Normen
VStG §29a;
VwGG §41;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VStG §29a;
VwGG §41;
VwGG §48 Abs1 Z2;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 15.000,-- (insgesamt S 30.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Gegen die Beschwerdeführerin ergingen folgende Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Mödling (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 - 3 VStG):
1. Straferkenntnis vom 20. Oktober 1987:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 21.4.1997, um 9.30 Uhr
Tatort: 1300 Flughafen, in der Speditionsstraße bei dem dort
befindlichen LKW-Parkplatz
I)
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. TRANSPORT GMBH, Z-Straße 3, S, in deren Eigenschaft als Halter zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft Herrn E A als Lenker des Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen (Marke Mercedes, Type 1013/42 ) Gefahrgüter und zwar
- 1.) Klasse 6.1/Ziffer 73b ADR, UN 2783, Masse 400 kg
- 2.) Klasse 3/31c ADR, UN 1915, Masse 24 kg
- 3.) Klasse 6.1/Ziffer 73c ADR, UN 2757, Masse 10 kg - als "begrenzte Menge " nach Rn 2601a ADR
- 4.) Klasse 6.1/Ziffer 73c ADR, UN 2757, Masse 60 kg
- 5.) Klasse 3/31c ADR, UN 1993, Masse 10 kg - jeweils als "begrenzte Menge " nach Rn 2301a ADR
Klasse 3/31c ADR, UN 1993, Masse 10 kg
Klasse 3/31c ADR, UN 1993, Masse 20 kg
- 6.) Klasse 9/12c ADR, UN 3077, Masse 30 kg - als "begrenzte Menge" nach Rn 2901 a ADR
zum Lenken überlassen, obwohl der genannte Lenker keine besondere Ausbildung nach § 40 GGSt (Gefahrgutlenkerausbildung) nachweisen konnte.
Übertretungsnorm: § 42 Abs. 2 Z. 25 iVm. §§ 33 Abs. 3, 40 GGStG
Strafnorm: § 42 Abs. 2 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,-- rsatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.
II)
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma
TRANSPORT GMBH, Z-Straße 3, S, in deren Eigenschaft als Beförderer
eines Gefahrenguttransportes bestehend aus den Gefahrengütern
1.) Klasse 6.1/Ziffer 73b ADR, UN 2783, Masse 400 kg
2.) Klasse 3/31c ADR, UN 1915, Masse 24 kg
3.) Klasse 6.1/Ziffer 73c ADR, UN 2757, Masse 10 kg - als
"begrenzte Menge " nach Rn 2601a ADR
4.) Klasse 6.1/Ziffer 73c ADR, UN 2757, Masse 60 kg
5.) Klasse 3/31c ADR, UN 1993, Masse 10 kg - jeweils als
"begrenzte Menge " nach Rn 2301a ADR
Klasse 3/31c ADR, UN 1993, Masse 10 kg
Klasse 3/31c ADR, UN 1993, Masse 20 kg
6.) Klasse 9/12c ADR, UN 3077, Masse 30 kg - als "begrenzte
Menge" nach Rn 2901 a ADR
zu verantworten, daß Sie das gefährliche Gut mittels
Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen (Marke Mercedes,
Type 1013/42 befördern ließen, obwohl sie es unterlassen hat,
1.) dem Lenker ein den Vorschriften entsprechendes
Beförderungspapier nach Rn 10 381 Abs.1 lit.a Anlage B ADR, welches
den Vorschriften nach Rn 2002 Abs. 3,4,7,9 Anlage A ADR entsprach,
zu übergeben,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 iVm. § 22 Abs.1 Z.7 lit.a GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.
2.) den Lenker über die Pflichten und Besonderheiten bei der
Beförderung zu unterweisen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 iVm. §§ 22 Abs. 1 Z. 6, 40 Abs. 1
zweiter Satz GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--
Ersatzfeiheitsstrafe: 48 Stunden.
3.) den Lastkraftwagen nach § 15 Abs.1 oder 2 GGSt überprüfen
zu lassen,
bertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.5, 15 Abs.1 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.
4.) für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit
a) vorne und hinten mit einer orangefarbenen Warntafel nach Rn 10 500 Abs.1 ADR
b) an den beiden Seiten mit einer orangefarbenen Warntafel mit Zahlen (30/1866) nach Rn 10 500 Abs. 2 Anlage B ADR zu sorgen, Übertretungsnorm:§ 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.5 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.
5.) für die Bereitstellung der nach Rn 10 240 Abs.1 lit.a und b Anlage B ADR vorgeschriebenen Feuerlöscher zu sorgen.
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.7 lit.b GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 Z.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.
6.) für die Bereitstellung der Ausstattungsgegenstände nach Rn 10 260 lit.b, c und d (Unterlegkeil, 2 Warnleuchten und persönliche Schutzausrüstung) zu sorgen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.7 lit.b GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 Z. 1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden."
2. Straferkenntnis vom 21. Oktober 1997:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1)
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. TRANSPORT GBMH, Z-Straße 3, S, als Halter zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft Herrn K S am 4.3.1997 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen (Marke Mercedes, Type 1013/42) mit einen Gefahrenguttransport (Gefahrgut: 1.) Klasse 9, Ziffer 11c ADR, umweltgefährliche Stoffe,
flüssig, n.a.g., UN 3082, Masse 741 kg
- 2.) Klasse, Ziffer 12c ADR, umweltgefährliche Stoffe, fest, n.a.g., UN 3077, Masse 6 kg
- 3.) Klasse 6.1, Ziffer 76b ADR, Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig, UN 3082, Masse 15 kg
- 4.) Klasse 6.1, Ziffer 71c ADR, Organophosphor-Pestizid, flüssig, UN 3018, Masse 12 kg
- 5.) Klasse 8, Ziffer 43c ADR, Amminiaklösung, UN 2652, Masse 20 kg
- 6.) Klasse 3, Ziffer 31c ADR, Terpentinöl, UN 1300, Masse 66 kg)
diesen zum Lenken überlassen hat, und dabei am 4.3.1997 um
10.30 Uhr in 2320 Schwechat, auf der Bundesstraße 9, bei Strkm. 5,0 betreten wurde, obwohl der genannte Lenker keine besondere Ausbildung nach § 40 GGSt (Gefahrgutlenkerausbildung) nachweisen konnte.
Übertretungsnorm: § 42 Abs.2 Z.25 iVm. §§ 33 Abs.3, 40 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.2 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
II)
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma TRANSPORT GMBH, Z-Straße 3, S, in deren Eigenschaft als Beförderer eines Gefahrenguttransportes bestehend aus den Gefahrengütern
- 1.) Klasse 9, Ziffer 11c ADR, umweltgefährliche Stoffe, flüssig, n.a.g., UN 3082, Masse 741 kg
- 2.) Klasse, Ziffer 12c ADR, umweltgefährliche Stoffe, fest, n.a.g. , UN 3077, Masse 6 kg
- 3.) Klasse 6.1, Ziffer 76b ADR, Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig, UN 3082, Masse 15 kg
- 4.) Klasse 6.1, Ziffer 71c ADR, Organophosphor-Pestizid, flüssig, UN 3018, Masse 12 kg
- 5.) Klasse 8, Ziffer 43c ADR, Amminiaklösung, UN 2652, Masse
20 kg
6.) Klasse 3, Ziffer 31c ADR, Terpentinöl, UN 1300, Masse 66 kg ) zu verantworten, daß sie das gefähliche Gut mittels Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen (Marke Mercedes, Type 1013/42) befördern ließen und dieser am 4.3.1997, um 10.30 Uhr in 2320 Schwechat, Bundesstraße 9, Strkm 5,0 betreten wurde, obwohl sie es unterlassen hat:
1.) dem Lenker ein den Vorschriften nach Rn 2002 Abs. 3,4,7.9
ADR entsprechendes Beförderungspapier nach Rn 10 381 Abs.1 lit.a
Anlage B ADR zu übergeben,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. § 22 Abs.1 Z.7 lit.a GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
2.) den Lenker über die schriftlichen Weisungen in Kenntnis
setzen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. § 22 Abs.1 Z.6 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
3.) den Lenker über die Pflichten und Besonderheiten bei der
Beförderung zu unterweisen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.6, 40 Abs.1
zweiter Satz GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.
4.) den Lastkraftwagen nach § 15 Abs.1 oder 2 GGSt überprüfen
zu lassen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.5, 15 Abs.1 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
5.) für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit
orangefarbenen Warntafeln nach Rn 10 500 Abs. 1 ADR zu sorgen
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.5 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
6.) für die Kennzeichnung der Versandstücke mit Gefahrzettel
nach Muster Nr. 9, Anhang A ADR zu sorgen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.5 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
7.) für die Bereitstellung der nach Rn 10 240 Abs.1 lit.a und b Anlage B ADR vorgeschriebenen Feuerlöscher zu sorgen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.7 lit.b GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
8.) für die Bereitstellung der Ausstattungsgegenstände nach Rn 10 260 lit.a, c und d (Werkzeugsatz für Notreparaturen, 2 Warnlampen und Schutzausrüstung für den Lenker gemäß den schriftlichen Weisungen ) zu sorgen,
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.7 lit.b GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
9.) das Personenmitnahmeverbot nach Rn 10 325 Anlage B ADR zu beachten (Herr K hat bei der Fahrt einen Freund mitgenommen, welcher nicht an der Gefahrengutbeförderung beteiligt war.
Übertretungsnorm: § 42 Abs.1 Z.1 iVm. §§ 22 Abs.1 Z.4 GGSt
Strafnorm: § 42 Abs.1 letzter Satz GGSt
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 3.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden."
Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wurde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit Beschluß vom 16. Dezember 1998 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG folgendes bekannt:
"Für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide könnten folgende, einer Partei bisher nicht bekanntgegebene Gründe maßgebend sein:
Die Verwaltungsstrafverfahren gehen auf die an die Bundespolizeidirektion Schwechat gerichteten Anzeigen vom 4. März 1997 und 27. April 1997 zurück. Sie wurden zunächst gegen den in P wohnhaften J F geführt und am 21. März 1997 bzw. 13. Mai 1997 von der Bundespolizeidirektion Schwechat gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Mödling abgetreten. Diese Behörde verfügte mit den Amtsvermerken vom 24. Juni 1997 bzw. 24. Juli 1997 die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren gegen J F gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG, führte die Verwaltungsstrafverfahren jedoch gegen die gleichfalls in P wohnhafte Beschwerdeführerin durch Erlassung der - infolge rechtzeitiger Erhebung von Einsprüchen außer Kraft getretenen - Strafverfügungen vom 27. Juni 1997 bzw. 24. Juli 1997 und in der Folge der - mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten - Straferkenntnisse vom 20. Oktober 1997 bzw. 21. Oktober 1997 weiter.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0050) ist die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, daß diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an die selbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann.
Dies bedeutet, daß die Bezirkshauptmannschaft Mödling im Beschwerdefall zur Durchführung der gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren unzuständig gewesen sein könnte, zumal nach der Aktenlage keine Übertragung der Strafverfahren gemäß § 29a VStG in Ansehung der Beschwerdeführerin erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen, die örtliche Zuständigkeit dieser Behörde begründenden Tatbestandes erkennbar sind. Da die belangte Behörde die - allfällige - Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht wahrgenommen hat, könnten die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sein.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 41 Abs. 1 VwGG aufgefordert, zu dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes binnen drei Wochen Stellung zu nehmen."
Dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes schlossen sich die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar 1999 bzw. 2. März 1999 an.
Der Verwaltungsgerichtshof erhebt diese vorläufige Rechtsansicht zu seiner endgültigen. Daraus folgt, daß die Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Durchführung der gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren nicht zuständig war. Diese Unzuständigkeit wurde von der belangten Behörde nicht wahrgenommen, sodaß die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1967, Zl. 562/66, und vom 21. Februar 1969, Slg. NF. Nr. 7514/A, sowie das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0050).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 52 Abs. 1 leg. cit.) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für die aufgrund der hg. Aufforderung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin gebührt kein zusätzlicher Ersatz des Schriftsatzaufwandes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 686 angeführte hg. Rechtsprechung).
Wien, am 17. März 1999
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