VwGH 99/12/0322

VwGH99/12/032230.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des C in F, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1999, Zl. 8141/387-II/4/99, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Kriminalabteilung, in Linz eingesetzt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer im Dienstweg bei der Dienstbehörde erster Instanz den Fahrtkostenzuschuss, ausgehend von der seit 1. Juli 1998 zu seinem Dienstort nächstgelegenen Wohnung in F (Luftlinie zwischen Wohnung und Gemeindegrenze des Dienstortes 31 km).

Seitens der Dienstbehörde erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer mit 10. August 1998 im Wesentlichen mitgeteilt, er sei auf Grund seiner Bewerbung zur Kriminalabteilung von G (dem Wohnort des Beschwerdeführers bis zu seiner Übersiedlung im Juni 1998) nach Linz versetzt worden. Mit 1. Juli 1998 habe er seinen Wohnsitz nach F., also noch weiter von seinem Dienstort weg, verlegt. Sollten für diese Wohnsitzwahl außerhalb der "20 km-Grenze" unabweislich notwendige Gründe gegeben sein, so habe der Beschwerdeführer diese vorzubringen und auch anzugeben, ob er sich überhaupt um eine Wohnung im Dienstort oder im "20 km-Bereich" um den Dienstort bemüht habe. Falls dies nicht vorliege, habe er die Gründe anzugeben, "warum sein neu gegründeter Wohnsitz in F... zwingend notwendig sein sollte".

Hiezu vertrat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 1998 die Auffassung, dass sein Wohnsitzwechsel von G. nach F. für ihn und seine Frau aus unabweislich zwingend notwendigen Gründen erfolgt sei. Die Wohnsituation in G. sei vor allem durch Lärmbelästigung unzumutbar gewesen (wird näher ausgeführt). Auch die Heizungsanlage im Wohnhaus sei mangelhaft gewesen. Nachdem eine anerkannte "Rutengeherin" sämtliche Schlafplätze in der Wohnung als "bedenklich" eingestuft habe, sei die Verlegung des Wohnsitzes beschlossen worden, "zumal wir zwischenzeitlich ein günstiges Grundstück in der Gemeinde F... erworben hatten". Durch einen glücklichen Verkauf der Eigentumswohnung sei der Bau eines neuen Eigenheimes ermöglicht worden. Die Verlegung des Wohnortes in den näheren Bereich des Dienstortes Linz sei aus finanziellen Gründen, aber auch wegen der spastischen Bronchitis der Tochter und deren schulischer Situation nicht möglich gewesen (wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer verwies weiter auf seine als "Häuselbauer" angespannte finanzielle Situation.

Darauf antwortete die Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 16. September 1998 im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer ausgehend von dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt genügend Zeit gehabt hätte, sich um eine angemessene Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Grenze umzuschauen. Er habe sich trotz konkret gegebener Möglichkeiten überhaupt nicht ernsthaft in diesem Sinne bemüht (wird näher ausgeführt). Auch das Erfordernis "des Aufenthaltes in reiner Luft" für die Tochter des Beschwerdeführers bedinge noch nicht die vorgenannte Wohnsitzverlegung; gute Luft fände sich auch im näheren Bereich von Linz (wird konkret näher ausgeführt). Letztlich seien keine zwingend notwendigen Gründe für diese Wohnsitzwahl im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG für die Dienstbehörde zu erkennen gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit 14. Oktober 1998 bescheidmäßigen Abspruch.

Nach Erhebungen zur seinerzeitigen Wohnsituation des Beschwerdeführers in G. erging der erstinstanzliche Bescheid mit Datum 20. Jänner 1999, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss vom 21. Juli 1998 gemäß § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG abgewiesen wurde.

Zur Begründung wird nach Darstellung des bereits vorher wiedergegebenen Verfahrensablaufes im Wesentlichen weiter ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebene Lärmbelästigung (insbesondere durch ein Veranstaltungszentrum) in G. habe sich - wie eine Rückfrage beim dortigen Gendarmerieposten gezeigt habe - bei weitem nicht "so dramatisch" dargestellt, wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe (wird näher ausgeführt). Wenn die Lärmbelästigung so arg gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet habe, hätte er wohl nicht die mehrjährige Verzögerung seines Wohnsitzwechsel durch Grundkauf und Hausbau auf sich genommen. Mit einem Teil der Mittel für Grundkauf und Hausbau wäre es ihm vielmehr möglich und auch zumutbar gewesen, innerhalb der 20 km-Grenze zum Dienstort eine familiengerechte Unterkunft zu finden. Es fehle demnach an der erforderlichen Zwangsläufigkeit für den gewählten Wohnsitz außerhalb der 20 km-Zone. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft um die Erlangung einer Wohnung in der 20 km-Zone bemüht, was im Sinne der Rechtsprechung ein wesentliches Indiz dafür darstelle, dass er die Wohnsitzwahl außerhalb der genannten Zone selbst zu vertreten habe. Auch die gesundheitlichen Probleme der Tochter des Beschwerdeführers hätten nicht eine Wohnsitznahme im näheren Bereich des Dienstortes verhindert.

Zusammenfassend seien die vom Beschwerdeführer angegebenen wirtschaftlichen, sozialen, familiären und gesundheitlichen Gründe für die vom Beschwerdeführer gewählte Wohnsitznahme jedenfalls nicht zwingend gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit 2. Februar 1999 eine umfangreiche Berufung. Im Wesentlichen brachte er vor, bereits sein früherer Wohnsitz sei außerhalb der 20 km-Zone gelegen gewesen und die Lärmbelästigung durch das Veranstaltungszentrum (insbesondere die "Türkenhochzeiten") sei - entgegen den Angaben des Gendarmeriepostens - sehr wohl erheblich gewesen. Den Baugrund habe er 1992 vorerst für "Wochenend- und Gartenzwecke" erworben. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses eine familiengerechte Wohnung genüge, könne er sich in der heutigen Zeit nicht mehr abfinden. Sein Eigenheim (123 m2 Wohnfläche) habe er selbst gebaut; es sei ihm nicht teurer gekommen als die zuvor bewohnte 73 m2 Wohnung. Entgegen der Annahme der Dienstbehörde habe er sich sehr wohl "im Raum Wels" um ein familiengerechtes Eigenheim bemüht, was aber im Hinblick auf die hohen Grundstückspreise nicht finanzierbar gewesen sei. Was den Gesundheitszustand seiner Tochter betreffe, verlasse er sich lieber auf ärztliche Ratschläge und seinen Hausverstand. Weitere Ausführungen betreffen den Vorwurf angeblich rassistischer Äußerungen, eine angebliche Verletzung des Gleichheitsprinzips durch die Dienstbehörde in Vollziehung der Regelung des Fahrtkostenzuschusses und die Absurdität der 20 km-Grenze für den Fahrtkostenzuschuss in der gesetzlichen Regelung. Der Oberste Gerichtshof habe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - für Vertragsbedienstete judiziert, dass ein Fahrtkostenzuschuss auch dann gebühre, wenn Dienstnehmer nicht ausschließlich aus unabweislich notwendigen Gründen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohnen müssten.

Nach eingehenden Erhebungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer relevierten Belästigungen durch das Veranstaltungszentrum in G., wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.

Hiezu gab der Beschwerdeführer mit 18. August 1999 eine umfangreiche Stellungnahme ab, in der er weiter auf die schlechte Wohnqualität für seine Familie und ihn in G. hinwies, die sich nur zum Teil im behördlichen Einschreiten dokumentiert habe. Neben dem Veranstaltungszentrum habe es noch andere Lärmerreger gegeben. Die diesbezüglichen Angaben der Gemeinde G. seien nicht vom zuständigen Sachbearbeiter erfolgt und hätten die Situation sichtlich verharmlost. Sein Grundstück in F. habe er 1992 erstanden, um wenigstens in der Freizeit dem Lärm zu entkommen. Ende 1993 sei dann die Bauabsicht entstanden. Die Beschaffung eines anderen Baugrundes im Umkreis von Linz sei aus finanzieller Sicht für ihn unmöglich gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

Zur Begründung wird nach kurzem Hinweis auf den Verfahrensablauf und nach Wiedergabe der Rechtslage mit Rechtsprechung im Wesentlichen weiter ausgeführt, im Beschwerdefall sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 1998 in G. gewohnt habe und mit 1. Juli 1998 in sein Eigenheim nach F. übersiedelt sei; weiters, dass dieser Wohnsitz mehr als 20 km vom Dienstort gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn zur Wohnsitzverlegung bewogen hätten, selbst zu vertreten habe oder nicht. Es könne auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, sich im Dienstort Linz oder im Umkreis von 20 km von Linz eine Wohnung zu beschaffen. Der von ihm vorgebrachte hauptsächliche Grund des Wohnsitzwechsels sei unbestritten die von ihm behauptete schlechte Lebensqualität in G. infolge der Nähe seiner dortigen Wohnung zu einem Veranstaltungszentrum, zu einem Kindergarten, zu Schulen und zur Westbahn und die durch diese Umstände verursachte Lärmbelästigung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beamte ein Wohnen außerhalb der 20 km-Zone dann nicht selbst zu vertreten, wenn - unter Bedachtnahme des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe gegeben seien. Dies sei dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung seines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen stehe. Eine zumutbare Handlungsalternative fehle nicht nur in jenem Fall, in dem der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nachkomme. Familiäre Umstände (im Beschwerdefall gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärmbelästigung) bzw. eine festgestellte Erkrankung könne an sich als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20 km-Zone in Frage kommen. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass eine festgestellte Erkrankung eine Wohnsitznahme im Dienstort oder innerhalb der 20 km-Zone zwingend ausschließe. Der Kauf des Grundstückes durch den Beschwerdeführer und in weiterer Folge die Errichtung eines Eigenheimes sei für den Beschwerdeführer wahrscheinlich die naheliegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems gewesen; dies habe er aber im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich - nach seinem gesamten Vorbringen - durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss durch die unrichtige Anwendung der Ausschlussbestimmung des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG verletzt. Er bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich sein Wohnsitz im Verhältnis zum gegenwärtigen Dienstort immer außerhalb der 20 km-Zone befunden habe. Den von der belangten Behörde einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes folgend verlangten ernsthaften Bemühungen, sich eine angemessene Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone zu beschaffen, sei die im konkreten Fall fehlende zumutbare Handlungsalternative entgegenzusetzen. Wie schon im Urteil des Obersten Gerichtshofes Zl. 9 Ob A 298/90 könne dies nur unter Berücksichtigung und unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Der Anspruch sei nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Arbeitnehmer nicht konkret behaupte und unter Beweis stelle, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit am Dienstort unternommen habe, wenn, wie im konkreten Fall feststehe, dass die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer großen finanziellen Belastung oder mit sonstigen gravierenden Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden wäre. Grundsätzlich habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 25. Februar 1992, Zl. 90/12/0271, und vom 24. Juni 1992, Zl. "88/12/1992" (richtig wohl: Zl. 88/12/0123), auch, ohne eine für den Beamten vorhandene Rechtspflicht, auf die dem Beamten zumutbare finanzielle Handlungsalternative Rücksicht genommen. Im Beschwerdefall begründe sich die einzige finanziell zumutbare Handlungsalternative, nämlich das Errichten des Eigenheimes auf dem bereits vorhanden Grund damit, dass ein Notverkauf der Liegenschaft, welcher bei Anschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Grenze notwendig gewesen wäre, den Verlust der bereits aufgewendeten Gelder (z. B. Kanalanschlussgebühr, Bodenbeschaffungsgutachten, Baubewilligung, Planungskosten) mit sich gebracht hätte und auch die Erzielung des bezahlten Kaufpreises nicht sichergestellt gewesen wäre.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

§ 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988, (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt) lautet:

"Fahrtkostenzuschuss

§ 20 b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der

nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig

zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das

billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

...

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt."

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0107, mwH) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", d. h. dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und dass er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20 b GG zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20 b GG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann. Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.

Entgegen der vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 16. Jänner 1991, Zl. 9 Ob A 298/90, ist der Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis dieses Urteils bei seiner Rechtsprechung, nämlich, dass Gründe, die der Beamte selbst zu vertreten hat, nur solche sind, die unabweislich notwendig im Sinne von zwingend sind, verblieben (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0264, u.v.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0192, seine Rechtsprechung zu der auch im Beschwerdefall strittigen Problematik im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:

Familiäre Umstände (wie z. B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) wurden als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20 km-Zone zwingend ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151). Desgleichen wurden wirtschaftliche Gründe, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Slg. Nr. 9682/A), sowie soziale Gründe (vgl. dazu das zur ähnlichen Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt. Hingegen wurde die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im (neuen) Wohnort nicht als zwingender Grund anerkannt (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0146). Genauso hat der Beamte die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002). Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 km-Bereiches nicht genügt; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den damaligen Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des 20 km-Bereiches nicht anerkannt (vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0264, die Schenkung eines Baugrundstückes und eines im Bau befindlichen Wohnhauses einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Fertigstellung desselben durch Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers für sich allein nicht als einen Grund anerkannt, der die anspruchsvernichtende Wirkung des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG ausschließt. Auch eine abweisende Entscheidung der damals belangten Behörde, die im Wesentlichen darauf begründet war, dass die Wohnsitzverlegung 1. im Zusammenhang mit der dort ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit der Lebensgefährtin und 2. in Verbindung mit der finanziellen Unterstützung der Eltern der Lebensgefährtin bei der Schaffung eines Eigenheimes stand und 3. der damalige Beschwerdefall durch das Unterlassen jeglicher Bemühungen seitens des Beschwerdeführers um eine innerhalb der 20 km-Zone des Dienstortes liegenden Wohnmöglichkeit gekennzeichnet war, führte zur Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch das Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259).

Im Beschwerdefall steht fest, dass auf Grund der Änderung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers von G. nach F. (beide Orte außerhalb der 20 km-Zone) seinem Antrag entsprechend bescheidmäßig über seinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss abzusprechen war.

Auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers steht weiters fest, dass er in Kenntnis seiner für ihn unbefriedigenden Wohnsituation in G. und seines Dienstortes in Linz sich 1992 zum Ankauf eines Grundstückes in F. (vorerst nicht für Bauzwecke, sondern zur Freizeitgestaltung) entschlossen hat. Erst in weiterer Folge ist es 1993 zum Bauentschluss gekommen. Bei Anerkennung der schlechten Wohnsituation für den Beschwerdeführer und seine Familie in G. ist dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers aber nichts zu entnehmen, was als ernstliches Bemühen um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit in der 20 km-Zone um Linz gedeutet werden kann. Es ist im konkreten Fall - worauf schon die Dienstbehörde erster Instanz im Verfahren hingewiesen hat - aber nicht so, dass die Möglichkeit einer entsprechenden Wohnsitznahme für den Beschwerdeführer im genannten Bereich von vornherein auszuschließen gewesen wäre.

Der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angeblich aus finanziellen Gründen (- diesbezüglich fehlt es an konkreten Angaben seinerseits -) fehlenden zumutbaren Handlungsalternative im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels ist entgegenzuhalten, dass er bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit im Dienstort in Linz 1991 bei finanziellen Dispositionen auf die Schaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone hätte Bedacht nehmen können. Wenn er aber einen Baugrund außerhalb dieser Zone - vorerst angeblich nur zu Erholungszwecken -

erwarb und in weiterer Folge sich dort zur Errichtung eines Eigenheimes entschloss, lag dies in seiner persönlichen Disposition. Dies stellt damit dem Grunde nach ein von ihm selbst zu vertretendes Motiv im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG dar. An dieser Betrachtung ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Übersiedlung im Hinblick auf seine nunmehrige Situation möglicherweise tatsächlich keine andere Handlungsalternative offen gestanden ist, weil diese Sachlage auf seine bereits in Kenntnis seiner beruflichen Situation getroffenen seinerzeitigen Entscheidungen zurückzuführen ist und damit nicht im Sinne der Rechtsprechung unabweislich notwendig war. Zweifellos wird der Wohnsitzwechsel 1998 für den Beschwerdeführer die angestrebte, nahe liegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems dargestellt haben. Daraus folgt aber noch nicht der Ausschluss einer zumutbaren Handlungsalternative im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG.

Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsprechung teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Verlegung seines Wohnsitzes von G. in das von ihm errichtete Eigenheim nach F. aus Gründen vornahm, die er im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten hat.

Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

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