Normen
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §2, §43, §44, §48, §52, §54
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 04.07.2022 betreffend die L 193 Faschina Straße §3
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:V64.2023
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original) "die Wortfolge/den Ausdruck in §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 04.07.2022, Zl BHBL‑III‑9200.12-247 'sowie km 26,534 und der Bezirksgrenze (Hahenköpfle-Lawinengalerie in Fontanella-Faschina)' [gemeint wohl 'Hahnenköpfle-Lawinengalerie in Fontanella-Faschina]" als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 4. Juli 2022, BHBL‑III-9200.12-247, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):
"VERORDNUNG
über die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Festlegung von Ortsgebieten auf der L 193, Faschina Straße, in Nüziders, Ludesch, Thüringen, Thüringerberg, St Gerold, Blons, Sonntag und Fontanella
Gemäß §43 Abs1 litb in Verbindung mit §94 b Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 in der geltenden Fassung, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, auf Grund der Lage, Widmung und Beschaffenheit der L 193 und der angrenzenden Gebäude und zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, die sich dort aufhalten, verordnet:
§1 – §2
[…]
§3
Auf der L 193, Faschina Straße, ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h zwischen 4,077 bis km 4,438 (in Thüringen) sowie km 26,534 und der Bezirksgrenze (Hahenköpfle-Lawinengalerie in Fontanella-Faschina) in beiden Fahrtrichtungen verboten.
§4 – §5
[…]
§6
Auf der L 193, Faschina Straße, werden die Ortsgebiete wie folgt festgelegt:
a)–i) [...]
j) Von km 25,784 bis km 26,572 als Ortsgebiet von Fontanella-Faschina.
§7
Die von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bisher erlassenen Verordnungen über die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Festlegung von Ortsgebieten im Zuge der L 193, Faschina Straße, werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
§8
Die Anordnungen gemäß §1 sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (§44 Abs1 StVO).
Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sind bereits auf Grund früherer Anordnungen durch Verkehrszeichen kundgemacht und daher weiterhin rechtswirksam.
Der Bezirkshauptmann
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1960_159_0/1960_159_0.pdf , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […].
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(5) […]
[…]
D. Straßenverkehrszeichen.
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a)–(4) […]
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b.–14b. […]
b) Gebotszeichen.
15.–22a. […]
c) Vorrangzeichen
23.–25b. […]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30. Jänner 2023 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 415,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen und 23 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 24. August 2022, um 19.50 Uhr, in Fontanella, L 193, Straßenkilometer 27,2, Galerie Faschina, in Fahrtrichtung Damüls, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag.
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmung wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in deren Geltungsbereich zur Last gelegt werde.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legt seine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung sei auf einer Landesstraße im Ortsgebiet erfolgt. Das Straßenverkehrszeichen samt der Zusatztafel ("4,8 km") sei ausweislich der im Behördenakt einliegenden Stellungnahme des Straßenmeisters und den Informationen in der RMS‑Datenbank bei Straßenkilometer 26,535 (Fahrtrichtung Damüls), in einem Abstand von 4,69 Metern "zur Randlinie" aufgestellt worden. In diesem Bereich befinde sich eine offenbar als Parkplatz genutzte Fläche. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 dürfe bei seitlicher Anbringung eines Straßenverkehrszeichens der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen null Meter und nur im Ausnahmefall mehr als 2,5 Meter betragen. In Entsprechung des §48 Abs1 StVO 1960 seien Straßenverkehrszeichen derart anzubringen, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Abstand von 4,69 Metern "zur Randlinie" stelle eine signifikante Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar, wonach ein solcher Abstand gemäß §48 Abs5 StVO 1960 nur in einem Ausnahmefall möglich wäre. Derartige Umstände seien nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg nicht dargelegt worden. Die Begründung des Straßenmeisters, wonach das Straßenverkehrszeichen nicht näher zur Fahrbahn gestellt werden könne, weil dadurch das Rückwärtsfahren erschwert würde, sei nicht geeignet, von den gesetzlichen Regelungen in diesem Umfang abzuweichen.
Eine Ausnahme gemäß §48 Abs5 StVO 1960 sei nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich sei, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen würden, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen würden; primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit sei im Hinblick auf §48 Abs1 StVO 1960 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Straßenverkehrszeichen. Die Bilder aus der RMS-Datenbank würden deutlich zeigen, dass sich auf der Parkfläche Fahrzeuge befinden würden. Fahrzeuge mit einer entsprechenden Höhe, die vor dem Straßenverkehrszeichen halten oder parken würden, könnten dieses verdecken, sodass die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung für die herannahenden Fahrzeuge nicht mehr gegeben oder zumindest stark eingeschränkt wäre.
3. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten wird:
3.1. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 dürfe der Abstand eines Straßenverkehrszeichens bei seitlicher Anbringung unter Berücksichtigung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen null Meter und nur im Ausnahmefall mehr als 2,5 Meter betragen. Gemäß §2 Abs1 Z1 StVO 1960 gelte als Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Als Straße gelte gemäß §2 Abs1 Z1 StVO 1960 eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Weder aus der Legaldefinition des Begriffes Straße noch aus sonstigen Bestimmungen der StVO 1960 ergebe sich, dass ein Parkplatz nicht dem Begriff der Straße zu unterstellen sei. Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer primär dafür bestimmten Fläche im Anschluss an eine Fahrt gelte als "ruhender Verkehr" und damit als Fahrzeugverkehr iSd §2 Abs1 Z1 StVO 1960, weshalb es sich bei Parkplätzen um Landflächen handle, die iSd genannten Bestimmung für den Fahrzeugverkehr bestimmt seien.
3.2. Bei der Parkfläche, an die unmittelbar angrenzend das Straßenverkehrszeichen aufgestellt sei, handle es sich um eine für den Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche. Auf Grund der Definition in §2 StVO 1960 sei daher davon auszugehen, dass die Parkfläche Teil der Straße und in weiterer Folge auch Teil der Fahrbahn sei. Das Straßenverkehrszeichen sei unmittelbar angrenzend zu dieser Parkfläche aufgestellt worden, sodass der in §48 Abs5 StVO 1960 vorgeschriebene Abstand von höchstens 2,5 Metern jedenfalls eingehalten worden sei.
3.3. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Vorgabe des §48 Abs1 StVO 1960 erfüllt worden sei, wonach Straßenverkehrszeichen so anzubringen seien, dass sie von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden könnten. Auf den im Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg enthaltenen Lichtbildern sei das Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite leicht erkennbar, und zwar trotz der auf der Parkfläche abgestellten Fahrzeuge. Die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, dass höhere Fahrzeuge das Straßenverkehrszeichen verdecken könnten, werde durch diese Lichtbilder selbst widerlegt, weil sich darauf unmittelbar vor dem Straßenverkehrszeichen auch einige höhere Fahrzeuge befinden würden. Da ein Kraftfahrzeuglenker nach Straßenverkehrszeichen nicht auf der Fahrbahn, sondern auf der rechten Straßenseite Ausschau halten müsse, seien keine Umstände erkennbar, die die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit im vorliegenden Fall beeinträchtigen könnten.
3.4. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung nicht teilen, dass es sich bei der Parkfläche um einen Teil der Fahrbahn handle, wäre im vorliegenden Fall der in §48 Abs5 StVO 1960 vorgeschriebene Abstand überschritten. Diese Bestimmung sehe jedoch die Möglichkeit einer Überschreitung des vorgeschriebenen Abstandes im Ausnahmefall vor. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des zuständigen Straßenmeisters verwiesen, wonach das Straßenverkehrszeichen nicht näher zur Fahrbahn aufgestellt werden könne, da dadurch das Rückwärtsfahren erschwert würde. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 habe die seitliche Anbringung von Straßenverkehrszeichen unter Berücksichtigung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zu erfolgen. Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer primär dafür bestimmten Fläche gelte als ruhender Verkehr. Daraus ergebe sich, dass die Möglichkeit der Benützung der Parkfläche bei der Anbringung des Straßenverkehrszeichens schon auf Grund der Formulierung des §48 Abs5 StVO 1960 zu berücksichtigen gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass ein Anbringen des Straßenverkehrszeichens auf der Parkfläche die Benützung der Parkfläche im Bereich des Straßenverkehrszeichens erheblich erschweren würde. Darüber hinaus wäre ein auf der Parkfläche angebrachtes Straßenverkehrszeichen auf Grund der Höhenlage in den Wintermonaten ein wesentliches Hindernis für die Schneeräumung der Parkfläche, wodurch wiederum deren Benützbarkeit erschwert würde. Wie bereits ausgeführt, seien im vorliegenden Fall keine Umstände erkennbar, die die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens iSd §48 Abs5 StVO 1960 beeinträchtigen könnten. Nach Ansicht der Vorarlberger Landesregierung liege daher ein Ausnahmefall iSd §48 Abs5 StVO 1960 vor. Es werde daher beantragt, den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg als unbegründet abzuweisen.
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungsbestimmung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen mit den bereits von der Vorarlberger Landesregierung vorgebrachten Argumenten entgegengetreten wird. Die verordnungserlassende Behörde beantragt, den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg als unbegründet abzuweisen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B‑VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B‑VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen erfolgt, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Die angefochtene Wort- und Zeichenfolge enthält eine Geschwindigkeitsbeschränkung für unterschiedliche Fahrtrichtungen auf derselben Wegstrecke (zwischen Straßenkilometer 26,534 und der Bezirksgrenze, Hahnenköpfle-Lawinengalerie in Fontanella-Faschina). Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg liegt ein Straferkenntnis zugrunde, in dem dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung, in Fahrtrichtung Damüls (Norden), zur Last gelegt wird.
Die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist daher jedenfalls präjudiziell, soweit damit eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Norden verfügt wird. Soweit sich der Antrag darüber hinaus auch auf die Geschwindigkeitsbeschränkung in der entgegengesetzten Fahrtrichtung bezieht, betrifft er zwar eine Bestimmung, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell ist, die aber angesichts der Formulierung des Verordnungstextes ("in beiden Fahrtrichtungen") in einem konkreten Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist (zur offensichtlichen Trennbarkeit vgl VfSlg 20.251/2018 mwN).
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg macht geltend, dass die mit der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung im Hinblick auf die Bestimmungen des §48 Abs1 und 5 StVO 1960 nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei.
2.2.2. Gemäß §48 Abs1 StVO 1960 sind Straßenverkehrszeichen unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. §48 Abs5 StVO 1960 regelte in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl I 6/2017), dass der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,30 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als zwei Meter, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als einen Meter und mehr als 2,50 Meter betragen darf.
In §2 Abs1 Z2 StVO 1960 findet sich eine Legaldefinition des Begriffs der Fahrbahn. Demnach handelt es sich bei der Fahrbahn um den "für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße". Der Begriff der Straße wird in Z1 leg. cit. als "eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen" definiert.
2.2.3. Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ausweislich des im Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg abgedruckten Bildmaterials in der hier präjudiziellen Fahrtrichtung (Damüls/Norden) durch Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 samt Zusatztafel gemäß §54 Abs5 litb StVO 1960 ("4,8 km") am rechten Rand des einen Teil der Fahrbahn bildenden Parkstreifens (vgl dazu VwGH 29.5.1998, 95/02/0438, 15.4.2005, 2005/02/0072, wonach ein Parkstreifen "bereits begrifflich" zur Fahrbahn gehört) kundgemacht. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, die angefochtene Verordnungsbestimmung sei nicht gesetzmäßig iSd §48 Abs5 StVO 1960 kundgemacht worden, weil das entsprechende Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel in einem Abstand von 4,69 Metern "zur Randlinie" und damit entgegen der Bestimmung des §48 Abs5 StVO 1960 angebracht worden sei, trifft daher nicht zu. Damit erübrigt sich aber auch die Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Bestimmung.
Die auf die Bestimmung des §48 Abs1 StVO 1960 gestützten Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg treffen ebenso wenig zu, ergibt sich doch aus dem im vorliegenden Antrag abgedruckten Bildmaterial selbst, dass das zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebrachte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden kann. Die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ins Treffen geführte Möglichkeit, dass vor dem Straßenverkehrszeichen "Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Fahrzeughöhe" halten oder parken und dadurch das Straßenverkehrszeichen (zeitweise) verdecken könnten, belastet die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung nach Lage des vorliegenden Falles nicht mit Gesetzwidrigkeit (vgl VfGH 26.6.2019, V45/2018).
2.2.4. Die angefochtene Verordnungsbestimmung erweist sich daher nicht als gesetzwidrig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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