VwGH 2000/07/0249

VwGH2000/07/024927.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. (zu Zl. 2000/07/0249) der G.F. L Ges.m.b.H & Co KG in A, vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, H.-Gruber-Straße 1, und 2. (zu Zl. 2001/07/0006) der C S Naturmühle GesmbH & Co KG in L, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiß, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. August 2000, Zl. 410.630/31-I6/00, betreffend einen Auftrag nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959,

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3 litb;
WRG 1959 §21a Abs3 litc;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRGNov 1985;
WRGNov 1990;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;
WRG 1959 §21a Abs3 litb;
WRG 1959 §21a Abs3 litc;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRGNov 1985;
WRGNov 1990;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Entschädigungsantrages richtet;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung des Entschädigungsantrages der erstbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zweitbeschwerdeführenden Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 2. Dezember 1998 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"A)

1. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der (erstbeschwerdeführenden Partei) samt der Entnahme von Wasser aus der K bei der L-Wehr wird insofern abgeändert und das Maß der Wasserbenutzung beschränkt, als folgende zusätzliche Auflagen zu den wasserrechtlichen Bewilligungen für die unter Wasserbuch-Pzl. 56 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L eingetragene Wasserkraftanlage hinzutreten:

Bei Betrieb der Wasserkraftanlage bzw. bei der Wasserentnahme aus der K haben von dem bei der L-Wehr ankommenden K-wasser dauernd mindestens noch 900 l/s als Restwasser in der K zu verbleiben. Bei extremen Niederwasserverhältnissen in der K beim L-Wehr von weniger als 1 m3/s verringert sich die der K angebotene Restwassermenge insofern, als im F-Mühlbach 100 l/s zu verbleiben haben.

2. Damit eine permanente Restwasserdotierung des K-laufes unterhalb des L-Wehres in einem Ausmaß von 900 l/s und ein hinreichender Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit gewährleistet wird, ist diese Anlage mit einer Dotiereinrichtung, die eine dauernde Restwasserabgabe von 900 l/s ermöglicht und einer Organismenaufstiegshilfe zu versehen, die der Richtlinie DVWK-Merkblatt 2.3.2. 1996 entspricht. Diese Aufstiegshilfe muss über eine ausreichende Lockströmung verfügen, darf keine senkrechten Sohlabstürze aufweisen und muss über ein durchgehendes natürliches Sohlsubstrat verfügen. Die Einbindung in das Ober- und Unterwasser hat sohlgleich zu erfolgen.

3. Zu diesem Zweck wird der (erstbeschwerdeführenden Partei) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Projektsunterlagen über die unter Punkt 2. aufgetragenen Umbaumaßnahmen, die gemäß § 103 WRG 1959 ausgearbeitet sind, vorzulegen und hierfür um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Die Umbaumaßnahmen sind binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen.

B)

1. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der (zweitbeschwerdeführenden Partei) samt Entnahme von Wasser aus der K bei der H-Wehr wird insofern abgeändert und das Maß der Wasserbenutzung beschränkt, als folgende zusätzliche Auflage zu den wasserrechtlichen Bewilligungen für die unter Wasserbuch-Pzl. 471 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L eingetragene Wasserkraftanlage hinzutritt:

Bei Betrieb der Wasserkraftanlage bzw. bei der Wasserentnahme aus der K haben von dem bei der H-Wehr ankommenden Wasser im Kbett dauernd mindestens noch 900 l/s als Restwasser in der K zu verbleiben.

2. Damit eine permanente Restwasserdotierung des K-laufes unterhalb des H-Wehres in einem Ausmaß von 900 l/s gewährleistet wird, ist diese Anlage mit einer Dotiereinrichtung, die eine dauernde Restwasserabgabe von 900 l/s ermöglicht und einer Organismenaufstiegshilfe zu versehen, die der Richtlinie DVWK-Merkblatt 2.3.2. 1996 entspricht. Diese Aufstiegshilfe muss über eine ausreichende Lockströmung verfügen, darf keine senkrechten Sohlabstürze aufweisen und muss über ein durchgehendes natürliches Sohlsubstrat verfügen. Die Einbindung in das Ober- und Unterwasser hat sohlgleich zu erfolgen.

3. Zu diesem Zweck wird der (zweitbeschwerdeführenden Partei) aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Projektsunterlagen über die unter Punkt 2. aufgetragenen Umbaumaßnahmen, die gemäß § 103 WRG 1959 ausgearbeitet sind, vorzulegen und hiefür um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Die Umbaumaßnahmen sind binnen einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen.

Ergänzende Bestandteile dieses Bescheides sind die Verhandlungsschriften über die Verhandlungen vom 13. Juli 1998 und vom 13. Oktober 1998, sowie die Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie und Hydrologie vom 5. Oktober 1998 und vom 9. Oktober 1998.

C)

Der Antrag der (erstbeschwerdeführenden Partei) auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von S 9,000.000,-- vom 3. November 1998 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 21a, 99 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz WRG 1959)

D)

Der Antrag der (erstbeschwerdeführenden Partei) auf Änderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 52 WRG 1959 vom 13. Juli 1998 bzw. 3. November 1998 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 WRG 1959"

In der Begründung heißt es, im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L sei unter Postzahl 56 das Wasserbenutzungsrecht für die sog. "L-Wasserkraftanlage" der erstbeschwerdeführenden Partei eingetragen.

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L sei weiters unter Postzahl 471 das Wasserbenutzungsrecht für die sog. "S-mühle" der zweitbeschwerdeführenden Partei eingetragen.

Beide Wasserkraftanlagen lägen am F-Mühlbach, der bei der sog. "L-Wehr" in der Gemeinde A rechtsufrig aus der K ausgeleitet werde und unterhalb der Einmündung der K in die T in der Gemeinde L in die T einmünde. Zwischen der L-Wehr und der Mündung der K in die T liege das sog. "H-Wehr", das Wasser aus dem K-bett unterhalb der Wasserkraftanlage "L" in den F-Mühlbach einleite und zur Erhöhung des im F-Mühlbach befindlichen Betriebswassers für die Smühle diene.

Unterhalb des L-Wehres und des H-Wehres falle die K viele Tage und Wochen des Jahres trocken, weshalb geprüft worden sei, ob die Voraussetzungen zur Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligungen für die Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 21a WRG 1959 vorlägen.

Die erste wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der erstbeschwerdeführenden Partei sei im Jahre 1904 von der Bezirkshauptmannschaft L erteilt worden.

Mit Bescheid der selben Behörde vom 26. Juli 1961 sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der Betriebswassermenge von 3 m3/s auf 4,3 m3/s erteilt und die Erhöhung des Stauzieles auf 264,123 m ü.A. sowie der Einbau einer neuen Turbine mit einem Schluckvermögen von 4.300 l/s bewilligt worden. Aus der Verhandlungsschrift gehe hervor, dass bereits bei Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung ein monatelanges Trockenfallen der K absehbar gewesen sei. Weiters werde in dieser Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Wasserkraftanlage am F-Mühlbach liege, welcher "sein Betriebswasser einerseits aus dem beim Smühl-Wehr aus der K ausgeleiteten S-mühlbach, andererseits aus einer eigenen Zuleitung aus der K, dem sog. Aubach, bezieht".

Die Wasserkraftanlage der zweitbeschwerdeführenden Partei sei in einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft L vom 17. Februar 1883 erwähnt und beschrieben.

Mit einer Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Dezember 1891 sei die Genehmigung zur Vermehrung des Betriebswassers der S-mühle für die Dauer von besonders niedrigen Wasserständen in der K durch einen Wassereinzug im T-fluss beim sog. "S-einlass" erteilt worden. Offensichtlich habe bereits vor über 100 Jahren das Wasserdargebot im F-Mühlbach bzw. in der K nicht ausgereicht, um 4 m3/s ausreichend zur Verfügung stellen zu können.

In der Erledigung der k.k. Statthalterei in Oberösterreich vom 9. Dezember 1896 sei festgestellt worden, dass der Marktmühle in E aus der T im Bedarfsfalle bei Niedrigwasser der K 3 m3/s zugeführt werden dürften.

In einem Protokoll vom 6. Dezember 1897 werde festgehalten, dass um ca. 1,5 m3 bis 1,8 m3 zu wenig Wasser zur Marktmühle gelangten und daher die Mühle nicht in vollem Gang betrieben werden könne.

In einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft L vom 15. Juni 1925 anlässlich einer Verhaimung des T-einlasses (= Seinlass), der K-Wehr (= H-Wehr) und der Hochwasserschleuse oberhalb der Mühle sei festgehalten worden, dass das Betriebswasser "dem Kflusse entnommen" werde und dass "2 m3 dieses Wassers durch den Unterwassergraben der L-fabrik in F, dem sog. F-Bach fließen und der restliche Teil des mit 5,180 m3/s konsentierten Betriebswassers durch den sog. K-kanal der Marktmühle zugeführt wird".

Mit Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft L vom 25. Mai 1927 sei der Einbau einer neuen Turbine bewilligt und die Entnahme "bis zu 5.100 l/s aus dem Werksbache" zuerkannt worden.

Mit dem Ergänzungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1934 sei die Erhöhung auf die heute noch geltende maximale Betriebswassermenge von 5,5 m3/s bewilligt worden.

Da die K diese Wassermenge bei niedrigen Wasserständen nicht erreichen könne, habe die S-mühle im Jahr 1934 auch über ein Entnahmerecht aus der T in der Höhe von 3,32 m3/s verfügt, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1969 auf 4,2 m3/s erhöht worden sei, wodurch jedoch die konsentierte Gesamtwassermenge von 5,5 m3/s keine Erhöhung erfahren habe.

Mit Bescheid des LH vom 9. September 1997 sei auf Grund eines Verzichts durch die zweitbeschwerdeführende Partei ein Teilerlöschen des Einzugsrechtes aus der T festgestellt worden.

Das Wasserbenutzungsrecht für die S-mühle sei unbefristet und es gebe keine Vorschreibung einer Restwassermengenabgabe beim H-Wehr in der K.

Hinsichtlich einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und insbesondere des Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit durch den konsensgemäßen Betrieb der Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien habe sich vor allem aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie und Fischereiwesen Folgendes ergeben:

Da der F-Mühlbach nicht mehr in die K rückgeleitet werde, sondern in E direkt in die T fließe, erstrecke sich die von der Wasserentnahme betroffene Flussstrecke der K vom L-Wehr bis zur Einmündung der K in die T auf ca. 4 km im unteren Bereich der Entnahmestrecke. Etwa bei Flusskilometer 1,5 erfolge linksufrig die Einmündung eines von aufquellenden Grundwässern (und von Twasser, wenn die zweitbeschwerdeführende Partei ein solches einziehe) gespeisten Gerinnes (sog. Loiplgraben).

Nach etwa 800 lfm, Fluss-km 0,7, werde über das sog. H-Wehr dieses Wasser in einem Ausmaß von 50-150 l/s zur Gänze zum F-Mühlbach und in der Folge zur Wasserkraftanlage S abgeleitet. Der betroffene Wasserlauf der K, der der Flussordnungszahl 5 zuzuordnen sei, weise ein ausgeglichenes winterpluviales Abflussregime auf mit tendenziös großen Wasserabflüssen im Februar/März und geringsten Wasserabflüssen im September/Oktober. Laut einer Auswertung der Tagesabflüsse in den einzelnen Jahren (1986-1995) schwanke die Anzahl der Tage im Jahr mit einem Wasserdargebot der K unter 4,3 m3/s zwischen 98 Tagen und 273 Tagen, welche sich auf 13-28 Einzelereignisse pro Jahr aufteilten. Im Durchschnitt falle die über 4 km lange Entnahmestrecke der K unterhalb des L-Wehres auf Grund des Fehlens einer Verpflichtung zur Dotationswasserabgabe etwa 20 mal im Jahr - mit Ausnahme des Bereiches zwischen Fluss-km 1,5 und 0,7 - über längere Zeiträume, insgesamt an etwa 200 Tagen im Jahr trocken.

Die ökomorphologische Situation in der gegenständlichen Entnahmestrecke sei äußerst naturnahe, äußerst variabel und strukturreich und bilde grundsätzlich eine optimale Voraussetzung für unterschiedlichste Habitat- bzw. Lebensraumverhältnisse und somit Grundlage für eine große Artenvielfalt bei der organismischen Besiedlung, sofern natürliche Abflussverhältnisse und ein durchgehendes Gewässerkontinuum vorhanden seien. In ihrem Gutachten führe die Sachverständige für Biologie aus, gemäß Ö-Norm M 6232 werde unter Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit verstanden, dass - bezogen auf den Naturzustand des betroffenen Gewässertyps (= Leitbild) - die natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten langfristig autochthone (an Ort und Stelle entstandene, ureingesessene) Bestände ausbilden könnten. Der Abfluss bestimme nicht nur die Größe des besiedelbaren Lebensraumes, sondern auch entscheidend die Lebensraumverhältnisse und dies sei wiederum ausschlaggebend für das Arteninventar der organismischen Besiedelung.

Hierbei sei insbesondere eine ausreichende sohlnahe Strömungsgeschwindigkeit ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Atmung, einer ausreichenden Ernährung (bei Filtrieren) und für die für natürliche Lebensgemeinschaften benötigten Substratverhältnisse. Auf Grund des häufigen längeren Trockenfallens der K nach der L-Wehr und der H-Wehr sei eine für naturraumspezifische Lebensgemeinschaften dieses Teiles der K unverträgliche Abflusssituation bei konsensgemäßer Wasserentnahme gegeben. Das zum Teil über Wochen und Monate andauernde künstliche Trockenfallen des Flussbettes übersteige das Resistenz- und Resilenzvermögen der naturraumspezifischen Organismengemeinschaften des von Natur aus hier ganzjährig wasserführenden Klaufes. Es könne sich daher keine dem natürlichen Gewässertyp entsprechende organismische Besiedelung einstellen, denn es komme mehrmals jährlich zum Totalzusammenbruch der Biozönose, die sich zeitweilig - bei Hochwasserereignissen - im Flussbett befinde.

Diese Biozönose setze sich vorwiegend zusammen aus Organismen, die bei derartigen Hochwasserereignissen über das L-Wehr geschwemmt würden oder aus der T in den unteren Abschnitt der K einwanderten. Weiters handle es sich um Eier und Larven von Insekten, die bei Wasserabfluss in der Entnahmestrecke zur Eiablage angelockt würden. Die offensichtlichste Auswirkung des Trockenfallens seien die jährlich mehrmals zu beobachtenden Fischsterben, aber auch auf der Ebene der Wirbellosen werde die gesamte Biozönose vollkommen zerstört (Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 13. Juli 1998, S. 38-43). Die Wasserentnahmen bei der L-Wehr und der H-Wehr verhinderten die Ausbildung von ureingesessenen Beständen an Tier- und Pflanzenarten, geschweige denn solcher, die dem natürlichen Gewässertyp entsprächen. Auf Grund der kurzen Zeitabschnitte mit Wasserabflüssen könnten die natürlichen Generationszyklen nicht durchlaufen werden. Der Großteil der Makrozoobenthosarten habe einen etwa 1-jährigen Generationszyklus, wenige einen kürzeren. Der Generationszyklus einiger Makrozoobenthosarten und von Fischen sei mehrjährig. Eine natürliche Reproduktion der standorttypischen Organismen sei bei den durch die konsensgemäßen Wasserentnahmen bedingten Abflussverhältnissen in der Entnahmestrecke nicht möglich. In dem kurzen Teilabschnitt der Entnahmestrecke mit einer geringen Wasserführung sei auch keine dem natürlichen Gewässertyp entsprechende organismische Besiedelung vorhanden. Auf Grund der massiven Störungen der Biozönose sei auch die Selbstreinigungskraft der gegenständlichen Entnahmestrecke massiv beeinträchtigt.

Durch das H-Wehr, das eine vollkommene Barriere darstelle, und durch das L-Wehr, das nur für einige Arten passierbar sei, könnten die natürlichen Selbstregulationsmechanismen des Gewässersystems nicht mehr greifen.

Obwohl die K auf Grund ihrer guten Strukturierung die für eine funktionierende Lebensgemeinschaft notwendigen Lebensräume (Laichplätze, Aufwuchsgebiete, Nahrungsgründe, Rückzugsgebiete usw.) zur Verfügung stellen könnte, sei sie derzeit von Gewässerorganismen nicht nutzbar und könne durch aquatische Organismen nicht dauerhaft besiedelt werden. Die mit dem Trockenfallen verbundenen Fischsterben bzw. grundsätzlich alle nachteiligen Folgen der Wasserentnahme wirkten sich auf Grund der Länge der Restwasserstrecke und der Unterbrechungen der K durch die Wehranlagen auch auf die aufwärts liegenden Strecken der K, der unterliegenden T und auch der Donau aus. Auf Grund der mangelnden Passierbarkeit der Wehranlangen könnten die Fische nicht in jene anschließenden Gewässerabschnitte gelangen, die ständig mit Wasser dotiert seien, weshalb sie zwangsläufig verendeten. Im Sommer würden die verbliebenen Fische in den überhitzten und im Winter in den ausgefrorenen Tümpeln sterben. Dieses Trockenfallen und die mangelnde Passierbarkeit der Wehranlagen wirke sich auch auf die flussaufwärts gelegenen Kabschnitte aus, da die bei Hochwasserereignissen über die Wehranlagen geschwemmten Fische bzw. die Abtrift der Fischbiomasse nicht bzw. unzureichend kompensiert werden könne, weshalb es zu einer Minimierung des Fischbestandes flussaufwärts komme.

Durch die Trockenlegung gehe ein ca. 4 km langer Kabschnitt verloren, der ein wichtiges Laich-, Aufwuchs- und Produktionsgebiet für die K, für die T und auch für die Donau darstelle. Hierbei werde insbesondere auf die besondere Bedeutung des gegenständlichen K-abschnittes als Laichgewässer für Barben, Nasen und andere rheophile Donaufische hingewiesen und besonders auf die Bedeutung der K als Laichgewässer für den Huchen, bei dem es sich um eine heimische, extrem gefährdete Fischart handle.

Durch die Wasserentnahmen aus der K sei die Nutzung als Laichgewässer, Aufwuchsgebiet und Rückzugsgebiet nicht möglich und auch die natürliche Produktionskraft und natürliche Reproduktion in diesem Gewässer sei unmöglich. Ebenso seien Nahrungswanderungen oder etwa kompensations- bzw. bestandsdichte Ausgleichswanderungen (Suchen von Hochwasserschutz, Rückwanderungen nach Hochwasserabdrift, Abwanderungen in dünner besiedelte Gebiete usw.) nicht durchführbar. Alle diese Möglichkeiten könnten bei einer ausreichenden permanenten Abflussmenge in der K ausgeschöpft werden. Vor allem aber könnten sich für diese Gewässerstrecke ureingesessene Tier- und Pflanzenbestände bilden, die dem Naturzustand dieses Gewässers entsprächen. Weiters sei vom Fischereisachverständigen auch ausdrücklich auf die Bedeutung des gegenständlichen Gewässerabschnittes für die Fischerei als Landeskultur hingewiesen worden.

Zusammenfassend könne hinsichtlich einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen festgehalten werden, dass durch die Wasserentnahmen bei der L-Wehr und bei der H-Wehr aus der K ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe und das Gefälle der K herbeigeführt, die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst (da das Selbstreinigungsvermögen abnehme), der Gemeingebrauch wesentlich behindert (denn dieser sei in einem trockenen Flussbett unmöglich) und die Landeskultur (insbesondere jene der Fischerei) geschädigt sowie die ökologische Funktionsfähigkeit der K wesentlich beeinträchtigt werde.

All diese öffentlichen Interessen würden trotz eines konsensgemäßen Betriebes der Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht geschützt.

Anfang Mai 1998 sei von der Behörde eine Begehung der gegenständlichen Flussstrecke von der L-Wehr bis zur T-mündung durchgeführt worden, bei der die gesamte Flussstrecke mit Ausnahme des kurzen Abschnittes vom Zulauf beim Loiplgraben bzw. Sersatzkanal bis zur H-Wehr im trockenen Zustand habe besichtigt werden können.

Zur Beseitigung einer Beeinträchtigung all dieser öffentlichen Interessen sei von der Amtssachverständigen für Biologie bereits im Zuge des Überprüfungsverfahrens für den L-Wehr-Umbau eine ausreichende und dauernde Restwassermenge im Interesse der ökologischen Funktionsfähigkeit für erforderlich erachtet worden.

Da eine Untersuchung über die aus der Sicht der Amtssachverständigen für Biologie notwendige Restwassermenge zum Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit des Unterlaufes der K den Amtsbetrieb des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung überstiegen habe, sei eine derartige Untersuchung extern in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei in Form einer Studie des DI Dr. M erst zur Jahreswende 1997/1998 vorgelegen, da man auf Grund des konsensgemäß betriebenen L-Wehres bei den Untersuchungen lediglich auf die Hochwasserabflüsse angewiesen gewesen sei. Dr. M habe in seiner Studie eine dynamische Dotationswasserregelung (1,06 m3/s - 1,4 m3/s) vorgeschlagen. Dies sei auch von der Amtssachverständigen für Biologie und vom Amtssachverständigen für Fischereiwesen als Optimallösung angesehen worden. Beide Amtssachverständigen hätten aber erklärt, dass auf Grund der vorliegenden Studie eine Restwasserdotation von 0,9 m3/s gerade noch vertreten werden könne.

Bei einer dauernden Restwasserabgabe sei aber auch die Errichtung von passierbaren Organismenaufstiegshilfen bei den Wehranlagen erforderlich, da ansonsten die Restwasserabgabe nicht vollständig ihren Zweck erfüllen könne.

Die Bedeutung der gegenständlichen Flussstrecke bestehe darin, dass der Unterlauf der K als pendelndes bis mäandrierendes Auen-Fließgewässer das T-K-Augebiet durchfließe und als ausgesprochen naturnah bezeichnet werden könne, da das Flussbett weitestgehend frei von systematischen flussbaulichen Eingriffen sei und auch das Umland überwiegend aus Resten des ehemals großräumigen Auwaldes bestehe. Auf Grund des ausgesprochen naturnahen Charakters komme dieser Flussstrecke vor allem in Anbetracht der ausgedehnten Regulierungsmaßnahmen im übrigen Klauf eine besonders hohe ökologische Wertigkeit und Bedeutung zu. Die gegenständliche Entnahmestrecke weise mit ihren über 4 km eine erhebliche Länge auf und auf Grund der Charakteristik des Umlandes (vorwiegend Auwaldrest, kein unmittelbarer Nutzungs- und Verbauungsdruck) und der bereits erwähnten natürlichen Ausprägung des damit verbundenen besonders hohen ökologischen Stellenwertes komme dieser Flussstrecke Seltenheitswert zu. Darüber hinaus sei die gegenständliche Flussstrecke auch von Bedeutung für die Flusssysteme der T und der Donau, da eine intakte Vernetzung der Gewässer untereinander für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt von großer Bedeutung sei. Aus diesen Gründen bestehe im gegenständlichen Fall eine besonders große Dringlichkeit bzw. Priorität, die ökologische Funktionsfähigkeit wenn schon nicht absolut so doch zumindest insoweit zu schützen, dass sie nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die überregionale Bedeutung dieser Flussstrecke für die Fischerei sei bereits erwähnt worden. An der gegenständlichen Flussstrecke liege der einzige noch verbliebene dynamische Auwald im Linzer Großraum, weshalb der Gemeinderat der Stadt Linz auf Grund der Bedeutung der Linzer Auwälder den Auftrag gegeben habe, die Auen unter Naturschutz zu stellen. Auch für die Bevölkerung der Gemeinde A sei das gegenständliche Gebiet von großer Bedeutung, weshalb als Ziel des Landschaftsentwicklungskonzeptes der Gemeinde A als Beitrag zum örtlichen Entwicklungskonzept die Abgabe einer Restwassermenge in die K an der L-Wehr bestimmt worden sei.

Der Fluss und seine Auwälder dienten den Bürgern der Stadt A als Freizeit- und Naherholungsraum. Dieser Erlebniswert sei auf Grund der derzeitigen Situation natürlich eingeschränkt und könnte bei einer ausreichenden Restwassermenge im Unterlauf der K noch besser genutzt werden.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch in dem von der Biologin mehrmals angesprochenen "Gewässerschutzbericht 5/94 der K" berichtet werde, dass die K durch die Wasserausleitung für den F-Mühlbach beim L-Wehr und das damit verbundene Trockenfallen erheblich beeinträchtigt sei und dies nach der Sanierung der Abwasserbeseitigung der N Papierfabrik AG und der eindeutigen Verbesserung der biologischen Güte im Unterlauf umso deutlicher werde und schwerer wiege. Im "Bericht der Fließgewässer des Landes Oberösterreich", Band 1998, werde der Unterlauf der K als eine der drei längsten Ausleitungsstrecken Oberösterreichs ausgewiesen. Eine Ahnung vom Wert dieser Gewässerstrecke sei auf Grund der Berechnungen des Fischereisachverständigen über die Verkaufswerte und Ertragswerte des gegenständlichen Fischereiabschnittes in der K möglich. Dabei sei angegeben worden, dass ein durchschnittlicher jährlicher Pachterlös von S 16.400,--/km K zu erwarten wäre, sodass bei einem Verkauf eines 1 km langen K-abschnittes der Wert mit S 410.000,-- anzusetzen wäre. Nach einer Bewertung des Schadens nach dem Ertragswertverfahren sei der Sachverständige auf einen Verkaufspreis von rund S 600.000,-- für 1 km K gekommen. Diese Berechnungen beinhalteten noch gar nicht die Auswirkungen auf andere Gewässerabschnitte und Gewässerstrecken. Vergleiche man diese beiden Berechnungen, komme man zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von S 500.000,--/km und einem Gesamtwert von rund S 2,000.000,-- für die Entnahmestrecke. Diese Berechnung berücksichtige nur die Interessen der Fischerei.

Eine monetäre Bewertung der anderen Folgewirkungen einer Restwasserabgabe in der Höhe von 900 l/s sei nicht möglich. Auf jeden Fall jedoch sei bei Abgabe dieser Restwassermenge die dauerhafte Entwicklung einer funktionierenden Biozönose, die autochthone (ureingesessene) Bestände der Tier- und Pflanzenwelt entwickle, zu erwarten und dies in einer Flussstrecke, die auf Grund der bisher kaum erfolgten Eingriffe für den Linzer Zentralraum und ganz Oberösterreich von Seltenheitswert sei.

Den beschwerdeführenden Parteien sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren und hierzu Stellungnahmen abzugeben.

Zu den einzelnen Einwänden sei Folgendes festzuhalten:

Hinsichtlich der Einwände, dass es sich beim F-Mühlbach um kein Ausleitungsgerinne, sondern um einen der wenigen übrig gebliebenen Seitenarme der T bzw. der K selbst handle, werde festgestellt, dass die Wasserrechtsbehörde davon ausgehe, dass der F-Mühlbach ein Werksgerinne bzw. Mühlbach gewesen sei und noch sei und das Flussbett, das an das L-Wehr anschließe und bis zur T laufe, das K-bett sei (wird näher ausgeführt).

Zur Frage, inwieweit die Wasserentnahme aus der nördlich parallel fließenden T beim sog. K-Wehr zur Versorgung des ESG-Kraftwerkes K eine Grundwasserabsenkung verursacht haben könnte, die mit dem Trockenfallen der K und dem mangelnden Wasserdargebot im Zusammenhang stehe, sei ein Amtssachverständiger für Hydrologie um Auskunft ersucht worden. In dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 1998 sei festgestellt worden, dass im Bereich des K-Wehres und dessen Oberwasser steigende Grundwasserstände zu verzeichnen seien. Insbesondere im Bereich des L-Wehres sei keine Absenkung, sondern im Gegenteil eine leicht steigende Tendenz des Grundwassers beobachtet worden. Dies hänge damit zusammen, dass das L-Wehr flussaufwärts bzw. oberhalb des Ausleitungsbauwerkes der ESG liege. Ein Trockenfallen der K im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes K erscheine aus der Sicht des Hydrologen somit als unwahrscheinlich.

Dazu werde insbesondere noch darauf verwiesen, dass ca. 1,5 km vor der T-einmündung linksufrig über den sog. Loiplgraben bzw. den S-ersatzkanal, der sich etwa auf der Höhe des Autobahnzubringers ca. 1 km unterhalb der K-Wehr befinde, aufquellende Grundwässer in einem Ausmaß von durchschnittlich 100 l/s in die K einmündeten, die ca. 800 m lange Strecke des Kbettes in diesem Bereich bis zum H-Wehr wasserführend sei. Dies erscheine insbesondere deshalb auch erwähnenswert, da nach dem Grundwassergutachten der DI L und T "T-kraftwerk K - Ergänzung zum Grundwassergutachten 1992" eine Grundwasserabsenkung insbesondere stromabwärts der Autobahnbrücke festgestellt worden sei. In diesem Gutachten werde ferner nur von einer Beeinflussung bis zur K gesprochen.

Auch wenn von einem teilweisen Einfluss über die K hinaus ausgegangen werde, so habe dies offensichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Wasserdargebot in der K und stehe dies offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Trockenfallen der K, da einerseits die erste Hälfte der Ausleitungsstrecke der K sich im Bereich des erhöhten Grundwasserstandes befinde und andererseits ab jenem Bereich, in dem eine Beeinflussung des Tufergrundwassers nachweisbar sei (zweite Hälfte der Ausleitungsstrecke) ohnehin Grundwasser in die K gelange. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass das monatelange Trockenfallen der K auf Grund des Wasserkraftanlagenbetriebes seit Jahrzehnten bzw. bereits im vorigen Jahrhundert bekannt gewesen sei.

Im Übrigen seien beide beschwerdeführenden Parteien dem rechtskräftigen Bewilligungsverfahren für das ESG-Kraftwerk K und auch dem rechtskräftigen Überprüfungsverfahren beigezogen worden. Zu dem Vorbringen, dass die Wasserentnahme der N Papierfabrik AG und die Ableitung der Abwässer in die öffentliche Kanalisation zur Kläranlage A mitverantwortlich für die Misere in der K sei, werde insbesondere auf die Feststellungen des Hydrologen in seiner Äußerung vom 9. Oktober 1998 und in der Verhandlungsschrift vom 13. Juli 1998 verwiesen.

Hinsichtlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung der N Papierfabrik AG nach A sei vorerst Folgendes festzuhalten:

Der N Papierfabrik AG sei nicht zuletzt auf Grund der schlechten Wasserqualität der K mit Bescheid des LH vom 18. November 1976 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1979 aufgetragen worden, neben einer mechanischen Reinigung der Betriebsabwässer auch eine biologische oder gleichartige Reinigung vorzunehmen. Da selbst eine moderne Vorreinigungsanlage nicht verhindert hätte, dass die K auf Grund ihrer geringen Wasserführung weiterhin merklich belastet gewesen wäre, sei mit Bescheid des LH vom 21. Jänner 1988 der N Papierfabrik AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung ihrer Abwässer zur Regionalkläranlage A bewilligt worden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits damals eingewendet, dass ihnen durch diese Ableitung nach A Nachteile entstünden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990, 89/07/0076, 0084-0086, seien die diesbezüglichen Beschwerden abgewiesen und festgestellt worden, dass einerseits keine Verpflichtung der N Papierfabrik AG zur Einleitung einer mengenmäßig bestimmten Abwassermenge bestehe und andererseits, solange der rechtskräftige Konsens zur Entnahme von 1 m3/s aus der K nicht überschritten werde (dies sei im jetzigen Verfahren weder substantiell behauptet worden noch habe sich ein Verdacht in diese Richtung eröffnet) keine Wasserbenutzungsrechte der Unterlieger verletzt würden. Jedenfalls habe die Ableitung der Abwässer nach A eine Verbesserung der Wassergüte von IV auf II gebracht, die auf keinen Fall gefährdet werden sollte.

Der N Papierfabrik AG sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von betrieblichen, häuslichen und verschmutzen Niederschlagswässern in einer Menge von maximal 22.000 m3/d = 255 l/s bzw. 26.700 m3/d = 309 l/s an maximal zwei Tagen pro Woche erteilt worden. Die maximale Ableitungsmenge werde an einer Messstelle zum Verbindungskanal nach A kontrolliert. Messungen der N Papierfabrik AG, die von der Unterabteilung Gewässerschutz (des Amtes der oö. Landesregierung) an die Wasserrechtsbehörde übersandt worden seien, aus den Jahren 1996 bis 1997 ließen erkennen, dass dieser Ableitungskonsens in der Regel wesentlich unterschritten und nie überschritten werde und eine durchschnittliche Menge von 150 l/s bzw. 12.000 bis 13.000 m3/d tatsächlich abgeleitet werde.

Unabhängig von diesen Überlegungen und Umständen werde hinsichtlich der hydrologischen Situation in der K davon ausgegangen, dass sich die Wassermengen in der K (ebenso wie die Grundwasserstände) im Bereich der Entnahmebauwerke nicht wesentlich verändert hätten (wird näher begründet).

Weiters sei von Dr. M schlüssig dargestellt worden, weshalb auch bei einer allfälligen Stillegung der Ableitung nach A keine Veränderung der unzufriedenstellenden Trockenlegung des Kflussbettes flussabwärts des L-Wehres und in weiterer Folge unterhalb des H-Wehres zu erwarten sei, da der Entnahmekonsens auch bei theoretisch höherem Zufluss ausgeschöpft würde. Diese maximale Menge von 309 l/s würde erst ab Erreichen der Ausbauwassermenge von 4,3 m3/s bei Hochwassersituationen in der L-Wehr in den Kfluss wirksam zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Überschreitungsdauer des Ausbaudurchflusses und somit hinsichtlich der Zeitdauer, in der Wasser in der K zur Verfügung stehe, würden sich lediglich geringfügige Abänderungen der Hochwassersituation bzw. Überwassersituation am L-Wehr in der Größenordnung einzelner Tage ergeben.

Zu den Vorschlägen, dass eine Umleitung des S-baches oder ein Verbindungsgerinne zur T für eine zusätzliche Restwassermenge sorgen solle, sei grundsätzlich festzustellen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum mit der K-wasserbewirtschaftung nicht in Verbindung stehende Fischerei- und Wasserberechtigte und Liegenschaftseigentümer zur Bereinigung von Missständen herangezogen werden sollten, die durch die Bewirtschaftung des Kwassers entstünden. Das Problem würde lediglich auf den S-bach, einen Zubringer zur T bzw. andere Gewässer verlagert werden.

Zu dem Vorbringen, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des F-Mühlbaches und seiner Nebengewässer durch die Vorschreibung einer Restwasserabgabe beeinträchtigt werde, sei festzustellen, dass diese Gewässer Mühlbäche und Hochwasserabflussentlastungsgerinne seien, die über kein natürliches Abflussgeschehen verfügten und daher auch nicht als ökologisch intakte Gewässer bezeichnet werden könnten. Der Zweck des F-Mühlbaches und seiner Nebengewässer sei primär die Zuleitung von Triebwasser zu den Wasserkraftanlagen. Die Bäche würden in ihrem Verlauf durch die Kraftanlagen und diverse Schleusen unterbrochen und unterlägen regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Bachabkehren. Dieses Gewässersystem sei ein menschlich verändertes, wirtschaftlich genutztes System.

Es werde zwar zugestanden, dass eine biozönotische Umgebung entstanden sei, die einen gewissen Grad an Natürlichkeit aufweise, weshalb der Mühlbach auf Grund des langjährigen Bestandes und der damit verbundenen Eingewachsenheit als aquatischer Ersatzlebensraum angesehen werden könne, aber trotzdem könne dieses Gewässersystem nicht als natürliches Gewässer mit einer ökologischen Funktionsfähigkeit im Sinne des Wasserrechtsgesetzes bezeichnet werden. Von den beschwerdeführenden Parteien sei bekannt gegeben worden, dass auf Grund von Vereinbarungen mit den Fischereiberechtigten bei den Bachabkehren Mindestdotierwassermengen in einer Größenordnung von 100-150 l/s abgegeben würden und dass es bei dieser Wassermenge zu keiner nachhaltigen Schädigung der Biozönose des Mühlbaches und seiner Nebengewässer komme. Diese Wassermenge könne dem Mühlbach auch in Niederwasserzeiten der K ständig zur Verfügung stehen. Den Messungen des hydrografischen Dienstes bzw. den diesbezüglichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1966-1995 sei zu entnehmen, dass auch bei der in diesem Zeitraum niedrigsten durchschnittlichen Tagesniederwasserabflussmenge von rund 1,2 m3/s ca. 200-300 l/s im Mühlbach verbleiben würden. Dies würde laut der Amtssachverständigen für Biologie in Übereinstimmung mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ausreichen, um die ökologische Funktionsfähigkeit im F-Mühlbach aufrecht zu erhalten.

Für jene Einzeltage, die im ungünstigsten Fall maximal zweimal im Jahr auftreten könnten, in denen extreme Niederwasserverhältnisse vorherrschten, werde von der Sachverständigen für Biologie eine "Notdotation" in einem Ausmaß von 100 l/s für den F-Mühlbach vorgeschlagen.

Aus all diesen Gründen gehe die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass die aufgetragene "Notwasserdotation" in den Mühlbach über das bestehende Einlaufbauwerk ausreichend die Biozönose des Mühlbachs schütze.

Hinsichtlich der Folgewirkungen einer Restwasserabgabe für die Wasserkraftanlagenbetreiber sei Folgendes festgestellt worden:

Auf Grund der vom örtlichen Stromnetzbetreiber ESG übermittelten Unterlagen und anhand der Wassermengendauerlinien habe sich ergeben, dass bei einer Restwasserabgabe von 1 m3/s bei der erstbeschwerdeführenden Partei eine finanzielle Belastung von S 107.000,-- pro Jahr erfolgen werde. Bei einer Restwasservorschreibung in Höhe von 900 l/s verringere sich diese Summe linear auf S 96.300,-- pro Jahr.

Bei der Wasserkraftanlage der zweitbeschwerdeführenden Partei würden sich pro Jahr Einkommensverluste bzw. ein Mehraufwand in der Höhe von S 84.400,-- ergeben bzw. von S 75.960,-- bei einer Restwasserabgabe von 900 l/s.

Bei diesen Energieverlustberechnungen seien auch die Verluste durch Maschinenstillstände auf Grund von Niederwasserführungen (und damit eventuell verbundenen Vereisungen) berücksichtigt. Solche Zustände seien im Übrigen schon bisher aufgetreten.

Unter der Annahme, dass die erforderlichen Projektierungsarbeiten von einem fachlich befugten Zivilingenieurbüro vorgenommen würden, seien die Projektierungskosten mit S 100.000,-- zu veranschlagen. Die Umbaumaßnahmen an den Wehranlagen würden rund S 500.000,-- kosten, sofern kein seitlich vorbeiführendes Umgehungsgerinne angelegt werde, das einen zusätzlichen Grundbedarf zur Folge habe. In diesem Fall würden sich die Kosten um S 300.000,-- erhöhen. Es sei aus den bisherigen Aussagen der Sachverständigen nicht ersichtlich, warum keine kombinierte Lösung möglich sein sollte und die Anlegung eines Umgehungsgerinnes notwendig sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass mit Kosten in der Höhe von S 500.000,--, die im oberen Bereich der möglichen Nettokosten angesiedelt seien, und die auf Grund der Erbringung von Eigenleistungen wesentlich verringert werden könnten, das Auslangen gefunden werden könne. Zum Vorbringen bezüglich der frustrierten Aufwendungen der erstbeschwerdeführenden Partei sei zu sagen, dass Erhaltungsmaßnahmen ohnehin für den Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage notwendig seien und nicht verloren gingen. Eine alleinige Abhängigkeit der Sicherheitsbeleuchtung von Eigenstrom ohne Berücksichtigung der Möglichkeit eines Maschinenstillstandes scheine nicht nachvollziehbar.

Die vom Amtssachverständigen errechneten Energieverluste in der Höhe von 201.225 kWh bei der erstbeschwerdeführenden Partei und von 110.000 kWh bei der zweitbeschwerdeführenden Partei stimmten relativ gut überein mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien über mögliche Energieverluste in der Verhandlung vom 11. Jänner 1988 wegen der Ableitung von Abwässern der N Papierfabrik AG zur Kläranlage A.

In dieser Verhandlungsschrift habe die zweitbeschwerdeführende Partei überdies angegeben, dass sie mit der ESG ein Übereinkommen geschlossen habe, das sie verpflichte, die wasserrechtlich bewilligte Ergänzungswassermenge aus der T bis 1997 nicht zu beanspruchen. Im Jahr 1997 sei wieder ein derartiger Vertrag abgeschlossen worden, in welchem vereinbart worden sei, dass die zweitbeschwerdeführende Partei auf die mit den Bescheiden des LH vom 9. Dezember 1969 und vom 14. Jänner 1971 erteilte Bewilligung zum Einzug von T-wasser in einem Ausmaß von 4,2 m3/s teilweise (abhängig von gewissen Wasserständen in der T) gegen ein Entgelt in der Höhe von S 5,5 Mio. verzichte. Dieses Entgelt sei offensichtlich auf eine Dauer von zehn Jahren berechnet worden. Wie viel Entgelt für den früheren Verzicht geleistet worden sei, sei unbekannt; es werde jedoch angenommen, dass dieses in einem angemessenen Verhältnis stehe. Dies bedeute, dass die zweitbeschwerdeführende Partei einerseits gegen Entgelt in Millionenhöhe auf ein ihr gehöriges Wasserrecht, das für den Fall von niedrigen K-ständen erteilt worden sei, verzichte und es nicht benutze und andererseits mit dem K-wasser ihre Mühle betreibe und nicht zuletzt auf Grund dieses Wassereinzuges an der K diese trocken falle. Alle möglichen Einzugswässer (Unterwasser L, K und T) seien der zweitbeschwerdeführenden Partei mit wasserrechtlichen Bewilligungen zur Verfügung gestellt worden, um damit ihre Mühle zu betreiben. Tatsächlich werde nun ein Teil der Berechtigung "zweckentfremdet" verwendet und diene bereits zumindest in den letzten zehn Jahren, aber auch in den nächsten zehn Jahren nicht zum Betrieb der Mühle, sondern werde verkauft. Die zweitbeschwerdeführende Partei verwende die verschiedenen wasserrechtlichen Bewilligungen, die nur zum Betrieb der Einnahmequelle "S-mühle" erteilt worden seien, auch dafür, durch einen Teilverzicht auf die Bewilligungen eine zweite Einnahme zu erzielen (einerseits Mühlenbetrieb und andererseits "Verzichtsentgelt" von rund S 550.000,-- pro Jahr).

Würde die zweitbeschwerdeführende Partei, wie ehemals bewilligt, 4,2 m3/s T-wasser beziehen und dem Mühlbach zuleiten, könnte auch bei den durch eine Restwasserabgabe verursachten niedrigeren Wasserständen im Unterwasser von L allgemein bei Niederwasser in der K die Kapazität der Anlage der zweitbeschwerdeführenden Partei fast vollständig ausgenutzt werden, wie sich aus einer Addition der 4,2 m3/s und dem NQt von 1,12 m3/s in der K ergebe. Die zweitbeschwerdeführende Partei wäre bei Ausübung des ehemals wasserrechtlich bewilligten Twassereinzugs durch eine Restwasserabgabe beim L-wehr kaum betroffen.

Bei den Auswirkungen einer Restwasserabgabe sei weiters zu bedenken, dass vom durchschnittlichen Jahresarbeitsvermögen der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei durchschnittlich 822.000 kWh/a, das seien rund 72 %, in das ESG-Netz eingespeist würden. Dieser Anteil habe sich in den Jahren 1996/1997 (1996 = 945.608 kWh/a, 1997 = 915.281 kWh/a) bezogen auf ein Jahresarbeitsvermögen von rund 1,142.000 kWh/a auf 82 % bzw. 80 % erhöht.

Nach dem Gutachten der A-Treuhand GmbH würde sich für das Jahr 1997 ein Eigenverbrauch von nur 8 % ergeben. Die Stromerzeugung der erstbeschwerdeführenden Partei diene nur zum geringen Teil der Eigenversorgung; dies unter anderem deswegen, weil die ehemalige Buntpapierproduktion weitgehend eingestellt bzw. abgeändert worden sei. Die ehemaligen Produktionsräume würden zum Teil, wie aus Gewerberechtsverfahren bekannt sei, an fremde Firmen verpachtet. Auch aus dem von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten der A-Treuhand GmbH ergebe sich, dass bereits derzeit Hallenflächen vermietet seien und in Zukunft

1.500 m2 vermietet werden sollten. Die durchschnittliche Einspeisungsmenge von 822.000 kWh/a in das öffentliche Netz der ESG bedeute bei einem gemittelten Tarif von S 0,530 eine Summe von S 435.000,-- pro Jahr.

Eine Restwasserabgabe von 1 m3/s würde eine Reduktion des Arbeitsvermögens der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei um

201.225 kWh = S 107.000,-- pro Jahr, das seien rund 18 % des Gesamtarbeitsvermögens in der Höhe von rund 1,141.600 kWh/Jahr, bedeuten.

Diese Zahlen reduzierten sich linear bei einer Restwasserabgabe in der Höhe von 900 l/s und bedeuteten eine Reduktion des Arbeitsvermögens in einem Ausmaß von 181.102 kWh/a = rund S 95.000,--, das seien rund 16 % vom Gesamtarbeitsvermögen des Jahres.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einem jährlichen Gesamtarbeitsvermögen der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei von rund 1,142.000 kWh/a, das berechnet nach dem gemittelten Tarif von S 0,530 einen Wert von rund S 600.000,-- pro Jahr darstelle, eine Reduktion von 16 % eine existenzielle Bedrohung für den Betrieb zur Folge habe. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass ein Großteil der Energie nicht der Produktion der Buntpapiererzeugung diene, sondern an den öffentlichen Energieversorger verkauft werde.

Die Anlage der zweitbeschwerdeführenden Partei verfüge über ein Jahresarbeitsvermögen in einem Ausmaß von 714.667 kWh/a. Dieses würde sich bei Abgabe einer Restwassermenge von 1 m3/s um rund 110.000 kWh/a und bei Abgabe einer Restwassermenge von 900 l/s um rund 99.000 kWh/a und somit um rund 14 % des Jahresarbeitsvermögens verringern.

Auch eine Reduktion um 14 % des Jahresarbeitsvermögens von rund 714.667 kWh/a, das nach dem gemittelten Einspeisetarif von S 0,530 einen Wert von rund S 375.000,-- darstelle, stelle keine nachvollziehbare existenzielle Bedrohung des Betriebes der zweitbeschwerdeführenden Partei dar. Dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für den Verkauf des für den Betrieb ihrer Mühle wasserrechtlich bewilligten Einzuges von Wasser aus der T ein Entgelt in der Höhe von S 5,5 Mio. erhalte. Die vom Wasserbautechniker errechneten zusätzlichen Bezugskosten in der Höhe von S 84.400,-- verringerten sich bei einer Restwasserabgabe in der Höhe von 99 l/s linear auf rund S 76.000,--.

Bei einem Jahresgesamtarbeitsvermögen von zusammen 1,856.600 kWh/a sei hochgerechnet auf die letzten 38 Jahre eine Leistung von 70,5 Mio. kWh erzeugt worden, die nach dem heute geltenden gemittelten Tarif einen Wert von rund S 37,4 Mio. darstelle.

Weitere (finanzielle) Nachteile, die von den Wasserkraftanlagenbetreibern vorgebracht worden seien, hätten nicht nachvollzogen werden können bzw. schienen von geringer Relevanz (z.B. Wartung einer fixen Dotiereinrichtung) angesichts der Geldsummen, die sonst zur Diskussion stünden.

Ein zukünftiger möglicher entgangener Gewinn durch Stromverkauf an zukünftige Mieter könne nicht berücksichtigt werden, da die Beurteilung der Nachfolgewirkungen vom Status quo auszugehen habe und der Vermögensstand vor und nach der Einrichtung einer dauernden Restwasserabgabe zu betrachten sei. Bei einer fixen Dotiereinrichtung samt Fischaufstieg sei bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit keiner besonderen Wartung und damit verbundenen besonderen Wartungskosten zu rechnen, sondern nur ein geringer zusätzlicher Mehraufwand zu den schon bisher notwendigen Arbeiten zu erwarten.

Auch eine verstärkte Beanspruchung der Holzverkleidung des Triebwasserkanals und ein dadurch bedingter Austausch sei nicht nachvollziehbar, da auch ein reduzierter Einzug auf Grund des Haltens der Stauhöhe auch bei geringerer Wasserführung keine Absenkung oder häufige Schwankung des Wasserspiegels im Kanal bewirke. Die äußerst seltenen Tage, an denen der Kanal trocken fallen könnte (maximal zwei Tage im Jahr) stellten einerseits keinen nennenswerten und deshalb vernachlässigbaren Nass-Trockenwechsel dar und könnten andererseits bei Beachtung der Mindestdotation des Mühlbaches mit 100 l/s nicht eintreten.

Im Übrigen werde gar nicht in Abrede gestellt, dass mit einer anderen Turbine unter Umständen ein besserer Wirkungsgrad erzielt werden könnte. Dies sei aber eine Möglichkeit, für die sich der Wasserkraftanlagenbetreiber in Zukunft entscheiden könne, die jedoch losgelöst von der Frage der Nachteile für die bestehende Anlage durch eine Restwasservorschreibung zu sehen sei. Die Möglichkeit, dass mit anderen Anlagen eine höhere Leistung erzielt werden könne, bestehe jetzt schon unabhängig von einer Restwasservorschreibung und sei keine Folge einer solchen.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass auf Grund der Wasserentnahme aus der K in den F-Mühlbach die K über mehrere Wochen und Monate im Jahr trocken falle, wodurch die Biozönose des 4 km langen, nahezu völlig naturbelassenen Unterlaufes der K jedes Mal gänzlich zusammenbreche und zerstört werde und öffentliche Interessen verletzt würden. Die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung eines Mindeststandards, der die Schaffung eines dauernd besiedelbaren aquatischen Lebensraumes ermögliche, der von seiner Qualität her sich an der Grenze zum natürlichen Zustand bewege und zur Sicherung eines hinreichenden Schutzes all der verletzten Interessen sei eine ganzjährige Dotation der K.

Zur Feststellung, welche Restwassermenge abgegeben werden solle, um die öffentlichen Interessen und insbesondere die ökologische Funktionsfähigkeit hinreichend schützen zu können, sei eine Untersuchung durchgeführt worden, auf deren Grundlage sich im Laufe des Verfahrens ergeben habe, dass eine Restwassermenge von 900 l/s notwendig, erforderlich und geeignet sei, um die Ziele des § 21a WRG 1959 erreichen zu können. Die vorgebrachten möglichen weiteren Ursachen und Lösungsmöglichkeiten hätten unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz nicht nachvollzogen werden können bzw. sei ihnen Rechnung getragen worden. Zur Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit des F-Mühlbachsystems seien mindestens 100 l/s im Mühlbach zu belassen. Andere Möglichkeiten zur Beseitigung des Trockenfallens in der K erschienen auf Grund des derzeitigen Sachverhaltes nicht so geeignet wie die aufgetragenen Maßnahmen. Die von der Stadt Linz geplanten Revitalisierungsmaßnahmen von Amühlgängen unterhalb der S-Wehr (die seit Ende der 60er Jahre nicht mehr genutzt würden), deren Berücksichtigung gefordert worden sei, seien bisher noch nicht wasserrechtlich bewilligt und eine Realisierung sei nicht in Sicht.

Im Erwägungsteil führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

Aus den vorliegenden Unterlagen - insbesondere Protokollen - betreffend den F-Mühlbach ergebe sich, dass auf Grund der Ausleitungen im F-Mühlbach die K bereits seit über 100 Jahren längere Zeiträume trocken falle. Insbesondere beim Verfahren zur Erteilung der durch diesen Auftrag abzuändernden Bewilligung aus dem Jahr 1961 an die erstbeschwerdeführende Partei sei in der Verhandlungsschrift festgehalten worden, dass auf Grund der wasserrechtlich bewilligten Entnahmemenge von 4,3 m3/s die K mehr als die Hälfte des Jahres trocken falle.

Sofern nun von den Wasserkraftanlagenbetreibern vorgebracht werde, dass der Missstand in der K durch andere verursacht werde, sei erstens zu beachten, dass bereits bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Konsenswassermenge von 4,3 m3/s beim L-Wehr als Folge der Wasserentnahme das monatelange Trockenfallen der K offensichtlich gewesen sei und weiters, dass die Voraussetzung für einen Anpassungsauftrag auch durch die seinerzeit verfehlte Prognosebeurteilung eines Amtssachverständigen verursacht worden sein könne, da lediglich Voraussetzung sei, dass die öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der den Berechtigten treffenden Rechtspflichten nicht hinreichend geschützt seien.

Hinsichtlich der Einwände, die eine Verantwortlichkeit anderer Personen am Trockenfallen der K zum Inhalt hätten, sei überdies darauf hinzuweisen, dass die Wasserkraftanlagenbetreiber den betreffenden Bewilligungsverfahren (ESG-Kraftwerk K, Ableitung der Abwässer der N Papierfabrik AG zur Kläranlage A) einerseits beigezogen worden seien, andererseits kein unmittelbarer wesentlicher Einfluss dieser beiden Faktoren nachweisbar sei und ein Eingriff in deren Rechte nicht jene Wirkung hätte, wie sie durch den gegenständlichen Auftrag erreicht werden könne.

Manche der Einwände der Wasserkraftanlagenbetreiber würden verkennen, dass das Ziel des § 21a nicht die Wiederherstellung eines historischen Zustandes des Gewässers sei, sondern nur der hinreichende Schutz von öffentlichen Interessen bei heute bestehenden Gewässern, dass außerdem, wenn man schon eine historische Betrachtung vornehme, diese zumindest mit den relevanten Bewilligungsjahren 1934 (zweitbeschwerdeführende Partei) bzw. 1961 (erstbeschwerdeführende Partei) enden müsse und sich seitdem bei den verfahrensgegenständlichen Gewässerläufen nichts Wesentliches geändert habe.

Im gegenständlichen Fall falle unmittelbar durch die Wasserentnahmen der beschwerdeführenden Parteien die K im Durchschnitt 20 mal im Jahr an durchschnittlich 200 Tagen im Jahr trocken. Durch diesen Trockenfall komme es mehrmals jährlich zum Totalzusammenbruch der Biozönose und die Ausbildung von ureingesessenen Beständen der Tier- und Pflanzenwelt sei nicht möglich. Die K sei in diesem Bereich kein ökologisch funktionsfähiges Ökosystem und es würden alle im Teil I der Begründung angeführten öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt. Insbesondere auf Grund des nicht auf fachlicher Basis widerlegten Gutachtens der ökologischen Sachverständigen gehe die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne einer Störung des Gleichgewichtes bzw. der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Gewässerfaktoren beeinträchtigt werde und eine für die K charakteristische Entwicklung von Organismengemeinschaften unmöglich sei.

Eine dauernde ganzjährige Restwasserabgabe sei die einzige Möglichkeit, um noch eine annähernd dem Gewässertyp der K entsprechende Besiedelung zu erhalten. Bei der Bemessung der Restwassermenge sei diese im untersten möglichen Bereich angesetzt worden. Normalerweise seien derartige geringe Wasserführungen in der Natur nur sehr selten und kurz möglich; somit stellten die 900 l/s einen nicht zu unterschreitenden Mindestwasserabfluss dar. Der gleiche Missstand trete auch beim unterhalb liegenden H-Wehr der zweitbeschwerdeführenden Partei auf, weshalb auch hier ein Mindestwasserabfluss von 900 l/s notwendig sei.

Die Vorschreibung einer Restwassermenge von 900 l/s sei das gelindeste geeignete noch zum Ziel führende Mittel. Wie sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Biologie und Fischerei und der Untersuchung des DI M ergebe, stelle dieser Wert die unterste Grenze hinsichtlich der diskutierten, zum Ziel führenden Mengen dar. Die Optimallösung würde eine 500 l höhere Abgabe bedeuten.

Eine Restwasserdotation in einem Ausmaß von 900 l/s beim L-Wehr und beim H-Wehr sei die einzige Möglichkeit, den Totalzusammenbruch des Ökosystems an der K zu verhindern. Die anderen vorgeschlagenen Möglichkeiten, das K-bett mit Wasser aus dem S-bach oder aus der T zu versorgen, seien einerseits von ihrer technischen Machbarkeit komplizierter und in ihrer Wirkung ineffizienter, da der S-bach auf Grund seiner geringen Wasserführung nicht eine ausreichende Restwassermenge zur Verfügung stellen könne. Außerdem würden die anderen vorgeschlagenen Maßnahmen massive Eingriffe in andere rechtskräftige Bewilligungen und Eigentumsrechte darstellen. Ein Wasserberechtigter könne sich nicht mit dem Hinweis, dass einem anderen Wasserberechtigten das Recht abgeändert werden könnte, einer Anwendung des § 21a WRG 1959 entziehen, denn ebenso wenig habe ein zu belastender betroffener Grundeigentümer im Zuge eines Enteignungsverfahrens nach den §§ 60 ff WRG 1959 ein Recht darauf, dass die Grundinanspruchnahme eines anderen seine Inanspruchnahme abwenden solle bzw. dass statt ihm ein anderer Rechtsinhaber belastet werden möge.

Das Verfahren habe ergeben, dass es keine anderen, die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nicht einschränkenden Maßnahmen gebe, die einen vergleichbaren hinreichenden Schutz der durch dieses Verfahren zu schützenden öffentlichen Interessen gewährleisteten. Das Erfordernis einer Restwassermenge und die Tatsache, dass dies dem Stand der Technik entspreche, ergäben sich bereits aus § 13 Abs. 4 WRG 1959, aber auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die ökologische Funktionsfähigkeit hätte im Übrigen bereits bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beachtet werden müssen, da die ausdrückliche Einführung im § 105 WRG 1959 mit der WRG-Novelle 1990 nur deklarativ gewesen sei. Die Vorschreibung einer Restwassermenge sei eine zusätzliche Auflage, die beim Betrieb der Anlage zu beachten sei und die als gelindestes noch zum Ziel führendes Eingriffsinstrumentarium in Frage komme. Die maximalen Konsenswassermengen der beiden Wasserkraftanlagen würden durch diese zusätzliche Auflage nicht berührt und könnten bei Vorhandensein der entsprechenden Wassermenge uneingeschränkt ausgeübt werden.

Um dieser Auflage bzw. diesem Ziel, dass die Restwassermenge in einem Ausmaß von 900 l/s ganzjährig in die K abgegeben werden könne, zu entsprechen, sei der Umbau der Wehranlagen unter Anlegung von Organismenaufstiegshilfen (da ansonsten wieder die Dotation zum Teil sinnlos gemacht würde) notwendig.

Die festgesetzten Fristen für die Projektsvorlage und die Umsetzung dieser Umbaumaßnahmen ergäben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik und der Überlegung, dass mit der Umsetzung des Auftrages ein nicht allzu großer Aufwand verbunden sei und der Unterlauf der K in absehbarer Zeit dauernd wasserführend sein solle.

Hinsichtlich des Einwandes, dass § 52 WRG 1959 einer Anwendung des § 21a leg. cit. entgegenstehe, sei Folgendes festzustellen:

Ein Antrag auf Anpassung der Wasserbenutzungen gemäß § 52 WRG 1959 sei erstmals in der Verhandlung am 13. Juli 1998 gestellt worden. Aus der schriftlichen Eingabe vom 3. November 1998 habe sich ergeben, dass davon das ESG-Kraftwerk K und die Ableitung der Abwässer der N Papierfabrik AG nach A betroffen sein sollten.

In der Regierungsvorlage betreffend § 52 WRG 1959 werde erläutert, dass diese Bestimmung der Wasserrechtsbehörde eine Handhabe zu behutsamen Eingriffen gerade in jenen Fällen geben solle, bei denen keine Zwangsrechte Platz greifen sollten. Unter einer Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht nur die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne von § 105 WRG 1959 zu verstehen - diesem Ziel diene § 21a leg. cit. - sondern eine durch Koordination bewirkte bessere Nutzung des Gewässers oder des Wassers. § 52 WRG 1959 habe daher private Wasserbenutzungsrechte im Auge.

Ziel von Anpassungsaufträgen nach § 52 WRG 1959 sei eine geringfügige ("nicht wesentliche") und daher zumutbare Einschränkung von Art und Maß einer bestehenden Wassernutzung im Sinne von § 11 WRG 1959.

Mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 21a WRG 1959 solle jedoch erstens vor allem bzw. nur der hinreichende Schutz öffentlicher Interessen erreicht werden (dem Ziel eines privaten Interessenausgleiches zwischen den Wasserkraftanlagenbetreibern dienten auch bereits die diesbezüglichen rechtskräftigen Bewilligungsverfahren) und zweitens würde ein Eingriff, wie er gewünscht werde, wie sich auch aus den Anträgen und Einwänden schließen lasse, eine mehr als geringfügige Einschränkung der potentiell betroffenen Wasserbenutzungsrechte bedeuten. Es seien z. B. bereits Verhandlungen über die Umleitung des S-baches in die K mit der ESG geführt worden, die jedoch nicht zuletzt auf Grund der hohen Entschädigungsforderungen der ESG, da die Eingriffe offensichtlich mehr als geringfügig seien, eingestellt worden seien.

Ein Auftrag an die N Papierfabrik AG zur Einstellung der Ableitung der Abwässer zur Kläranlage und zur Einleitung dieser Wässer in die K würde ebenfalls keinen geringfügigen Eingriff bedeuten, da nicht nur enorme Errichtungskosten für die Ableitung nach A verloren wären, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Gewässers K zuwider liefen, da eine Direkteinleitung nicht den gleichen Effekt hätte und die Wasserqualität der K wieder verschlechtert würde.

Hinsichtlich der Einwände betreffend ESG und N Papierfabrik AG werde weiters auf die diesbezüglichen Ausführungen im Teil I der Begründung verwiesen. Aus all diesen Gründen hindere § 52 WRG 1959 nicht eine Anwendung des § 21a leg. cit. Im Übrigen wäre auch bei einer möglichen geringfügigen Anpassung nach § 52 WRG 1959 eine Restwasserabgabe in einem Ausmaß von 900 l/s nötig.

Im Gegensatz zu den finanziellen Folgewirkungen für die Wasserkraftanlagenbetreiber seien die anderen Folgewirkungen einer Restwasserabgabe in die K monetär nicht bzw. kaum zu bewerten. Lediglich vom Fischereisachverständigen hätten Berechnungen über den Wert der gegenständlichen Flussstrecke gemacht werden können. Diese hätten einen Verkaufswert von rund S 2 Mio. ergeben, der bei einer ausreichenden Dotierung der Flussstrecke wohl wieder erzielt werden könne. Eine weitere nicht bewertbare Folge der Restwasserabgabe sei die Entwicklung einer funktionierenden Biozönose, die fähig sei, autochthone (ureingesessene) Bestände zu entwickeln und dies in einer Flussstrecke, die für den Linzer Zentralraum und ganz Oberösterreich von Seltenheitswert sei.

Weiters sei bei den Folgewirkungen einer Restwasserabgabe die Landschaftsästhetik, die ja ein öffentliches Interesses im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sei, zu berücksichtigen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne mit steigender Fläche des sichtbaren Wassers die ästhetische Qualität des Gewässers K deutlich erhöht werden. Diese Folge trete umso mehr in Erscheinung, als mit Ausnahme eines kurzen Mittelstückes der gesamte Unterlauf der K ab der L-Wehr mehrere Monate trocken falle.

Insbesondere in der Stellungnahme der Stadt A werde dieser Aspekt berührt, aber auch auf eine weitere positive Folgewirkung einer Restwasserabgabe hingewiesen. Durch eine derartige Restwasserabgabe sei prognostizierbar, dass im gesamten Flussabschnitt mit steigendem Abfluss das Potential für wasserbezogene Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Sommerhalbjahr, aber wohl auch im Winterhalbjahr, erhöht werde. Volkswirtschaftlich sei sicherlich von Vorteil, wenn die Bevölkerung ihr Freizeit- und ihr Erholungsbedürfnis in nächster Umgebung des Wohnbereiches ausleben könne.

Die Auswirkungen durch die Wasserentnahmen seien drastisch und jährlich von sehr langer Dauer. Die Vorschreibung einer Restwasserabgabe und die aufgetragenen Umbaumaßnahmen schienen unter Berücksichtigung der katastrophalen Zusammenbrüche der Biozönose der äußerst naturnahen und für Oberösterreich sehr langen ausgeleiteten Flussstrecke über Jahrzehnte zu Gunsten privater Interessen von Einzelnen nicht außer Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg, dem hinreichenden Schutz des öffentlichen Interesses an der Vermeidung eines schädlichen Einflusses auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle und die Ufer der K, an einer Verringerung des beeinträchtigten Selbstreinigungsvermögens und insbesondere an der ökologischen Funktionsfähigkeit einer Flussstrecke von Seltenheitswert. Es wäre die Ausbildung von autochthonen (ureigenen) Beständen möglich, die Fischerei würde überregional positiv beeinflusst werden und der Gemeinbrauch, der derzeit nahezu unmöglich sei, könnte wieder ausgeübt werden. Das Gebiet, durch das die K fließe, könnte auf Grund der erhöhten Landschaftsästhetik auch besser als Naherholungsraum dienen. Auch auf Grund der nicht nur lokalen Bedeutung dieser Entnahmestrecke sondern deren Einfluss auf andere Gewässersysteme (Oberlauf der K, T und Donau) überwiege das Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit der K in diesem Bereich das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung. Hiebei werde darauf hingewiesen, dass der Wasserkraftanlage der erstbeschwerdeführenden Partei ehemals die wasserrechtliche Bewilligung zur Erzeugung von Strom für den Bereich einer Buntpapierfabrik erteilt worden sei. Tatsächlich sei der Bedarf an elektrischer Energie für betriebliche Zwecke eher gering und der Großteil der erzeugten Energie (durchschnittlich 72 % bzw. in den letzten Jahren 82 % des Jahresarbeitsvermögens im Wert von S 435.000,-- bzw. S 480.000,-- werde in das öffentliche Netz eingespeist.

Die Umbaukosten von S 500.000,-- (bzw. S 800.000,-- bei Anbringung eines Umgehungsgerinnes), die Projektskosten von S 100.000,-- und die jährliche Einbuße von rund 16 % des Jahresarbeitsvermögens der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. der erzeugten Energie in einem Wert von S 95.000,-- müssten auch unter Beachtung der jahrzehntelangen Nutzung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Natur bzw. Ökologie gesehen werden. Bei beiden Wasserkraftanlagenbetreibern träten Reduktionen bei den Jahresarbeitsvermögen ein (erstbeschwerdeführende Partei:

16 % von rund S 600.000,-- und zweitbeschwerdeführende Partei:

14 % von S 375.000,--) die nicht das Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit dieses K-abschnittes überwögen. Bei der zweitbeschwerdeführenden Partei ergäben sich geringere Mehrkosten (S 76.000,--) als bei der erstbeschwerdeführenden Partei. Weiters sei zu bedenken, dass die zweitbeschwerdeführende Partei, sofern sie nicht auf das zustehende Recht zum Einzug von Wasser aus der T gegen ein Entgelt von S 5,5 Mio. verzichtet hätte, durch eine Restwasserabgabe viel geringer bzw. kaum berührt werde.

Die meisten der vorgebrachten Nachteile hätten nicht nachvollzogen werden können (z.B. Notwendigkeit der Erneuerung der Holzverkleidung des Kanals), andere seien nicht wesentlich (z.B. Wartung einer fixen Dotiereinrichtung) oder seien unbeachtlich (z.B. Kosten für eine andere Turbine), denn bei der Nachteilsfeststellung sei von den bestehenden Anlagen auszugehen und entsprechend der überwiegenden Judikatur sei der entgangene Gewinn nicht zu ersetzen. Deshalb sei auch ein möglicher Gewinn durch zukünftige Stromverkäufe an Mieter unbeachtlich.

Dem Antrag auf Entschädigung sei keine Folge zu geben gewesen, da § 21a WRG 1959 eine solche nicht vorsehe.

Diesen finanziellen Folgewirkungen bei den Wasserkraftanlagenbetreibern stünden positive Folgewirkungen im Bereich der Landschaftsästhetik der K und ihrer Aubereiche als Freizeit- und Naturerholungsraum und vor allem im Bereich der Ökologie gegenüber. Mit einer Restwasserabgabe von 900 l/s könnte die Ökologie, die derzeit auf Grund der Wasserentnahmen völlig zusammenbreche, soweit wieder hergestellt werden, dass die Natur fähig sei, selbstständig autochthones Leben und einen nahezu naturnahen Zustand für dieses Gewässer zu schaffen, der auch Auswirkungen auf den Oberlauf der K, T und Donau habe. Die Einbeziehung der positiven Auswirkung einer Restwasserabgabe auch auf Lauf und Gefälle des Gewässers, die Landschaftsästhetik und den Wert als Erholungsraum bei Abwägung der wiederstreitenden Interessen sei gerechtfertigt und notwendig, da der Begriff der ökologischen Funktionsfähigkeit als Sammel- bzw. Oberbegriff all dieser öffentlichen Interessen bzw. aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren gesehen werden könne.

Ein direkter Vergleich zwischen den Folgewirkungen sei praktisch nicht möglich, zumal die einzelnen Wirkungsbereiche von unterschiedlicher Wichtigkeit seien. Eine einheitliche Wertbasis z. B. auf Grund einer Geldeinheit (monetäre Bewertung) wäre hilfreich, sei aber unmöglich, da monetäre Bewertungsansätze nur für einen Teil der hier relevanten Folgewirkungen bekannt, praktisch aber nur für den Bereich der finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die Energiewirtschaft voll anwendbar seien. Eine Entscheidung könne wohl nur unter Beachtung der Ziele und Wertvorstellungen des Gesetzgebers, die bei einem derartigen Verfahren bzw. mit einer derartigen Entscheidung verwirklicht werden sollten, erfolgen.

Eine energieorientierte Gewichtung der gesetzlichen Vorschriften würde auf jeden Fall eine Entscheidung zur Folge haben, die den bisherigen Bestand unverändert aufrecht halte und die weitere dauernde Zerstörung des Unterlaufes der K in Kauf nehme.

Es werde nicht übersehen, dass volkswirtschaftlich die Erzeugung von Energie durch die erneuerbare Wasserkraft wohl eine der günstigsten Erzeugungsarten sei, aber andererseits seien gerade durch Gesetzesänderungen im Wasserrechtsgesetz in den letzten Jahren die Ziele, die eine ordentliche gesetzmäßige Bewirtschaftung der Gewässer beachten müsse, neu formuliert worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Die erstbeschwerdeführende Partei brachte vor, die Dotierabgabe in die K stünde mit dem Projekt einer Revitalisierung des A-mühlbaches im Widerspruch, dem sowohl aus wasserwirtschaftlicher wie auch aus ökologischer Sicht der Vorrang einzuräumen sei. Das Gutachten des biologischen Sachverständigen basiere auf einem unzureichenden Befund, da es nicht berücksichtige, welche schützenswerte Flora und Fauna bzw. für die Wiederbesiedlung notwendigen Lebensräume noch existierten. Beim Unterlauf der K handle es sich um einen ehemaligen verlassenen Tarm, in den K-wässer künstlich eingeleitet würden und der von der Behörde seit jeher als Überschusswasserablauf (Hochwasserabflussgerinne) bewertet werde. Für ein Trockenfallen der K sei nicht allein die Ausleitung beim L-Wehr, sondern die durch die Errichtung der T-kraftwerke K entstandene Teintiefung sowie die Wasserentnahmen durch die N Papierfabrik verantwortlich. Die Alternativmöglichkeiten zur Schaffung eines Verbindungsgerinnes zum S-bach bzw. zur T wären von der Behörde nicht geprüft worden. Ebenfalls ungeprüft geblieben sei die ökologische Funktionsfähigkeit des F-Mühlbaches sowie die wirtschaftlichen Folgewirkungen bzw. die wirtschaftliche Situation der Betroffenen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei machte geltend, nicht die K sei das ökologisch schützenswerte und natürliche Gewässer, sondern der "seit Jahrhunderten" bestehende F-Mühlbach. Die Behörde habe zu wenig auf die wirtschaftliche Situation bzw. die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen geachtet. Der F-Mühlbach sei schützenswerter als die Ausleitungsstrecke. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe sich zu wenig mit den konkreten Auswirkungen der Vorschreibung einer Restwassermenge auch im Hinblick auf bestehende andere Wasserbenutzungsrechte bzw. das Projekt einer Revitalisierung des A-mühlbaches auseinander gesetzt. Die zweitbeschwerdeführende Partei stellte einen Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung.

Die belangte Behörde holte zu den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien Stellungnahmen eines Amtssachverständigen für Ökologie und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein.

Deren Stellungnahmen wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, ihrerseits hierzu Stellung zu nehmen, wovon die beschwerdeführenden Parteien auch Gebrauch machten.

Die belangte Behörde veranlasste eine Ergänzung dieser Gutachten. Auch diese wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. August 2000 gab die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge.

Gleichzeitig wurden die Anträge auf Entschädigung, auf Zustellung eines Bescheides des LH vom 8. Juni 1999 betreffend die Revitalisierung des A-mühlbaches, auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Klärung der Vorfrage, ob es sich bei dem als "K" bezeichneten Gewässer um einen verlassenen Altarm der T handelt sowie auf Gutachtensergänzung durch "unbefangene Privatgutachter" abgewiesen.

Spruchabschnitt II betrifft die Zurückweisung von Berufungen anderer Personen.

In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe der eingeholten Ergänzungsgutachten, § 21a WRG 1959 erlaube keinen absoluten Schutz öffentlicher Interessen. Vielmehr könne die Behörde in rechtskräftige Bewilligungen nur eingreifen, wenn die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt seien. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers handle, genüge nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das Fehlen einer Restwassermenge, insbesondere durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde; vielmehr sei eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängigen Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich.

Aus den Gutachten der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen (vor allem des gewässerökologischen Sachverständigen) gehe einwandfrei hervor, dass das öffentliche Interesse - zu diesem gehöre auch die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers - an der Erhaltung des Unterlaufs der K trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sei. Dabei sei der Stand der Technik insofern nicht gewahrt, als die derzeitige Pflichtwasserdotation nicht ausreiche, das Gewässerkontinuum zu gewährleisten. Der Grundsatz der geforderten Verhältnismäßigkeit sei dabei insofern gewährleistet, als der Aufwand hierfür im Einklang mit dem angestrebten Erfolg stehe und der Eingriff das gelindeste Mittel darstelle, um das angestrebte Ziel eben noch zu erreichen. Alle anderen Möglichkeiten, den Unterlauf der K durch Umleitungen (z.B. S-bach) zu dotieren, wären wirtschaftlich viel aufwendiger und stünden in keinem Verhältnis zum erwünschten Erfolg und würden darüber hinaus nur die Probleme eines Gewässers in ein anderes verlagern.

Die Revitalisierung des ehemaligen A-mühlbaches stehe mit der höheren Dotierabgabe in die K und damit mit einer geringeren Dotierung des F-Mühlbaches insofern nicht im Widerspruch, als der diesbezügliche Bescheid sich am tatsächlich vorhandenen Wasserdargebot orientiere, ohne Anspruch auf eine Mindestwassermenge zu erheben. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer gingen somit ins Leere.

Der biologische (ökologische) Amtssachverständige habe in seinem Gutachten eingehend und exakt dargelegt, warum Flora und Fauna unterhalb des L-Wehres bei dem derzeitigen Wasserdargebot weiterhin schützenswert seien, wo die Ursachen der gestörten Biozönose lägen und dass die ökologische Funktionsfähigkeit bei Abgabe einer höheren Restwassermenge am L-Wehr innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes wieder hergestellt werden könne.

Schon im erstinstanzlichen Verfahren sei versucht worden, die K als Seitenarm der T darzustellen und dafür Jahrhunderte zurückreichendes historisches Beweismaterial heranzuziehen. Derartige "historische Betrachtungsweisen" seien für das gegenständliche Verfahren jedoch belanglos. Auszugehen sei frühestens von einem Zustand, wie er zur Zeit der Errichtung des L-Wehres bzw. H-Wehres in den Jahren 1934 bis 1961 geherrscht habe. Damals aber sei die K (falls überhaupt jemals) kein T-arm mehr gewesen, sondern ein ökologisch intaktes, ständig durchflossenes Gewässer.

Was die Möglichkeit anderer Ursachen für ein Trockenfallen der K betreffe, so weise der Sachverständige nach, dass selbst bei einem zur Verfügung-Stehen der Konsensmenge der N Papierfabrik von 150 bzw. 300 l/s diese Menge für die K unterhalb des L-Wehres nichts bringen würde, da bei Wasserverhältnissen unter 4.300 l/s diese Menge zur Gänze am Wehr eingezogen würde und es so nur wieder zu einem periodischen Trockenfallen der Ausleitungsstrecke kommen würde. Auch die durch das K-Wehr entstandene Eintiefung der T scheide als Ursache von Wasserverlusten in der K insofern aus, weil dieses Wehr soweit flussabwärts der T liege, dass es keine Kwässer abziehen könne. Ebenso bewirke eine Dotationsmenge von 100 l/s am H-Wehr bereits eine Wasserführung der K bis zur T und wiederlege somit das Argument, dass die Pflichtwasservorschreibung die durch die T-absenkung verursachten Wasserverluste nicht kompensieren könnte.

Eine Einleitung (bzw. Umleitung) des S-baches in die K unterhalb des L-Wehres stünde in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen und würde darüber hinaus nur die Probleme von einem Gewässer in ein anderes verlagern (Trockenfallen des Unterlaufes/Mündungsstrecke des S-baches).

Hinsichtlich der ökologischen Funktionsfähigkeit des F-Mühlbaches habe der biologische bzw. ökologische Sachverständige einwandfrei nachgewiesen, dass die K mit ihrem strukturierten Ufer (Bett) einen wertvolleren Lebensraum darstelle als der Mühlbach mit seinen geradlinigen, stabilisierten Ufern, relativ geringen Aufwuchsflächen und mehrfach unterbrochenem Gewässerkontinuum.

Trotzdem stelle natürlich auch der F-Mühlbach ein ökologisch erhaltenswertes künstliches Gewässer dar, wofür schon die reichlich bemessene Konsensmenge am L-Wehr sorge. Daher stelle auch eine Verringerung dieses Konsenses zum Vorteil der K für den Mühlbach keine Gefährdung dar, da ja nach wie vor die weitaus größere Wassermenge weiterhin im Mühlbach verbleibe.

Die erstbeschwerdeführende Partei versuche, eine "objektive" Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen allein schon aus der Tatsache zu konstruieren, dass diese der selben Behörde/Wasserrechtsbehörde angehörten und meine, dass dadurch der Grundsatz der sichtbaren Gerechtigkeit verletzt wäre. Sie übersehe dabei, dass einerseits die Amtssachverständigen nicht der Wasserrechtsbehörde (wohl aber der Behörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) angehörten, andererseits, dass für diese Behörde die Verpflichtung bestehe, sich ihrer eigenen Sachverständigen zu bedienen. Ein Befangenheitsgrund liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Amtssachverständigen im Ermittlungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt seien als die erstbeschwerdeführende Partei, könne nicht auf deren Befangenheit geschlossen werden.

Wenn sich die erstbeschwerdeführende Partei schließlich noch dadurch beschwert erachte, dass die Behörde ihr nicht die Namen der Amtssachverständigen im Berufungsverfahren bekannt gegeben habe, so könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit sie durch die Anonymität des Sachverständigen in ihren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten behindert worden wäre. Mit spekulativen Betrachtungen über hypothetische Möglichkeiten einer Befangenheit zeige die erstbeschwerdeführende Partei weder einen Verfahrensmangel noch dessen allfällige Relevanz auf.

Was die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffe, so sei auch hier nicht von einem historischen Zustand, wie er vor hunderten von Jahren geherrscht habe, sondern frühestens vom Zeitpunkt der Errichtung des H-Wehres auszugehen. Auch hier seien die im öffentlichen Interesse geplanten Eingriffe das gelindeste Mittel und stünden in keinem Verhältnis zu dem ökologischen Schaden, der eintreten würde, würde man den derzeitigen Zustand belassen. Auch hier werde auf Grund der Gutachten der Sachverständigen nachgewiesen, dass die Errichtung der Wehr die Hauptursache für das Trockenfallen der K bilde, dass die K vor Errichtung der Wehre ein im Wesentlichen ökologisch intakter Fluss gewesen sei und dieser Zustand durch die höhere Restwasserabgabe in Kürze wieder hergestellt werden könne. Dabei sei die gerade noch vertretbare gelindeste Lösung gewählt und ein Kompromiss zwischen der Wasserkraftnutzung und der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit sowohl der K als auch des F-Mühlbaches gefunden worden. Auch hier habe der ökologische Amtssachverständige festgestellt, dass andere Dotierungsmöglichkeiten der K, insbesondere durch den S-bach, ausschieden, da sie nur eine Verlagerung der Probleme eines Gewässers in ein anderes bringen würden und darüber hinaus wirtschaftlich nicht vertretbar seien. Darüber hinaus sei sinngemäß auf die Ausführungen zur Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei zu verweisen.

Dem Entschädigungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen, weil eine Entschädigung im § 21a WRG 1959 nicht vorgesehen sei.

Der Bescheid des LH vom 8. Juni 1999 betreffend eine Revitalisierung des Amühlbaches könne beim LH angefordert werden und sei darüber hinaus für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, da ein Widerspruch nicht gegeben sei.

Es sei rechtlich unerheblich, ob es sich bei der K früher um einen verlassenen Altarm der T gehandelt habe oder nicht. Maßgeblich sei der Zustand zur Zeit der Bescheiderlassung bzw. der Errichtung der Wehre. Zu beiden Zeitpunkten sei die K bereits Fließgewässer gewesen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG bis zur Klärung der Vorfrage, ob es sich bei dem als "K" bezeichneten Gewässer um einen verlassenen Altarm der T handle, sei daher nicht in Frage gekommen.

Da die Amtssachverständigen nicht befangen gewesen seien, hätte es auch nicht einer Gutachtensergänzung durch "unbefangene Privatgutachter" bedurft.

Gegen diesen Bescheid erhob die zweitbeschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1643/00-4, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die erstbeschwerdeführende Partei erhob gleichzeitig sowohl Beschwerde an den Verfassungs- als auch an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1671/00-8, die Behandlung der Beschwerde ab.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

I. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:

Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 enthalte den Grundsatz der besonderen Schutzwürdigkeit von Wasserkraftanlagen. Nicht jedes öffentliche Interesse rechtfertige eine Einschränkung eines Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, sondern nur ein dominierendes öffentliches Interesse. Dass ein solches vorliege, habe die belangte Behörde nicht dargetan. Eine entsprechende Interessenabwägung sei unterblieben.

§ 21a WRG 1959 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, lautet auszugsweise:

"Abänderung von Bewilligungen

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

.............

(3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden;

d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers darf - unbeschadet der Regelung in lit. a, b und c - nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegt und nicht durch andere, das Recht nicht einschränkende Maßnahmen sichergestellt werden kann, und sich im Falle eines befristet eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 1 geändert haben.

........."

§ 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 sieht für Wasserkraftanlagen eine besondere, zu den Bestimmungen der lit. a bis c noch hinzu tretende Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor und stellt dabei auf die "ökologische Funktionsfähigkeit" des Gewässers ab.

Der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit" ist ein Sammelbegriff für vom WRG 1959 bereits in einzelnen Bestimmungen des § 105 leg. cit. enthaltene Schutzobjekte. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökologischen Funktionsfähigkeit in das WRG 1959 durch die Novelle 1990 sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG 1959 alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfasst, ist auch die "ökologische Funktionsfähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, dass damit alle Funktionen erfasst sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängende Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135 = VwSlgNF 14351 A).

Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.

§ 21a Abs. 3 lit. d WRG sieht eine Interessenabwägung vor, bei der einander die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135 = VwSlgNF 14351 A).

Die Behörden beider Rechtsstufen haben eingehend dargelegt, dass durch den derzeitigen, durch das Fehlen einer Restwassermenge gekennzeichneten Zustand eine "drastische" Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der K bewirkt wird (S 60 des erstinstanzlichen Bescheides), deren Auswirkungen sich nicht allein auf die Ausleitungsstrecke samt ihrer Umgebung, sondern auch auf andere Teile der K und darüber hinaus auch auf andere Gewässer erstrecken. Die Wasserrechtsbehörden haben in diesem Zusammenhang auch im Einzelnen aufgelistet, worin diese Auswirkungen bestehen, warum sie als drastisch anzusehen sind und welche Verbesserungen durch die Vorschreibung einer Restwassermenge zu erzielen sind.

Den Auswirkungen des derzeitigen Zustandes und den mit der Vorschreibung einer Restwassermenge zu erzielenden Verbesserungen haben die Behörden die Auswirkungen einer solchen Vorschreibung auf den Betrieb der Wasserkraftanlage und die damit verbundenen Folgen für die erstbeschwerdeführende Partei gegenübergestellt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegt (S 61 des erstinstanzlichen Bescheides).

Der Vorwurf der erstbeschwerdeführenden Partei, es habe keine Interessenabwägung stattgefunden, trifft nicht zu.

Die erstbeschwerdeführende Partei meint, die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Restwassermenge stehe im Widerspruch zum Projekt "Revitalisierung A-mühlbach" der Stadt Linz. Letzterem Projekt komme sowohl in ökologischer als auch in wasserwirtschaftlicher Hinsicht Vorrang vor dem Verfahren nach § 21a WRG 1959 zu.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 1999 wurde der Stadt Linz die wasserrechtliche Bewilligung für die Revitalisierung des A-mühlbaches, beginnend beim sogenannten "Steininger-Wehr" in E bis zur Mündung in das Mitterwasser auf eine Bachlänge von insgesamt 4.200 m sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen erteilt.

Das Maß der Wasserbenutzung wurde wie folgt festgesetzt:

"a) Wasserentnahme aus dem F-Mühlbach:

Zur Dotation des revitalisierten A-mühlbaches darf Wasser aus dem F-Mühlbach in Abhängigkeit von dem im Bereich des sog. "Steininger-Wehrs" tatsächlich vorhandenen Wasserdargebot und ohne Anspruch auf eine Mindestwassermenge bis zu einer max. Menge von 1,3 m3/sec. entnommen werden.

b) Wasserentnahme aus der T:

Bei außerordentlichen Ereignissen (z.B. Bachabkehr im F-Mühlbach, Revisionsarbeiten bei der S-Mühle etc.) darf aus der T mittels mobiler Pumpen eine Wassermenge von max. 100 l/sec. zur Dotation des A-mühlbaches entnommen werden."

Es trifft also die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aussage zu, dass die Revitalisierung des ehemaligen A-mühlbaches mit der höheren Restwasserabgabe in die K, wie sie im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde, und damit mit einer geringeren Dotierung des F-Mühlbaches nicht in Widerspruch steht, weil der Bewilligungsbescheid für die Revitalisierung des Amühlbaches vom 8. Juni 1999 sich am tatsächlich vorhandenen Wasserdargebot orientiert, ohne einen Anspruch auf eine Mindestmenge zu gewähren.

Der Spruchinhalt dieses Bescheides war der erstbeschwerdeführenden Partei aus den ihr übermittelten Amtssachverständigengutachten bekannt, da er darin wiedergegeben wurde. Es trifft also nicht zu, dass diesbezüglich das Parteiengehör verletzt wurde.

Die erstbeschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde vor, sie habe keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere über Art und Anzahl der zu schützenden Tier- und Pflanzenarten sowie die hierfür erforderlichen Aufwuchs- und Rückzugsgebiete sowie Nahrungsgründe und Nahrungsangebot getroffen. Die Gutachten basierten auf einem unzureichenden Befund, weil nicht ausreichend geklärt worden sei, welche schützenswerte Flora und Fauna im verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitt überhaupt noch vorhanden sei, wie sich die beobachteten Fischsterben quantitativ und qualitativ manifestiert hätten und in welchem Umfang die für eine Wiederbesiedelung notwendigen Lebensräume überhaupt noch existierten. Darüber hinaus seien nur Messdaten aus den Jahren vor 1996 verwendet worden.

Soweit die erstbeschwerdeführende Partei bemängelt, es sei nicht ausreichend geklärt, welche schützenswerte Flora und Fauna im fraglichen Gewässerabschnitt überhaupt noch vorhanden sei, verkennt sie das Thema des Verfahrens. Sie übersieht, dass die verfügte Maßnahme (auch) dazu dient, einer Flora und Fauna, die sich in Folge des Trockenfallens des Gewässers zurückgezogen hat, eine Wiederansiedelung zu ermöglichen.

Es ist für die Zulässigkeit der verfügten Maßnahme auch nicht erforderlich, dass das genaue Ausmaß des Fischsterbens ermittelt wurde. Die Tatsache des Fischsterbens allein stellt eines von mehreren Indizien für die mangelnde ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers dar.

Was mit dem Vorwurf gemeint ist, es sei nicht ermittelt worden, wie sich die beobachteten Fischsterben "qualitativ manifestiert" hätten, ist nicht erkennbar.

Der Vorwurf, konkrete Sachverhaltsfeststellungen fehlten insbesondere deswegen, weil Art und Anzahl der zu schützenden Tier- und Pflanzenarten sowie der hierfür erforderlichen Aufwuchs- und Rückzugsgebiete sowie Nahrungsgründe und -angebot nicht ermittelt worden seien, trifft schon deswegen nicht zu, weil, wie im angefochtenen Bescheid (S 24) erwähnt, eine detaillierte Auflistung der Organismen, die in der Ausleitungsstrecke fehlen, im Anhang des Gutachtens des DI Dr. M enthalten ist.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich dabei nicht um eine bloße Aufzählung; vielmehr wurde in den Sachverständigengutachten auch dargetan, welche dieser Organismen bei einer Dotierung der Ausleitungsstrecke in diese einwandern würden und weshalb dem Bedeutung zukommt (angefochtener Bescheid S 24, 30).

Wie die Amtssachverständigen der belangten Behörde ausgeführt haben, müssen die Messdaten, die zur Berechnung herangezogen werden, langfristige Beobachtungen enthalten und es ist nicht erforderlich, die jeweils letzten Daten heranzuziehen, da kurzfristige Trends eben durch langfristige Datenreihen ausgeglichen werden sollen und so eine repräsentative Aussage erlauben.

Die erstbeschwerdeführende Partei erläutert auch nicht, warum bei Heranziehung jüngerer Daten ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können.

Wie im erstinstanzlichen Bescheid (S 37) angeführt, hat der Sachverständige DI Dr. M in der Verhandlung am 13. Juli 1998 festgestellt, dass aus den hydrologischen Daten keine Hinweise auf einen Trend einer Abflussreduktion in den Abflüssen der letzten Jahre festgestellt werden könne.

Dem Einwand, der Dotiervorschlag von 1 m3/s im Sachverständigengutachten des Dr. M sei nicht überprüfbar, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund einer entsprechenden Aussage ihres Amtssachverständigen entgegen gehalten, dass dieser Vorschlag auf hydraulischen Berechnungen auf Grund von Profilen und Messdaten an Ort und Stelle beruht und daher überprüfbar ist. Dass dies unzutreffend sei, wird von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht dargetan.

Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, das Verfahren sei vom Ansatz her verfehlt. Es könne nicht Aufgabe eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 sein, aus einem nur bedingt schutzwürdigen, zum Teil künstlich geschaffenen und seit Jahrzehnten periodisch trocken fallenden Hochwasserabflussgerinne auf Kosten wohl erworbener Wasserbenutzungsrechte einen neuen Gewässertypus zu schaffen. Die heutigen tatsächlichen Verhältnisse könnten nicht alleiniger Bewertungsmaßstab sein, sondern es wäre sowohl der derzeitige als auch der historische Gewässertypus zu definieren gewesen, da die Behörde offenbar die Wiederherstellung eines seit Jahrhunderten bestehenden Lebensraumes beabsichtige, den im Übrigen nicht die erstbeschwerdeführende Partei, sondern die Wasserrechtsbehörde durch den Dammbau und die T-regulierung selbst mitgeschaffen habe. Das Trockenfallen stelle einen natürlichen gewässertypischen Zustand dar, weil es sich bei der Ausleitungsstrecke entgegen der Auffassung der Behörde um einen nur bei Hochwasser dotierten verlassenen Seitenarm der T handle. Die Studie des DI Dr. M berufe sich auf einen nicht näher begründeten Zustand (1870 und 1907) als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen, auf einen Zeitpunkt also, in dem offenbar ein untypisch überdurchschnittliches Wasservolumen vorhanden gewesen sei. Es handle sich um einen verlassenen T-arm, in den Überschusswasser abgeleitet werde. In den letzten 200 Jahren hätten sich keinerlei Änderungen bezüglich Wasserführung und Gewässertypus ergeben, sodass auch von keiner nicht anthropogen beeinflussten Vergleichssituation als Leitbild gesprochen werden könne. Somit liege eine Beeinträchtigung des natürlichen Abflussregimes im Sinne einer ökologischen Funktionsfähigkeit gar nicht vor.

Die Ausführungen in der Beschwerde zum Thema "Gewässertypologie" gehen von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Restwassermengenabgabe wird nicht ein neuer Gewässertypus geschaffen, sondern eine Annäherung an jenen Zustand erzielt, der bestünde, gäbe es die Wasserkraftanlagen der beschwerdeführenden Parteien nicht.

Unzutreffend ist auch die Behauptung, den heutigen, die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand habe nicht die beschwerdeführende Partei geschaffen. Dazu genügt der Hinweis, dass ohne das Wehr der beschwerdeführenden Partei dieser Zustand nicht bestünde. Ohne diesen Wassereinzug wäre die Ausleitungsstrecke durchflossen und enthielte eine standortgerechte Biozönose. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Auffassung vertreten, es sei ohne Belang, ob es sich früher einmal um einen T-arm gehandelt habe oder nicht.

Die erstbeschwerdeführende Partei behauptet, die durch das K-Wehr der ESG bedingte Grundwasserabsenkung sei für das Trockenfallen der Ausleitungsstrecke zumindest mitursächlich gewesen und es hätte durch geeignete Kompensationsmaßnahmen eine Restwasservorschreibung ersetzt werden können.

Mit dem Einwand, die Wasserentnahme aus der nördlich parallel fließenden T beim K-Wehr zur Versorgung des ESG-Kraftwerkes K habe eine Grundwasserabsenkung verursacht, die für das Trockenfallen der Ausleitungsstrecke mitursächlich sei, hat sich bereits die Erstbehörde in ihrem Bescheid auseinandergesetzt. Sie kam, gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Hydrologie, zu dem Ergebnis, dass ein Trockenfallen der K im Zusammenhang mit der Errichtung des K-Wehres unwahrscheinlich ist, weil im Bereich dieses Wehres und dessen Oberwasser steigende Grundwasserstände zu verzeichnen sind und insbesondere im Bereich des L-Wehres keine Absenkung, sondern im Gegenteil eine leicht steigende Tendenz des Grundwassers beobachtet wurde.

Bereits die Erstbehörde hat sich auch mit dem von der erstbeschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Grundwassergutachten des DI L auseinandergesetzt und darin eine Bestätigung für ihre Auffassung gefunden, dass die Errichtung des Kraftwerkes K auf das Trockenfallen der Ausleitungsstrecke ohne Einfluss ist (S 32 des erstinstanzlichen Bescheides).

Dem ist die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie hat in der Berufung lediglich wieder eine Auswirkung des K-Wehres auf das Trockenfallen der Ausleitungsstrecke behauptet.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat dazu ausgeführt, das K-Wehr liege so weit flussabwärts an der T, dass eine allfällige Eintiefung der T keine Beeinträchtigung der K an der Stelle des L-Wehres bewirken könne. Das Trockenfallen der K sei - bei einem Lokalaugenschein leicht feststellbar - durch Totaleinzug des K-wassers in den F-Mühlbach verursacht worden.

Auch dem ist die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die erstbeschwerdeführende Partei meint, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur N Papierfabrik basierten auf unzureichenden Ermittlungen. Es seien keine Kontrollmessungen durchgeführt worden, ob nicht allenfalls der rechtskräftige Entnahmekonsens doch überschritten worden sei. Es seien auch keine Ermittlungen darüber angestellt worden, in welchem Ausmaß in der Ableitungsmenge von 150 l/s auch nicht kontaminierte Abwässer enthalten seien, die dem notleidenden Gewässerabschnitt als gereinigtes Wasser gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden könnten. Dadurch würden Dauer und Anzahl der Trockenperioden maßgebend verschoben. Es seien auch nur Wasserführungsdaten aus den Jahren bis 1995 zugrunde gelegt worden. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Notdotation von 100 l/s sei in sich widersprüchlich, wenn gleichzeitig festgestellt werde, dass Mengendefizite in der Größenordnung von 150 l/s messtechnisch gar nicht erfasst werden könnten.

Mit dem Einwand, die Wasserentnahme der N Papierfabrik AG und die Ableitung gereinigter betrieblicher Abwässer in die Kläranlage A statt in die K trage zum Trockenfallen der Ausleitungsstrecke bei, hat sich bereits die Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingehend auseinandergesetzt. Sie kam auf Grund eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Hydrologie zu dem Ergebnis, dass von der N Papierfabrik AG kein Einfluss auf das Trockenfallen der K ausgehe.

Dem hat die erstbeschwerdeführende Partei nur entgegengehalten, es gebe einen solchen Einfluss, ohne dies durch entsprechende Fachgutachten zu untermauern.

Davon abgesehen würde die von der erstbeschwerdeführenden Partei in der Beschwerde neuerlich angesprochene Abgabe von Betriebsabwässern in die K anstelle ihrer Ableitung in die Kläranlage A den Bemühungen der Wasserrechtsbehörden um eine Verbesserung der Gewässergüte der K diametral zuwider laufen.

Der von der erstbeschwerdeführenden Partei behauptete Widerspruch zwischen der vorgeschriebenen Mindestdotation des F-Mühlbaches mit 100 l/s und der im erstinstanzlichen Bescheid im Zusammenhang mit der Entnahme von Wasser aus der K durch die N-Papierfabrik AG getroffenen Feststellung, dass Mengendefizite in der Größenordnung von 150 l/s messtechnisch gar nicht erfasst werden könnten, liegt nicht vor. Dies ist den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen eindeutig zu entnehmen. Die Messgenauigkeit eines Abflusses hängt, wie der Amtssachverständige ausgeführt hat, mit der Größenordnung des Abflusses zusammen. Bei einer Messung an einem Fluss mit einem Mittelwasser von fast 6000 l/s ist eine Wassermenge von 150 l/s messtechnisch nicht exakt erfassbar. Bei einer Dotationsvorrichtung am Wehr für Niederwasserverhältnisse unter 1000 l/s hingegen ist eine Wassermengenabgabe von 100 l/s in den F-Mühlbach sehr wohl messbar.

Die erstbeschwerdeführende Partei meint, es hätte geprüft werden müssen, ob nicht durch die Herstellung von Verbindungsgerinnen (S-bach, T) und Überleitung entsprechender Wassermengen in die K eine Verbesserung der derzeitigen Situation erreicht werden könnte.

Die erstbeschwerdeführende Partei erläutert nicht, wer ein solches Projekt verwirklichen sollte. Für die Erteilung eines Auftrages zur Durchführung eines solchen Projektes - an wen auch immer - fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Gleiches gilt für die von der erstbeschwerdeführenden Partei angesprochene "Wiederherstellung des Urzustandes".

Die erstbeschwerdeführende Partei meint, es sei die ökologische Funktionsfähigkeit des F-Mühlbaches und seiner Nebengewässer in Abrede gestellt worden, obwohl im biologischen Gutachten vom 15. September 1997 dem FMühlbach ein über weite Bereiche durchaus naturnaher und schützenswerter Charakter zugebilligt worden sei. Wenn der Mühlbach aber schon erhaltenswert sei, müsse der erstbeschwerdeführenden Partei auch die Möglichkeit gegeben werden, ihn zu erhalten, was aber wiederum mit erheblichem Kostenaufwand verbunden wäre. Außerdem seien die Befürchtungen wegen eines Trockenfallens von Brunnen von der belangten Behörde ignoriert worden.

Mit diesem Vorbringen nimmt die erstbeschwerdeführende Partei Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumentation, durch die Abgabe einer Restwassermenge in das K-bett werde der F-Mühlbach beeinträchtigt, der aber ein ökologisch wertvolles Gewässer darstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid durch die Restwasserabgabe zu keiner Beeinträchtigung des F-Mühlbaches kommt. Vielmehr wird die ökologische Funktionsfähigkeit durch die "Notdotation" im Ausmaß von 100 l/s gewährleistet. Vom Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde dies bestätigt.

Unklar ist, was mit den Ausführungen in der Beschwerde gemeint ist, dass der erstbeschwerdeführenden Partei die Möglichkeit gegeben werden müsse, den Mühlbach zu erhalten.

Dass keine Brunnen trocken fallen, wurde im Verfahren festgestellt. Davon abgesehen ist die erstbeschwerdeführende Partei nicht berufen, Rechte anderer zu schützen.

Die erstbeschwerdeführende Partei wendet sich auch gegen die Annahmen der Behörden beider Rechtsstufen über die mit der Vorschreibung der Restwasserabgabe verbundenen Konsequenzen.

In diesem Zusammenhang trägt die erstbeschwerdeführende Partei zunächst vor, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche eingesehene Pachtverträge sich der (vom Amtssachverständigen für Fischerei) für den Gewässerabschnitt K/A angegebene Pachtschilling von S 16,40/lfm gründe. Vergleichende Bewertungen der Fischereipachten hätten vielmehr weit darunter liegende Ansätze und damit einen wesentlich geringeren Gesamtwert als S 2 Mio. ergeben müssen, welcher zu einer für die erstbeschwerdeführende Partei günstigeren Verhältnismäßigkeitsprüfung geführt hätte.

Der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Fischerei hat in seinem bei der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1998 abgegebenen Gutachten die Schäden, die sich für die Fischerei im vom Trockenfallen betroffenen Gewässerabschnitt ergeben, auf zwei Arten ermittelt.

Die eine der beiden Methoden ist das Ertragswertverfahren, das einen Wert von S 24.000,--/km und Jahr und kapitalisiert einen Betrag von S 600.000,--/km ergeben hat.

Das zweite vom Amtssachverständigen angewandte Verfahren besteht darin, dass er den Wert des Fischereigewässers pro km durch Heranziehung von Pachtverträgen ermittelt hat. Diese Methode ergab einen Wert von S 410.000/km. Wie den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, handelt es sich bei den diesem Verfahren zugrunde gelegten Pachtverträgen um Pachtverträge, die einen vergleichbaren K-abschnitt, nämlich jenen von K bis A betreffen. Der Vorwurf, der Sachverständige habe nicht offen gelegt, um welche Pachtverträge es sich handelte, trifft daher nicht zu.

Die erstbeschwerdeführende Partei bemängelt, dass die Kosten für die Errichtung einer Dotiereinrichtung und Aufstiegshilfe in Eigenregie nicht berechnet worden seien. Wenn weiters aus den Aussagen der Sachverständigen nicht ersichtlich sei, warum die Anlegung eines mit S 300.000,-- zu veranschlagenden Umgehungsgerinnes notwendig sei, dann hätte das Ermittlungsverfahren ergänzt werden müssen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die erstbeschwerdeführende Partei die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ebenso wie jene im erstinstanzlichen Bescheid.

Beide Behörden gingen bei der Bemessung der Aufwendungen für die Errichtung einer Dotiereinrichtung und einer Aufstiegshilfe von Projektierungskosten von S 100.000,-- und von Ausführungskosten von S 500.000,-- aus. Was die Ausführung dieser Bauten in Eigenregie betrifft, so wurde nur erwähnt, dass in diesem Fall die Kosten geringer wären. Einer eigenen Berechnung bedurfte es nicht, da die Behörde ohnehin von den höheren Kosten von S 500.000,-- ausging.

Der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Umgehungsgerinnes bedurfte es nicht, da die Erstbehörde ausdrücklich davon ausging, dass nach dem Sachverständigengutachten ein solches nicht notwendig sei.

Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, bei der Errechnung der Energieverluste habe sich die belangte Behörde auch auf Unterlagen der örtlichen Stromnetzbetreiberin ESG gestützt, welche ihr nie zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt worden seien.

Um welche Unterlagen des örtlichen Stromnetzbetreibers ESG es sich bei den im erstinstanzlichen Bescheid bei der Berechnung der Verluste infolge der Restwasserabgabe erwähnten Unterlagen handelt, hat der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem bei der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 1998 abgegebenen Gutachten offen gelegt. Demnach wurden von der ESG - jenem Unternehmen, an das die erstbeschwerdeführende Partei den Großteil ihrer Stromproduktion liefert - Unterlagen über Einspeisetarife von Fremdanlagen in das Stromnetz sowie über Liefertarife aus dem Stromnetz für die Betriebe der beschwerdeführenden Parteien eingeholt.

Der Amtssachverständige hat auch offen gelegt, was Inhalt dieser Unterlagen ist und welche Sachverhaltsannahmen er daraus ableitete. Demnach erfolgen die Vergütungen der ESG für Stromeinspeisungen in ihr Netz gestaffelt nach Winter- und Sommerhalbjahr bzw. darin wieder nach Hochtarif- und Niedertarifzeiten, wobei diese Tarife von S 0,720 bis S 0,379 reichen.

Weiters lagen nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in einer tabellarischen Zusammenstellung die Jahreslieferungen der Anlagen der beschwerdeführenden Parteien in den Jahren 1993 bis 1997, aufgeschlüsselt nach Sommer- und Winterhalbjahr sowie nach Hoch- und Niedertarifzeiten vor, wobei aus dieser Jahresreihe zu ersehen ist, dass ausgehend vom berechneten Jahresarbeitsvermögen von der Anlage der erstbeschwerdeführenden Partei durchschnittlich rund 822.000 kWh/a, dass sind rund 72 %, in das ESG-Netz eingespeist werden. Daraus erhellt, dass die Stromerzeugung nur zu einem geringen Teil der Eigenversorgung dient.

Schließlich hat der Amtssachverständige dargelegt, dass er seinen Berechnungen einen gemittelten Tarif von S 0,53 für die Einspeisung zugrunde legt, da für eine exakte Berechnung der von den Tarifzeiten abhängigen Erlöse die Jahresganglinien der Stromerzeugung, verbunden mit den Jahresganglinien des Wasserdargebotes, erforderlich wären, die aber nicht vorhanden und somit auch nicht verfügbar waren.

Der erstbeschwerdeführenden Partei wurde daher der Inhalt der erwähnten Unterlagen der ESG ausreichend zur Kenntnis gebracht, um sie in die Lage zu versetzen, dagegen entsprechende Einwendungen vorzubringen. Dies hat sie nicht getan. Außerdem wäre es ihr möglich gewesen, die Unterlagen im Akteneinsichtsweg durchzusehen.

Wie im Verwaltungsverfahren so spricht die erstbeschwerdeführende Partei auch in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wieder das Problem der Notbeleuchtung an. Sie weist darauf hin, dass diese immer dann wirksam wird, sobald das öffentliche Netz ausfällt. In diesem zwar seltenen, aber nicht gänzlich unwahrscheinlichen Fall gehe die Turbine automatisch in den Inselbetrieb über und übernehme die Versorgung der Beleuchtung. Wenn aber diese Möglichkeit bei Ausfall durch Wassermangel über längere Zeit ausfalle, würde sie von der Gewerbebehörde nicht mehr als Sicherheitsbeleuchtung anerkannt und müsste mit erheblichem Kostenaufwand ersetzt werden. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde erkennen und kostenmäßig bewerten müssen. Warum die Eigenversorgung der erstbeschwerdeführenden Partei störungsanfälliger sein solle als das öffentliche Netz, bleibe ohne ausreichende Begründung.

Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass eine Notbeleuchtung bei Abgabe einer Restwassermenge nach den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen im bisherigen Umfang möglich bleibt. Am derzeitigen Zustand ändert sich durch die Vorschreibung einer Restwasserabgabe nichts (angefochtener Bescheid S 28).

Nach Meinung der erstbeschwerdeführenden Partei sei der Sachverhalt in Bezug auf die Betriebskläranlage unvollständig ermittelt worden. Die von der Amtssachverständigen für Biologie geforderten 100 l/s für die Verdünnung seien angesichts der derzeit angefallenen Abwassermengen zu gering. Es würde sich dabei ein Stillstand des E-Werkes der erstbeschwerdeführenden Partei insofern auswirken, als die Kläranlage in Intervallen von etwa 20 Minuten mit Sauerstoff durch ein elektrisch angetriebenes Gebläse versorgt werden müsste. Bei Ausfall desselben unterbliebe diese Versorgung, die Bakterien stürben ab und die Reinigungsleistung sei nicht mehr gegeben. Nach den bescheidmäßigen Auflagen müsste in diesem Fall (Bachabkehr) die Kläranlage geräumt und als Senkgrube betrieben werden. Beim Anfahren der Kläranlage müsste das Belebungsbecken sodann jedesmal wieder mit Impfschlamm neu befüllt werden und die Anlaufzeit dauere jeweils vier Wochen. Überdies erfolge die Stromeinspeisung in der Schaltstation auf dem Grundstück 2767/3, während sich das elektrisch betriebene Gebläse auf dem einige 100 m entfernten Grundstück 2765/5 befinde. Bei Ausfall des E-Werkes wäre sodann auch die Verbindungsleitung zum Gebläse stromlos, sodass zur Verhinderung dieses Zustandes eine eigene Leitung bzw. ein Netzanschluss mit erheblichem Kostenaufwand von zumindest S 1 Mio. hergestellt werden müsste.

Das Vorbringen ist teilweise unverständlich; es lässt den Zusammenhang zwischen der Kläranlage der erstbeschwerdeführenden Partei und der vorgeschriebenen Restwasserabgabe nicht eindeutig erkennen.

Offenbar beruht dieses Vorbringen auf der Annahme, dass die von der Amtssachverständigen für Biologie vorgeschlagene und im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Dotation des Mühlbaches mit einer Mindestwassermenge von 100 l/s für die Verdünnung der gereinigten Abwässer zu gering sei.

Demgegenüber hat aber der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Gewässerökologie ausgeführt, dass 100 l/s als Verdünnung der gereinigten Abwässer (0,35 l/s bei einer Abwassermenge von 200 l pro Einwohner und Tag) ausreichten, die Wassermenge von 100 l/s aber überdies praktisch an allen Tagen im Jahr um ein Vielfaches im F-Mühlbach überschritten werde. Damit bricht aber die Grundlage für die Argumentation der erstbeschwerdeführenden Partei in sich zusammen.

Die erstbeschwerdeführende Partei bemängelt weiters, dass die Behörde eine willkürliche Mittelung der Einspeisungstarife vorgenommen habe, obwohl eine exakte Ermittlung der maßgeblichen Tarife durch Urkundeneinsicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das ergänzende Vorbringen bezüglich einer Betriebsansiedlung sei nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von einer jährlichen Reduktion von 201.225 kWh wären Energieverluste von bis zu 25 % pro Jahr zu befürchten, was eine existenzielle Bedrohung zur Folge hätte. Die belangte Behörde hätte der erstbeschwerdeführenden Partei zumindest die Gelegenheit geben müssen, diese Einwände "beweismäßig zu relevieren". Auch sei die spezifische Charakteristik der Wirkungsgradkurve der Francisturbine nicht angemessen berücksichtigt worden.

Mit dem Wirkungsgrad der Turbine hat sich der von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik eingehend auseinandergesetzt und seine Annahmen über deren Wirkungsgrad ausführlich begründet (angefochtener Bescheid S 16f). Dem hat die erstbeschwerdeführende Partei nichts auf fachlicher Ebene Gleichwertiges entgegengesetzt. Der Vorwurf, der Wirkungsgrad der Turbine sei unrichtig angenommen worden, trifft daher nicht zu.

Unzutreffend ist auch die Auffassung, es wären jährliche Energieverluste von bis zu 25 % zu befürchten.

Ein jährlicher Energieverlust von 25 % ergibt sich in dem von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatsachverständigengutachten daraus, dass als Berechnungsgrundlage die (tatsächliche) Stromproduktion eines einzigen Jahres (1997; 926.262 kWh) zugrunde gelegt wird. Auszugehen ist aber vom Jahresarbeitsvermögen, welches die Sachverständigen beider Instanzen mit rund 1,14 Mio. kWh berechnet haben. Diese Berechnungen wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht widerlegt. Auf dieser Grundlage aber ergibt sich ein Energieverlust von 16 %, nicht von 25 %.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Erstinstanz hat die Heranziehung gemittelter Tarife damit begründet, dass Unterlagen für eine genaue Zuordnung von Tarifen nicht vorhanden seien. Es wäre Sache der erstbeschwerdeführenden Partei gewesen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das hat sie nicht getan.

Davon abgesehen kann der Heranziehung gemittelter Tarife schon deswegen nicht entgegen getreten werden, weil der weitaus überwiegende Teil der Stromproduktion an die ESG geliefert wird und diese gemittelten Tarife aus den von diesem Unternehmen bezahlten Preisen abgeleitet werden.

Die erstbeschwerdeführende Partei bemängelt, die mit seltenen, aber nicht gänzlich unwahrscheinlichen Niedrigwasserführungen verbundenen Vereisungsprobleme seien unberücksichtigt geblieben. Das E-Werk sei mit einer gewichtsbelasteten, absolut betriebssicheren Stauklappe ausgestattet, welche bei Notschluss der Turbine den Wasserspiegel im Gerinne konstant halte. Um im Winter die Funktionsfähigkeit dieser Stauklappe zu gewährleisten, sei an den seitlichen Stützmauern im Bewegungsbereich der Stauklappe eine elektrische Heizung eingebaut, welche direkt vom E-Werk versorgt werde. Bei Stillstand funktioniere diese Heizung nicht. Die Folge sei, dass die Stauklappe aneise und nicht mehr in der Lage sei, auf Schwankungen im Wasserangebot zu reagieren und ein Überlaufen des Mühlbaches auf das benachbarte Siedlungsgebiet drohe. Haftungserhöhungen nach § 26 Wasserrechtsgesetz wären die Folge. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Einsatz eines Notstromaggregates oder eines mobilen Heizgerätes fordere, dann hätte sie auch die damit verbundenen Bedienungs- und Wartungskosten zu prüfen gehabt. Bei Vereisung könne die Turbine außerdem nicht mehr angefahren werden, da es durch die fehlende Regulierungsmöglichkeit des Wasserspiegels sofort zu einem Überlaufen kommen würde. Die Turbine würde überdies bis zum Auftauen der Stauklappe im Frühjahr gar nicht eingesetzt werden können. Entsprechende Umbaumaßnahmen (Schaltstation, Kabelgrabung, Anlagenbedienung) würden sich auf mindestens S 2 Mio. belaufen.

Zum Problem der Vereisung hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik Folgendes ausgeführt:

"Solange die Turbine (auch bei Dotierwasserabgabe) läuft, funktioniert die Heizung und ein Anfrieren der Stauklappe wird in gleicher Weise im Bestand wie in der abgeänderten Form verhindert. Bei Abstellen der Turbine unter einer bestimmten kleinen Wasserführung und zeitgleichem Öffnen der Stauklappe wird so wie bisher eine Überflutung verhindert. Lediglich das spätere Schließen der Stauklappe, wenn bei steigender Wasserführung die Turbine wieder angefahren werden kann, könnte erschwert werden, wenn zu diesem Zeitpunkt strenger Frost herrscht und die Stauklappe tatsächlich an der Seitenführung (Wangen) angefroren ist und keine andere Möglichkeit des Auftauens als über die elektrische Heizung mit Speisung vom Kraftwerk besteht. Die geringe Wahrscheinlichkeit eines derartigen Zusammentreffens widriger Umstände reduziert die Auswirkung auf die Energieausbeute unter die Nachweisgrenze. Weiters konnte dieses Problem auch derzeit (wenn auch seltener) auftreten, sodass auch im Bestand eine absolut betriebssichere Öffnung der Stauklappe vorzusehen gewesen wäre bzw. dem Stand der Technik entsprechen würde. Diese Sicherheit könnte z.B. durch den Einsatz einer Ersatzstromversorgung (Notstromaggregat oder Netzbezug) oder die Bereitstellung eines mobilen Heizgerätes hergestellt werden. Die angeführten Probleme sind nicht nachvollziehbar, da sie richtigerweise schon im Bestand durch entsprechende konstruktive Lösungen verhindert werden sollten bzw. sind sie durch geringe bauliche Adaptionen sicher zu vermeiden."

Diesen Ausführungen des Gutachters zufolge ändert sich hinsichtlich der Vereisungsprobleme durch die Vorschreibung einer Restwassermenge im Wesentlichen nichts. Dem hat die erstbeschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegen gehalten. Der Vorschlag des Amtssachverständigen, ein Notstromaggregat einzusetzen, bezieht sich nicht auf den durch die Restwassermengenvorschreibung geschaffenen Zustand, sondern auch auf den schon bisher bestehenden Zustand.

Die erstbeschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde zwar vor, sie verkenne, dass auch eine fixe Dotiereinrichtung insofern einer Wartung bedürfe, als nach Hochwässern die Öffnung auf eventuell zu beseitigende Verklausungen kontrolliert werden müsste und dass dieser Umstand bei der Kostenrechnung übergangen worden sei; sie versäumt es aber, darzustellen, welche Kosten damit verbunden seien und dass die Auffassung der Behörde, diese Kosten seien zu vernachlässigen, unzutreffend sei.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren macht die erstbeschwerdeführende Partei auch in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde geltend, auf Grund des gegebenen Sohlgefälles des Triebwasserkanals und der Ausbildung einer flacheren Wasserspiegellinie komme es bei Teilbeaufschlagung des Kanals zu einem Absinken der Spiegellinie. Dies führe zu einem vermehrten Austauschen der Holzverkleidung. Damit seien Kosten verbunden.

Zu diesem Einwand hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten ausgeführt, der Einwand einer merklich verstärkten Beanspruchung der Holzbeschlachtung im Werkskanal zufolge der Dotierwasserabgabe sei unzutreffend. Im unteren Abschnitt des Werkskanals werde der Wasserspiegel im Wesentlichen vom unveränderten Stauziel bestimmt bzw. wie bisher konstant gehalten, im oberen Bereich schwanke der Wasserspiegel entsprechend dem Abfluss bzw. dem natürlichen Dargebot sowohl im Istzustand (Abflüsse von 4,3 m3/s bis 1 m3/s) wie auch nach Dotierwasserabgabe (Abflüsse von 4,3 m3/s bis 0,1 m3/s). Die geringe Änderung im Abfluss habe bei sachgerechter Auswahl des Holzes für die Beschlachtungen auf die Lebensdauer nur unmerkliche Auswirkungen. Eine kürzere Lebensdauer zufolge dieses Effektes sei im Vergleich zu den relevanten Energieverlusten von vernachlässigbarer Größenordnung umso mehr, als nur ganz kurze Abschnitte des Werkskanals mit Beschlachtung gesichert seien (im Wesentlichen Erdböschung).

Diesen Ausführungen ist die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass dem Einwand keine Berechtigung zukommt.

Die erstbeschwerdeführende Partei bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, zukünftiger möglicher entgangener Gewinn durch Stromverkauf an zukünftige Mieter könne nicht berücksichtigt werden, da bei der Beurteilung der Folgewirkungen vom status quo auszugehen sei. Der Grundsatz, dass "entgangener Gewinn" im Regelfall nicht ersatzfähig sei, gelte nicht für das konkrete Nutzenpotential als Teil des "Wertes der Sache".

In diesem Zusammenhang geht es darum, ob mögliche Stromverkäufe an künftige Mieter von Anlagen der erstbeschwerdeführenden Partei in die Verlustberechnung einzubeziehen sind. Das hat die belangte Behörde zurecht verneint. Auszugehen war von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, nicht von lediglich behaupteten zukünftigen Absichten.

Die erstbeschwerdeführende Partei ist der Auffassung, auch in Bezug auf die Löschwasserversorgung sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Die vorgeschlagene Löschwasserentnahme aus dem Gerinne der K könne schon angesichts ihrer Entfernung von den Brandobjekten nicht in Betracht gezogen werden. Überdies schlage das Vorhandensein von eigenem Löschwasser auch im Rahmen eines günstigeren Tarifes zur Feuerversicherung der erstbeschwerdeführenden Partei monetär zu Buche.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat sich in seinem Gutachten mit der Löschwasserversorgung auseinander gesetzt und dazu Folgendes ausgeführt:

"Als Neuerung wird in der Entgegnung eine Einschränkung der Löschwasserversorgung für die Ortschaft F und die L-werke vorgebracht. Der natürliche Zufluss zum Wehr liegt nur an 15 Tagen des Jahres unter 2 m3/s, an ein bis zwei Tagen bei 1 m3/s. Zufolge der Dotierwasserabgabe von 900 l/s verbleiben auch in den abflussschwächsten Tagen in der Regel einige 100 l/s, mindestens aber 100 l/s, da bei extremem Niederwasser die Dotierwassermenge reduziert werden soll, sodass stets 100 l/s in den F-Mühlbach fließen. Dieser Zufluss reicht zusammen mit dem im Werkskanal gespeicherten Wasser mit Leichtigkeit für die Bekämpfung von Feuer entsprechend den Möglichkeiten der örtlichen Feuerwehr bzw. der Betriebsfeuerwehr. Eine Einschränkung der Löschwasserversorgung wird durch die Dotierwasserabgabe nicht verursacht, im Gegenteil, soweit eine Löschwasserentnahme aus dem natürlichen Gerinne - der K - erforderlich ist, wird die Löschwasserversorgung sogar verbessert, da dieses Gerinne derzeit fallweise trocken fällt, nach der Dotierung aber stets wasserführend ist."

Mit ihrem Vorbringen verkennt die erstbeschwerdeführende Partei den Inhalt der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Er verweist nicht auf eine Löschwasserentnahme aus der K als Ersatz für eine durch die Abgabe der Restwassermenge nicht mehr mögliche Löschwasserversorgung aus dem F-Mühlbach, sondern erwähnt nur, dass sich eine allenfalls - schon bisher erforderlich gewesene - Löschwasserentnahme aus der K durch die Dotierwassermenge sogar verbessert.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die belangte Behörde habe nur einen Vergleich zwischen dem geplanten Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht und dem hiefür erforderlichen Aufwand angestellt, ohne danach zu fragen, ob die damit verbundenen erheblichen Vermögensbelastungen (Umbaumaßnahmen, dauernde Energieverluste, frustrierte Aufwendungen) der erstbeschwerdeführenden Partei angesichts ihrer begrenzten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überhaupt zugemutet werden könnten. Schon die unstrittig gebliebenen Projektierungs- und Investitionskosten von S 600.000,--bzw. S 900.000,-- könnten nicht durch den laufenden Betrieb, sondern nur durch Bankkredite bei entsprechender Besicherung finanziert werden. Da die betriebliche Liegenschaft EZ 97 aber schon über Gebühr belastet sei, könnten diese Kosten im üblichen Kreditweg nicht mehr aufgebracht werden. Die beschwerdeführende Partei habe im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei einem Umsatz von S 4,343.214,-- einen Verlust von S 18.764,-- hinnehmen müssen.

§ 21a Abs. 3 WRG 1959 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Die lit. a bis c gelten für alle Wasserbenutzungsrechte; für Wasserkraftanlagen kommen noch die Sonderbestimmungen der lit. d hinzu.

Offen bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes, ob es auf subjektive Umstände in der Sphäre des zu Verpflichtenden ankommt, oder ob objektive Gegebenheiten maßgeblich sind.

Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg XVII.GP, 26) zur WRG-Novelle 1990 ergibt, war § 79 GewO Vorbild für die Regelung des § 21a WRG 1959 ("§ 21a sieht hier - ähnlich der GewO - eine den Bedürfnissen der Wasserberechtigten wie auch der Wasserrechtsbehörden besser entsprechende Lösung vor"). § 79 Abs. 1 GewO in der zum Zeitpunkt der Erlassung des § 21a WRG 1959 in Geltung stehenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, lautete:

"(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde (§ 333, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen."

Zu dieser Fassung des § 79 Abs. 1 GewO gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Stolzlechner, Rechtsgrundlagen für Umweltschutzinvestitionen wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 1, 4 f, hat die Auffassung vertreten, dass durch die Ersetzung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit durch die Verhältnismäßigkeit im § 79 GewO (damals) 1973 auf Grund der Gewerberechtsnovelle 1988 der Maßstab der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinne, nämlich unter Bedachtnahme auf die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens, nicht mehr entscheidungsrelevant sei.

Durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997 erhielt § 79 Abs. 1 GewO 1994 folgende Fassung:

"§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen".

Zu § 79 Abs. 1 GewO 1994 in der zuletzt zitierten Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Maßstab der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinne (nach der konkreten Wirtschaftssituation eines Unternehmens) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 79 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GewO 1994 keine rechtliche Relevanz zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 2002/04/0037 u.a.).

Ob diese Rechtsprechung auch auf § 21a WRG 1959 übertragen werden kann, muss dahin gestellt bleiben, da der Verwaltungsgerichtshof die (grundsätzliche) Unbeachtlichkeit der wirtschaftlichen Situation des Konsensinhabers für die Verhältnismäßigkeitsprüfung aus den erst durch die Gewerberechtsnovelle 1997 in den § 79 Abs. 1 GewO 1994 eingefügten Bestimmungen abgeleitet hat, wonach die Behörde festzulegen hat, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist. Vergleichbare ausdrückliche Bestimmungen im § 21a WRG 1959 fehlen.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 21a WRG 1959 als ein objektiver Maßstab verstanden, bei dem subjektive Umstände des Verpflichteten wie etwa dessen wirtschaftliche Situation keine Rolle spielen.

Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, 1993, 78, Rz 8) vertritt die Auffassung, Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 21a Abs. 3 WRG 1959 sei im objektiven Sinn zu verstehen, d.h. es komme nicht auf die subjektive "wirtschaftliche Zumutbarkeit", sondern auf das objektive Verhältnis von Aufwand zum wasserwirtschaftlichen Erfolg an.

Im selben Sinne versteht auch Binder (Voraussetzungen und Grenzen der Abänderung von Bewilligungen gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 1959/215 idF BGBl. 1990/252, in:

Oberndorfer (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Elektrizitätswirtschaft, 1991, 61) § 21a Abs. 3 WRG 1959.

Binder führt aus:

"Im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 ist Maßstab der Verhältnismäßigkeit auch die "Wirtschaftlichkeit" solcher Anordnungen. Die Aufwände, die der Wasserbenutzungsberechtigte im Zusammenhang mit der nachträglichen Einschränkung seiner Bewilligung zu tragen hat, müssen in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verwirklichbaren öffentlichen Zwecken stehen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wasserbenutzungsberechtigten wird dabei zu berücksichtigen sein, jedoch in einem objektivierten typisierenden Sinn nach Art, Umfang und Branche seines Betriebes oder seines Vorhabens. Eine besonders schlechte oder gute individuelle Situation eines einzelnen Wasserbenutzungsberechtigten muss unbeachtlich bleiben, weil die durch § 21a WRG 1959 gebotene Verwirklichung öffentlicher Zwecke nicht von der zufälligen finanziellen Leistungsfähigkeit der Wasserbenutzungsberechtigten im Einzelfall abhängen darf."

Für diese Auslegung sprechen auch die von Stolzlechner (Rechtsgrundlagen für Umweltschutzinvestitionen wirtschaftlicher Unternehmungen, ÖZW 1990, 4) angestellten Überlegungen zu § 79 Abs. 1 GewO idF der Gewerberechtsnovelle 1988.

Wie Stolzlechner ausführt, wäre die subjektive Deutung der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" mit dem umweltpolitischen Nachteil verbunden, dass wirtschaftlich schwachen Betrieben aus der Sicht des Umweltschutzes erforderliche Investitionen erspart blieben, während leistungsstarke Unternehmen notwendige Umweltschutzmaßnahmen durchzuführen haben. Diese im Hinblick auf den Umweltschutz sinnwidrige Differenzierung führte überdies zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten schwacher Betriebe.

Für eine Auslegung des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 dahingehend, dass es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg ankommt, spricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Vorläuferbestimmung des § 21a WRG 1959, nämlich zu § 33 Abs. 2 leg. cit. Diese durch die WRG-Novelle 1990 aufgehobene Bestimmung lautete:

"Reinhaltungspflicht

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der §§ 12, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische oder wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie - unbeschadet des verliehenen Rechtes - vom Wasserberechtigten in zumutbarem Umfang und gegebenenfalls schrittweise den Erfordernissen anzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) vor, so dürfen die Vorschreibungen darüber nicht hinausgehen."

Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge nur objektive Gesichtspunkte, nicht hingegen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebend sein können (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1982, 82/07/0138, 0139; vom 7. Juli 1987, 86/07/0259; vom 27. September 1988, 88/07/0014 und vom 19. Dezember 1989, 86/07/0078).

Nun hat allerdings der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, die behördliche Aufträge betreffen, eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit solcher Aufträge für erforderlich erachtet. Dies auch dann, wenn eine solche wirtschaftliche Zumutbarkeit im Gesetz nicht ausdrücklich als zu berücksichtigendes Element vorgesehen ist.

So hat der Verfassungsgerichtshof die gesetzliche, mit einem besonderen vermögensmäßigen Aufwand verbundene Verpflichtung von Liegenschaftseigentümern zur Erhaltung von Gebäuden in VfSlg 7759/1976 auf Grund des Gleichheitssatzes dahin verstanden, "dass die Behörde bei den unter dem Gesichtspunkt der Ortsbilderhaltung und Ortsbildgestaltung zu erlassenden Anordnungen ... verpflichtet ist, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Durchführung solcher Anordnungen zu überprüfen".

Im selben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ferner auch die aus dem verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutz hergeleiteten Bedenken, wonach durch die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen "die Eigentümer von Gebäuden in Schutzzonen zu einem aktiven Handeln mit einem damit verbundenen unbeschränkten unwirtschaftlichen vermögensmäßigen Aufwand verpflichtet werden könnten", mit der Begründung verworfen, dass die vorgesehenen Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen.

Auch in VfSlg 9929/1984 hat der Verfassungsgerichthof im besonderen öffentlichen Interesse der Altstadterhaltung gelegene Nutzungsbeschränkungen von Liegenschaftseigentümern im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz für unbedenklich erachtet, "wenn die vorgesehenen Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen".

In VfSlg 11019/1986 hat der Verfassungsgerichtshof schließlich angenommen, dass die Verpflichtung zur Erhaltung eines Denkmales dem Gleichheitsgebot widersprechen würde, "wenn dem Antragsteller die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre". Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht durch denkunmögliche Anwendung des Gesetzes wurde in jenem Fall verneint, weil die "wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung des Baudenkmals" jedenfalls Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete.

In dem einen auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag betreffenden Erkenntnis VfSlg 13587/1993 schließlich hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"In Übereinstimmung mit der Literatur (Aicher, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Enteignung, 9. ÖJT, 1985, 83 ff; Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung und Eigentumsrecht, 1979, 60 ff; Pernthaler, Raumordnung und Verfassung II, 1978, 320ff; insoweit auch Korinek, ÖZW 1977, 29) ist sohin davon auszugehen, dass auch im besonderen öffentlichen Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer erheblichen Vermögensbelastung verbunden sind, einem Liegenschaftseigentümer unabhängig von seinem persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten nur auferlegt werden dürfen, wenn ihm dies unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. dazu auch Art. 1 I. ZPEMRK sowie EGMR, Urteil vom 23. September 1982, 'Sporrong u. Lönnroth', EuGRZ 1983, 523 ff (Z 66 ff); Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, 271 ff).

Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich zugelassenen und gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts-)Eigentums dürfen daher von verfassungswegen dem Eigentümer von hoher Hand keine Lasten auferlegt werden, die ihm mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits und seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig treffen und daher wirtschaftlich nicht zumutbar sind."

Die selbe Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof auch in dem ebenfalls einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 betreffenden Erkenntnis VfSlg 14489/1996 vertreten.

Zwar stellen Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage haben, wie etwa eine behördlich verliehene Bewilligung (Wasserrechtsbewilligung) kein unter dem Eigentumsschutz stehendes Vermögensrecht dar (vgl. VfSlg 15112/1998 und die dort angeführte Vorjudikatur). Durch den angefochtenen Bescheid wird aber die beschwerdeführende Partei auch zu Aufwendungen verhalten, was nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeutet. Schon aus diesem Grund ist die referierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch für § 21a WRG 1959 von Bedeutung.

Es stellt sich die Frage, ob der Begriff der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in den zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnissen in einem objektiven oder in einem subjektiven, auf die individuellen Vermögensverhältnisse und die konkrete finanzielle Situation des Betroffenen abstellenden Sinn zu verstehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 13587/1993 auf Äußerungen in der Literatur verwiesen. Unter den zitierten Literaturstellen findet sich auch Fröhler-Oberndorfer, Positivplanung und Eigentumsrecht, 1979, 60 ff.

An jener Stelle, auf die der Verfassungsgerichtshof verweist, setzen sich die genannten Autoren auch ausdrücklich mit der Frage der objektiven oder subjektiven Auslegung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auseinander und führen dazu im Anschluss an die Zitierung des Erkenntnisses VfSlg 7759/1976 aus:

"In dogmatischer Verbreiterung der fallentwickelten Aussage des VfGH ist festzustellen, dass Eigentumseingriffe, speziell Positivpflichten, die einem Eigentümer 'wirtschaftlich nicht zumutbar' sind, dem Wesensgehalt des Eigentumsgrundrechts widersprechen, sofern sie nicht den Anforderungen an Enteignungen genügen. Für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind die konkrete Widmung ebenso wie die dafür erforderlichen Aufwendungen zum konkreten Vermögenswert des Eigentums in Beziehung zu setzen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit als aus dem Eigentumsrecht in Verbindung mit dem Gleichheitssatz abgeleiteter Verfassungsbegriff ist daher objektiv im Hinblick auf den Wert des jeweiligen Eigentumsobjektes zu beurteilen. Unmaßgeblich ist hingegen die subjektive Zumutbarkeit, also die mit der Person des Eigentümers verbundenen Vermögensverhältnisse."

Durch den Hinweis auf diese Literaturstelle scheint klargestellt, dass der Verfassungsgerichtshof nicht eine subjektive Zumutbarkeit meint, sondern eine objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit.

Dafür, dass in den erwähnten Verfassungsgerichtshoferkenntnissen nicht eine subjektive wirtschaftliche Zumutbarkeit als nicht übersteigbare Schranke für behördliche Aufträge von der Art wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 WRG 1959, aber auch anderer vergleichbarer Bestimmungen gemeint ist, spricht auch, dass die gegenteilige Auffassung untragbare Konsequenzen hätte. Wäre nämlich mit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine subjektive Zumutbarkeit gemeint, dann käme es zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein gewässerverschmutzender oder sonst öffentliche Interessen bis hin zum Leben oder die Gesundheit gefährdender Zustand deswegen nicht im Wege eines behördlichen Auftrages beseitigt werden dürfte, weil die Beseitigung für den Verpflichteten "zu teuer" wäre.

Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht also einer Interpretation des § 21a WRG 1959 in der Richtung, dass lediglich eine objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit, nicht aber die konkrete wirtschaftliche Situation des Verpflichteten zu berücksichtigen ist, nicht entgegen.

Nun findet sich allerdings in dem zu § 21a WRG 1959 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135 (= VwSlg 14351 A) folgender Passus:

"Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen und es gilt nicht die zu § 33 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.

Erst eine Gegenüberstellung aller für und gegen die Einschränkung der Wasserbenutzungsrechte sprechenden Argumente ermöglicht eine Entscheidung, welche Interessen überwiegen".

Diese Aussage bezieht sich nur auf § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959, nicht hingegen auf die - für die Einschränkung von Rechten zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers geltenden - lit. a bis c des § 21a Abs. 3 WRG 1959. Für den in den lit. a bis c vorgesehenen Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht an.

Die Aussage im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0135, über die Einbeziehung der finanziellen Leistungsfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutet aber, wie sich insbesondere aus ihrem letzten Satz ergibt, auch im Rahmen des § 21a Abs. 3 lit. d WRG 1959 nicht, dass eine ungünstige finanzielle Situation des Konsensinhabers allein schon eine Einschränkung seines Wasserbenutzungsrechtes von vornherein unzulässig macht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist vielmehr lediglich mit zu berücksichtigen. Sie ist nur einer von vielen Aspekten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung, dann ist eine Einschränkung dieses Wasserbenutzungsrechtes ungeachtet einer ungünstigen finanziellen Situation des Konsensinhabers zulässig.

Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid (S 18ff), die durch das ergänzende Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bestätigt wurden, kommt der betroffenen Gewässerstrecke hohe ökologische Wertigkeit und Bedeutung zu; das Gewässer und die von ihm abhängige Umwelt haben Seltenheitswert für ganz Oberösterreich. Die Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit wirkt sich nicht nur auf die Ausleitungsstrecke selbst aus, sondern darüber hinaus auch auf andere Bereiche der K und sogar auf andere Gewässer und den damit zusammenhängenden Lebensraum (erstinstanzlicher Bescheid S 18). Durch die vorgeschriebene Restwassermengenabgabe können die aus dem Bestand der Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Parteien resultierenden Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers weitgehend behoben werden.

Die erstbeschwerdeführende Partei geht hinsichtlich der aus der Einschränkung ihres Wasserbenutzungsrechtes für sie resultierenden Folgen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Sie führt neben den Aufwendungen für die Erfüllung der Restwassermengenvorschreibung einen jährlichen Energieverlust von 25 % sowie "frustrierte Aufwendungen" ins Treffen.

Mit den "frustrierten Aufwendungen" spricht die erstbeschwerdeführende Partei Investitionen an, die sie vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für ihre Wasserkraftanlage getätigt hat. Wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, sind diese Investitionen, da sie ohnedies für die Erhaltung der Anlage erforderlich waren, nicht verloren.

Es bleiben also die jährlichen Verluste an Stromausbeute und die Aufwendungen für die Erfüllung der Restwassermengenvorschreibung.

Der jährliche Energieverlust beträgt nicht 25 %, sondern 16 %.

Die Aufwendungen für die Erfüllung der Restwassermengenvorschreibung betragen S 600.000,--.

Ein Energieverlust von 16 % und Aufwendungen in Höhe von S 600.000,- können selbst bei Berücksichtigung der von der erstbeschwerdeführenden Partei angegebenen finanziellen Situation im Hinblick auf den durch die Restwasserabgabe erreichbaren Erfolg nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Wenn die Wasserrechtsbehörden angesichts dieses Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers die Interessen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung überwiegen, kann ihnen nicht entgegengetreten werden.

Unzutreffend ist die Auffassung der erstbeschwerdeführenden Partei, der Miteigentümer der Betriebsliegenschaft EZ 97, Dipl. Ing. L, hätte dem Verfahren als Partei beigezogen werden müssen.

Adressat des Auftrages nach § 21a WRG 1959 war lediglich die erstbeschwerdeführende Partei. Nur diese war daher Partei des Verfahrens (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1999, 98/07/0186).

Die erstbeschwerdeführende Partei macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte nach § 52 Wasserrechtsgesetz vorgehen müssen; dadurch wäre der gleiche wasserwirtschaftliche Erfolg eingetreten.

§ 52 WRG 1959 lautet:

"Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse.

§ 52. (1) Lässt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, dass Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden.

(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen erschwert, können, soweit es ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten werden".

§ 52 WRG 1959 lässt nur "eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, dem Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes" von Wasserbenutzungsanlagen zu.

Die erstbeschwerdeführende Partei erläutert in der Beschwerde nicht näher, welche Maßnahmen sie bei ihrer Berufung auf § 52 WRG 1959 im Auge hat. Schon aus diesem Grund kann ihrem Vorbringen, die Wasserrechtsbehörden hätten nach § 52 WRG 1959 vorzugehen gehabt, kein Erfolg beschieden sein.

In der Beschwerde wird auch die im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung aufrechterhalten, die im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen seien befangen, weil sie der belangten Behörde angehörten.

Nach § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Der Umstand allein, dass die Amtssachverständigen dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angehören, begründet keine Befangenheit.

Schließlich wendet sich die erstbeschwerdeführende Partei auch noch gegen die Abweisung ihres Entschädigungsantrages.

§ 117 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Entschädigungen und Beiträge.

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

..........

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten".

Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag der erstbeschwerdeführenden Partei mit der Begründung zurückgewiesen, § 21a WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.

Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (vgl. den den Beschwerdefall betreffenden Beschluss des OGH vom 23. November 1999, 1 Ob 233/99t).

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung über den Entschädigungsantrag war daher eine Berufung unzulässig. Die belangte Behörde hat auf Grund der Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei über deren Entschädigungsantrag inhaltlich durch Abweisung entschieden. Dazu war sie aber nicht zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1993, 92/07/0217).

II. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat (erstmals) in der Berufung einen Entschädigungsantrag gestellt. Dieser wurde von der belangten Behörde abgewiesen.

Gegen diese Abweisung, die - anders als bei der erstbeschwerdeführenden Partei - keine Entscheidung über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entschädigungsausspruch darstellt, ist nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 durch § 117 Abs. 4 WRG 1959 der Weg zum ordentlichen Gericht eröffnet (siehe die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei); eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Entschädigungsantrages richtet, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei bringt vor, die im erstinstanzlichen Bescheid im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Verzicht auf einen Wasserbezug aus der T erhobenen Vorwürfe kehrten sich gegen die Wasserrechtsbehörde selbst, da diese diesen Verzicht genehmigt habe.

Mit diesem Vorbringen verkennt die zweitbeschwerdeführende Partei die diesbezügliche Argumentation der Erstbehörde. Diese hat darauf hingewiesen, dass der zweitbeschwerdeführenden Partei ausreichend Wasser zur Verfügung stünde, hätte sie nicht auf ein ihr zustehendes Wasserbezugsrecht aus der T zugunsten der ESG gegen Entgelt verzichtet. An der Richtigkeit dieser Argumentation ändert es nichts, dass die Wasserrechtsbehörde diesen Verzicht genehmigt hat.

Ebenso wie die erstbeschwerdeführende Partei bringt die zweitbeschwerdeführende Partei auch vor, durch die vorgeschriebene Dotierwasserabgabe werde die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 1999 bewilligte Revitalisierung des Amühlbaches vereitelt.

Zu dieser Behauptung ist auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zu verweisen.

Nach Meinung der zweitbeschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde ein Geheimverfahren ohne Parteiengehör geführt, weil sie einen Lokalaugenschein ohne Beiziehung der Parteien durchgeführt habe. Sie habe sich auch nicht mit einem diesbezüglichen Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt.

Ein Recht der Parteien auf Zuziehung zu einem Ortsaugenschein besteht grundsätzlich nicht. Die zweitbeschwerdeführende Partei unterlässt es, darzutun, dass im Beschwerdefall ohne ihre Zuziehung zu diesem Lokalaugenschein der Sachverhalt nicht gehörig hätte ermittelt werden können.

Wie die erstbeschwerdeführende Partei beschäftigt sich auch die zweitbeschwerdeführende Partei mit dem Einfluss der N Papierfabrik AG auf den Wassermangel. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zu verweisen.

Gleiches gilt für die Ausführungen darüber, ob es sich beim trocken-gefallenen Gerinne um die K oder einen Seitenarm der T handelt.

Die zweitbeschwerdeführende Partei meint, dem nichtamtlichen Sachverständigen sei die unrichtige Frage gestellt worden. Zu fragen wäre richtigerweise gewesen, welche ökologische Funktion das trockengefallene Gerinne auf der einen und der F-Mühlbach auf der anderen Seite habe. Der F-Mühlbach sei nach den vorhandenen Unterlagen ein natürliches Gewässer, von dem nicht gesagt werden könne, dass es nicht schützenswert sei.

Auch hinsichtlich dieser Ausführungen wird auf die Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei verwiesen.

Schließlich meint die zweitbeschwerdeführende Partei, die belangte Behörde habe eine ordnungsgemäße Interessenabwägung im Sinne des § 21a WRG 1959 verabsäumt.

Dass eine solche Interessensabwägung ordnungsgemäß vorgenommen wurde, wurde schon im Zusammenhang mit der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei dargelegt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruches über den Entschädigungsantrag der erstbeschwerdeführenden Partei als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Mai 2004

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