VwGH 91/03/0158

VwGH91/03/01583.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Mai 1991, Zl. MA 64-L 42/91, betreffend Außenabflüge mit Heißluftballons, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 7. Mai 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung für je einen Außenabflug mit zwei dem Kennzeichen nach bestimmten Heißluftballons am 11. und 12. Mai 1991 in Wien 3, Scharzenbergplatz 9, auf der Wiese südlich des Parkplatzes des Hotel Schwarzenberg, gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19. Juni 1991 zur Post gegebene und am 20. Juni 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, nach derem Vorbringen sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung von Bewilligungen für zwei Außenabflüge mit Heißluftballons gemäß § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz" verletzt erachtet.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A, sowie die weitere in diesem Beschluß angeführte Vorjudikatur). Daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG, der sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 27. Februar 1991, Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Bewilligung zur Durchführung für je einen Außenabflug mit zwei Heißluftballons am 11. und 12. Mai 1991 zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diese Frist verstanden werden, daß sich der Beschwerdeführer also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Außenabflügen am 11. und 12. Mai 1991 verletzt erachtet. Diese Frist aber war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. auch dazu den schon zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

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