Normen
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §57a Abs2;
KFG 1967 §57a Abs2a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §57a Abs2;
KFG 1967 §57a Abs2a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 2. Februar 2015 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und hob den Bescheid des Revisionswerbers vom 30. Juni 2014, mit welchem der Widerruf der Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur wiederkehrenden Begutachtungen von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen worden war, auf.
Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Jänner 2014 sei von der mitbeteiligten Partei ein Pkw positiv begutachtet worden, wobei leicht poröse Bremsschläuche festgestellt worden seien, was als leichter Mangel gewertet worden sei. Im März 2014 habe nach dem Tausch eines kaputten Radlagers eine Überprüfung dieses Pkw durch die belangte Behörde stattgefunden. Dabei seien schwere Mängel festgestellt worden:
stark poröse Bremsschläuche bei der ersten Achse, starke Ovalität der Bremstrommeln und Bremsscheiben, beim Spurstangenkopf der ersten Achse eine aufgerissene Manschette, Fettaustritt. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige habe in der Verhandlung nicht entkräften können, dass, wie der Betriebsleiter der Werkstätte in der Verhandlung angegeben habe, die im März 2014 festgestellten Mängel im Jänner 2014 noch nicht als schwere Mängel erkennbar gewesen wären.
Zugestanden habe die mitbeteiligte Partei unrichtige Begutachtungen ein und desselben Fahrzeugs, eines sog. Quads, im März 2014, bei denen Abweichungen von dem in der Einzelzulassung vorgegebenen Zustand nicht erkannt worden seien. Derartige Fahrzeuge würden von der mitbeteiligten Partei jedoch nicht mehr begutachtet.
Im Hinblick auf das glaubhaft in der Verhandlung geschilderte Kontroll- und Qualitätssicherungssystem der mitbeteiligten Partei und den Umstand, dass es keine hohe Zahl unrichtiger Gutachten gegeben habe, sei von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht auszugehen.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
1.2.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit zunächst vor, es liege ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil das Verwaltungsgericht nicht näher auf das von der belangten Behörde verwertete Gutachten eingegangen sei und überdies die Zulassungsbesitzerin des erstgenannten Pkw nicht einvernommen habe. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass dem genannten Gutachten eine nähere Begründung für die Annahme, der im März 2014 festgestellte schwere Mangel hätte schon im Jänner 2014 auffallen müssen, nicht zu entnehmen ist, während das Verwaltungsgericht gestützt auf eine eingehende Stellungnahme des in der Verhandlung gehörten Amtssachverständigen zu seiner abweichenden Einschätzung gelangen konnte, ohne dass dies vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel einer unschlüssigen Beweiswürdigung aufzugreifen wäre. Der Revisionswerber war trotz Gelegenheit dazu bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten, er hat demnach davon Abstand genommen, eine Einvernahme des Gutachters, auf dessen Einschätzung sich der Revisionswerber bei Erlassung seines Widerrufsbescheids gestützt hat, sowie der Zulassungsbesitzerin zu beantragen.
1.2.2. Soweit ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erblickt wird, weil bei drei unrichtigen Gutachten innerhalb kurzer Zeit die Ermächtigung zu widerrufen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht unrichtige Begutachtungen nur beim sog. Quad seinem Erkenntnis zugrunde gelegt hat. Es hat sich überdies darauf bezogen, dass Begutachtungen bei sog. Quads mittlerweile von der mitbeteiligten Partei nicht mehr durchgeführt würden und das für glaubwürdig erachtete Kontroll- und Qualitätssicherungssystem der mitbeteiligten Partei hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund ist die im angefochtenen Erkenntnis getroffene rechtliche Einschätzung, die erforderliche Vertrauenswürdigkeit der mitbeteiligten Partei sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - darauf ist abzustellen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zl. 2005/11/0193) - noch gegeben, nicht zu beanstanden.
1.2.3. Soweit die Revision aber zur Zulässigkeit vorbringt, es fehle an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsnatur der in § 57a Abs. 2a KFG 1967 genannten "Anordnungen zur Behebung von Mängeln" sowie zur Frage, ob im Falle des Vorliegens solcher Mängel auch das durch Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht derartige Anordnungen auszusprechen hätte, genügt es zu entgegnen, dass die vorliegende Revision von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht abhängt. § 57a Abs. 2a KFG 1967 stellt die Erlassung solcher Anordnungen - davon geht auch die Revision selbst aus - in das Ermessen der Behörde. Selbst wenn, wie die Revision meint, auch das durch Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht gegebenenfalls dazu ermächtigt wäre, solche Anordnungen nach § 57a Abs. 2a KFG 1967 zu treffen, so läge im Unterbleiben derselben im Revisionsfall jedenfalls kein Ermessensmissbrauch. Im Übrigen unterlässt es die Revision auch aufzuzeigen, welche Anordnungen ihrer Auffassung nach vom Verwaltungsgericht eigentlich (noch) zu treffen gewesen wären.
1.2.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen. Wien, am 4. August 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
