VwGH 2001/03/0391

VwGH2001/03/039118.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen der G KFT. in Z, Ungarn, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 18. September 2001, Zl. 140.264/1-II/A/4-2001 (hg. Zl. 2001/03/0391) und 2. vom 19. November 2001, Zl. 140.264/4- II/A/4-2001 (hg. Zl. 2001/03/0468), wegen Erteilung von Genehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

Grenzüberschreitende Güterbeförderung Ungarn 2002 Art7 Abs2;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs3 idF 2001/I/106;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Grenzüberschreitende Güterbeförderung Ungarn 2002 Art7 Abs2;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs3 idF 2001/I/106;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

I) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2001 wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2001 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 26. Juni 1999 auf "Verlängerung oder Neuerteilung" von 16 Genehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1999 gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 abgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "vom 19. Juni 2001" (gemeint: vom 15. Mai 2001, ergänzt mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001) auf "Verlängerung/Neuerteilung" von 16 Genehmigungen nach § 7 Güterbeförderungsgesetz für den Zeitraum 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2001 gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Bescheide im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin betreibe ein Güterbeförderungsunternehmen mit dem Sitz in Z in Ungarn. Mit den beiden Anträgen habe sie die "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" von 16 Genehmigungen für die Beförderung von Gütern im Verkehr über die Grenze gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz beantragt; die Beschwerdeführerin führe Transporte von Frischwaren zwischen Ungarn und Österreich durch. Zwischen Österreich und Ungarn sei am 17. August 1993 eine Kontingentvereinbarung gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz abgeschlossen worden. Die Kontingente seien gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundgemacht worden. Die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Kontingenterlaubnisse seien rechtlich einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz gleichwertig; jeder der beiden Rechtsakte gestatte die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durch ausländische Unternehmen. Nach § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz sei der Abschluss einer Vereinbarung über zwischenstaatliche Kontingente zulässig, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Verkehrs dies erfordere. Dies sei so zu verstehen, dass dann, wenn ein reger Güterverkehr zwischen Österreich und einem anderen Staat (hier Ungarn) stattfinde, eine vereinfachte Vergabe von Genehmigungen möglich sein solle. An Stelle der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz habe eine generelle Regelung der Voraussetzungen und der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zu erfolgen. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz sei das Ausmaß der möglichen Genehmigungen mit dem festgelegten Kontingent limitiert. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, dass es rechtlich möglich sei, neben einer bestimmten Kontingentvereinbarung Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz zu erteilen, würde ein durch Vereinbarung festgelegtes Kontingent keine begrenzende Wirkung haben. Ein derartiges Ergebnis wäre auch verfehlt, weil bei der Festlegung des Ausmaßes eines Kontingentes die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen seien. Mit der Regelung des § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz sei gleichzeitig auch implizit für den Güterverkehr auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bejaht, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an diesem Güterverkehr bestehe, sodass sich eine Prüfung im Einzelfall, wie dies § 8 Abs. 1 erfordere, erübrige. Die Festlegung von Kontingenten in einer derartigen Vereinbarung bedeute, dass insoweit auch ein erhebliches öffentliches Interesse am grenzüberschreitenden Güterverkehr bejaht werde, was gleichzeitig bedeute, dass ein darüber hinaus gehendes öffentliches Interesse nicht anzunehmen sei, weshalb schon aus diesem Grund eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz über eine bestehende Kontingentvereinbarung hinaus nicht in Betracht komme. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz sei daher nicht möglich.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, die Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden, nach Verbindung der beiden Beschwerdefälle wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung, in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I) Zur Beschwerde gegen den zu 1. angefochtenen Bescheid:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde selbst, also nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juli 1991, Zl. 91/03/0158, mit weiterem Hinweis).

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 18. September 2001 ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen:

Ihr Antrag vom 26. Juni 1999 richtete sich auf "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" der 16 Genehmigungen "für den Zeitraum ab 1. Juli bis einschließlich 31.12.1999". Da dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides schon verstrichen war, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch eine Aufhebung dieses Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren die beantragten Genehmigungen für diesen Zeitraum nicht mehr erteilt werden könnten (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452).

Die gegen den zu 1. angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

II) Zur Beschwerde gegen den zu 2. angefochtenen Bescheid:

Nach Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof u.a. über Beschwerden, womit (lit. a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben (Z 1), wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Ist die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung bedeutungslos geworden, ist die Beschwerdesache wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1990, Slg.Nr. 13.239/A)

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2001 richtete sich auf die "Verlängerung/Neuerteilung" von Genehmigungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2001. Die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 28. Dezember 2001 zur Post gegeben und langte am 31. Dezember 2001 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war somit der verfahrensgegenständliche Zeitraum noch nicht abgelaufen. Der Ablauf des Zeitraumes nach Beschwerdeerhebung hat jedoch zur Folge, dass auch in diesem Fall kein Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin (mehr) besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl. 94/03/0038). Auch nach einer allfälligen Aufhebung des Bescheides könnte nämlich keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und der Beschwerdeführerin somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden. Das Verfahren über die gegen zu

2. angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin standen die §§ 7 und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 (bis 10. August 2001) in Geltung. Sie hatten folgenden Wortlaut:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder

2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
  3. 3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
  4. 4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Aufsichtsorgane (§ 21) haben das Mitführen der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern. (4) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören."

Seit 11. August 2001, somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des hier noch in Rede stehenden Bescheides, standen und stehen die §§ 7 und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 in Geltung. Sie haben folgenden Wortlaut:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ,
  2. 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

    3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

    4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

    Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder

2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
  3. 3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
  4. 4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Erlangung der Berechtigungen

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören."

In den Gesetzesmaterialien zu den beiden letztgenannten Bestimmungen (668 Blg. NR XXI. GP, 12) heißt es wie folgt:

"Zu Z. 10 (§§ 7 bis 9):

Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung werden nunmehr klarer strukturiert und gleichzeitig mit einigen inhaltlichen Änderungen versehen.

Der neue § 7 Abs. 1 wurde dem § 6 des Deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes nachgebildet und enthält eine explizite Aufzählung jener Berechtigungen, die ausländische Unternehmer zur grenzüberschreitenden Güterbeförderung berechtigen. Es sind dies die Gemeinschaftslizenz, die CEMT-Genehmigungen, die nunmehr ausdrücklich genannt werden, die nach dem bisherigen § 7 Abs. 1 erteilten Einzelbewilligungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, sowie die auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 (bisher: § 8 Abs. 1) erteilten Bewilligungen (Kontingenterlaubnis).

Der bisherige § 7 Abs. 1a wurde auf die nunmehrigen Abs. 2 und 3 aufgeteilt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Einzelbewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (bisher: § 7 Abs. 2) sowie die Möglichkeit zur Ermächtigung des Landeshauptmannes und der Bundespolizeibehörden (bisher: § 7 Abs. 5) wurden aus systematischen Gründen aus § 7 herausgelöst und an den Anfang des § 8 gestellt, der die neue Überschrift "Erlangung der Berechtigungen" erhält. Die vier Absätze des bisherigen § 8 finden sich nunmehr inhaltlich unverändert in § 8 Abs. 3 bis 6.

Die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise über die vom Bundesminister erteilte Bewilligung (bisher: § 7 Abs. 3) und die Kontrolle des Mitführens (bisher: § 7 Abs. 4) werden ebenfalls aus § 7 herausgenommen und gemeinsam mit der Mitführverpflichtung hinsichtlich der anderen Nachweise in § 9 geregelt. Dabei wurde, angelehnt an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz, die Mitführverpflichtung einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht (§ 9 Abs. 1) und andererseits als Pflicht des Lenkens (§ 9 Abs. 2) normiert. Eine vergleichbare Verpflichtung sowohl des Unternehmers als auch des Lenkers besteht gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auch für das Mitführen der Abschriften der Konzessionsurkunden, die an inländische Unternehmer ausgegeben werden. Weiters wird ausdrücklich festgestellt, dass die mitgeführten Nachweise, falls erforderlich, auch vollständig ausgefüllt und entwertet sein müssen.

Die Regelung des bisherigen § 7 Abs. 6 findet sich nunmehr in § 7 Abs. 4.

...."

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, aus dem Wortlaut der §§ 7 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 sowie § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz gehe hervor, dass dieses Gesetz zwei Arten von Bewilligungen für die Durchführung von Fahrten, nämlich sowohl eine so genannte "Einzelgenehmigung" als auch Genehmigungen auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen, kenne. Auch schon nach den Vorgängerbestimmungen der von der belangten Behörde anzuwendenden Normen seien Bewilligungen sowohl auf Grund von Vereinbarungen über Kontingente einerseits und Einzelbewilligungen der belangten Behörde andererseits rechtlich zulässig gewesen. Eine Regelung, wonach die Erteilung von Einzelbewilligungen bei Vorliegen von Genehmigungen auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen unzulässig sei, bestehe nicht. Auch aus den Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber nicht die Intention gehabt habe, Einzelbewilligungen neben zwischenstaatlichen Abkommen nicht zuzulassen. Auch das Abkommen zwischen Österreich und der Republik Ungarn vom 17. August 1993 sehe Genehmigungen in Form von Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung vor. Darüber hinaus habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bis Jahresmitte 1999 laufend die Genehmigungen erteilt, es habe die Beschwerdeführerin nämlich von Mai 1996 bis zur Mitte des Jahres 1999 laufend entsprechende Einzelgenehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz erhalten. Wenn die belangte Behörde nunmehr diese Genehmigungen nicht mehr erteile, hätte sie die Gründe hiefür, unter Berücksichtigung der im Wesentlichen unveränderten Rechtslage, ausführlich darlegen müssen, was sie unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anträge eingehend begründet und ausführlich dargelegt, dass für die beantragten Bewilligungen erhebliche öffentliche Interessen bestünden, insbesondere auch dass die jeweiligen Fahrten durch organisatorische Maßnahmen oder durch Wahl eines anderen Verkehrsmittels nicht vermieden werden könnten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander gesetzt und jegliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unterlassen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von der Gültigkeit einer gemäß § 8 Güterbeförderungsgesetz abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung, nämlich von der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern vom 17. August 1993, aus. Während § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 eine (Einzel-)Bewilligung nach § 7 Abs. 1 für nicht erforderlich erachtete, wenn (unter anderem) eine derartige Vereinbarung gemäß § 8 leg.cit. bestand, fehlt in § 7 Güterbeförderungsgesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 eine derartige Einschränkung, sieht doch der letzte Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. nur vor, dass eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist. Nach § 7 Abs. 4 leg. cit. kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Der Hinweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen wie in § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz leg.cit. in der Fassung BGBl I Nr. 17/1998 fehlt in diesem Zusammenhang.

Der Hinweis der belangten Behörde auf das abgeschlossene Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn vom 17. August 1993 lässt für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil dieses der Erteilung von Einzelgenehmigungen nach dem Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen nicht entgegensteht. Der Artikel 7 ("Genehmigungspflichtige Verkehre") dieses Übereinkommens sieht - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - in seinem Absatz 2 vor, dass die Genehmigungen als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Art. 12 erteilt werden, und zwar als a) Standardgenehmigungen, b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes). Diese Regelung lässt es der Behörde somit unbenommen, auch Einzelgenehmigungen zu erteilen.

Ferner ist das Argument der belangten Behörde, ein für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Grund von bestehenden Kontingentvereinbarungen anzunehmendes öffentliches Interesse schließe aus, dass darüber hinaus auch bei der Entscheidung über Einzelgenehmigungen ein öffentliches Interesse zu Grunde gelegt werden könne, verfehlt und findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Es ist darauf hinzuweisen, dass § 8 Abs. 1 leg.cit. für eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ein "erhebliches" öffentliches Interesse verlangt, was für Kontingenterlaubnisse nicht erforderlich ist. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen jeweils nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen sind und nicht, so wie die belangte Behörde es vermeint, durch die Annahme eines öffentlichen Interesses bei Kontingenterlaubnissen von vornherein eine Grundlage für Einzelgenehmigungen nicht gegeben sein kann. Auch die Gesetzesmaterialien bieten für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung keine Grundlage. Im Gegenteil wird darin zum Ausdruck gebracht, dass als Berechtigungen, die ausländische Unternehmer zur grenzüberschreitenden Güterbeförderung berechtigen, (unter anderem) Einzelbewilligungen "sowie" auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 (bisher: § 8 Abs. 1) erteilte Bewilligungen (Kontingenterlaubnis) anzusehen sind. Auch dies kann nur dahin verstanden werden, dass trotz Bestehens einer Kontingentvereinbarung auch Einzelbewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz zulässig sein sollen.

Soweit die belangte Behörde grundsätzliche Erwägungen über Kontingente und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme nur in einem begrenzten Ausmaß ins Treffen führt, ist dieses Argument schon deshalb nicht geeignet, den Bescheid zu stützen, weil die belangte Behörde keine Feststellungen zum konkreten Sachverhalt dahin getroffen hat, dass die Bewilligung auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin gegen eine bereits ausgeschöpfte Begrenzung eines Kontingentes verstoßen hätte.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, wäre somit ihr Bescheid vom 19. November 2001 aufzuheben gewesen.

Wien, am 18. März 2004

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