VwGH 2003/04/0044

VwGH2003/04/004420.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der F KG in F, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. August 2002, Zl. 5-G-A6386/1-2002, betreffend Verweigerung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. August 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes am 8. und 9. Dezember 2001 verweigert.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die beschwerdeführende Partei zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2003 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung verletzt. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erklärte sie, an der meritorischen Entscheidung der Beschwerdesache einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit für in Hinkunft abzuhaltende Gelegenheitsmärkte, andererseits aus Gründen allfälliger Schadenersatzforderungen aus dem Titel der Amtshaftung ein rechtliches Interesse zu haben. Die Vorgangsweise der belangten Behörde sei willkürlich und mit der Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen gewesen, weshalb die beschwerdeführende Partei massiv in der Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG verletzt worden sei. Infolge des entstandenen Vermögensschadens werde sie allenfalls ein Amtshaftungsverfahren einleiten.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 1997, Zl. 97/04/0098).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes für einen Zeitraum verweigert, der im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits verstrichen war. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die belangte Behörde dem in Rede stehenden Ansuchen der beschwerdeführenden Partei für diesen bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr bescheidmäßig entsprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben sein kann und eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes keine Veränderung der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei bewirken könnte.

Das von der beschwerdeführenden Partei über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, insbesondere auch in Hinblick auf die gegebenenfalls geltend zu machenden Amtshaftungsansprüche, vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist es nicht Rechtsgutachten für die Erledigung erst in Zukunft anhängig werdender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu erstatten, sondern die Gewährung des Schutzes vor rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakten.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Oktober 2004

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