Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
GehG 1956 §20b;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Rechenzentrum der Post in Wien. Wegen seines damaligen Wohnsitzes in F. bezog der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1983 einen Fahrtkostenzuschuß (im folgenden FKZ) nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG).
Mit Schreiben vom 26. Februar 1993 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er sei am 2. Februar 1993 von F. nach E.) gezogen, wo er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus gebaut habe. Den Baugrund hätten sie von den Eltern seiner Lebensgefährtin bekommen. Sie sei Weinhauerin; ihr Betrieb befinde sich in E. F. sei 61 Bahnkilometer vom Rechenzentrum entfernt, E. ca. 66 km.
Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. März 1993 neuerlich die Gründe für seinen Wohnsitzwechsel dar, wobei er auch auf die Finanzierung des Eigenheimes hinwies. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Wohnung im Dienstort Wien zu nehmen und zu finanzieren.
In der Folge stellte die belangte Behörde als zuständige Dienstbehörde den FKZ mit Ablauf des 28. Februar 1993 ein.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine bisherigen Eingaben geltend, es sei ihm aus Gründen, die er angeblich selbst zu vertreten habe, der FKZ Ende Februar 1993 eingestellt worden. Für ihn persönlich habe sich aber nichts geändert, außer daß sich seine Wegzeit um ungefähr 10 Minuten verlängert habe. Sein Freund O. sei ebenfalls übersiedelt, bekomme jedoch den FKZ weiterhin. Dies finde er ungerecht. Deshalb ersuche er um eine bescheidmäßige Begründung, weshalb sein FKZ eingestellt worden sei.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ihr die Größe des Hauses in E. sowie die Höhe der finanziellen Aufwendungen, die den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beträfen, bekanntzugeben. Dem kam der Beschwerdeführer mit seinem Antwortschreiben vom 14. Juni 1993 nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den "Antrag vom 18. Mai 1993 auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses ... gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956" ab. Begründend führte sie aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 2. Februar 1993 seinen Wohnsitz nach E. verlegt habe und dieser Wohnsitz (wie der frühere in F.) weiter als 20 km vom Dienstort entfernt sei. In seinen Eingaben vom 17. März und 14. Juni 1993 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, ihm und seiner Lebensgefährtin sei der Baugrund in E. von den Eltern der Lebensgefährtin geschenkt worden. Auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen befänden sich in E. Außerdem sei die Größe des Hauses und dessen Finanzierung näher dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe betont, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen, in Wien eine Wohnung zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe ließen erkennen, daß er seinen Wohnsitz von F. nach E. aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen in bezug auf die von seiner Lebensgefährtin ausgeübte Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb verlegt habe. Es sei verständlich, daß die Errichtung des Einfamilienhauses in E. erfolgt sei, da sich sowohl die Betriebsstätte als auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen in der näheren Umgebung des errichteten Hauses befänden. Daraus könne jedoch keine zwingende Notwendigkeit für die Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers in den Arbeitsort seiner Lebensgefährtin abgeleitet werden, den der Beschwerdeführer nicht selbst zu vertreten habe. Gleiches gelte, wenn der Beschwerdeführer seine Entscheidung auf finanzielle Überlegungen im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Eigenheimes stütze: In Anbetracht der getätigten Aufwendungen für die Errichtung des Hauses sei davon auszugehen, daß auf Grund der allgemeinen Erfahrungen die Beschaffung einer geeigneten Wohnmöglichkeit innerhalb einer Entfernung von 20 km von Wien zu gleichen Konditionen möglich gewesen wäre. Dahingehende konkrete Bemühungen seien vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und offensichtlich auch gar nicht angestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst geltend, er habe einen Antrag auf Zuerkennung des FKZ, über den im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden sei, nie gestellt. Vielmehr habe er sich gegen die Einstellung des FKZ per 28. Februar 1993 gewendet. Die belangte Behörde habe es aber nicht nur verabsäumt, über seinen tatsächlich gestellten Antrag abzusprechen. Sie habe es auch verabsäumt, die Umstände festzustellen, wie sie vor der Wohnsitzverlegung gegeben gewesen seien und diese Umstände in einen sachlichen und rechtlichen Bezug zu jener Lage zu bringen, die jetzt gegeben sei. Dadurch seien Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und "des Erfordernisses einer auf das gestellte Begehren kongruent bezugnehmenden Entscheidung" verletzt worden.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1993 hätte feststellen müssen, daß ihm ab 1. März 1993 gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG kein FKZ (mehr) gebühre (und daher die Einstellung des FKZ mit Ablauf des 28. Februar 1993 zu Recht erfolgt sei). Stattdessen lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides:
"Ihr Antrag vom 18. Mai 1993 auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses wird gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen."
Wegen des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Grundes (§ 20b Abs. 6 Z. 2 GG) in Verbindung mit der Begründung, wonach die Änderung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers unbestritten am 2. Februar 1993 erfolgt sei und der Wirksamkeit von Neubemessungen auf Grund einer Meldung des Beamten (§ 20b Abs. 8 leg. cit.) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sich auch der angefochtene Bescheid auf einen Zeitraum ab dem 1. März 1993 bezieht. Ungeachtet des objektiv-rechtlich verfehlten Spruches wurde dadurch aber im Beschwerdefall nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weil sich weder in zeitlicher Hinsicht noch in bezug auf den im Beschwerdefall maßgebenden Tatbestand (§ 20b Abs. 6 Z. 2 GG) (je nach Spruchfassung) irgend etwas geändert hätte und auch sonst mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides keine weitergehenden Rechtsfolgen verbunden sind, als sie mit der objektiv-rechtlich gebotenen Erledigung verbunden gewesen wären. Deshalb ist der Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten nicht verletzt worden.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die belangte Behörde habe die Gründe, die er selbst zu vertreten habe, überzogen ausgelegt. Gemessen an dem angelegten Maßstab hätte ihm schon seit Beginn seiner Tätigkeit kein FKZ ausbezahlt werden dürfen, weil sein Verbleib in seinem Geburtsort F. durch seine Familienbeziehungen bedingt gewesen sei. Ebenso schicksalshaft und durch familiäre Bindungen erzwungen sei die vorliegende Wohnsitzverlegung. Eine Wohnsitzverlegung nach Wien sei dem Beschwerdeführer wirtschaftlich in Ermangelung der bei der Wohnraumbeschaffung in E. gewährten Unterstützung und Hilfe weder allein noch zusammen mit seiner Lebensgefährtin möglich gewesen, abgesehen von der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, eine Landwirtschaft in E. von Wien aus zu betreuen. Die Alternativen für den Beschwerdeführer sei nur darin gelegen, die Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin abzubrechen. Dann hätte es aber auch keinen vernünftigen Grund gegeben, von F. wegzuziehen, noch hätte es zu einer Einstellung des FKZ kommen können. Gründe, die der Beamte selbst zu vertreten habe, könnten nur solche sein, die in seiner freien persönlichen Entscheidungsmacht stünden und die nicht zu gravierenden persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen würden.
Gemäß § 20b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. GG-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971, gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
- 1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
- 2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- 3. die notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
Nach § 20b Abs. 6 Z. 2 der genannten Bestimmung ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
Strittig ist im Beschwerdefall allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausschließenden Tatbestandes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG annehmen durfte oder nicht.
In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GG geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln", das heißt dem Beamten vorzuschreiben, wo er - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - nach rechtlichen oder sittlichen Gesichtspunkten zu wohnen habe und daß er den von ihm gewählten Wohnsitz aufgeben und an einen anderen Ort übersiedeln müsse. Es steht der zu einer Entscheidung nach § 20b GG zuständigen Behörde auch nicht zu, die Gestaltung der "Lebensverhältnisse" des Beamten durch ihn von einem außerhalb der Besoldungsnorm stehenden Gesichtspunkt aus mit Konsequenzen für andere Rechtsbereiche zu werten oder auch nur die Zweckmäßigkeit oder Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung für den Beamten und seine Familie an sich zu beurteilen. Zu klären ist vielmehr ausschließlich, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, daß er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß nach den Bestimmungen des § 20b GG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1985, 84/12/0002, vom 18. Februar 1985, 84/12/0091, und vom 31. März 1989, 87/12/0083). Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. Februar 1992, 90/12/0260, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die unter Mitwirkung des Beamten von der Dienstbehörde zu erheben und einer sorgfältigen (Gesamt)Würdigung durch die Dienstbehörde zu unterziehen sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, 92/12/0151, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Eine zumutbare Handlungsalternative fehlt nicht nur in jenem Fall, in dem der Beamte mit seiner Wohnungswahl einer Rechtspflicht nachkommt. Familiäre Umstände (wie z.B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten, nicht aber lediglich wirtschaftliche Nachteile in der Person der Ehegattin - vgl. Erkenntnis vom 8. November 1978, Slg. N. F. Nr. 9682/A) wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen. Die festgestellte Krankheit des Sohnes des damaligen Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20 km-Zone unter der Voraussetzung angenommen, daß die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme innerhalb der 20 km-Zone (wegen der schlechten Luftqualität) zwingend ausschließt (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/12/0151). Auch wurde der Wohnungswechsel wegen der gesundheitlich und altersmäßig bedingten Betreuung der Eltern im Falle des Erkenntnisses vom 24. Juni 1992, 88/12/0123, als vom Beamten nicht vertretbar gewertet, weil die finanzielle Belastung der möglichen Unterbringung der Eltern in einem Pflegeheim im Ausmaß von mehr als 10 % des Nettobezuges des Beamten keine zumutbare Handlungsalternative darstellt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, 89/12/0047). Daß die Pflege nicht vom Beamten selbst, sondern (jedenfalls überwiegend) von seiner Ehegattin besorgt werde, wurde als (unter dem Gesichtspunkt des § 20b GG) bedeutungslos angesehen.
Hingegen wurde die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im (neuen) Wohnort nicht als zwingender Grund für den Beschwerdeführer anerkannt (Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, 83/12/0146). Genauso hat der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, 84/12/0002, die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten. Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 km-Bereiches nicht genügt; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des
20 km-Bereiches nicht anerkannt (Erkenntnis vom 27. Juni 1988, 88/12/0099). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, 94/12/0264, die Schenkung eines Baugrundstückes und eines im Bau befindlichen Wohnhauses einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Fertigstellung desselben durch Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers für sich allein nicht als einen Grund anerkannt, der die anspruchsvernichtende Wirkung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG ausschließt.
Die belangte Behörde gründet ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen darauf, daß die Wohnsitzverlegung nach E.
1. im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Lebensgefährtin in E.,
2. der finanziellen Unterstützung der Eltern seiner Lebensgefährtin bei der Schaffung eines Eigenheimes in E. stehe und
3. durch das Unterlassen jeglicher Bemühung seitens des Beschwerdeführers um eine innerhalb der 20 km-Zone des Dienstortes liegende Wohnmöglichkeit gekennzeichnet sei.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung zu § 20b Abs. 6 Z. 2 GG kann jedoch die Wertung der belangten Behörde, es handle sich dabei um Gründe, die der Beamte selbst zu vertreten habe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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