VwGH Ra 2025/03/0026

VwGHRa 2025/03/002625.6.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J W in V, vertreten durch Mag. Andreas Meissner, Dr. Otto Urban und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Dezember 2024, Zl. LVwG‑553028/15/KLe/HK, betreffend Widerruf der Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art15 Abs1
FischereiG OÖ 2020
FischereiG OÖ 2020 §21 Abs2
FischereiG OÖ 2020 §25
VwGG §47 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030026.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2024 wurde gemäß § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 die am 5. September 2023 vorgenommene Angelobung des Revisionswerbers für die Gewässer des Revieres Attersee und des Sportanglerbundes Vöcklabruck widerrufen und er seiner Funktion eines Fischereischutzorganes enthoben. Weiters wurde dem Revisionswerber aufgetragen, den Ausweis und das Abzeichen als Fischereischutzorgan bei der Behörde abzugeben.

2 Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Behörde (nicht näher dargestellte) Umstände vorlägen, die die fischereiliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers in Zweifel ziehen würden. Die Behörde erwarte als Voraussetzung für den Dienst als Fischereischutzorgan absolute Unbescholtenheit. Die „abzulehnenden Vorkommnisse“ fußten nicht auf Einmaligkeit und bestätigten den durch den Auszug aus dem Vormerkungsregister belegbaren Eindruck der Behörde, dass sich der Revisionswerber nicht an Gesetzesvorschriften halte. Die erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für den Dienst als Fischereischutzorgan seien beim Revisionswerber nicht mehr gegeben.

3 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber am 9. Juli 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

4 1.3. Diese Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Dezember 2024 mit der Maßgabe abgewiesen, dass (nicht die Angelobung des Revisionswerbers, sondern) die mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2023 ausgesprochene Betrauung des Revisionswerbers mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans für die betreffenden Gewässer widerrufen wird. Es sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

5 Dazu stellte es im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2023 für die betreffenden Gewässer mit der Funktion eines Fischereischutzorganes betraut worden sei. Weiters lägen folgende rechtskräftige, nach Geschäftszahl näher bezeichnete verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor: Eine Bestrafung nach § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz (Tilgungsbeginn 10. Mai 2024), eine Bestrafung nach § 102 Abs. 5 lit. c Kraftfahrgesetz 1967 (Tilgungsbeginn 31. Jänner 2024) und drei Bestrafungen jeweils nach § 102 Abs. 11 Kraftfahrgesetz 1967 (Tilgungsbeginn jeweils 31. Jänner 2024). Feststellungen zum Verhalten des Revisionswerbers, welches diesen Bestrafungen jeweils zu Grunde lag, traf das Verwaltungsgericht nicht.

6 In rechtlicher Hinsicht erwog es, dass es sich bei den fünf rechtskräftigen und nicht getilgten Verwaltungsstrafen um Strafen handle, die erst nach der Betrauung verhängt worden seien, und dieser Umstand eine Betrauung ausschließen würde, sodass die Betrauung des Revisionswerbers als Fischereischutzorgan zu widerrufen sei.

7 Das Oö. Fischereigesetz 2020 stelle nicht auf die Art oder Schwere der verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen ab. Einzige Voraussetzung sei die rechtskräftige Bestrafung, die nicht getilgt sei. Fischereischutzorgane seien sogenannte „Organe der öffentlichen Aufsicht“, die mit Überwachungsaufgaben betraut und mit Exekutivbefugnissen ausgestattet seien. Da Aufsichtsorgane an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse teilnehmen würden, bestünden gesetzlich normierte Bestellungsvoraussetzungen. Bei Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen, die noch nicht getilgt seien, seien weder die Dauer der Tätigkeit als Fischereischutzorgan noch andere Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa, dass es bis dahin keine Beanstandungen gegeben habe. Auch sei dabei nicht zu berücksichtigen, wie es zur Bestrafung gekommen sei.

8 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit unter anderem darauf stützt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Rechtslage das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung anzuwenden gehabt habe, zumal zwischen der Bescheiderlassung und der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine neue Fassung des § 21 Oö. Fischereigesetz 2020 in Kraft getreten sei.

9 1.5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 2. Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet.

11 3.1. Das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020), LGBl. Nr. 41, lautet in der Fassung seiner (bisher einzigen) Änderung durch das Zweite Oö. Digitalisierungsgesetz, LGBl. Nr. 59/2024, auszugsweise:

„4. Abschnitt Fischereischutz

§ 21 Fischereischutzorgane

(1) Die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter auch ihre bzw. seine Betrauung beantragen. Mehrere Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter können auch eine Person für mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung beantragen. Im Interesse des Schutzes der Fischerei können der Fischereireviervorstand für sämtliche Fischwässer des Fischereireviers sowie der Vorstand des Oö. Landesfischereiverbands für sämtliche Fischwässer im Land geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung beantragen.

(2) Geeignete Personen im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und die überdies

1. im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 14) sind;

2.die Fischereischutzprüfung (§ 24) mit Erfolg abgelegt haben;

3.nicht wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung rechtskräftig verurteilt sind oder bestraft wurden oder über die vorbeugende Maßnahmen verhängt wurden, solang, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind oder nach § 55 VStG nicht getilgt sind.

Personen, bei denen zum Zeitpunkt der Betrauung die Ablegung der Fischereischutzprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, haben den Besuch von zumindest einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung des Oö. Landesfischereiverbands (§ 33 Abs. 1 Z 2) innerhalb der letzten fünf Jahre nachzuweisen.

(3) bis (5) ...

§ 22 Betrauung; Widerruf

(1) bis (2) ...

(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird, wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, oder wenn das Fischereischutzorgan seine Funktion zurücklegt. Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder der Fischereireviervorstand, die bzw. der das Fischereischutzorgan bestellt hat, ist vor dem Widerruf anzuhören.

(4) ...

§ 23 Dienstabzeichen; Dienstausweis

(1) ...

(2) Wird die Betrauung widerrufen (§ 22 Abs. 3) oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben oder von dieser einzuziehen.

(3) ...“

12 3.2. Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 3 Oö. Fischereigesetz 2020 wurde mit Art. 7 Z 3 Zweites Oö. Digitalisierungsgesetz, LGBl. Nr. 59/2024, kundgemacht am 18. Juli 2024, in das Oö. Fischereigesetz 2020 eingefügt.

13 Art. 22 Zweites Oö. Digitalisierungsgesetz lautet auszugsweise:

Artikel 22

Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

...“

14 4.1. Zwar enthält das angefochtene Erkenntnis keine ausdrücklichen Erwägungen zur anzuwendenden Rechtlage. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber ausschließlich mit dem Vorliegen von rechtskräftigen und nicht getilgten Verwaltungsstrafen begründet und sich damit erkennbar auf § 21 Abs. 2 Z 3 Oö. Fischereigesetz 2020 (also in der Fassung der Änderung durch das Zweite Oö. Digitalisierungsgesetz) gestützt.

15 Das ergibt sich einerseits aus der Wiedergabe des Gesetzestexts in dieser Fassung im Erwägungsteil des angefochtenen Erkenntnisses und anderseits aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach dem Oö. Fischereigesetz 2020 reiche als Voraussetzung (für die Annahme der mangelnden Eignung als Fischereischutzorgan) die rechtskräftige, nicht getilgte Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung, und zwar ohne Rücksicht auf Art oder Schwere der verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen.

16 4.2. Das Verwaltungsgericht hat zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Anderes gilt aber insbesondere im Fall einer abweichenden ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, mwN).

17 Im vorliegenden Fall war das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Oö. Digitalisierungsgesetzes (und damit der Einfügung des § 21 Abs. 2 Z 3 Oö. Fischereigesetz 2020) mit 19. Juli 2024 bereits anhängig. Das Verfahren war daher vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 22 Abs. 2 Zweites Oö. Digitalisierungsgesetz „nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften“, somit dem Oö. Fischereigesetz 2020 in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 41 und ohne dessen § 21 Abs. 2 Z 3, „weiterzuführen“ und abzuschließen.

18 Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf den im Revisionsfall nicht anwendbaren § 21 Abs. 2 Z 3 Oö. Fischereigesetz 2020 gestützt hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

19 4.3. Nach § 22 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 ist die Betrauung einer Person mit den Funktionen eines Fischereischutzorgans zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde. Dazu gehört der Verlust der Eigenschaft als „geeignete Person“ im Sinne des § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020.

20 Das Oö. Fischereigesetz 2020 in seiner im Revisionsfall maßgeblichen Stammfassung enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, inwiefern etwa gegen eine Person verhängte Verwaltungsstrafen der Eignung als Fischereischutzorgan entgegenstehen. Allerdings sind „geeignete Personen“ nach dem Einleitungssatz des § 21 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 nur solche, die u.a. „die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen“.

21 Den Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ definiert das Oö. Fischereigesetz 2020 nicht näher und verwendet ihn auch an keiner anderen Stelle. Es ist daher von der Bedeutung dieses Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich einem „sich verlassen können“ auf eine Person, auszugehen. Vertrauenswürdig ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa VwGH 17.12.1998, 97/11/0317, und 22.4.2024, Ra 2022/11/0014, je mwN). Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten ‑ wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist ‑ auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes 2020 obliegt (vgl. VwGH 8.5.2005, 2002/03/0135, und 9.9.2015, Ra 2015/03/0019, je mwN, betreffend die Enthebung von Jagdschutzorganen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Fischereischutzorgan nach § 25 Oö. Fischereigesetz 2020 hoheitliche Aufgaben und Befugnisse zukommen (vgl. VwGH 2.11.2022, Ra 2022/11/0156, mwN, zur Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967).

22 Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist das dem Urteil bzw. dem Bescheid (Erkenntnis), mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten. Dabei ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. erneut VwGH 8.5.2005, 2002/03/0135, mwN).

23 Zwar können auch vereinzelte (entsprechend gravierende) Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen zum Fehlen einer Vertrauenswürdigkeit führen (vgl. etwa zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxiausweises VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145, mwN), ein Wegfall der Vertrauenswürdigkeit allein wegen des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung ohne Feststellung und Berücksichtigung des zugrundeliegenden Verhaltens und der Schwere des Delikts sowie eines daraus gezogenen Schlusses auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen lässt sich aus dem Oö. Fischereigesetzes 2020 in seiner Stammfassung jedoch nicht ableiten.

24 Das Verwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher konkrete Feststellungen zum Verhalten des Revisionswerbers zu treffen und auf dieser Basis seine Eignung im Sinne des § 21 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020 zu beurteilen haben.

25 5.1. Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

26 5.2. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd GRC, bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt (vgl. VwGH 20.12.2023, Ro 2023/03/0029, mwN).

27 5.3. Der Anregung des Revisionswerbers auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 B‑VG in Bezug auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 2 Z 3 Oö. Fischereigesetz 2020 idF LGBl. Nr. 59/2024 war nicht nachzukommen, weil diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. 22 Abs. 2 Zweites Oö. Digitalisierungsgesetz nicht anzuwenden ist und es ihr damit an der für ein Gesetzesprüfungsverfahren erforderlichen Präjudizialität fehlt (vgl. dazu, dass die Anknüpfung von Rechtsfolgen an eine Verurteilung bei zusammenschauender Betrachtung des der Verurteilung zugrunde gelegten Verhaltens und der vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolge unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes sachlich begründet sein muss, beispielsweise VfSlg. 10.512/1985 und 15.809/2000).

28 5.4. Der Revisionswerber hat ausdrücklich beantragt, „den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde“ zum Aufwandersatz gemäß §§ 47 ff VwGG zu verpflichten. Die Vollziehung des Oö. Fischereigesetz 2020 ist jedoch gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG Landessache, sodass der nach § 47 Abs. 5 VwGG zur Tragung des Aufwandersatzes bestimmte Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, nicht der Bund (sondern das Land Oberösterreich) ist. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2025

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