VwGH 94/12/0264

VwGH94/12/026416.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 1994, Zl. 123.696/5-II/2/94, betreffend Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 1994 suchte er um die Zuerkennung eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses für die Fahrt von der seinem Dienstort nächstgelegenen Wohnung in S zu seiner Dienststelle an, wobei er die fiktiven Fahrtkosten gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) für eine Wegstrecke von 61 km beanspruchte.

Nach eingehenden Ermittlungen der belangten Behörde, die zu ihrem ablehnenden Schreiben vom 10. März 1994 an den Beschwerdeführer geführt hatten, ersuchte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 21. März 1994 um bescheidmäßige Absprache.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin der Inhalt des ablehnenden Schreibens vom 10. März 1994 neuerlich in Form des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1991, 9 Ob A 298/90.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Juni 1994 wurde daraufhin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG nicht stattgegeben.

Die dagegen erhobene Berufung wird mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt:

Gründe, die der Beamte im Sinne des § 20b Abs. 6 GG nicht selbst zu vertreten habe, seien insbesondere dann gegeben, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km im Umkreis von seinem Dienstort aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müßten aber diese Gründe von unabweislich zwingend notwendiger Natur sein, um die Begründung eines Wohnsitzes durch den Beamten in einem mehr als 20 km von seinem Dienstort entfernten Ort als von ihm selbst nicht zu vertreten zu qualifizieren. Für die Unabwendbarkeit des strittigen Ausschlußtatbestandes genüge es also nicht, daß ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig sei, es müßten hiefür vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Ob dies zutreffe, könne die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinne des§ 45 Abs. 1 AVG gegeben seien) nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen.

Im vorliegenden Fall sei unbestritten, daß die dem Dienstort des Beschwerdeführers nächstgelegene Wohnung in S, mithin mehr als 20 km vom Dienstort Wien entfernt, gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gründe für diese Wohnsitznahme selbst zu vertreten habe oder nicht.

Als Grund für diese Wohnsitznahme habe der Beschwerdeführer angegeben, daß ihm diese Wohngelegenheit von seinen Eltern in Form eines Baugrundstückes und eines in Bau befindlichen Wohnhauses geschenkt worden sei. Außerdem sei er bei der Fertigstellung des Wohnhauses von Eltern und Schwiegereltern finanziell unterstützt worden.

Dies lasse jedoch nicht den Schluß zu, daß dies unabweislich zwingend notwendige Gründe für die Wohnsitzbegründung außerhalb des Umkreises von 20 km um den Dienstort seien. Es handle sich hiebei vielmehr um Umstände, die für den Beschwerdeführer vorteilhaft und zweckmäßig und gerade deshalb von ihm selbst zu vertreten seien. Daran könnten auch die Ausführungen bezüglich der Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Wohnungsnahme im Dienstort nichts ändern. Anfragen um Zuteilung einer "UI-Wohnung" bzw. einer "Gemeindewohnung" seien aussichtslos gewesen, außerdem sei die Lage am privaten Wohnungsmarkt schlecht und seien die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers gering gewesen; diese Umstände könnten allein für sich nicht als ernstliches Bemühen um Wohnsitznahme im Dienstort gewertet werden. Auch der Hinweis auf den allgemein schlechten Wohnungsmarkt könne nicht die Unmöglichkeit der Wohnungsnahme im Dienstort oder gar in einem Umkreis von 20 km um diesen dartun. Weitere Bemühungen seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei verpflichtet, für seinen Vater die soziale Altersversorgung zu übernehmen, da er nur unter dieser Bedingung die Schenkung erhalten hätte, könne in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht die unabweislich zwingende Notwendigkeit des Verbleibens des Beschwerdeführers in S darlegen, weil er damit weder eine konkrete Pflegebedürftigkeit noch eine persönliche Sorgepflicht vorgebracht habe.

Schließlich habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, daß seine Gattin bis 1993 in E gearbeitet habe und ein Wohnsitzwechsel bei ihr zu einem Arbeitsplatzverlust geführt hätte. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, daß in der Beschäftigung der Ehegattin gelegene Gründe nicht als unabweislich notwendig anerkannt würden. Die Ehegattin treffe weder eine Wohnsitzfolgeverpflichtung, noch könne eine etwaige Einbuße im Familieneinkommen schon im Hinblick darauf, daß es mit dem Einkommen des Beschwerdeführers vergleichbare Bedienstete gebe, die Alleinverdiener seien, als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden.

Abschließend habe die belangte Behörde zum Einwand in der Berufungsschrift Stellung zu nehmen, wonach nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Interessenabwägung hätte durchgeführt werden müssen, und zwar zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, die er durch die Wahl seines Wohnsitzes mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes erlange, und dem Nachteil des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten bestehe (Oberster Gerichtshof vom 16. Jänner 1991, 9 Ob A 298/90).

Hiezu sei zu bemerken, daß dieses - ausdrücklich von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Erkenntnis für die belangte Behörde als letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde keinerlei Bindungswirkung habe. Die belangte Behörde halte vielmehr an der Rechtsansicht fest, daß es dem Beamten zwar freistehe, den für ihn vorteilhaftesten und zweckmäßigsten Wohnsitz zu wählen, der Nachteil dieser Entscheidung, der in erhöhten Fahrtkosten bestehe, dürfe aber nicht mittels des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber überwälzt werden, es sei denn, daß der Beamte die Gründe für die Wohnsitzwahl nicht selbst zu vertreten habe.

In Würdigung des gesamten Vorbringens habe es die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in S die naheliegendste und zweckmäßigste Lösung seines Wohnproblemes darstelle. Die von ihm vorgebrachten Gründe seien aber nicht geeignet gewesen, die Beschaffung einer finanziell tragbaren Wohnung in Wien oder innerhalb des Umkreises von 20 km als unzumutbar oder unmöglich erscheinen zu lassen. Damit seien die Gründe, die den Beschwerdeführer zur gegenständlichen Wohnsitznahme bewogen hätten, nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern vielmehr als solche zu qualifizieren, die der Beschwerdeführer im Sinne des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf normgerechte Interpretation des § 20b Abs. 2" (richtig wohl: Abs. 6) GG und der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG verletzt.

In Ausführung dessen bringt der Beschwerdeführer vor, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. Jänner 1991, 9 Ob A 298/90, die Rechtsansicht vertreten, daß die Auffassung, die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liege, nämlich, daß der Dienstnehmer nur dann einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz habe, wenn er aus zwingenden Gründen mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohne, nicht geteilt werden könne. Dies deshalb, weil nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die von der belangten Behörde als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses aufgeführten "unabweislich notwendigen Gründe" im Gehaltsgesetz mangels einer derartigen Formulierung keine Deckung fänden. Vielmehr wäre festzustellen, daß der Gesetzgeber, hätte er dies so gewollt, den § 20b GG anders formuliert hätte. Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen wären auf die wirtschaftlichen, sozialen und familiären Gründe des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen gewesen, wobei eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Beschwerdeführers, die er durch diesen Wohnsitzwechsel erlangt habe, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten bestehe, vorzunehmen gewesen wäre. Wende man diese Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes auf den Antrag des Beschwerdeführers an, so habe es die belangte Behörde unterlassen, diese Interessenabwägung vorzunehmen. Hätte sie die Interessenabwägung vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, daß die dem Beschwerdeführer von seinem Vater zugedachte Schenkung für ihn und seine Familie einen enormen Vorteil gebracht hätte, der im Hinblick auf seine finanzielle Situation überhaupt durch keine andere Art der Wohnungssuche innerhalb der 20 km-Grenze auch nur annähernd hätte erreicht werden können. Dieser immense Vorteil stehe wohl in keinem Verhältnis zum Nachteil, den der Dienstgeber dadurch erleide, daß er dem Beschwerdeführer diesen Fahrtkostenzuschuß zu leisten habe. Da die belangte Behörde eine unrichtige Interpretation des § 20b GG vorgenommen habe und darüber hinaus die vom Beschwerdeführer ausgeführte Interessenabwägung zwischen dem Vorteil, der ihm und seiner Familie zukomme, und dem dadurch entstehenden Nachteil des Dienstgebers überhaupt nicht vorgenommen habe, habe die belangte Behörde damit ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeschöpft.

Gemäß § 20b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. GG-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971, gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

  1. 1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
  2. 2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  3. 3. die notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

Nach § 20b Abs. 6 Z. 2 der genannten Bestimmung ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Strittig ist im Beschwerdefall allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausschließenden Tatbestandes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG annehmen durfte oder nicht.

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", das heißt dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und daß er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b GG zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, daß er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß nach den Bestimmungen des § 20b GG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002, vom 18. Februar 1985, Zl. 84/12/0091, und vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0260, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch in Kenntnis des vom Beschwerdeführer zitierten Urteiles des Obersten Gerichtshofes beibehalten wurde, hat der Beamte ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone (gerechnet von der Gemeindegrenze des Dienstortes) dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die unter Mitwirkung des Beamten von der Dienstbehörde zu erheben und einer sorgfältigen (Gesamt)Würdigung durch die Dienstbehörde zu unterziehen sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Eine zumutbare Handlungsalternative fehlt nicht nur in jenem Fall, in dem der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nachkommt. Familiäre Umstände (wie z.B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten, nicht aber lediglich wirtschaftliche Nachteile in der Person der Ehegattin - vgl. Erkenntnis vom 8. November 1978, Slg. N. F. Nr. 9682/A) wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen. Die festgestellte Krankheit des Sohnes des damaligen Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20 km-Zone unter der Voraussetzung angenommen, daß die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme innerhalb der 20 km-Zone (wegen der schlechten Luftqualität) zwingend ausschließt (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151).

Auch die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im Wohnort wurde nicht als zwingender Grund für den Beschwerdeführer anerkannt (Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0146). Genauso hat der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002, die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten. Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 km-Bereiches nicht genügt; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des 20 km-Bereiches nicht anerkannt (Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099).

Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen darauf, daß

  1. 1. die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Zuteilung einer "UI-Wohnung" bzw. einer "Gemeindewohnung" im Dienstort und sein Hinweis auf die allgemein schlechte Lage am Wohnungsmarkt und seine geringen finanziellen Mittel nicht als ernsthaftes Bemühen gewertet werden können, und
  2. 2. die Übernahme der sozialen Altersversorgung des Vaters im Hinblick auf die Schenkung für sich allein ebenso wie
  3. 3. der befürchtete Arbeitsplatzverlust der Gattin bei einem Wohnsitzwechsel keine unabweislich zwingende Notwendigkeit darstellen.

Dem hält der Beschwerdeführer die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in dem mehrfach zitierten Urteil entgegen, der im Verwaltungsverfahren aber keine Bindungswirkung zukommt. Entgegen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes findet der Verwaltungsgerichtshof in der gesetzlichen Regelung keinen Ansatz für die vom Beschwerdeführer geforderte Interessenabwägung. Da der Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils des Obersten Gerichtshofes bei seiner Rechtsprechung zu der Bestimmung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG, nämlich im wesentlichen daß Gründe, die der Beamte selbst zu vertreten hat, nur solche sind, die unabweislich notwendig im Sinne von zwingend sind, verblieben ist, die belangte Behörde ihre Erhebungen im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geführt hat und derzeit auch kein Anlaß zum Abgehen von dieser Rechtsprechung gesehen wird, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 VwGG ohne weiteres Vorverfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen werden.

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