspotential von Ackerflächen entgegengesetzt, dass bei Unterbleiben der Bestellung die bisherigen Ackerflächen in kurzer Zeit (ca. 2 Jahre im Auwaldgebiet aufgrund der guten Bodenbonität) von Gehölzen besiedelt werden und damit die Entwicklung zum Wald eingeleitet würde. Dieses Vorbringen bestätigt aber, dass schon aufgrund der vom Verordnungsgeber erwarteten und beabsichtigten Veränderungen in der Natur, der Ist-Zustand des Waldes für eine dauerhafte Abgrenzung eines Gebietes nicht geeignet ist.
Das von der Wiener Landesregierung vorgebrachte Argument der "bewährten Praxis" planlicher Darstellungen im Maßstab 1:25.000 vermag den Vorwurf der relativen Unbestimmtheit der Abgrenzung der einzelnen Zonen nicht zu entkräften. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass man offenbar von dieser Praxis wieder abgegangen ist, weil beispielsweise die Anlagen zu den Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete Hietzing (LGBl. für Wien Nr. 1/1998), Lainzer Tiergarten (LGBl. Nr. 2/1998) und Prater (LGBl. Nr. 3/1998 idF der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 21/1998) im Maßstab 1:10.000 dargestellt sind. Unbeschadet einer näheren Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen fällt dort auf, dass sich die Abgrenzungen an in der Natur erkennbaren Grenzen (z.B. Straßenzüge, bebaute Flächen) orientieren. Welcher Maßstab für die planliche Darstellung einer Gebietsabgrenzung, mit der Eigentumsbeschränkungen und Strafsanktionen verbunden sind, als noch ausreichend zu beurteilen ist, richtet sich nach der Möglichkeit, die Abgrenzung in der planlichen Darstellung in die Natur zu übertragen und damit die Grenze zwischen dem erlaubten und dem unerlaubten Eingriff eindeutig zu ziehen. Je mehr sich die Abgrenzung an in der Natur erkennbaren oder eindeutig in die Natur übertragbaren Grenzen (z.B. Straßenzüge, Wege, bebaute Flächen, Parzellengrenzen) orientiert, desto höher wird das Ausmaß der Verkleinerung gewählt werden dürfen. Hängt die im Plan vorgenommene Abgrenzung ausschließlich vom Verlauf und der Strichstärke der Linie im Plan ab, so wird der Maßstab von 1:25.000, der bei einer Strichstärke von 0,5 mm eine Ungenauigkeit von 12,5 m verursacht, dem Gebot einer ausreichenden Abgrenzung eines Gebietes mit unter Strafsanktionen stehenden Eingriffsbeschränkungen nicht gerecht.
Da die Abgrenzung der Zonen den in der Natur dauerhaft erkennbaren Grenzen nur teilweise folgt, und die herangezogenen "natürlichen Gegebenheiten" aufgrund des Veränderungspotentials der Flächen - insbesondere bezüglich der Entwicklung von Ackerflächen zu Wäldern und Wiesen - eine eindeutige Gebietsabgrenzung nicht sicherstellen, sind die Zonenabgrenzungen aus der Verordnung und ihrer planlichen Darstellung nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennbar.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass die in Form von Eingriffsverboten (§ 6 Wr NatParkG) und der Bewilligungspflichtigkeit von Maßnahmen (§ 7 Wr NatParkG) bewirkten erheblichen und unter Strafsanktion stehenden Nutzungsbeschränkungen für Liegenschaftseigentümer und andere Nutzungsberechtigte aus der planlichen Darstellung (Anlage zur Verordnung) mit hinreichender Genauigkeit erkennbar sein müssen und die in der Wiener Nationalparkverordnung vorgenommene Abgrenzung jener Flächen innerhalb des Nationalparkgebietes, die zu "Naturzonen", zu "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" und zu "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" erklärt wurden, nicht dem Rechtsstaatsgebot entsprechend bestimmt ist.
Zu den Bedenken, dass die Wiener Landesregierung die Entscheidung, bestimmte Flächen als "Naturzonen", "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" und "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" festzulegen, nicht auf Grund ausreichender fachlicher Grundlagen getroffen hat:
Die Wiener Landesregierung versucht den Vorwurf, dass aus den Verordnungsakten keine ausreichenden fachlichen Grundlagen erkennbar seien, mit dem Hinweis auf das naturwissenschaftliche Konzept für den Nationalpark Donau-Auen der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal Deutsch-Wagram im Auftrag des Bundes und der Länder Niederösterreich und Wien und einer Studie von DI B vom April 1996, "Nationalpark Donau-Auen, Zonierung, Richtlinien auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen und Kriterien der IUCN" zu entkräften. Die Wiener Landesregierung verabsäumt es jedoch, die konkreten Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Zonen - zumindest bezüglich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gepachteten Grundstücke - näher darzulegen. Aus den allgemeinen Aussagen der genannten Arbeiten, die keine grundstücksspezifischen Ausführungen enthalten, lassen sich aber keine Aussagen betreffend Eigenschaft und Entwicklungspotential der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gepachteten Böden gewinnen.
Wenn die Wiener Landesregierung vorbringt, sie habe sich in wenigen Fällen nicht an den tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten orientiert, sondern habe Flächen unter Inanspruchnahme ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit auf Grund des individuellen Potentiales des jeweiligen Naturraumes festgelegt, so hat sie durch diese Aussage keinen Versuch unternommen, das jeweilige konkrete Potential der betroffenen Grundstücke zur Festlegung von "Naturzonen" darzulegen, um die Inanspruchnahme der planerischen Gestaltungsfreiheit zu rechtfertigen.
Zum Widerspruch der Festlegung von Naturzonen mit Managementmaßnahmen zu § 5 Abs. 6 Wr NatParkG:
Der Verfassungsgerichtshof hält schließlich auch das Bedenken aufrecht, dass die Ausweisung bisher als Ackerflächen genutzter Teile der Lobau als "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" deshalb § 5 Abs. 6 Wr NatParkG widerspricht, weil nach dieser Bestimmung nur Flächen mit - bestehenden - artenreichen Wiesenflächen sowie Waldflächen, auf denen überlieferte Formen der Auwaldnutzung (Mittel- und Niederwaldbewirtschaftung) zur Erhaltung wertvoller Lebensräume betrieben werden, zu Naturzonen mit Managementmaßnahmen erklärt werden dürfen. Der Gesetzgeber ist nicht etwa von einem "ausreichenden Potential zur dauerhaften Entwicklung" (vgl. § 5 Abs. 3 Wr NatParkG) sondern von "artenreichen Wiesenflächen sowie Waldflächen" ausgegangen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass auch Ackerflächen, die ein Entwicklungspotential zu Wald- und Wiesenflächen haben, zu Naturzonen mit Managementmaßnahmen erklärt werden dürfen, ist deshalb unzulässig, weil sich der Gesetzgeber selbst innerhalb derselben Bestimmung (§ 5 Wr NatParkG) zur Beschreibung der Voraussetzungen für unterschiedliche Zonen unterschiedlicher Begriffe bedient hat, denen eine unterschiedliche Bedeutung zuzumessen ist. Darüber hinaus ist den Erläuternden Bemerkungen zum Wiener Nationalparkgesetz zu § 5 Abs. 6 Wr NatParkG zu entnehmen, dass "in der Naturzone mit Managementmaßnahmen (...) gewisse Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Gebietes sowie des Artenreichtums erforderlich" sind.
Sollten die Kriterien der IUCN (§ 1 Abs. 2 Wr NatParkG) und somit ein Ziel des Wiener Nationalparkgesetzes aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht erfüllt werden können, so ändert dies nichts daran, dass die bisherige ackerbauliche Nutzung nach dem Gesetz der Erklärung zu Naturzonen mit Managementmaßnahmen entgegensteht.
Aus all diesen Gründen waren § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie - mangels anderer planlicher Abgrenzungskriterien - der eine Anlage zu dieser Verordnung bildende Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als "Naturzonen", durch helle Grünfärbung als "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" und durch Braunfärbung als "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" ausgewiesen sind, als gesetzwidrig aufzuheben."
Der zu I. angefochtene Bescheid wurde vor dem 31. Oktober 2002 erlassen; er ist kein Anlassfall des soeben erwähnten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist der - nach seiner Begründung auf § 6 Abs. 3 Wr NationalparkG gestützte -
Bescheid der belangten Behörde, mit dem diese der Beschwerdeführerin das "Häckseln des Grünwuchses inklusive Unkraut" auf näher genannten Flächen, "soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind", untersagte, weil - so die Begründung auf das Wesentlichste zusammengefasst - dies eine Maßnahme sei, die der Zielsetzung des Nationalparks zuwider laufe. Sie behindere nämlich die Sicherstellung der natürlichen Sukzession und fördere den Strukturreichtum nicht. Die Sicherstellung der natürlichen Sukzession und die Förderung des Strukturreichtums zählten nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 Wr NationalparkG zu den Zielen des Nationalparks.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann zwar entnommen werden, dass die belangte Behörde ihren Bescheid - insoweit abweichend von der Behörde erster Instanz - nicht auf § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG und § 3 Abs. 2 Wr NationalparkVO stützte. Mangels einer Modifikation des im Wortlaut wiedergegebenen Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz (und auch des Fehlens jedes sonstigen Hinweises, der als Beseitigung dieser Textpassage gedeutet werden könnte) übernahm die belangte Behörde durch die spruchgemäße "Bestätigung des Bescheides im angefochtenen Umfang" die der Aufzählung der von der Untersagung erfassten Grundstücke beigegebene Einschränkung, "soweit diese in der Wr NationalparkVO nicht als 'Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen' ausgewiesen sind".
Zu einem die Bewilligung für Grundstücke, "soweit diese in der Wr NationalparkVO als 'Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen' ausgewiesen sind", erteilenden Bescheid der belangten Behörde hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Slg. 16317, Folgendes dargelegt:
"Der angefochtene Bescheid zeigt, dass es selbst der belangten Behörde offenbar nicht möglich war, die Teile der Grundstücke näher zu bezeichnen, die als 'Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen' ausgewiesen sind, weil sie die Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Wr NationalparkG für näher bezeichnete Grundstücke erteilt hat, soweit diese in der Wiener Nationalparkverordnung als 'Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen' ausgewiesen sind und damit letztlich den Umfang der Bewilligung offen gelassen hat."
Nun sind im vorliegenden - keinen Anlassfall des erwähnten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bildenden - Beschwerdefall die §§ 2 und 3 Abs. 2 Wr NationalparkVO im Hinblick auf die mit Fristsetzung erfolgte Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 dritter Satz B-VG). Dies ändert aber nichts an der durch die mangelnde Bestimmtheit der Anlage zur Wr NationalparkVO geschaffenen faktischen Unmöglichkeit, bestimmten Grundstücken und Grundstücksteilen anhand dieser Anlage die in § 5 Abs. 3 Wr NationalparkG normierten Zonenkategorien zuzuordnen. Davon ausgehend liegt die erforderliche Bestimmtheit des Abspruches des angefochtenen Bescheides, was dessen räumlichen Umfang betrifft, nicht vor. Zwar werden "Grundstücke bzw. Grundstücksteile" mit Grundstücksnummer und auf Quadratmeter genauen Flächenangaben bezeichnet; der oben erwähnten Beifügung, die mit der Abweisung des Antrages durch "soweit" verbunden wurde, ist jedoch zu entnehmen, dass der Antrag nur hinsichtlich jener im Einzelnen aufgezählten Grundstücke bzw. Grundstücksteile abgewiesen wurde, denen durch die Wr NationalparkVO eine andere Zonenkategorie als "Außenzone - Sonderbereich Ackerfläche" zugewiesen wurde. In Ansehung welcher aufgezählten Grundstücke bzw. Grundstücksteile dies der Fall ist, kann anhand der Verordnung aber im Hinblick auf ihre inhaltliche Unbestimmtheit nicht gesagt werden. Dies führt nicht etwa zum Ergebnis, dass die Beifügung inhaltsleer und daher unschädlich wäre, weil mangels Bestimmtheit der Verordnung keinem konkreten Grundstück oder Grundstücksteil die Kategorie "Außenzonen - Sonderbereich Ackerfläche" zugewiesen worden wäre und solcherart die Voraussetzung, dass nur Grundstücke oder Grundstücksteile erfasst würden, die nicht als "Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen" ausgewiesen sind, erfüllt wäre. Vielmehr setzt die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheidspruches die Möglichkeit einer Überprüfung voraus, welchen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen die Widmung "Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen" zugewiesen ist, und bei welchen dies nicht der Fall ist.
Dem angefochtenen Bescheid kann somit nicht hinreichend bestimmt entnommen werden, in welchem räumlichen Umfang der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid entspricht daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Dies bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wahrzunehmen war.
Die belangte Behörde hat aber auch in weiteren Punkten das Gesetz verkannt.
Einer Bewilligung der Behörde bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Wr NationalparkG die Durchführung von Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben können, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstigen Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1). Gemäß § 7 Abs. 3 ist die Bewilligung zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), die gemäß § 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, die gemäß § 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne und die gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne gefährdet und nicht durch Vorschreibung entsprechender Vorkehrungen eine Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Maßgebend ist somit zunächst, ob eine "nachteilige Auswirkung der Maßnahme auf das Nationalparkgebiet" möglich ist. Nur dann besteht im Sinne des § 7 Abs. 1 eine Zuständigkeit der Behörde. Eine Zusammenschau der das System von Verboten, Ausnahmen von den Verboten und der Erteilung oder Versagung von Bewilligungen regelnden Vorschriften des Gesetzes ergibt, dass das Vorliegen einer bewilligungsbedürftigen "Maßnahme oder Tätigkeit" dann zu bejahen ist, wenn eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung eines der durch das Gesetz geschützten Güter nicht von vornherein auszuschließen ist. Diese Frage hat die belangte Behörde (implizit, ohne nähere Begründung) bejaht. Dagegen wendet sich auch die Beschwerdeführerin nicht, die auch im Verwaltungsverfahren nicht die Auffassung vertreten hat, dass die beabsichtigte Maßnahme keiner Bewilligung bedürfe. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, es könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass das "Häckseln des Grünwuchses" (mit anschließender Einarbeitung des Häckselgutes in den Boden) eines der durch das Gesetz geschützten Güter beeinträchtigen könnte. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ihre durch § 7 Wr NationalparkG begründete Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Sie durfte die Bewilligung aber nur auf der Grundlage eines mängelfrei festgestellten Sachverhaltes versagen, aus dem sich ergäbe, dass die beabsichtigte Maßnahme die "Zielsetzungen des Nationalparks" gefährde (und nicht durch Vorschreibungen entsprechender Vorkehrungen eine Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann).
Bei der Auslegung der in § 7 Abs. 3 enthaltenen "Zielsetzungen des Nationalparks", deren "Gefährdung" einen Versagungsgrund darstellt, ist in den Blick zu nehmen, dass daneben noch eine Gefährdung der "Zielsetzungen einer einzelnen Zone" sowie von "Naturraumplänen" oder von "Managementplänen"(gemeint offenbar: der Güter, deren Schutz und Förderung diese Plänen zu dienen bestimmt sind) Versagungsgründe darstellen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kann die Frage, ob der beabsichtigten Maßnahme ein Versagungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG entgegensteht, aber nicht anhand einer Gefährdung der Zielsetzung der einzelnen Zone - dies mangels Möglichkeit der Zuordnung der Grundstücke und Grundstücksteile zu bestimmten Zonenkategorien - oder der Zielsetzung von bestimmten Plänen - dies mangels deren Erlassung - gelöst werden. Im Hinblick auf die mangels inhaltlicher Bestimmtheit der Verordnung und das Fehlen der vom Gesetz vorausgesetzten Pläne ist das dem Gesetz zugrunde liegende System abgestufter Verfügungsbeschränkungen daher nicht vollziehbar. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 7 Wr NationalparkG ist somit allein die "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks".
Aus dem System des Gesetzes ist zu folgern, dass die Lösung der Frage einer "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks" es erfordert, die konkreten Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme auf jene Eigenschaften des von diesen Auswirkungen betroffenen Naturraumes festzustellen, die die Bedeutung des konkreten Naturraumes für die Eignung des Nationalparkgebietes, die Ziele des Gesetzes zu verwirklichen, ausmachen. Die gesetzmäßige Begründung eines gemäß § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG ergehenden, auf den Tatbestand einer "Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks" gegründeten Bescheides setzt somit nachvollziehbare, ins Einzelne gehende, auf quantitative und qualitative Aspekte Bedacht nehmende, auf naturwissenschaftlicher Basis getroffene Feststellungen über die maßgebenden Umstände voraus, die die Bedeutung des konkreten, von den Auswirkungen der Maßnahme betroffenen Gebietes des Nationalparks für die Verwirklichung des Schutzzwecks insgesamt ausmachen, nämlich insbesondere des äußeren Erscheinungsbildes (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 4 Wr NationalparkG), des Vorkommens und der Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen sowie der Qualität ihrer Lebensräume (§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit.), aber auch auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden bzw. mit ihr verbundenen Auswirkungen auf diese geschützten Güter bezogene Feststellungen. Erst solche Feststellungen ermöglichen im konkreten Fall die Lösung der Frage, ob die konkrete Maßnahme eine Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne des § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG vorliegt.
Dem ist hinzuzufügen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung, soweit die (fehlende) "Eignung der beantragten Maßnahme, die natürliche Sukzession sicherzustellen und die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt zu fördern", als Versagungsgrund heranzieht, offenbar unterstellt, die in Rede stehenden Grundstücke seien der Kategorie "Naturzone", jedenfalls aber nicht der Kategorie "Außenzone- Sonderbereich Ackerbau" zugeordnet. Dies kann aber angesichts der durch die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Wr NationalparkVO und das Fehlen von Plänen geprägte Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden.
Dem ist weiters hinzuzufügen, dass die "Zielsetzungen des Nationalparks" im Einzelfall und mit Blick auf die Eigenschaften des von der Maßnahme konkret betroffenen Gebietes und - vor allem -
dessen insbesondere aus der Zonenzuordnung ersichtlichen Zweckwidmung zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Bereich der "Außenzone - Sonderbereich Ackerfläche" dem biologischen Landbau zuzuordnende ackerbauliche Bewirtschaftungsmaßnahmen jedenfalls zulässig sind, während das Gesetz betreffend die Naturzone vom "Ausschluss jeglicher wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen" spricht (§ 5 Abs. 4) und in den "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" die Zulässigkeit bestimmter Bewirtschaftungsformen insbesondere vom Inhalt des jeweiligen Managementplanes abhängt (vgl. hiezu auch die oben wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes zu § 5 Wr NationalparkG). Im Hinblick auf die der Wr NationalparkVO anhaftenden Bestimmtheitsmängel lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Zuordnung der in Rede stehenden Grundstücke vor. Davon dürften auch beide Parteien des Beschwerdeverfahrens ausgehen. Davon, dass auch ohne die oben angeführten Feststellungen gesagt werden könnte, die beabsichtigte Maßnahme stehe schon ihrer Art nach in einem solchen Konflikt mit den Zielsetzungen des Nationalparkgebietes in ihrer Gesamtheit, dass es keiner Feststellung der Bedeutung der in Rede stehenden Grundstücke für den Wert des Nationalparkgebietes - und somit auch keines Rückgriffes auf die Zonenzuordnung - bedürfe, kann hier nicht die Rede sein.
Aus den dargelegten Gründen wäre der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dem geht aber die oben aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit als Aufhebungsgrund vor. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.:
Am 27. Februar 1998 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf § 7 Wiener Nationalparkgesetz die "Erteilung einer bis zur Beendigung der Erntearbeiten 1998 befristeten Bewilligung für die Bewirtschaftung folgender (näher bezeichneter) Grundstücke durch konventionellen Landbau".
Am 27. Mai 1998 stellte die Beschwerdeführerin einen auf die "Erteilung einer bis zur Beendigung der Erntearbeiten 1999 befristeten Bewilligung" abzielenden (im Übrigen gleich lautenden) Antrag.
Am 25. August 1999 stellte die Beschwerdeführerin "gemäß § 7 Wiener Nationalparkgesetz den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Bewirtschaftung der im Landpachtvertrag vom 24. Juli 1979 gepachteten Ackerflächen durch konventionellen Landbau". Über Aufforderung der Behörde, (unter anderem) "zu erläutern, für welchen Zeitraum die beantragte Tätigkeit beabsichtigt ist", legte ein von den Beschwerdeführern beauftragter Sachverständiger detaillierte Aufstellungen (unter anderem Anbaupläne, Zeitpläne für Aussaat, Düngung und Ernte, Aufstellungen der jeweils verwendeten Pflanzenschutzmittel und der darin enthaltenen Wirkstoffe) vor, denen zu entnehmen ist, dass sich die entsprechende Planung auf den Zeitraum 2000 bis 2004 erstreckte. In der betreffenden Eingabe (vom 20. Oktober 1999) wird sodann dargelegt, es werde angesucht "um Bewilligung der ackerbaulichen Nutzung der in den Tabellen 1 und 1a detailliert ausgewiesenen Flurstücke für den Zeitraum der Jahre 2000 bis 2004" und "um die Genehmigung der Aufbringung von Düngemitteln innerhalb des angeführten Zeitraumes".
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf "Erteilung einer bis zur Beendigung der Erntearbeiten 1998 befristeten Bewilligung für die Bewirtschaftung von (näher bezeichneten) Grundstücken" bzw. "Erteilung einer bis zur Beendigung der Erntearbeiten 1999 befristeten Bewilligung für die Bewirtschaftung von (näher bezeichneten) Grundstücken, soweit diese in der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 50/1996), nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind", ab. Mit Bescheid vom 6. September 2000 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf "Bewilligung einer für den Zeitraum 2000 bis 2004 befristeten konventionell - ackerbaulichen Bewirtschaftung von (näher bezeichneten) Grundstücken" ab.
Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, B 330/00, 2141/00, sprach der Verfassungsgerichtshof (im Hinblick auf die Anlassfallwirkung der Aufhebung des § 2 und des § 3 Abs. 2 der Wiener Nationalparkverordnung sowie von Teilen der Anlage mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Slg. 16317) aus, die beschwerdeführende Gesellschaft sei durch die angefochtenen (soeben erwähnten) Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden, und hob die Bescheide auf.
Mit dem unter II. angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. ("Befristeter Antrag für das Erntejahr 1998") und 3. ("Befristeter Antrag für die Erntejahre 2000 bis 2004") die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Bewilligung "für eine konventionellackerbauliche Bewirtschaftung der im Antrag genannten Grundstücke mit Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Bereich des Gebietes des Nationalparks Donau-Auen" gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 111/2001, "befristet mit der Beendigung der Erntearbeiten 1998" (Spruchpunkt 1.) bzw. "befristet mit dem Zeitraum von 2000 bis zur Beendigung der Erntearbeiten 2004" (Spruchpunkt 3.) ab. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag, die Bewilligung befristet mit der Beendigung der Erntearbeiten 1999 zu erteilen, unter Anführung von § 7 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz stattgegeben.
Begründend verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass es sich bei den Anträgen um Anlassfälle handle, für die die Aufhebung der Zonenfestlegung durch die Wiener Nationalparkordnung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001 sofort wirksam sei. Die antragsgegenständlichen Flächen könnten den einzelnen Zonen daher nicht mehr zugeordnet werden. Dies habe zur Folge, dass die Zielsetzungen der von der Aufhebung betroffenen Zonen gemäß § 5 Wiener Nationalparkgesetz nicht mehr unmittelbar als Prüfungsmaßstab nach § 7 Abs. 3 herangezogen werden könnten. Eine Bewilligung der Projekte sei folglich gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz nur dann zu versagen, wenn die beantragten Maßnahmen die allgemeinen Zielsetzungen des Nationalparks gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Wiener Nationalparkgesetz gefährdeten und eine Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung entsprechender Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Nach auszugsweiser Wiedergabe eines Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz, Landschaftsschutz und Nationalparkfragen und der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie sonstiger Stellen legte die belangte Behörde dar, zufolge der eingeholten Gutachten stelle die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nationalparkflächen und die daraus resultierende Auswaschung von Wirkstoffen in das Grundwasser ein potentielles Problem dar, das jedenfalls zu einer Gefährdung des Grundwasserkörpers der Oberen Lobau und damit zu einer Gefährdung der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 Wiener Nationalparkgesetz führe. Der Umstand, dass das Grundwasser in diesem Bereich für die Wasserversorgung der Stadt Wien herangezogen werde, unterstreiche das öffentliche Interesse an dieser Zielsetzung und deren Bedeutung. Im Übrigen bedeuteten kulturtechnische Maßnahmen, die im Rahmen einer konventionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf Produktionsflächen durchgeführt würden, einen Eingriff in den natürlichen Haushalt der betroffenen Flächen. Die allgemeinen Zielsetzungen des Wiener Nationalparkgesetzes würden gefährdet, weil der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich einen Eingriff in den Ablauf des natürlichen Kreislaufes der Lebewesen und Elemente im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 Wiener Nationalparkgesetz darstelle und auch die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihres Lebensraumes durch den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln nicht gefördert werde (§ 1 Abs. 1 Z. 3 Wiener Nationalparkgesetz). Die Anerkennung als Nationalpark nach den Richtlinien der IUCN setze unter anderem voraus, dass Nutzungen oder Inanspruchnahmen, die den Zielen der Ausweisung abträglich seien, ausgeschlossen würden. Dem zu 2. wiedergegebenen Antrag könne im Hinblick auf den gänzlichen Verzicht auf die Einbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel stattgegeben werden, weil solcherart eine Gefährdung der allgemeinen Zielsetzungen nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2002, B 783/02, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, bei Vorliegen der Voraussetzungen die beantragte Bewirtschaftung bestimmt bezeichneter Grundstücke durch konventionellen Landbau bewilligt zu erhalten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Der angefochtene Bescheid weist (zeitlich gestaffelt) mehrere Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bewilligung für bestimmte Maßnahmen der Bewirtschaftung ihrer gepachteten Grundstücke unter ausdrücklichem Hinweis darauf ab, dass die Erteilung befristeter, nämlich die Erntejahre 1998 und 1999 sowie den Zeitraum 2000 bis 2004 umfassender Bewilligungen beantragt worden sei. Einem solche Anträge erledigenden Bescheid kommt somit keine über das Ende des Jahres 2004 hinaus reichende rechtliche Wirkung zu. Im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der zeitlichen Wirkungen des Bescheides war auch nicht zu prüfen, ob auch jener Antrag der Beschwerdeführerin, den die belangte Behörde ausschließlich auf den Zeitraum 2000 bis 2004 bezieht, eine solche Beschränkung tatsächlich enthielt. Wäre dies nicht der Fall, wäre der Antrag in seinem darüber hinausgehenden Teil unerledigt; die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides würden von diesem Umstand aber nicht berührt.
Auch im Wege eines nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erlassenen Ersatzbescheides könnte die Beschwerdeführerin die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Berechtigung, bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen in den Jahren 1998 bis 2004, also in einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum, zu setzen, nicht mehr erlangen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde ist somit keine fortwirkende Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid gegeben. Auch eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes könnte keine Veränderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bewirken.
Diese rechtliche Situation war im Umfang der Beschwerdeführung gegen den die Jahre 1998 bis 2001 betreffenden Abspruch des angefochtenen Bescheides bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (am 10. Juli 2002) gegeben. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen. Der Ablauf des restlichen vom bescheidmäßigen Abspruch erfassten Zeitraumes nach Beschwerdeerhebung hat zur Folge, dass auch insoweit kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr besteht. Es gilt nämlich auch für diesen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, dass nach einer allfälligen Aufhebung des Bescheides der Beschwerdeführerin die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Bewilligung nicht mehr erteilt werden könnte. Auch insoweit würde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin somit keine günstigere Rechtsposition verschaffen.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0391).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 50, 58 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der angefochtene Bescheid wäre wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen, wäre nicht Gegenstandslosigkeit eingetreten.
Der angefochtene Bescheid erging - als Ersatzbescheid nach den mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001, Zlen. B 330/00 und B 2141/00, aufgehobenen Bescheiden der belangten Behörde vom 16. Dezember 1999 und vom 6. September 2000 - in einem Anlassfall bzw. in Anlassfällen im Hinblick auf das oben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001, Slg. Nr. 16317. Auch im vorliegenden Beschwerdefall war - wenngleich hier im Hinblick auf dessen Eigenschaft als Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001 - davon auszugehen, dass eine Zuordnung der Grundstücke zu den in § 5 Abs. 3 Wr NationalparkG normierten Zonenkategorien schon wegen der Aufhebung der Verordnung nicht vorlag. Auf diesen Bescheid trifft somit mutatis mutandis im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung das zu, was oben im Zusammenhang mit dem zu I. angefochtenen Bescheid dargelegt wurde. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung fehlt auch hier.
Zu den - allerdings nicht weiter konkretisierten - Hinweisen der belangten Behörde auf eine "potentielle Gefährdung des Grundwassers" ist zu bemerken, dass die Rechtmäßigkeit einer auf § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG gegründeten Versagung wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers eine Berührung spezifisch naturschutzrechtlicher Gesichtspunkte durch Auswirkungen der Maßnahme voraussetzte (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994, Slg. 14078/A, und vom 26. Juni 1995, Zl. 94/10/0169). Mit den ganz allgemeinen Darlegungen der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ein solcher Zusammenhang nicht konkret dargelegt.
Zu III.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2001 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Magistrat der Stadt Wien "gemäß § 7 Wiener Nationalparkgesetz für die Erntejahre 2001 bis 2006 den Antrag auf Grünlandbewirtschaftung im ÖPUL 2000 für die von ihr gepachteten, in der Folge bezeichneten Grundstücke, die in der Wiener Nationalparkverordnung als Naturzonen mit Managementmaßnahmen und Naturzonen, also nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen, ausgewiesen sind". Sie legte dar, es habe "die Europäische Union eine neue Förderung eingeführt, nämlich ÖPUL 2000. Gefördert wird: einmähdige Wiese, das ist Grünland, das mindestens einmal im Wirtschaftsjahr vollflächig gemäht und das Mähgut von der Fläche verbracht und abtransportiert wird, oder mehrmähdige Wiese, das ist Grünland, das mindestens zweimal im Wirtschaftsjahr vollflächig gemäht und das Mähgut jedesmal von der Fläche verbracht wird. Dauer der Förderung sind volle fünf Wirtschaftsjahre. Die Kontrolle erfolgt in der bekannten Weise."
Nach Vorhalt von Ermittlungsergebnissen, deren Gegenstand unter anderem eine nähere Beschreibung des Inhalts von "ÖPUL 2000", insbesondere hinsichtlich der Förderung bestimmter Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung nach "ÖPUL 2000" durch Amtssachverständige war, erklärte die Beschwerdeführerin am 6. September 2001, der Antrag "wird auf die Grünlandbewirtschaftung von Naturzonen mit Managementmaßnahmen eingeschränkt. Unter Grünlandbewirtschaftung sind mehrjährige Wiesenflächen laut ÖPUL 2000 zu verstehen. Gemäß Sonderrichtlinien - Maßnahme 2.1. Grundförderung in Verbindung mit Maßnahme 2.5. Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel auf Grünlandflächen. Gleichzeitig verzichtet die Beschwerdeführerin auf die Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden laut § 5 Abs. 7 lit. a Nationalparkgesetz."
Mit dem zu III. angefochtenen Bescheid sprach die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde Folgendes aus:
"I. Bewilligung
Der (Beschwerdeführerin) wird für die Erntejahre 2001 bis 2006 die Bewilligung zur Grünlandbewirtschaftung im Rahmen des ÖPUL 2000 entsprechend der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. 25014/37-II/B8/00 (Maßnahme 2.1 Grundförderung in Verbindung mit Maßnahme 2.5 Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel) auf Grünlandflächen gemäß dem einen Bestandteil eines Bescheides bildenden Plan auf folgenden Flächen nach Maßgabe der folgenden Kriterien (Spruchpunkte 1. bis 5.) und Auflagen erteilt:
1. Grundstücke ...
Auf den bezeichneten Flächen sind Halbtrockenrasen anzulegen.
2. Grundstücke ...
Auf den bezeichneten Flächen sind Glatthaferwiesen auf trockenem Standort anzulegen.
3. Grundstücke ...
Auf den bezeichneten Flächen sind Tal-Fettwiesen auf frischem Standort anzulegen.
4. Grundstücke ...
Auf den bezeichneten Flächen sind wahlweise Glatthaferwiesen auf trockenem Standort oder Tal-Fettwiesen anzulegen.
5. Grundstück ...
Auf der bezeichneten Fläche ist Pappelau zu etablieren. Auflagen:
I. Bei allen Wiesenanlagen ist Heudrusch von Flächen nördlich der Donau im Nationalpark oder im Nahebereich des Nationalparks zu verwenden.
II. Bei der Anlage von Halbtrockenrasen ist Heudrusch von Halbtrockenrasen und Heißländenstandorten zu verwenden.
III. Bei der Anlage von Glatthaferwiesen auf trockenem Standort ist Heudrusch von Salbei-Glatthaferwiesen zu verwenden. Bei Bedarf hat vor der Wiesenanlage eine Flächenvorbereitung durch geeignete Formen der Ausmagerung oder Unterdrückung von unerwünschten konkurrenzstarken Pflanzenarten (z.B. durch Anbau von Luzerne oder Anbau von Getreide ohne Düngung zur Ausmagerung - beides maximal für eine Dauer von drei Jahren) zu erfolgen. Die Maßnahmen zur Flächenvorbereitung dürfen nicht länger als 3 Jahre andauern.
IV. Bei der Anlage von Tal-Fettwiesen auf frischem Standort ist Heudrusch von Tal-Fettwiesen (Glatthafer-, Fuchsschwanzwiesen) zu verwenden. Bei Bedarf hat vor der Wiesenanlage eine Flächenvorbereitung wie unter III. zu erfolgen.
V. Die Etablierung der Pappelau ist ausschließlich durch natürliche Verjüngungsmaßnahmen zu gewährleisten.
VI. Auf den nachfolgend bezeichneten Flächen bestehende Gehölz- und Wiesenbereiche (planlich orange markiert) sind in ihrem natürlichen Bestand zu belassen:
Grundstücke ...
VII. Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Ab dem dritten Jahr nach der Anlage sind für alle
Wiesengesellschaften folgende Mahdzeitpunkte einzuhalten:
bei Halbtrockenrasen: | 1 x Mahd ab Mitte August |
bei Glatthaferwiesen auf trockenem Standort | 2 x Mahd ab Mitte Juni |
bei Tal-Fettwiesen auf frischem Standort | 2 x Mahd mit frei wählbaren |
Mahdterminen |
Die Mahd hat auf allen Wiesengesellschaften von innen nach
außen zu erfolgen.
Das Mähgut ist abzutransportieren.
VIII. Zur Sicherstellung der erfolgreichen Wiesenanlage ist in den Jahren 2003 bis 2005 nach der Wiesenanlage ein begleitendes Monitoring einzurichten.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
a) Auf den in den Spruchpunkten 1. bis 4. bezeichneten Flächen ist vom Träger der Bewilligung je eine Monitoringfläche zu 5 mal 5 Metern anzulegen.
b) Zuvor ist der Ausgangsbestand der Vegetation auf den Monitoringflächen zu ermitteln und zu dokumentieren.
c) Der Vegetationsaufwuchs auf den Monitoringflächen ist einmal jährlich zu dokumentieren. Dabei ist die Methode nach Braun-Blanquet oder eine gleichwertige Alternative anzuwenden.
- d) Der Zeitpunkt der Beobachtung muss vor der Mahd liegen.
- e) Die Beobachtungen im Rahmen der Monitoringmaßnahmen sind in einem jährlichen Zwischenbericht zusammenzufassen. Dieser ist der Magistratsabteilung 22 vor Ablauf des Jahres, auf das er sich bezieht, zu übermitteln.
f) Vor Ablauf des Jahres 2005 ist der Magistratsabteilung 22 ein zusammenfassender Endbericht zu übermitteln.
g) Die jährlichen Berichte und der Abschlussbericht haben Angaben über das Auftreten unerwünschter Entwicklungen (Massenauftreten nicht gewünschter Pflanzenarten, lückige Grasnarben ...) zu beinhalten."
Begründend wurde nach Hinweisen auf den Verfahrensgang und die Rechtslage dargelegt, es sei die "Übereinstimmung mit ÖPUL 2000" aufgrund der Einschränkung des Antrages auf die Maßnahmen 2.1 (Grundförderung) und 2.5 (Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel), auf Naturzonen mit Managementmaßnahmen und den Verzicht auf Düngemittel und Pestizide gegeben. Dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz, Landschaftsschutz und Nationalparkfragen sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem gesetzlichen Auftrag zur Bewahrung der Tier- und Pflanzenwelt (§ 1 Abs. 1 Z. 3 Wiener Nationalparkgesetz) nur entsprochen werden könne, sofern bei bestehendem Grünland eine Festlegung der Mahd in Abhängigkeit von der Wiesengesellschaft erfolge. Die Teilnahme am ÖPUL 2000 beinhalte eine fünfjährige Bindung. In dieser Zeit müssten alle Maßnahmen, die auf den betroffenen Flächen vorgenommen würden, den Vorgaben des ÖPUL 2000 entsprechen. Die beantragten Maßnahmen gefährdeten die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Wiener Nationalparkgesetz, sofern durch sie keine Förderung des vielfältigen Standortmosaiks erreicht werde. Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten (u.a. Wasserhaushalt, Bodeneigenschaften) seien standortgerechte Wiesen- und Waldgesellschaften zu entwickeln. Der Zielbestand sei mittels Heudrusch, gewonnen von gleichartigen Wiesen nördlich der Donau im Nationalpark oder in dessen Nahbereich herzustellen. So könne verhindert werden, dass die Verwendung von ungeeignetem Saatgut bzw. Handelssaatgut bei der Wiesenanlage zu einer Verfälschung der Flora im Nationalpark führe. Auf trockenen Flächen, auf denen eine rasche Entwicklung zu naturschutzfachlich wertvollen Wiesengesellschaften wahrscheinlich sei, könne diese Wiesenanlage sofort erfolgen. Auf ausgeglichenen und frischen Standorten könne vor der Wiesenanlage eine Flächenvorbereitung durch geeignete Formen der Ausmagerung und Unterdrückung von unerwünschten konkurrenzstarken Pflanzenarten erfolgen. Weitgehend ausgeschlossen könnten Beeinträchtigungen der Zielsetzungen des Nationalparks nur durch flächenspezifische Auflagen betreffend die Anlage der Wiesen und die Durchführung der Mahd (z.B. von innen nach außen) werden. Auflagen seien nach § 7 Abs. 3 Wiener Nationalparkgesetz vorzuschreiben, wenn dies zur Wahrung der Schutzzwecke und -ziele des anzuwendenden Gesetzes erforderlich sei. Eine landwirtschaftliche Nutzung, bei der die Vorgaben dieses Bescheides (ausgenommen des Auflagenpunktes VIII) nicht oder nicht vollständig eingehalten wurden, könne eine nicht beseitigbare Beeinträchtigung der betroffenen Flächen und damit eine ökologisch irreversible Situation bedingen. Um eine den Zielen des Wiener Nationalparkgesetzes entsprechende Nutzung zu gewährleisten, bedürfe es eines Prüfsystems, durch welche die Entwicklung in Richtung der im Spruch genannten Bestände gewährleistet sei. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, das Gebiet der Donau-Auen in seiner Ursprünglichkeit und Schönheit zu erhalten und landschaftsgestaltende Erscheinungsformen in ihrem Bestand zu sichern, sei die Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage daher erforderlich gewesen. Eine hinsichtlich der Effektivität gleichermaßen effiziente Kontrolle, die wirtschaftlich günstiger sei, also ein gelinderes Mittel, sei nicht denkbar. Jede kostengünstigere Variante würde eine potentielle Gefährdung der im § 1 Wiener Nationalparkgesetz genannten Schutzziele darstellen. Die Auflage Punkt VIII bezwecke nicht allein die Kontrollierbarkeit der Einhaltung von Vorschriften, sondern diene vorwiegend dem Schutz der im § 1 Wiener Nationalparkgesetz dargestellten Ziele.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluss vom 24. Februar 2003, B 1352/02, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im "Recht, die beantragte Grünlandbewirtschaftung im Rahmen des ÖPUL 2000 bestimmt bezeichneter Grundstücke ohne gleichzeitige Vorschreibung diverser Auflagen bewilligt zu erhalten", verletzt. In den Beschwerdegründen wird u.a. dargelegt, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer rechtswidrigen planlichen Darstellung der Bewirtschaftungsflächen. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Slg. 16317, die Zoneneinteilung in "Naturzonen", "Naturzonen mit Managementmaßnahmen" oder "Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen" und den eine Anlage der Nationalparkverordnung bildenden Plan aufgehoben. Die aufgehobenen Verordnungsbestimmungen seien im vorliegenden Fall aber anzuwenden, weil die Sache kein Anlassfall sei. Der Verfassungsgerichtshof habe die Zonenabgrenzung aus näher dargelegten Gründen infolge mangelnder Bestimmtheit und wegen Widerspruches zum Rechtsstaatsgebot aufgehoben. Der Beschwerdeführerin sei es im Hinblick auf die immunisierende Wirkung dieser Aufhebung verwehrt, im vorliegenden Fall die Zonenabgrenzung anzufechten. Diese rechtsstaatlich unerträgliche Situation habe die belangte Behörde durch den Verweis auf äußerst kleinräumige Flächen verschärft, die bloß bildlich in dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan dargestellt seien. Die Flächen seien im angefochtenen Bescheid als Teilflächen bestimmter Grundstücke nummernmäßig bezeichnet. In der Natur erkennbaren oder eindeutig in die Natur übertragbaren Grenzen werde dabei aber nicht gefolgt. Die belangte Behörde habe damit gerade jene Rechtstechnik gewählt, die der Verfassungsgerichtshof im bereits angesprochenen Erkenntnis als unbrauchbar, weil zu keinem bestimmten Ergebnis führend, verurteilt habe. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, auf Grund des Plans und wegen des Fehlens von Angaben über das Flächenausmaß zu erkennen, wo und in welchem Ausmaß welche Benützungsart anzulegen sei. Zwar orientierten sich Teile der im Plan ausgewiesenen Flächen am Istzustand, doch sei selbst dieses Anknüpfen nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes als dauerhafte Abgrenzung eines Gebietes nicht geeignet. Dies müsse umso mehr für in der Natur gar nicht ersichtliche, im Plan lediglich vage eingezeichnete Nutzungsgrenzen gelten. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ferner für bestimmte Flächen Nutzungsarten vorgeschrieben, die nach der Wiener Nationalparkverordnung gerade auf diesen Flächen nicht zulässig seien. § 5 Abs. 2 Wiener Nationalparkgesetz teile die Nationalparkflächen in Naturzonen, Naturzonen mit Managementmaßnahmen und Außenzonen ein. Nach § 5 Abs. 8 Wiener Nationalparkgesetz seien Ackerflächen für biologischen Landbau als Sonderbereich zu Außenzonen zu erklären. Die Wiener Nationalparkverordnung umschreibe den Zweck der Außenzonen-Sonderbereich Ackerflächen mit "Ausübung ökologischen Landbaus". Jeder andere Verwendungszweck sei folglich verordnungswidrig. Dennoch schreibe die belangte Behörde für Flächen, für die die Nationalparkverordnung die Nutzung "Außenzone-Sonderbereich Ackerflächen" festlege, die Nutzung "Tal-Fettwiese auf frischem Standort" oder als "Glatthaferwiese auf trockenem Standort" vor. Wiesen seien jedoch nach § 5 Abs. 6 Wiener Nationalparkgesetz Flächen, die als Wiesenflächen zu den Naturzonen mit Managementmaßnahmen zählten. Die Beschwerde vertritt ferner mit näherer Begründung die Auffassung, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass Maßnahmen, die in der betreffenden Zone zulässig, ja zur Erhaltung der Zone sogar erforderlich seien, einer Bewilligung bedürften. Die vorgeschriebenen Auflagen seien ferner deshalb rechtswidrig, weil für ihre Vorschreibung keine gesetzliche Grundlage bestehe. So bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung, bei der Anlage von Wiesen Heudrusch von Flächen nördlich der Donau im Nationalpark oder im Bereich des Nationalparks zu verwenden, dass die Mahd auf allen Wiesengesellschaften von innen nach außen zu erfolgen habe; es sei die Auswahl von (Teil)Flächen, auf denen beispielsweise "Halbtrockenrasen", "Glatthaferwiesen auf trockenem Standort", "Tal-Fettwiesen auf frischem Standort" und "wahlweise Glatthaferwiesen auf trockenem Standort oder Tal-Fettwiesen" anzulegen seien, mangels Rechtsgrundlage und Bescheidbegründung willkürlich. Bei der Vorschreibung des begleitenden Monitoring fehle eine Begründung, wie dieses den im § 1 Abs. 1 Wiener Nationalparkgesetz aufgezählten Zielen dienen sollte. In Wahrheit diene dieses Monitoring nur der Kontrolle der Einhaltung der Bescheidauflagen oder gesetzlicher Vorschriften. Solche Auflagen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzwidrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, dass die belangte Behörde ihren Abspruch über den (nicht auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin zwar auf "die Erntejahre 2001 bis 2006" beschränkt hat, ihrem Bescheid aber keine ausdrückliche Befristung beigegeben hat. Im vorliegenden Fall kann daher nicht betreffend die in der Vergangenheit gelegenen Zeiträume (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinne des oben zu II. Dargelegten angenommen werden, weil - zumal im Hinblick auf die noch zu erörternde Unklarheit den Umfang des Abspruches betreffend - nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch insoweit die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung besteht.
Der zu III. angefochtene Bescheid wurde vor dem 31. Oktober 2002 erlassen; er ist kein Anlassfall des die §§2 und 3 Abs. 2 Wr NationalparkVO (1996) mit Wirkung vom 31. Oktober 2002 aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2001, Slg. Nr. 16317.
Bei der Entscheidung über einen auf eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG abzielenden Antrag handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. In einem solchen Fall ist es Sache des Antragstellers, den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Im vorliegenden Fall geht es zunächst um den Begriff der "Durchführung einer Maßnahme, die nachteilige Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet haben könnte" (§ 7 Abs. 1), zum anderen um die Beurteilung der konkreten "Maßnahme" auf ihr Potential, die "Zielsetzungen des Nationalparks" zu gefährden (§ 7 Abs. 3). Ein dem Gesetz entsprechendes Verwaltungsverfahren setzt somit voraus, dass ein Antrag vorliegt, in dem die von der Partei beabsichtigte Maßnahme in qualitativer, quantitativer und räumlicher Hinsicht so umschrieben wird, dass der Behörde eine Beurteilung nach den in § 7 Abs. 1 und 3 genannten Kriterien möglich ist. Liegt ein in diese Richtung eindeutiger Antrag nicht vor, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig. In einem solchen Fall hat die Behörde den Antragsteller zu einer Präzisierung aufzufordern (vgl. hiezu z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 13 AVG, E 22 und 29 referierte hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall war der Antrag der Beschwerdeführerin zunächst auf die Bewilligung der "Grünlandbewirtschaftung von Flächen im ÖPUL 2000" gerichtet. Eine ins Einzelne gehende Erläuterung, mit welchen Maßnahmen die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Flächen zu bewirtschaften beabsichtigte, enthielt der Antrag nicht. Referiert wurde lediglich, dass "nach ÖPUL 2000 gefördert wird einmähdige Wiese, das ist Grünland, das mindestens einmal im Wirtschaftsjahr vollflächig gemäht und das Mähgut von der Fläche verbracht und abtransportiert wird, oder mehrmähdige Wiese, das ist Grünland, das mindestens zweimal im Wirtschaftsjahr vollflächig gemäht und das Mähgut jedes Mal von der Fläche verbracht wird."
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. September 2001 enthielt - neben der Erklärung, dass ''der Antrag auf die Grünlandbewirtschaftung von Naturzonen mit Managementmaßnahmen eingeschränkt wird" - die Erklärung, dass 'unter Grünlandbewirtschaftung mehrjährige Wiesenflächen laut ÖPUL 2000 zu verstehen sind gemäß Sonderrichtlinien-Maßnahme 2.1 Grundförderung in Verbindung mit Maßnahme 2.5. Reduktion ertragssteigernder Betriebsmittel auf Grünlandflächen' sowie die weitere Erklärung, dass "auf die Anwendung von Düngemittel und Pestiziden laut § 5 Abs. 7 lit. a Wr NationalparkG verzichtet" werde.
Welche konkreten Tätigkeiten und welches konkrete Verhalten nach der Absicht der Beschwerdeführerin die Maßnahme umfassen sollte, kann weder dem nicht weiter erläuterten (und im vorliegenden Zusammenhang auch nicht für sich hinreichend aussagekräftigen) Begriff der "Grünlandbewirtschaftung" noch den unbestimmten Hinweisen auf ÖPUL 2000 entnommen werden. Die Behörde hat schon im Ansatz verkannt, dass bei dieser Sachlage zunächst eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin geboten war, ihren Antrag in Richtung der Angabe bestimmter Tätigkeiten und Verhaltensweisen zu konkretisieren. Stattdessen holte sie eine fachkundige Stellungnahme zum Thema "Beschreibung der Förderung durch ÖPUL 2000" und "welche Maßnahmen sind bei der Grünlandbewirtschaftung nach ÖPUL 2000 erlaubt bzw. gefordert, welche sind ausdrücklich untersagt" ein. Dabei verkannte sie, dass es im vorliegenden Zusammenhang auf den objektiven Wert der Erklärung der Beschwerdeführerin, wie er unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden musste, ankam (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192) und nicht auf die Bewertung außerhalb der Parteienerklärung liegender Umstände durch Sachverständige ankommen konnte.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem eine konkrete, ins Einzelne gehende Bezugnahme auf allgemein geltende Vorschriften, allgemein bekannte Quellen oder ins Verwaltungsverfahren einbezogene Unterlagen eine hinreichende Präzisierung des Antrags dargestellt hätte. Insbesondere der - zunächst ganz unbestimmte, im Schriftsatz vom 6. September 2001 in der oben referierten Form ergänzte - Hinweis auf ÖPUL 2000 kann nicht als eine solche Präzisierung des Antrags gesehen werden, dass dieser ohne Weiteres einer Entscheidung im Grunde des § 7 Abs. 3 Wr NationalparkG zugänglich gewesen wäre.
Bei ÖPUL 2000 handelt es sich um die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Zl. 25014/37-II/b8/00 (ÖPUL 2000).
Mit der Frage der rechtlichen Qualität einer gleichartigen Emanation dieses Bundesministeriums hatte sich bereits der Verfassungsgerichtshof (im Rahmen eines mit Zurückweisung beendeten Verfahren nach Art 139 B-VG) zu beschäftigen. Er legte dar, es handle sich bei der Sonderrichtlinie ÖPUL um eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung mit typisch privatrechtlichem Inhalt und Regelungszweck, gehe es darin doch um die Voraussetzungen und die inhaltliche Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen, sohin um die Ausgestaltung zivilrechtlicher Verträge (Beschluss vom 25. Februar 1999, VfSlg. 15430).
Des Näheren handelt es sich inhaltlich (wie zwar nicht mit Hilfe der Verwaltungsakten, aber durch Einsicht in allgemein zugängliches Informationsmaterial des Umweltbundesamtes festgestellt werden kann) um ein umfangreiches und umfassendes Regelwerk betreffend die Voraussetzungen und die Abwicklung der Förderung verschiedenster landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und sonstiger Tätigkeiten und Verhaltensweisen.
Die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. September 2001 bezogenen Punkte von ÖPUL 2000 (2.1. und 2.5.) betreffen - anknüpfend an an anderer Stelle umfangreich geregelte allgemeine Voraussetzungen - die Regelung der Voraussetzungen der Förderung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) im Hinblick z.B. auf die Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, von Höchstwerten für Großvieheinheiten je Hektar, Einhaltung von Werten der Düngetabelle in Anhang 2 des Umganges mit Landschaftselementen gemäß Anhang 3 sowie nähere Regelungen betreffend die Erhaltung des Grünlandausmaßes über den Verpflichtungszeitraum (2.1.). Punkt 2.5. ist u.a. zu entnehmen, dass eine Förderung den Verzicht bzw. die Reduktion auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Grünlandflächen auf im Einzelnen festgelegte Werte voraussetzt, sowie Vorschriften über die Berechnung der Prämie.
Selbst bei Zugrundelegung einer Deutung, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf Teile von ÖPUL 2000 derart auf diese Texte bezog, dass diese Gegenstand ihres Antrages wären, lag im Hinblick auf den Inhalt der betreffenden Texte keine Willenserklärung der Beschwerdeführerin vor, die es zugelassen hätte, anhand der solcherart umschriebenen Maßnahme diese auf das Zutreffen der in § 7 Abs. 1 und 3 Wr NationalparkG genannten Kriterien, insbesondere auf ihr Potential einer Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks, zu beurteilen.
Dazu kommt, dass der Antragsgegenstand im Hinblick auf die Erklärung der Beschwerdeführerin am 6. September 2001, ihren Antrag "auf die Grünlandbewirtschaftung von Naturzonen mit Managementmaßnahmen einzuschränken", auch in seinem räumlichen Umfang nicht feststand, weil mangels faktischer Möglichkeit der Zuordnung der in Rede stehenden Grundstücke zu einer der nach § 5 Abs. 3 Wr NationalparkG festzulegenden Zonenkategorien nicht feststellbar ist, welchen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen die Kategorie "Naturzone mit Managementmaßnahmen" zugeordnet ist.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit schon darin, dass die belangte Behörde über diesen Antrag der Beschwerdeführerin entschied, ohne zuvor auf Präzisierung und Klarstellung zu dringen.
Dies hatte aber auch zur Folge, dass nicht beurteilt werden kann, ob die von der belangten Behörde unter I bis VII vorgeschriebenen "Vorkehrungen" eine Veränderung des Wesens der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Maßnahme betreffen und sich ihre Vorschreibung somit im Ergebnis als Versagung der Bewilligung darstellt, die nur dann dem Gesetz entspricht, wenn die oben unter I. dargelegten Begründungsanforderungen erfüllt sind.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. Jänner 2005
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