Normen
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110045.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 14. Februar 2019 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Oktober 2018, mit dem der Mitbeteiligte wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 15. Juni 2018 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft worden war, auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2019 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2018, mit welchem dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Anordnung einer begleitenden Maßnahme entzogen worden war, weil er am 15. Juni 2018 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, auf. Das Verwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 sei die Vorfrage des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entschieden worden. In Bindung an diese Entscheidung sei das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zu verneinen gewesen.
4 Mit Erkenntnis vom 27. September 2019, Ra 2019/02/0059, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Nachtrunkbehauptungen des Mitbeteiligten fehlerhaft war.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Rechtsfrage, ob "davon auszugehen ist, dass sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei nächstbietender Gelegenheit zu einem allfälligen Nachtrunk zu äußern und konkrete und nachprüfbare Angaben betreffend konsumierte Mengen an Alkohol zu leisten hat", komme grundsätzliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sei das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung von Nachtrunkbehauptungen abgewichen.
9 Dieses Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Beweiswürdigung in Bezug auf das Vorliegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 (ein nahezu wortgleiches Zulässigkeitsvorbringen wurde schon im hg. Verfahren Ra 2019/02/0059 erhoben). Eine solche Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aber gar nicht vorgenommen, sondern vielmehr auf die Bindungswirkung des erwähnten Erkenntnisses vom 14. Februar 2019 abgestellt. Von der allein geltend gemachten Rechtsfrage, ob die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Nachtrunkbehauptung der hg. Rechtsprechung zuwiderläuft, hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision daher nicht ab.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2020
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