VwGH 2000/03/0071

VwGH2000/03/007120.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A G in O, vertreten durch Kreibich, Bixner, Kleibel & Bitschnau, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 4/2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. Februar 2000, Zlen. UVS-5/10461/9-2000 (Bescheid der Kammer) und UVS-5/10462/9-2000 (Bescheid des Einzelmitgliedes), betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 15.000,--, insgesamt daher S 30.000,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26. Mai 1999 (Spruchteile gemäß § 44 a Z. 1 bis 3 VStG):

"Herr G A, geb. 4.2.1948, wohnhaft in O, ist schuldig, eine Verwaltungsübertretung nach

1. § 27(1) Z. 1 und § 7(2) Z. 5 GGBG und RN 10500(1) ADR und § 9(1) VStG

2. § 27(1) Z. 1 und § 7(2) Z. 5 GGBG und RN 10500(9) ADR und § 9(1) VStG

3. § 27(1) Z. 1 und § 7(2) Z. 7 GGBG und RN 2002(3) lit. a ADR und § 9(1) VStG

4. § 27(1) Z. 1 und § 7(2) Z. 7 GGBG und RN 10260 lit. c ADR und § 9(1) VStG

begangen zu haben, weil er als zur Vertretung nach außen berufener Verantwortlicher der Firma Lagermax Int. Sped. GmbH, in 5020 Salzburg, Lastenstraße 20, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer - wie anlässlich einer Kontrolle am 3.12.1998 um 09.25 Uhr in Eben auf der A10 Tauernautobahn, km 59.7 bei der Autobahnraststätte des LKWs mit dem Kennzeichen HA-7CM (A) festgestellt wurde - als Beförderer ein gefährliches Gut - 540 kg. Petroleumdestillat in 30 Dosen zu je 18 kg, Bruttogewicht 558 kg Gefahrgut Kl 3 Zi. 3 b ADR - entgegen den Bestimmungen des § 7(2) GGBG zur Beförderung übergeben.

1. Gemäß § 7(2) Z. 5 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung des Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist. Gemäß § 6 Ziffer 4 dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Gefahrzettel und Tafeln angebracht sind. Gegenständlicher LKW war nicht gemäß RN 10500(1) ADR mit der orangefarbenen Gefahrguttafel gekennzeichnet.

2. Weiters fehlten gemäß RN 10500(9) ADR an den beiden Seiten und an beiden Enden des Wechselaufbaus die Gefahrzettel nach Muster 3.

3. Gemäß § 7(2) GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden sind. Es wurde kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier gemäß RN 2002(3)a ADR übergeben. Der übergebene Lieferschein entspricht keinem Beförderungspapier.

4. Weiters wurde dem bei der Beförderung tätigen Personal nicht die den Vorschriften entsprechenden Ausstattungsgegenstände übergeben, da eine der gemäß RN 10260 lit. c ADR vorgeschriebenen orangefarbenen Blinklampen nicht funktionierte.

Hiefür werden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:

1. Nach § 27(1) Z. 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7(2) Z. 5 GGBG und RN 10500(1) ADR und § 9(1) VStG eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 72 Stunden.

2. Nach § 27(1) Z. 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7(2) Z. 5 GGBG und RN 10500(9) ADR und § 9(1) VStG eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 60 Stunden.

3. Nach § 27(1) Z. 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7(2) Z. 7 GGBG und RN 2002(3) lit a ADR und § 9(1) VStG eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 60 Stunden.

4. Nach § 27(1) Z. 1 GGBG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7(2) Z. 7 GGBG und RN 10260 lit. c ADR eine Geldstrafe von

S 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Kammer wurde "der Berufung keine Folge gegeben, und Spruchteil 1. des bekämpften Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als im ersten Satz des Spruches die Wortfolge 'zur Beförderung übergeben' durch die Wortfolge 'befördert hat' ersetzt wird."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes wurde "der Berufung keine Folge gegeben, und werden die Spruchteile 2. bis 4. des bekämpften Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als im ersten Satz des Spruches die Wortfolge 'zur Beförderung übergeben' durch die Wortfolge 'befördert hat' ersetzt wird, und im Tatvorwurf zu Spruchteil 3. der letzte Satz zu entfallen hat."

Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass die erstinstanzliche Behörde, in deren Sprengel er seinen Wohnsitz habe, unzuständig gewesen sei. Der Tatort der ihm angelasteten Delikte sei am Sitz der GesmbH, deren Geschäftsführer er sei, in Salzburg gelegen. Dort hätten die Dispositionen und Anordnungen zur Vermeidung der - von ihm bestrittenen - Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften gesetzt werden müssen.

Dem hielt die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, dass gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht sei, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördere. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehe sich dieses Wort "befördert" nicht nur auf den Ausgangspunkt der Beförderung, also den Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, sondern umschließe die Strecke, die mit einer Beförderungseinheit zwischen dem Ausgangspunkt und dem Ziel zurückgelegt werde. Daraus ergebe sich, dass als Erstbehörde zu Recht die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingeschritten sei, da der Lenker der gegenständlichen Beförderungseinheit in diesem Bezirk betreten worden sei; erst im Sinne des § 29a VStG sei dieses Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als jene Behörde abgetreten worden, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz habe.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bemerkte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2000 Folgendes:

"§ 27 (1) GGBG erkennt darin eine Verwaltungsübertretung, dass jemand als Beförderer entgegen § 7 (2) GGBG gefährliche Güter befördert. Dabei handelt es sich um eine Dauerdelikt durch aktives Handeln, das am Ort und zur Zeit der Betretung verwirklicht wird. Daran ändert auch der Eintritt des nach § 9 VStG Verantwortlichen für die juristische Person nichts. In diesem Fall ist ihm der entsprechende Vorwurf zu machen, nicht jedoch, dass er es am Unternehmenssitz oder sonst wo unterlassen habe, Maßnahmen zu treffen, die die vorschriftswidrige Beförderung verhindert hätten. Hiebei handelte es sich um ein völlig anderes, weder dem GGBG noch dem VStG entnehmbares Delikt. Derartige Maßnahmen kommen nur insofern zum Tragen, als sie zum Nachweis der Schuldlosigkeit gemäß § 5 VStG eingewandt werden.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der einschreitenden BH St. Johann im Pongau und nach Übertragung vom 7.5.1999 gemäß § 29a VStG jene der BH Salzburg Umgebung, die das Straferkenntnis erlassen hat."

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einwand im Recht:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960) anzuwenden, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich die Anhänge A und B der Richtlinie 94/95/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission. Die Anhänge A und B der genannten Richtlinie enthalten die Anhänge A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Gemäß § 3 Z. 7 GGBG ist Beförderer, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert.

Gemäß § 7 Abs. 2 GGBG dürfen gefährliche Güter - unter

anderem - nur befördert werden, "wenn .... 5. die Verwendung der

Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist, ... 7. dem zuständigen bei der

Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist, und

..."

Gemäß § 6 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter - unter anderem - nur verwendet werden, "... 4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind."

Es trifft zwar zu, dass sich die in § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Z. 7 GGBG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs. 2 schon vom Wortlaut der angeführten Normen her auf den gesamten Beförderungsvorgang bezieht, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das eine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz betreffende hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0159).

Wenngleich im Beschwerdefall bei der im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt wurde, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.

Bei den dem Beschwerdeführer - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich - entgegen der Ansicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie - um Unterlassungsdelikte, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben (Kennzeichnung des Fahrzeuges, Übergabe des ordnungsgemäßen Beförderungspapiers und einer funktionierenden Blinklampe). Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231), dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfalle. Dieser Grundsatz wurde auch auf die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen angewendet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0107); es ist nicht zu erkennen, warum er nicht auch für Unterlassungsdelikte nach dem GGBG gelten sollte. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0003, erkannt, dass Tatort (und Tatzeit) einer - kein Unterlassungsdelikt darstellenden - Übertretung nach § 33 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Z. 25 GGSt meist mit Tatort (und Tatzeit) der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident sein werde. In der Regel werde die Behörde davon ausgehen können, dass das Überlassen am Sitze des Unternehmens des Halters stattgefunden habe.

Unbestritten ist, dass der Sitz der als Beförderer tätig gewordenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, in Salzburg, L Straße, gelegen ist; die am 7. Mai 1999 gemäß § 29a VStG "im Hinblick auf den Wohnort" des Beschwerdeführers erfolgte Abtretung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung konnte somit nicht deren Zuständigkeit zur weiteren Strafverfolgung begründen.

Diese Unzuständigkeit wurde von der belangten Behörde nicht wahrgenommen, sodass die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zlen. 98/03/0169, 0170).

Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff (insbesondere § 52 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

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