VwGH 93/12/0107

VwGH93/12/01072.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1993, Zl. 101 502/8-II/2/93, betreffend Fahrtkostenzuschuß nach § 20b GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Linz.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses mit der Begründung, er habe am 29. September 1992 seinen Wohnsitz von Linz nach K verlegt und lege seither die Wegstrecke von seinem Wohnort in K zu seinem Arbeitsplatz in Linz an den Arbeitstagen regelmäßig zurück. Die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes von Linz in einen Ortsbereich, der mehr als 20 Kilometer von seinem Dienstort entfernt liege, sei aus folgenden familiär-sozialen, gesundheitsbedingten und wirtschaftlichen Gründen geschehen: Seine 83 Jahre alte und hilflose Mutter wohne in diesem Haus in K. Dort müsse sie von seiner Gattin betreut werden. Eine andere Betreuung habe sie nicht. Weiters leide der Beschwerdeführer schon seit 30 Jahren an chronischer Bronchitis. Alle ihn behandelnden Ärzte hätten ihm immer wieder geraten, den Wohnort Linz mit einem Wohnort in guter Luft zu tauschen, um so eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu vermeiden. Nun habe sich für ihn die Möglichkeit eröffnet, seinen Wohnsitz nach K zu verlegen. Genau darin lägen auch seine wirtschaftlichen Gründe für den Wohnungswechsel. Er habe trotz allgemeiner Wohnungsnot in Oberösterreich in K Wohnung nehmen können, weil er dort Hauseigentümer sei. Es sei für ihn finanziell und somit wirtschaftlich unzumutbar, seinen Hausbesitz leerstehen zu lassen und gleichzeitig auf Wohnungssuche zu gehen, um für sich und seine Gattin anderswo eine sicherlich relativ teure Unterkunft zu bekommen. Der ererbte Hausbesitz in K sei sanierungsbedürftig und schon deshalb werde dort jeder Schilling seines Einkommens und auch seine Anwesenheit gebraucht.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 wies die Dienstbehörde I. Instanz seinen Antrag ab und führte in der Begründung aus, die angeführten Gründe seien in keiner Weise ausreichend für eine Wohnsitzverlegung außerhalb der 20-Kilometerzone. Die Pflege der Mutter könne in einem Altenheim (u.a.) erfolgen; sie müßte nicht von der Gattin des Beschwerdeführers betreut werden. Was die gesundheitsbedingten Gründe betreffe, so könne auch diesbezüglich keine für ihn positive Entscheidung getroffen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1993 Berufung, in der er im wesentlichen die Gründe seines Antrages wiederholte und ergänzend darauf verwies, daß es für ihn schon aus familiären wie auch moralisch-sittlichen Gründen geboten gewesen sei, seine Mutter (geb. 1.5.1909) aufgrund ihres Ersuchens nicht in ein Altersheim zu geben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1993 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Ihre Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.12.1992, Zahl: P-8114-, betreffend Feststellung, daß Ihrem Ansuchen um Gewährung des Fahrtkostenzuschusses zu Ihrem Wohnsitz in K gemäß § 20b Absatz 6 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF keine Folge gegeben wird, wird nach Maßgabe des § 66 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 13.10.1992 betreffend monatliche Zuerkennung eines pauschalierten Fahrtkostenzuschusses hinsichtlich Ihrer in K gelegenen Wohnung wird nach Maßgabe der Bestimmung des § 20b Absatz 6 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF (im folgenden kurz: GG 1956) abgewiesen.""

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschrift aus, den aus den im Antrag dargelegten familiären Umständen des Beschwerdeführers gezogenen Schluß, die Verlegung seines Wohnsitzes erfolge aus unabweislich zwingenden familiären Gründen, könne sie nicht teilen. Denn die Tatsache allein, daß seine Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes fremder Hilfe bedürfe, sei nicht zwangsläufig als unabweislich notwendiger Grund für die Verlegung seines Wohnsitze zu qualifizieren. Die im § 143 Abs. 1 ABGB normierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern könne nach der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur nämlich je nach den Umständen in Geld oder durch häusliche Pflege erfüllt werden. Wenn der Beschwerdeführer es ablehne, seine Mutter aus humanitären Gründen in einem Heim unterzubringen, so könne in dieser Überlegung eine durchaus zu respektierende und ehrbare ethisch-moralische Gesinnung zum Ausdruck kommen, ein unabweislich zwingend notwendiger Grund für die von ihm getroffene Wohnsitzwahl könne darin allerdings nicht erblickt werden, zumal dieser Entschluß letztlich aus freien Stücken gefaßt worden sei. Darüberhinaus sei es dem Beschwerdeführer freigestanden, seine Mutter in eine in Linz bzw. im Umkreis von 20 km vom Dienstort Linz gelegene Wohnung aufzunehmen. Jedenfalls gehe es nicht an, seinen in erhöhten Fahrtauslagen bestehenden Nachteil, der den seiner Mutter als Folge der Wohnsitzverlegung zugute kommenden Vorteilen gegenüberstehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Bund zu überwälzen. Sofern der Beschwerdeführer weiters vorbringe, seine Wohnsitzverlegung sei aufgrund seiner chronischen Bronchitis zwingend notwendig gewesen, sei dem folgendes entgegenzuhalten: Es liege zwar auf der Hand, daß bei einer Atemwegserkrankung der Aufenthalt in guter Luft zur Vermeidung einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Diese Tatsache allein bedinge aber noch nicht die Verlegung des Wohnsitzes in einen Bereich, der mehr als 20 km außerhalb von Linz liege. Wohngegenden mit guter Luft befänden sich vielmehr auch im näheren Umkreis von Linz. Daß dem Beschwerdeführer aber die Beschaffung einer trag- und zumutbaren Wohnungsmöglichkeit im Umkreis von 20 km um seinen Dienstort Linz tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, sei aufgrund seines Vorbringens nicht zu erkennen. Aus der Argumentation, wonach es finanziell untragbar und wirtschaftlich unzumutbar sei, einen Hausbesitz leerstehen zu lassen und auf Wohnungssuche zu gehen, sei nämlich nicht zu erschließen, daß deshalb die Wohnsitzbegründung in K aus zwingenden Gründen erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe es nämlich gänzlich unterlassen, Bemühungen zur Erlangung einer näher am Dienstort gelegenen Wohnung zu unternehmen. Er habe es vielmehr vorgezogen, aufgrund der sich bietenden günstigen Gelegenheit, die darin bestanden habe, daß er in K ein Haus besitze, dort auch seinen Wohnsitz zu begründen. Dies möge zwar für den Beschwerdeführer die zweckmäßigste und naheliegendste Lösung seines Wohnproblems darstellen, für die Unanwendbarkeit des strittigen Ausschlußtatbestandes genüge es aber nicht. Daran vermöge auch der vorgebrachte Einwand, daß durch die Wohnsitzwahl die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in keinster Weise beeinträchtigt werde, nichts zu ändern, da diesem Umstand im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Bedeutung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GG 1956 verletzt.

§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, idF. BGBl. Nr. 288/1988, lautet:

"Fahrtkostenzuschuß

  1. 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
  2. 1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

    2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

    3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

    (2)...

    (3)...

    (4)...

    (5)...

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(7)...

(8)...

(9)..."

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor: Daß die Pflegebedürftigkeit gegenüber einem Elternteil einen an sich geeigneten Grund für eine Wohnsitznahme mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes darstellt, gehe aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig hervor. Keiner Erörterung könne es bedürfen, daß der Pflege des Elternteils durch den Beamten selbst die in concreto gegebene Version gleichzuhalten sei, daß die Ehegattin des Beamten diese Verpflichtung für ihn erfülle. Möge die belangte Behörde auch darin Recht haben, daß die Pflegebedürftigkeit einer Mutter "nicht zwangsläufig als unabweislich notwendiger Grund für die Verlegung" eines Wohnsitzes zu qualifizieren sei, so liege doch darin keine Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, sondern die vorliegende Formulierung lasse diese Frage offen. Auch die weiteren Ausführungen zu diesem Thema in der Bescheidbegründung brächten keine ausreichende Antwort. Weder die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären, sowie moralisch-sittlichen Gründe dafür, die Mutter nicht in ein Altersheim zu geben, sondern zu Hause zu pflegen, noch die von der belangten Behörde - ohne entsprechende Erhebungen und damit ebenfalls formell rechtswidrig - unterstellte Möglichkeit einer Aufnahme der Mutter in eine entsprechend näher bei Linz gelegene Wohnung, sagten etwas darüber aus, welche wirtschaftliche Belastung daraus für den Beschwerdeführer resultiere. Die belangte Behörde übersehe insbesondere, daß auch ein Altersheim etwas koste und unter Umständen ein Kostenbeitrag durch das Kind gemäß dessen Unterhaltspflicht zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, daß das Schweigen der belangten Behörde zu diesem Thema darauf zurückzuführen sei, daß sie dies rechtlich nicht richtig erkannt habe und erblicke daher darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit stehe damit und speziell mit der vorerwähnten Bemerkung der belangten Behörde über die Möglichkeit der Aufnahme der Mutter des Beschwerdeführers in eine im Umkreis von 20 km von Linz gelegene Wohnung im Zusammenhang. Auch wenn es so sei, daß ein wirtschaftlicher Vorteil eines Beamten aus dem Besitz und der Benützung eines Eigenheimes an sich keinen im Sinne des § 20b GG 1956 rechtfertigenden Grund für die Wohnsitznahme weiter als 20 km vom Dienstort entfernt bilde, so gehe es im Beschwerdefall um die Alternative einer solchen Wohnungsnahme verbunden mit den Mehrkosten, die sich aus der für die Aufnahme der Mutter erforderlichen größeren Wohnung ergäben, einerseits und dem Vorhandensein eines Eigenheimes andererseits, welches die erforderliche Größe bereits habe. Solche Mehrkosten, die aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem Elternteil in Verbindung mit dessen Pflegebedürftigkeit resultierten, stellten eine besondere Belastung dar, die zweifellos im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 20b Abs. 6 GG 1956 zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer daher auch aus rechtlichen Gründen nicht auf diese Alternative verweisen dürfen, jedenfalls nicht ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, in welche Höhe der damit unvermeidlich verbundene Mehraufwand zumutbar sei. Überhaupt seien bei der hier vorzunehmenden Interpretation und Beurteilung zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nicht nur humanitärer bzw. rationaler Art seien, sondern auch den in der Rechtsordnung verankerten Grundsätzen entsprächen. Es sei dies zum einen die Menschenwürde des alten und hilflosen Menschen. Die Pflege in der Familie sei zweifellos die allen sonstigen Alternativen bei weitem vorzuziehende Möglichkeit. Zu unterstellen, daß nach dem Sinn des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers gerade hier und gerade mit dem Fahrtkostenzuschuß gespart werden müsse, sei durch nichts zu rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, als auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum selben Ergebnis führe. Die Pflege im Familienkreis sei nicht nur die humanste, sondern auch die gesamtwirtschaftlich und in Bezug auf die Belastung der öffentlichen Hand eindeutig günstigste Version.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", das heißt dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und daß er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b GG zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, daß er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß nach den Bestimmungen des § 20b GG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann. Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20-km Zone keine zumutbare Handlungsalternative offensteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof FAMILIÄRE UMSTÄNDE (wie z.B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen hat (beginnend mit dem Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 575/77; vgl. ferner die Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 81/12/0176, sowie vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0005). Dies setzt allerdings voraus, daß die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20-km Zone zwingend ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151). Desgleichen wurde WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN, wenn sie sich IM VERMÖGEN DES BEAMTEN auswirkten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Zl. 80/78 = VwSlg. 9682/A) sowie SOZIALEN GRÜNDEN (vgl. dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt.

Bei der Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof eine Zumutbarkeitsgrenze von 10% des Nettoeinkommens dahingehend angenommen, daß bei Überschreiten der Belastungen über diese Grenze hinaus eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers außerhalb der 20 km-Grenze nicht gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 als von ihm zu vertreten gilt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, Zl. 88/12/0123, oder vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0047).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unanwendbarkeit des Ausschlußtatbestandes des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 nicht, daß ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Ob dies zutrifft, kann die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG gegeben sind) nur aufgrund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Konkrete Behauptungen, daß die Grenze der Zumutbarkeit finanzieller Belastungen bei Tragung eines Kostenanteiles für ein Pflegeheim für seine Mutter oder bei Miete einer Wohnung innerhalb der 20 km-Grenze überschritten werde, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedoch ebenso unterlassen, wie Behauptungen dahingehend, daß seine Krankheit eine Wohnsitznahme innerhalb der 20-km Zone zwingend ausschließe.

Wenn der Beschwerdeführer aber vermeint, die finanzielle Unzumutbarkeit habe er schon im Antrag geltend gemacht, indem er angegeben habe, daß seine Mutter keine andere Betreuung als ihn bzw. seine Gattin habe, so ist ihm zu erwidern, daß diese allgemein gehaltenen Ausführungen nachvollziehbare Angaben zu den finanziellen Auswirkungen von allenfalls erforderlichen (Fremd)Pflegemaßnahmen vermissen lassen.

Die belangte Behörde konnte somit davon ausgehen, daß für den Beschwerdeführer der finanzielle Vorteil der Nutzung des eigenen Hauses im Vordergrund gestanden ist und daher im Beschwerdefall der Ausschlußtatbestand des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG 1956 verwirklicht wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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