VwGH 2000/12/0289

VwGH2000/12/028919.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2000, Zl. 8141/401-II/4/00, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich in Linz.

Mit Schreiben vom 6. März 1999 (eingelaufen beim Landesgendarmeriekommando am 26. April 1999) beantragte der Beschwerdeführer Fahrtkostenzuschuss (S 864,-- monatlich) ausgehend von seinem neuen Wohnort in St. Georgen im Attergau, der nach seinen Angaben 70 km Luftlinie vom Dienstort entfernt gelegen ist. Ergänzend zum formularmäßigen Antrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Geburt eines weiteren Kindes und der dadurch entstandene "Wohnraummangel" in der bisher benutzten Eigentumswohnung (93 m2) die Errichtung eines eigenen Wohnhauses notwendig gemacht habe. Grund des Wohnsitzwechsels von Schörfling nach St. Georgen sei die Bereitstellung eines außergewöhnlich günstigen Baugrundstückes durch die Gemeinde gewesen, wobei auch noch die dadurch mögliche Beibehaltung des schulischen und des erzieherischen Lebensmittelpunktes für die drei größeren Kinder (12, 15 und 17 Jahre) und die bessere Zugsverbindung für ihn zum Dienstort eine wesentliche Rolle gespielt habe.

Dazu teilte die Dienstbehörde erster Instanz mit Erledigung vom 16. August 1999 im Wesentlichen mit, ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss könne bei einer Wohnsitznahme mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes nur dann gegeben sein, wenn hiefür unabweislich notwendige Gründe vorlägen. Nach Bezug auf das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der kostengünstige Kaufpreis für das Baugrundstück S 650,--/m2 betragen habe, weist die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, dass - ausgehend von der Rechtslage - zu prüfen sei, ob es dem Beamten zumutbar gewesen sei, sich eine Wohnung im Dienstort oder im 20 km-Bereich um den Dienstort (im Folgenden auch "Nahbereich" genannt) zu beschaffen. Sie gehe mangels jeglicher Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er überhaupt nicht ernsthaft um die Schaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit (Mietwohnung, Eigentumswohnung, Reihenhaus, Baugrundstück) im Nahbereich Linz bemüht gewesen sei. Das Ersparen eines Schulwechsels für die Kinder sei nicht als unabweislich notwendiger Grund für die Wohnsitznahme außerhalb des Nahbereiches bezeichnet worden. Die angeblich besseren Anreisezeiten zum Dienstort seien widerlegt worden (wird unter Berücksichtigung der Fahr- und Dienstpläne eingehend dargestellt). Zusammenfassend führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe könnten nicht als unabweislich zwingend zur Wohnsitznahme außerhalb des Nahbereiches Linz angesehen werden, sondern seien als solche zu qualifizieren, die der Beschwerdeführer selbst zu vertreten habe. Es sei somit der freie, nicht aus einer Zwangslage erwachsene Entschluss des Beschwerdeführers gewesen, außerhalb der 20 km-Grenze (im Attersee-Gebiet) seinen Wohnsitz zu wählen, sodass die aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten von ihm zur Gänze ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b GG 1956 zu tragen seien; diese Kosten dürften auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber überwälzt werden.

Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 1999 im Wesentlichen vor, die Handlungsalternativen zum Bau des Einfamilienhauses in St. Georgen seien für ihn aus familiären, finanziellen und zeitlichen Gründen sehr eng gewesen. Die Wahl des Baugrundstückes sei "aber dennoch eine entschlossene" gewesen. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die familiäre Situation und die familiengeschichtliche Besonderheit (Zusammenleben von Kindern aus verschiedenen Ehen), die seine familiäre Dispositionsmöglichkeit eingeschränkt hätten. Der Fahrtkostenzuschuss sei für ihn ein beträchtlicher Teil seines Monatseinkommens; durch die Übersiedlung wäre eine Erhöhung lediglich um S 72,-- eingetreten, was unter Berücksichtigung seiner besonderen dienstlichen Leistungen wohl gedeckt sei.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 abgewiesen.

Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im Wesentlichen weiter ausgeführt, auf Grund der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 1999 gemachten Ergänzungen könne unbedenklich davon ausgegangen werden, dass er keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, sich im Dienstort Linz oder im Nahbereich eine seinen Lebensbedürfnissen angepasste Wohnung zu beschaffen. Er habe nur vorgebracht, dass durch den Familienzuwachs und den Platzmangel in der früheren Wohnung der Zeitrahmen für die "Wohnraumanpassung" sehr kurz bemessen gewesen sei; nach Meinung des Beschwerdeführers sei es weiters für die drei älteren Kinder nicht zumutbar gewesen, den Freundeskreis und den Lebensmittelpunkt aufzugeben und in die unmittelbare Nähe des Dienstortes des Vaters zu übersiedeln. Wenn der Beschwerdeführer, wie er angegeben habe, die Familie bei der Wohnortwahl voranreihe, so sei dies eine ganz persönliche Entscheidung, die keinen Schluss auf die unabweislich zwingende Notwendigkeit zulasse. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse des Beamten und seiner Familie auch eine familiengerechte Wohnung genüge, wäre bei dieser Entscheidung die Zeitspanne bis zu einer erfolgreichen Suche und Einzug in eine solche Wohnung vermutlich kürzer gewesen als ein Hausbau, für den man doch mindestens ein Jahr, in der Regel noch längere Zeit, benötige und der auch einen wesentlich höheren finanziellen Aufwand bedinge. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 1999 habe der Beschwerdeführer auch noch sinngemäß ausgeführt, dass die Dienstbehörde bisher als Anerkennung für seine Einsatzbereitschaft in ganz gezielten Fachbereichen, die über den allgemeinen Gendarmeriedienst hinausreiche, einen vertretbaren Anteil der Fahrtauslagen zugestanden habe. Weiters habe er gemeint, dass er den beträchtlichen Mehraufwand der Fahrtauslagen mit seinem fachlichen Interesse für die Umweltkriminalität rechtfertigen würde. Da sich der Beschwerdeführer aber im April 1997, Juli 1998 und Dezember 1998 bereits im Bezirk Vöcklabruck um Planstellen der Gendarmerieposten bzw. beim Bezirksgendarmeriekommando beworben habe, gehe die Dienstbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, seine privaten Lebensinteressen vom Attersee-Gebiet wegzuverlegen, woraus geschlossen werden könne, dass eine Dienstverrichtung bei der Kriminalabteilung für ihn gar nicht auf Dauer für erstrebenswert gehalten werde. Bei seiner Wohnsitznahme habe er nicht danach getrachtet, den Wohnsitz näher zu seinem Dienstort zu verlegen, sondern sein erkennbares Bestreben gehe vielmehr dahin, seine Dienststelle dem Wohnort anzupassen.

Zusammenfassend habe die Dienstbehörde erster Instanz die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise der Wohnungsnahme nicht als unabweisliche Notwendigkeit, sondern als solche qualifiziert, die der Beschwerdeführer selbst zu vertreten habe. Es sei somit der freie, nicht aus einer Zwangslage erwachsene Entschluss des Beschwerdeführers gewesen, außerhalb der 20 km-Zone einen Wohnsitz zu wählen; er habe daher die aus einem solchen Wohnen erwachsenden Kosten zur Gänze selbst und ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b GG 1956 zu tragen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, es habe für ihn im Hinblick auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe keine zumutbare Handlungsalternative zum neuen Wohnsitz gegeben. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gründe habe der Beschwerdeführer eine Zumutbarkeitsgrenze von 10 % des Nettoeinkommens dahin gehend angenommen, dass bei einer Überschreitung dieser Grenze eine Wohnsitznahme außerhalb des Nahbereiches nicht vom Beamten zu vertreten sei. Dann, wenn dem Beamten auf Grund seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die Beschaffung einer derartigen Wohnung von vornherein unzumutbar gewesen sei, treffe ihn auch keine Verpflichtung, sich um eine solche zu bemühen, sodass ihm dieses Unterlassen nicht zum Nachteil gerechnet werden dürfe. Auf Grund seines Monatsbezuges als "Revierinspektor" (richtig: Bezirksinspektor) hätte objektiv erkannt werden müssen, dass für ihn und seine Familie keine annehmbare Wohnmöglichkeit im Nahbereich zum Dienstort hätte gefunden werden können.

Nach ergänzenden Erhebungen der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Wohnsitznahme für den Beschwerdeführer im Nahbereich von Linz, wobei im Vordergrund die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkte standen und sogar die Grundstückspreise im Nahbereich von Linz erhoben wurden und nach Einräumung des Parteiengehörs erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde.

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im Wesentlichen von der belangten Behörde weiter ausgeführt, es stehe fest, dass sowohl der neue als auch der ehemalige Wohnsitz des Beschwerdeführers mehr als 20 km von Linz entfernt gewesen sei. Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass er keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, sich im Dienstort Linz bzw. im Nahbereich eine Wohnung zu beschaffen. Er habe vielmehr bereits in seiner Stellungnahme vom 15. September 1999 vorgebracht, dass die Wahl des über die Gemeinde St. Georgen vermittelten Baugrundstückes eine "entschlossene" gewesen sei, was darauf schließen lasse, dass für ihn eine Wohnsitzverlegung in den Umkreis von 20 km von seinem Dienstort nie in Frage gekommen sei. Auch im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe er keinerlei Angaben dahin gehend gemacht, dass es ihm tatsächlich unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, sich innerhalb des Nahbereiches vom Dienstort um eine erschwingliche, seinen Anforderungen gerechtwerdende Möglichkeit zu bemühen. Dafür spreche schon der Umstand, dass er sich nicht einmal um die Zuweisung einer BUWOG-Wohnung beworben habe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass - wie sich erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens herausgestellt habe - im betreffenden Zeitraum keine der familiären Situation des Beschwerdeführers entsprechende Natural- oder BUWOG-Wohnung ausgeschrieben worden sei, weil das ernsthafte Bemühen, eine derartige Wohnmöglichkeit zu erlangen, maßgeblich gewesen wäre.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angebliche Höhe der Grundstückspreise im Nahbereich von Linz habe nicht ausgereicht, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen; dies insbesondere deshalb, weil das Wohnungsbedürfnis nicht bloß in Form eines im Eigentum stehenden Hauses bzw. einer Eigentumswohnung, für die jeweils der Erwerb eines Grundstückes (Grundstücksanteiles) Voraussetzung sei, befriedigt werden könne. Im Übrigen seien auch nicht die allgemeinen Tendenzen des Wohnungsmarktes einer Gegend, sondern lediglich das Bemühen des Beamten, eine für ihn trag- und zumutbare Wohnmöglichkeit zu finden, maßgebend.

Dann setzt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Berechnung der "20 km-Grenze" auseinander und führt weiter aus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Auffassung des Beschwerdeführers geteilt, dass zwischen der Verpflichtung, sich um eine Wohnung zu bemühen und der finanziellen Situation des Beamten grundsätzlich ein Zusammenhang bestehe. Erst dann, wenn der finanzielle "Spielraum" des Beamten (unter Berücksichtigung aller geldwerten Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch habe, und aller objektiv berechtigten Verpflichtungen, denen er nachzukommen habe) feststehe, könne beurteilt werden, ob unter Mitbeachtung seiner familiären und sozialen Situation die Beschaffung einer entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit in der 20 km-Zone als zumutbare Handlungsalternative zu einer Wohnungsnahme außerhalb dieser Zone überhaupt in Frage komme. Sei dies zu bejahen, so sei dann die Frage zu klären, ob sich der Beamte hinreichend darum bemüht habe. Sei dem Beamten also auf Grund seiner nach objektivem Maßstab ermittelten eingeschränkten finanziellen Möglichkeit die Schaffung einer derartigen Wohnung in der 20 km-Zone unzumutbar, treffe ihn auch keine Pflicht, sich darum zu bemühen. In diesem Fall könne dem Beamten auch ein Unterlassen derartiger Bemühungen unter dem Gesichtspunkt des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 nicht zum Nachteil gereichen. Es könne freilich nicht der Selbsteinschätzung des Beamten überlassen bleiben, ob dies zutreffe oder nicht.

Der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner finanziellen Situation im Verwaltungsverfahren bloß allgemeine Behauptungen aufgestellt, ohne diese mit konkreten Angaben näher zu untermauern. Dazu wäre er aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, weil diese Angaben überwiegend aus seinem persönlichen Lebensbereich stammten. In seiner Berufungsschrift habe er - unter Hinweis auf den ihm als "Revierinspektor" (richtig wohl: Bezirksinspektor) zustehenden Monatsbezug - lediglich vorgebracht, dass mit diesen eingeschränkten finanziellen Mitteln keine Möglichkeit bestanden habe, eine für eine sechsköpfige Familie annehmbare Wohnmöglichkeit zu erlangen. Da er offensichtlich doch eine Möglichkeit gefunden habe, eine für ihn annehmbare Wohnmöglichkeit - sogar in Form eines eigenen Wohnhauses, wenn auch auf einem Grundstück zu einem außergewöhnlich kostengünstigen Kaufpreis - zu erlangen, gehe selbst dieser wenig aussagekräftige Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Auch das Vorbringen, dass es ihm auf Grund des kostengünstigen Grundstückes wirtschaftlich möglich geworden sei, ein Eigenheim überhaupt zu errichten und er eine andere adäquate Unterkunft mit den von ihm aufgewendeten finanziellen Mitteln nicht hätte erlangen können, lasse keine hinlängliche Konkretisierung seiner finanziellen Situation erblicken. Da der Beschwerdeführer somit nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in der Berufung wieder nur allgemeine Behauptungen bezüglich seiner finanziellen Situation vorgebracht habe, dürfe die belangte Behörde - ohne Verpflichtung, den Beschwerdeführer zu einer Konkretisierung seiner Angaben aufzufordern - unbedenklich davon ausgehen, dass sein Bemühen um eine zumutbare Wohnung in der 20 km-Zone nicht offenkundig von vornherein im Hinblick auf seine finanzielle Situation zum Scheitern verurteilt gewesen wäre; den Beschwerdeführer hätte daher die Pflicht getroffen, sich um eine solche Wohnmöglichkeit zu bemühen.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers betreffend seine familiäre Situation könne daran nichts ändern. Denn, dass die Kinder ihren Freundeskreis und somit ihren Lebensmittelpunkt hätten beibehalten können und kein Schulwechsel hätte durchgeführt werden müssen, könne zwar zu dem Vorteil gehören, der sich aus dem neuen Wohnsitz ergebe, stelle jedoch keinen zwingend notwendigen Grund für die vom Beschwerdeführer getroffene Wohnsitzwahl dar.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 1999 zudem vorgebracht, dass für seine Wohnortwahl die Familie voranzureihen gewesen sei und eine Beurteilung dessen nur den betroffenen Familienmitgliedern zustehe; eine Wertung außenstehender Personen in diesem Zusammenhang würde er als unzumutbar empfinden.

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG 1956 gehe es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht darum, Lebensverhältnisse zu regeln, das bedeute, dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe, und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es stehe der zur Entscheidung nach § 20b GG 1956 zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären sei vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b GG 1956 zu tragen habe und er diese auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen könne. Nicht selbst zu vertreten habe der Beamte ein solches Wohnen nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles -

hiefür unabweislich notwendige Gründe vorlägen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Berufung vorgebracht habe, durch die Verlegung seines Wohnsitzes eine für ihn günstigere Verbindung mit öffentlichen Beförderungsmitteln zu seinem Dienstort habe, könne zwar einen persönlichen Vorteil für ihn darstellen, bilde jedoch ebenfalls keinen zwingenden Grund für die von ihm getroffene Wohnsitzwahl. Bei Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe habe der Verwaltungsgerichtshof - wie der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht habe - eine Zumutbarkeitsgrenze von 10 % des Nettoeinkommens dahin gehend angenommen, dass bei Überschreiten der Belastungen über diese Grenze hinaus eine Wohnsitznahme des Beamten außerhalb der 20 km-Zone nicht gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 als von ihm zu vertreten gelte. Diese Zumutbarkeitsgrenze stehe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht in Beziehung zur Höhe der Miete einer Wohnung, sondern stets im Zusammenhang mit der finanziellen Belastung bei Tragung eines Kostenanteiles bei der Unterbringung der Eltern oder eines Elternteiles in einem Pflege- oder Altenheim. Da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, konkrete Behauptungen hinsichtlich der Grenzen der Zumutbarkeit seiner finanziellen Belastung bei Anmietung einer Wohnung innerhalb der 20 km-Zone vorzubringen, könne zu Recht angenommen werden, dass bei der von ihm gewählten Vorgangsweise nicht unabweislich zwingend notwendige Gründe, sondern der finanzielle Vorteil und Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Vordergrund gestanden seien; der Ausschlusstatbestand des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 sei daher verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere des Abs. 6, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Argumentation der belangten Behörde ziele dahin, dass er Bemühungen um Erlangung einer Wohnung im 20 km-Bereich unterlassen hätte, sodass angenommen werden müsse, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Gesetzeswortlaut aus den Augen verloren habe. Nach diesem gehe nämlich der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss nicht deshalb verloren, weil der Beamte "Bemühungen um die Erlangung einer Wohnung am Dienstort unterlassen hat", sondern weil bzw. wenn er "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Die Gesetzesregelung sei dementsprechend im Wesentlichen nicht verhaltensbezogen, sondern erfolgsbezogen. Wie er schon im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe, sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Beamten keineswegs verlangt, dass er irgendetwas zur Erlangung einer Wohnung im 20 km-Bereich unternehme, wenn dafür keine realistische Erfolgsaussicht bestehe. Wenn es daher der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche oder im Einzelfall konkret festgestellt worden sei, dass es in den großstädtischen Bereichen unseres Landes und ganz konkret in Linz samt Umgebung nur zu teure Wohnungen gebe, dann stelle es sich von vornherein als aussichtslos dar, in diesem Gebiet eine Wohnung zu suchen. Das Unterlassen diesbezüglicher Bemühungen stelle daher weder im Sinne des Gesetzes noch im Sinne der einschlägigen Judikatur einen Grund dar, demzufolge der Beamte das Nichterlangen einer Wohnung in diesem Gebiet gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 zu vertreten habe. Weiters könne der Exekutivbeamte im Rahmen des neuen Besoldungsschemas seine Funktionszulage relativ leicht verlieren, sodass ein sorgsam planender Familienvater die wirtschaftliche Gestaltung seiner Lebensführung möglichst weitgehend ohne Einbeziehung der Funktionszulage vorzunehmen habe. Bei einem Grundgehalt von monatlich rund S 25.000,-- sei es klar, dass ein solcher Beamter nur bei einer außerordentlich preisgünstigen Lösung des Wohnungsproblems noch einigermaßen zurecht kommen könne. Dies treffe im besonderen Maß bei vier Kindern zu. Dass es entsprechend preisgünstige Wohnmöglichkeiten in den Großstädten und der Umgebung nicht gebe, sei jedermann bekannt. Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit hätte nicht erst eines vom Beschwerdeführer zu erbringenden Beweises bedurft, allenfalls hätte von der Behörde ein Gegenbeweis erbracht werden müssen. Da es von vornherein unrealistisch gewesen wäre, in Linz oder im Nahbereich eine angemessene und finanziell verkraftbare Wohnung zu erlangen, hätte das Unterlassen derartigen Bemühens dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 negativ angerechnet werden dürfen.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt) lautet:

"Fahrtkostenzuschuss

§ 20 b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der

nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig

zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das

billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

...

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt."

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0107, mwH) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", d. h. dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b GG zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20b GG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann. Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0192, seine Rechtsprechung zu der auch im Beschwerdefall strittigen Problematik im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:

Familiäre Umstände (wie z. B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) wurden als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20 km-Zone zwingend ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151). Desgleichen wurden wirtschaftlichen Gründen, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Slg. Nr. 9682/A), sowie sozialen Gründen (vgl. dazu das zur ähnlichen Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt. Hingegen wurde die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im (neuen) Wohnort nicht als zwingender Grund anerkannt (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0146). Genauso hat der Beamte die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002). Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 km-Bereiches nicht genügt; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den damaligen Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des 20 km-Bereiches nicht anerkannt (vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0264, die Schenkung eines Baugrundstückes und eines im Bau befindlichen Wohnhauses einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Fertigstellung desselben durch Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers für sich allein nicht als einen Grund anerkannt, der die anspruchsvernichtende Wirkung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG ausschließt. Auch eine abweisende Entscheidung der damals belangten Behörde, die im Wesentlichen damit begründet war, dass die Wohnsitzverlegung 1. im Zusammenhang mit der dort ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit der Lebensgefährtin und 2. in Verbindung mit der finanziellen Unterstützung der Eltern der Lebensgefährtin bei der Schaffung eines Eigenheimes stand und

3. der damalige Beschwerdefall durch das Unterlassen jeglicher Bemühungen seitens des Beschwerdeführers um eine innerhalb der 20 km-Zone des Dienstortes liegenden Wohnmöglichkeit gekennzeichnet war, führte zur Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259).

Im Beschwerdefall steht fest, dass auf Grund der Änderung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers von Sch. nach St. G. (beide Orte außerhalb der 20 km-Zone) seinem Antrag entsprechend bescheidmäßig über seinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss abzusprechen war. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu dieser Wohnsitzänderung den Fahrtkostenzuschuss erhalten hat, kommt im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, in dem besoldungsrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz abzuleiten sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgebend für einen solchen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist nämlich nur, ob die im Gesetz genannten Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die bei Zach, Gehaltsgesetz, Bd. 5, Rechtsprechung unter "Allgemein" lit. m wiedergegebene Rechtsprechung oder das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Slg. N. F. Nr. 14.356/A, mwH).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass grundsätzlich nicht die Bemühungen um die Erlangung einer Wohnmöglichkeit im Dienstort bzw. im Nahbereich entscheidend sind, sondern ob der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt. Dies ändert im Beschwerdefall aber nichts daran, dass bereits in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 15. September 1999 der Vorrang der familiären Aspekte für die von ihm getroffene Wohnsitzwahl klar zum Ausdruck kommt. Zu diesem persönlichen Gesichtspunkt hat der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren aber nicht hinreichend dargelegt, worin eine allfällige konkrete Unzumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels für seine Kinder (- die Bedeutung dieses familiären Aspektes darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer entsprechenden Objektivierung und Gewichtigkeit nicht von vornherein in Abrede gestellt werden -) gelegen sein soll.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weiter verfolgten finanziellen Gesichtspunktes hat er aber nur ganz allgemein die finanzielle Unzumutbarkeit behauptet, ohne seine familiäre Einkommenssituation weiter zu konkretisieren. Wenn diesbezüglich auf die von der Rechtsprechung angenommene Zumutbarkeitsgrenze von 10 % des Nettoeinkommens Bezug genommen worden ist, ist diese Überlegung im Beschwerdefall unzutreffend, weil diese Grenze für eine zusätzliche Belastung in Verbindung mit der notwendigen Versorgung der sonst im eigenen Bereich betreuten Eltern angenommen wurde. Der tatsächliche Wohnungsaufwand liegt in Österreich nach statistischen Erhebungen im Durchschnitt nämlich erheblich über dieser Marke.

Die belangte Behörde hat bezogen auf die Möglichkeit der Erwerbung eines Grundstückes in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren sogar die Grundstückspreise im Nahbereich von Linz erhoben, mit dem Preis des vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstückes vergleichbar gewesen wären und damit unter dem Gesichtspunkt der Errichtung eines Einfamilienhauses eine zumutbare finanzielle Handlungsalternative für den Beschwerdeführer angedeutet.

Ausgehend von den nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber gegebenen wesentlich höheren finanziellen Belastungen in Verbindung mit der Errichtung, aber in der Regel auch mit dem Betrieb eines Einfamilienhauses gegenüber jenen mit dem Erwerb bzw. Betrieb einer Wohnung sowie der Situation am Wohnungsmarkt im Großraum Linz teilt der Verwaltungsgerichtshof die Überlegungen der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer von diesem allgemeinen Vergleich ausgehend aus finanziellen Gründen die Handlungsalternative einer Wohnsitzbegründung in einer finanziell günstigeren Form wie etwa Miete oder Ankauf einer Eigentumswohnung im Großraum Linz bestanden hat. Diese Betrachtung kann auch nicht durch den Hinweis auf die im Rahmen des Funktionszulagenschemas gegebene relative Bezugsflexibilität (Möglichkeit einer Bezugsverringerung durch Verlust der Funktionszulage) entscheidend in Frage gestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommenssituation von österreichischen Arbeitnehmern, umsomehr ausgehend von dem in der Beschwerde angegebenen Grundgehalt von S 25.000,--, erscheint die Möglichkeit des Erwerbes einer derartigen Wohnmöglichkeit keinesfalls ausgeschlossen. Ausgehend von diesen Überlegungen wäre es ein Überziehen der Aufgabe der Dienstbehörde gewesen, auf Grund des vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten Vorbringens im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung zur Erbringung eines Gegenbeweises dahin gehend anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer gleichsam eine seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Erfordernissen entsprechende Wohnung im Großraum Linz gesucht hätte werden müssen.

Es kann daher dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, dass es für den Beschwerdeführer von vornherein unrealistisch gewesen wäre, im Großraum Linz eine vertretbare Wohnung zu erlangen. Die Unterlassung von Bemühungen des Beschwerdeführers in diesem Sinn sind daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ergebnisrelevant, weil im vorliegenden Fall schon die Dienstbehörde erster Instanz im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit einer entsprechenden Wohnsitznahme für den Beschwerdeführer im Nahbereich von Linz nicht von vornherein auszuschließen gewesen wäre, und der Beschwerdeführer dagegen keine konkretisierten Einwendungen erhoben hat. Den mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit im genannten Bereich kommt daher sehr wohl entscheidende Bedeutung zu.

Zweifellos wird der dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss zu Grunde liegende Wohnsitzwechsel für ihn die in Wirklichkeit allein angestrebte, nahe liegendste, zweckmäßigste und auch vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems dargestellt haben. Daraus folgt aber noch nicht der Ausschluss einer zumutbaren Handlungsalternative im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956.

Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/12/0322) teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Verlegung seines Wohnsitzes von Sch. in das von ihm errichtete Eigenheim nach St. G. aus Gründen vornahm, die er im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 selbst zu vertreten hat.

Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2001

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