Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §133 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §133 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einer am 3. Mai 1989 erfolgten Besprechung im Amt der Salzburger Landesregierung erachtete die Landesforstdirektion Salzburg zur Bekämpfung einer Vermehrung der Fichtengebirgsblattwespe im Jahre 1989 im Bereich der Grundstücke (Wald) Nr. 1389/9 bis 12, KG X, Gemeinde Y, des Beschwerdeführers die aviotechnische Applikation des Pflanzenschutzmittels "Decis" (Versprühen aus Flugzeug) und damit die Erteilung der Ablaßgenehmigung durch die Luftfahrtbehörde für erforderlich. Nach den Untersuchungsergebnissen müsse die Aktion bis Anfang Juni 1989 erfolgen. Der Beschwerdeführer beantragte am 31. Mai 1989 (in Ergänzung des Vorgehens der Landesforstdirektion) als Grundeigentümer die Erteilung der luftfahrtbehördlichen Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG). Mit Schreiben vom 9. Juni 1989 verwies er darauf, daß der genaue Zeitpunkt von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (FBVA) auf Grund der Entwicklung der Larven bestimmt werde. Dies werde Donnerstag, 15. Juni, oder Freitag, 16. Juni 1989, sein. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde sodann eine Mitteilung der FBVA, wonach die Besprühung bis spätestens 23. Juni 1989 zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 16. Juni 1989 verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, daß der Einsatz mit Decis spätestens am 23. Juni 1989 erfolgen müsse, um einen Erfolg zu erzielen. Weiters stellte er einen Eventualantrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 133 Abs. 2 LFG zum Ablassen des Pflanzenschutzmittels Dimilin, das aber eine geringere Wirkung erziele.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1989 wies die belangte Behörde gemäß § 133 Abs. 2 LFG I) das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der luftfahrtbehördlichen Bewilligung für das Ablassen flüssiger Stoffe aus einem Luftfahrzeug (Insektenbekämpfungsmittel Decis) ab und erteilte II) - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften - dem Beschwerdeführer die luftfahrtbehördliche Bewilligung zum Ablassen flüssiger Stoffe (Schädlingsbekämpfungsmittel Dimilin) aus einem bestimmten Luftfahrzeug unter Einhaltung verschiedener Auflagen (Ablaßtermin zwischen 20. und 30. Juni 1989).
Am 26. Juni 1989 wurde nach der Mitteilung des Beschwerdeführers die aviotechnische Bekämpfung mit Dimilin durchgeführt.
Gegen diesen Bescheid, und zwar offenkundig nur gegen den abweislichen Teil, richtet sich die am 19. Juli 1989 erhobene Beschwerde, derzufolge sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 133 Abs. 2 LFG für das Ablassen des Pflanzenschutzmittels Decis aus einem Luftfahrzeug verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift u.a. darauf verwiesen, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Termin für das Ablassen bereits verstrichen gewesen sei, eine rückwirkende Bewilligung nicht in Frage komme und es daher an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangle.
Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung vom 6. Februar 1990 beabsichtigte, für das Jahr 1990 ebenfalls einen Antrag auf aviotechnische Applikation zu stellen, jedoch mit Schreiben vom 19. März 1990 bekanntgegeben hat, daß er auf Grund verschiedener Umstände von einer Antragstellung für das Jahr 1990 abgesehen habe.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 133 Abs. 2 LFG hat der Landeshauptmann unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem im Abs. 1 ausgesprochenen Verbot, nämlich des Abwerfens von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge, auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist nur insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A, sowie die weitere in diesem Beschluß angeführte Vorjudikatur). Daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG, der sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. dazu z. B. den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247).
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 133 Abs. 2 LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Genehmigung zum Ablassen des Mittels Decis aus einem Luftfahrzeug für Forstschutzmaßnahmen im Jahre 1989, und zwar spätestens für den Termin 23. Juni 1989, zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diesen Zeitpunkt verstanden werden. Diese Frist war aber in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. sinngemäß die hg. Beschlüsse vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/03/0171, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247).
Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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