Normen
GBefG 1952 §23 Abs1 Z7 idF 1998/I/017;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §21 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
GBefG 1952 §23 Abs1 Z7 idF 1998/I/017;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §21 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, (in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) und Art. 3 Z. 1 in Verbindung mit Art.4 Z. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, BGBl. Nr. 879/1992, (Verwaltungsvereinbarung) mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) bestraft, weil er am 2. Dezember 1996, gegen 8.54 Uhr, auf der Karawanken-Autobahn A11, auf Höhe der "Greko Karawankentunnel", in Rosenbach, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges, von Deutschland kommend, eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Slowenien durchgeführt habe, ohne auf dieser Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, da die Ökopunkte durch Unterschrift oder Stempel nicht so entwertet gewesen seien, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, (in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Ge- und Verbote aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt. Bei dieser Verwaltungsübertretung hat die Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. mindestens S 20.000,-- zu betragen.
Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung sieht vor, daß der Lenker eines Lastkraftwagens für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen hat. Gemäß Art. 4 Z. 1 leg. cit. muß auf dem Formular gemäß Art. 3 Z. 1 der gegenständlichen Vereinbarung die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges auf einer Transitfahrt von Deutschland nach Slowenien keine mit der erforderlichen Anzahl von entwerteten Ökopunkten versehene Ökokarte mitgeführt zu haben. Dieses Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem solchen Delikt ist nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 909f).
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist gemäß § 27 Abs. 2 VStG die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die erstinstanzliche Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Villach) sei zur Ahndung der Verwaltungsübertretung örtlich unzuständig gewesen, weil das Delikt bereits am Grenzübergang Suben begangen worden sei, als unberechtigt. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hat nämlich noch bis zu seiner Betretung im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Villach angedauert; da diese Behörde zuerst eine Verfolgungshandlung (in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Mai 1997) gesetzt hatte, war ihre Zuständigkeit nach § 27 Abs. 2 VStG gegeben.
Was die subjektive Tatseite anlangt, so hat die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm am Grenzübergang Suben von einem Zollbeamten erklärt worden, daß die Ökopunkte lediglich aufgeklebt und erst bei der Ausreise zu entwerten seien, den Glauben versagt. Daß und aus welchen Gründen diese Würdigung des behaupteten Sachgeschehens der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhielte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich nicht zur Anwendung der §§ 20 oder 21 Abs. 1 VStG veranlaßt gesehen hat. Beim vorliegenden Sachverhalt kann auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG beträchtlich überwögen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß die Unterlassung der Entwertung der Ökopunkte bloß eine "Ordnungswidrigkeit" darstelle, die "keinerlei Folgen" nach sich gezogen habe, ist doch die Wiederverwendung nicht entwerteter Ökopunkte keineswegs von vornherein auszuschließen. Einer Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG stand entgegen, daß nicht zu erkennen ist, daß im Beschwerdefall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735).
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