Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110156.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 widerrief die revisionswerbende Behörde die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 5. Juli 2007 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) mangels Vertrauenswürdigkeit. Weiters sprach die Behörde aus, die Stempelplatte des Begutachtungsstellenstempels mit einer näher genannten Nummer sei, falls sie nicht bereits vernichtet worden sein sollte, umgehend an die Behörde zu senden und die in der Werkstätte noch vorhandenen Begutachtungsplaketten seien umgehend an das Polizeikommissariat S zurückzustellen. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle (Tafel) sei zu entfernen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und hob den Bescheid auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 5. Juli 2007 sei die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von einspurigen Krafträdern (Klasse L) und leichten ungebremsten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden dürfe (Klasse 01), an einen bestimmten Standort in S übertragen worden. Einer Stellungnahme des von der revisionswerbenden Behörde beauftragten Sachverständigen vom 12. November 2021 zufolge seien bei einer unangemeldeten Überprüfung am 8. Oktober 2021 Mängel (fehlendes Scheinwerfereinstellgerät, fehlende Bremsprüfstrecke für Fahrzeuge der Klasse L, fehlender aktueller Mängelkatalog sowie nicht montierte Begutachtungsstellentafel) festgestellt worden. Weiters sei dem Vertreter der mitbeteiligten Partei vorgeworfen worden, dass Fahrzeuge begutachtet worden seien, für die die Begutachtungsstelle nicht über die entsprechende Ermächtigung verfüge, und dass Begutachtungen auch andernorts durchgeführt worden seien. Im Laufe des Verfahrens seien die angeführten Mängel durch den Vertreter der mitbeteiligten Partei behoben worden. Einerseits habe er bereits mit Schreiben vom 25. November 2021 Fotos vorgelegt, die darstellten, dass ein Scheinwerfereinstellgerät in der Begutachtungsstelle vorhanden, die Bremsprüfstrecke neu eingezeichnet und die Begutachtungstafel bereits montiert worden sei. Andererseits habe der Vertreter der mitbeteiligten Partei in diesem Schreiben angegeben, einen aktuellen Mängelkatalog bestellt zu haben, wobei der entsprechende Rechnungsbeleg dem Schreiben beigefügt gewesen sei. Hinsichtlich der Begutachtung der nicht von der Ermächtigung umfassten Kraftfahrzeuge sowie der Begutachtung an einem anderen als dem in der Ermächtigung vorgesehenen Standort habe sich der Vertreter der mitbeteiligten Partei sogleich geständig und reumütig gezeigt. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Vertreter der mitbeteiligten Partei Fahrzeuge unrichtig begutachtet bzw. jemals ein unrichtiges positives Gutachten für ein von ihm begutachtetes Fahrzeug ausgestellt hätte. Auch habe es seit Herbst 2021 keinerlei weitere Beanstandungen durch die revisionswerbende Behörde gegeben.
4 Der Vertreter der mitbeteiligten Partei sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu der gegenständlichen Angelegenheit befragt worden. Er habe offen und ehrlich geschildert, dass er tatsächlich Kraftfahrzeuge begutachtet habe, die nicht von seiner Ermächtigung umfasst gewesen seien und dass er einige Male Begutachtungen an einem anderen Standort durchgeführt habe. Die Gründe dafür seien ausführlich geschildert worden. Der Befragte habe noch einmal betont, die vorgeworfenen Mängel unverzüglich nach der ersten Stellungnahme des Sachverständigen behoben zu haben. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei habe einen glaubwürdigen Eindruck erweckt, als er versichert habe, seit den hervorgekommenen Beanstandungen keinerlei Tätigkeiten mehr gesetzt zu haben, die seine Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehen könnten bzw. dies auch in Zukunft auf keinen Fall tun zu wollen. Er habe zudem seit Februar 2022 keinerlei Begutachtungen mehr durchgeführt. Das Verwaltungsgericht habe sich persönlich von der wiederhergestellten Vertrauenswürdigkeit des Vertreters der mitbeteiligten Partei überzeugen können.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, dem Vertreter der mitbeteiligten Partei sei niemals vorgeworfen worden, unrichtige (positive) Gutachten ausgestellt zu haben. Die im Oktober 2021 festgestellten Mängel seien zwischenzeitlich behoben worden. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck erweckt, insbesondere hinsichtlich der Angabe, keine von der Ermächtigung nicht gedeckten Fahrzeuge mehr begutachtet zu haben bzw. dies auch in Zukunft nicht mehr tun zu wollen. Nach der Rechtsprechung dürfe trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit ein Widerruf der Ermächtigung nur dann bestätigt werden, wenn die Vertrauensunwürdigkeit auch im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben sei. Im durchgeführten Beweisverfahren seien keine weiteren Vorkommnisse zu Tage getreten, die die Vertrauenswürdigkeit des Vertreters der mitbeteiligten Partei erschüttern könnten. Vielmehr habe dieser andauerndes Wohlverhalten glaubhaft machen können. Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Beanstandungen sei kein derartiges Gewicht beizumessen, dass viele Monate nach der behördlichen Überprüfung weiterhin von einer Vertrauensunwürdigkeit des Vertreters der mitbeteiligten Partei auszugehen sei; dies insbesondere deshalb, weil niemals unrichtige Gutachten ausgestellt worden seien. Zudem sei davon auszugehen, dass die revisionswerbende Behörde selbst lediglich das Vorliegen minder schwerer Verfehlungen angenommen habe, weil sie andernfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen ihren Bescheid hätte ausschließen müssen, um die Ausübung der Begutachtungsermächtigung zu unterbinden. Aus den dargelegten Gründen sei der Bescheid „nunmehr“ aufzuheben gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung geltend macht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei angesichts der Vielzahl an gravierenden Übertretungen und im Hinblick darauf, dass das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit nach einem strengen Maßstab zu beurteilen sei, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Vertrauensunwürdigkeit der mitbeteiligten Partei auszugehen gewesen.
7 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegen nicht vor:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht stützte sich auf die hg. Rechtsprechung, der zufolge der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Entscheidungszeitpunkt (noch) gegeben ist (vgl. u.a. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [= VwSlg. 11.527/A]; 27.3.2008, 2005/11/0193; 4.8.2015, Ra 2015/11/0020). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelangte es auf Basis der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die Vertrauenswürdigkeit der mitbeteiligten Partei, die seit dem Jahr 1993 über eine Begutachtungsermächtigung verfüge und bei der es bis auf die in Rede stehenden Beanstandungen keine weiteren aktenkundigen Vorfälle gegeben habe, zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts (wieder) vorgelegen sei.
12 § 57a Abs. 2 KFG 1967 verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist nach ständiger hg. Judikatur dann als vertrauenswürdig im Sinn des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ‑ nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs‑ und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen ‑ ausüben werde. Dabei stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinn des § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt. Wesentlich ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes ‑ nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs‑ und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen ‑ obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zu alldem vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082, mit zahlreichen Nachweisen).
13 Bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit hat das Verwaltungsgericht einen strengen Maßstab anzulegen (siehe VwGH 4.5.2020, Ra 2018/11/0172, mwN). Bei dieser Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel (vgl. VwGH 8.9.2016, Ro 2015/11/0016, mwN; 17.6.2019, Ra 2019/11/0068).
14 Dass das Verwaltungsgericht vorliegend die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien überschritten hätte, wenn es das im angefochtenen Erkenntnis dargelegte Gesamtverhalten dahin beurteilte, dass bezogen auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt die Vertrauenswürdigkeit der mitbeteiligten Partei wieder zu bejahen gewesen sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert bekämpft. Im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis als glaubhaft zugrunde legte, wirft auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass fallbezogen keine inhaltlich unrichtigen Gutachten erstellt worden seien, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
15 Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B‑VG darlegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. November 2022
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