VwGH 83/11/0167

VwGH83/11/016719.9.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der JH Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, Marktgasse 1 - 3 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 3. Juni1983, Zl. 96.941/3-IV/7- 83, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ermächtigung gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §57a Abs2;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §57a Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 1973 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 28 a KDV 1967 ermächtigt, in einer näher bezeichneten Prüfstelle bestimmte im Bescheid genannte Fahrzeugarten, darunter Personenkraftwagen außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung, unter bestimmten Auflagen wiederkehrend zu begutachten.

Mit dem den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Mai 1982 bestätigenden Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 28. Juli 1982 wurde diese Ermächtigung gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967 wegen Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin widerrufen, die nach der Begründung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Verkehr in folgendem erblickt wurde: Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin JH habe am 21. September 1981 an dem an MD verkauften Pkw Ford Fiesta Ghia ohne vorausgegangene Begutachtung trotz schwerer Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Pkws in Frage gestellt hätten, eine Begutachtungsplakette angebracht und an OB, der gemeinsam mit MD die Verkaufsverhandlungen geführt habe, ein von ihm (dem Geschäftsführer) unterschriebenes und mit dem Firmenstempel versehenes Gutachten auf dem vorgesehenen Begutachtungsformblatt in Täuschungsabsicht übergeben; JH sei überdies keine zur Durchführung einer wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person gewesen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei am betroffenen Fahrzeug bereits eine noch nicht abgelaufene Begutachtungsplakette angebracht gewesen, weshalb die von der Beschwerdeführerin angebrachte Plakette nur eine Ersatzplakette dargestellt habe, sowie ihrem Vorbringen, das Gutachten sei von der Ehegattin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ohne Wissen des Geschäftsführers unterschrieben worden, schenkte die Berufungsbehörde keinen Glauben.

Mit Schriftsatz vom 27. August 1982 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Widerrufsverfahrens bzw. die Wiedererteilung der Ermächtigung gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967.

Diese Anträge begründete sie wie folgt: Der der Widerrufsentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt sei auf die Aussage des OB und der MD als Zeugen gestützt worden. Die Beschwerdeführerin lege nunmehr einen Kraftfahrzeugprüfbericht des technischen Dienstes des ARBÖ vom 8. Juli 1982 vor, aus dem sich der einwandfreie bzw. ordnungsgemäße und fahrbereite Zustand des betroffenen Pkws ergebe, ferner eine Bestätigung des FG, des Vorbesitzers des betroffenen Pkws, aus der sich ergebe, daß der Pkw von FG im August 1981 der Beschwerdeführerin zum kommissionsweisen Verkauf übergeben worden und die in diesem Zeitpunkt vorhandene, auf der beschädigten Windschutzscheibe befindliche Überprüfungsplakette noch nicht abgelaufen gewesen sei. Nach den Angaben des FG sei anzunehmen, daß die Plakette erst im Mai 1981, also zu einem Zeitpunkt angebracht worden sei, der einen Wirkungsablauf erst lange nach dem Verkauf des gegenständlichen Pkws an MD zur Folge gehabt habe. Daraus ergebe sich, daß die beiden Zeugen B und D im Widerrufsverfahren unrichtige Angaben gemacht hätten, und die Darstellung der Beschwerdeführerin im Widerrufsverfahren, daß sie keine neue Plakette ausgestellt, sondern lediglich die alte noch gültige habe ersetzen müssen, weil diese auf der zerbrochenen Windschutzscheibe angebracht gewesen sei, richtig sei. Für den Austausch der Plakette sei deshalb auch keine Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich gewesen. Eine solche sei auch nie durchgeführt worden. Wie schon im Vorverfahren ausgeführt worden sei, habe lediglich die Gattin des handelsrechtlichen Geschäftsführers das Gutachtensformblatt vollkommen unnötigerweise ausgefüllt und auch unterschrieben. Zum Beweis des Vorbringens werde überdies die Vernehmung des FG als Zeugen beantragt. Im Zuge des Wiederaufnahmsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin auch die Beischaffung eines Gerichtsaktes des Bezirksgerichtes Wolkersdorf. OB und MD hätten nämlich gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet, die nunmehr gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei. Aus dem Akt ergebe sich, daß die Anzeige offenbar mutwillig bzw. wider besseres Wissen erstattet worden sei und die Behauptungen der beiden Zeugen im Widerrufsverfahren unrichtig gewesen seien. Am 8. November 1982 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967, in der sie darlegte, daß sie über die zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlichen Einrichtungen verfüge und LB, ein Kraftfahrzeugmechanikermeister "unser neuer Geschäftsführer" sei. Die Eingabe trägt die Unterschrift des JH und des LB.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1982 wies der Bundesminister für Verkehr den Wiederaufnahmsantrag mit der Begründung ab, daß der Prüfbericht des ARBÖ vom 8. Juli 1982 bereits im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden habe, der Zeuge FG schon im Widerrufsverfahren hätte geführt werden können und aus den Strafakten des Bezirksgerichtes Wolkersdorf kein Wiederaufnahmsgrund ersichtlich sei.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1983 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27. August 1982 und vom 8. November 1982 um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen keine Folge. Nach der Bescheidbegründung ergebe sich aus den beim Landeshauptmann von Niederösterreich und beim Bundesminister für Verkehr durchgeführten Verfahren eindeutig, daß die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei; hierüber sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. Mai 1982 abgesprochen worden. Bezüglich der neuerlichen Anträge um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sei zunächst zu bemerken, daß die Vernehmung des Zeugen FG insofern entbehrlich sei, als der von ihm abgegebenen Erklärung, es sei eine neuerliche Begutachtung des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen, da die Begutachtungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, Glaube geschenkt werde; diese Erklärung sei jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles insofern ohne Belang, als durch das am 21. September 1981 ausgestellte Gutachten erwiesen sei, daß - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin eine Begutachtung stattgefunden habe. Der Behauptung, das Gutachten sei lediglich ausgestellt worden, weil ohne Durchführung einer Begutachtungseine Plakette ausgegeben worden sei, könne kein Glauben geschenkt werden. Hinsichtlich der Ausfertigung und Unterfertigung des Gutachtens lägen einander widersprechende Erklärungen vor, da, wie auch aus der Begründung des Widerrufsbescheides hervorgehe, das Gutachten von JH gefertigt worden sei, wie sich aus dem Vergleich der auf dem Gutachten befindlichen Paraphe mit den Unterschriften des Genannten auf den mit ihm aufgenommenen Niederschriften bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ergebe, während im Antrag vom 27. August 1982 erklärt werde, das Gutachten sei von der Gattin des Geschäftsführers nach Ausfüllen des Formblattes unterschrieben worden; Letzteres sei eindeutig unrichtig. Auch sei nicht zu erkennen, in welcher Weise der Kraftfahrzeugprüfbericht des ARBÖ vom 8. "September" 1982 für die Beurteilung des gegenständlichen Falles von Bedeutung sein solle, da dieser in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens vom 21. September 1981 stehe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihr Vorbringen in den Anträgen auf Wiederaufnahme des Widerrufverfahrens sowie auf Wiedererteilung der Ermächtigung gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967 und wies ergänzend darauf hin, daß der Bescheid keine Begründung dafür enthalte, "warum auch jetzt noch mangelnde Vertrauenswürdigkeit angenommen wird".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit mangle. Nach der Bescheidbegründung erfolge die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides aus dessen zutreffender Begründung, die durch die Berufungsausführungen nicht hätte entkräftet werden können. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, es sei ihrem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen G darüber, daß der an "DD" verkaufte Pkw im Verkaufszeitpunkt tatsächlich eine noch gültige Plakette gehabt habe, nicht entsprochen worden, gehe ins Leere. Ein derartiger Beweisantrag sei nicht gestellt worden. Wohl aber habe die Beschwerdeführerin die Vernehmung des Zeugen über das Beweisthema, daß am besagten Pkw im Zeitpunkt der Übergabe an die Beschwerdeführerin eine Begutachtungsplakette angebracht und noch nicht abgelaufen gewesen sei, beantragt. Aber selbst wenn die Vernehmung des Zeugen G die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben hätte, sei für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Denn einerseits sei nicht ausgeschlossen, daß zwischen der Übergabe und dem Verkauf des Fahrzeuges nachträglich eine abgelaufene Überprüfungsplakette angebracht worden sei und andererseits sei ein Gutachten - offensichtlich in Täuschungsabsicht - übergeben worden. Im Bescheid vom 28. Juli 1982 sei hinreichend geklärt worden, daß das besagte Gutachten von JH unterfertigt worden sei. Daran vermöge auch der nunmehrige Versuch der Beschwerdeführerin, durch Vorlage von Unterschriftsproben das Gegenteil zu beweisen, nichts zu bewirken. Die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, aus welchen Erwägungen dieser Vorlage keine Bedeutung zukomme. Überdies werde bemerkt, daß sich die Entscheidung der belangten Behörde vom 28. Juli 1982 auf die Feststellung gründe, daß der Beschwerdeführerin im Sinne des § 57 a RFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit mangle. Der Bescheid vom "29. Dezember 1982" (gemeint wohl: vom 28. Juli 1982) sei in materieller Rechtskraft erwachsen. Es liege im Wesen der Rechtskraft, daß nach ihrem Eintritt die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nicht mehr überprüft werden könne, es sei denn, es seien hiefür die Voraussetzungen des § 68 bzw. des § 69 AVG 1950 gegeben. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Im übrigen sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 1982 abgewiesen worden. Die in den Anträgen vom 27. August und 8. November 1982 und in der Berufung enthaltenen Ausführungen zielten allesamt darauf, den für die rechtliche Beurteilung festgestellten Sachverhalt neu zu überprüfen. "Vorbringungen", die im wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während der Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von den Behörden vorgenommenen Beweiswürdigung enthielten, seien unzulässig und nicht geeignet, eine Wiederaufrollung des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit diesen "Vorbringungen" erscheine daher entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerdeführerin ein Zweifaches ein: Erstens wäre die Vernehmung des Zeugen G insofern notwendig gewesen, als durch seine Vernehmung endgültig hätte geklärt werden können, daß der Pkw in der Zeit vom Juli bis Dezember 1981 eine gültige bzw. noch nicht abgelaufene Prüfplakette gehabt habe. Eine neuerliche Begutachtung wäre demnach keinesfalls erforderlich gewesen und sei schon deshalb die im angefochtenen Bescheid angenommene "offensichtliche Täuschungsabsicht" nicht gegeben gewesen. Zweitens sei sowohl im Wiederaufnahmsantrag als auch in jenem auf Wiedererteilung der Ermächtigung vorgebracht worden, daß die Unterschrift auf dem sogenannten Überprüfungsgutachten vom 21. September 1981 nicht von einem handelsrechtlichen bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sondern von der dazu nicht berufenen Person EH geleistet worden sei. Es sei zu klären gewesen, wer tatsächlich die Unterschrift geleistet habe. Zwar sei richtig, daß sowohl der "Entzugsbescheid" vom 28. Juli 1982 als auch der Bescheid, mit dem der Wiederaufnahmsantrag abgelehnt worden sei, davon ausgegangen seien, das Gutachten sei vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin JH unterzeichnet worden. Dies sei aber im Verfahren über den Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung ausdrücklich bestritten worden und es könne daher nicht einfach diese Annahme neuerlich als richtig und gegeben übernommen werden. Die genannten Verfahrensmängel seien deshalb relevant, weil dann, wenn EH ohne Wissen des handelsrechtlichen Geschäftsführers das mehrfach genannte Gutachten unterfertigt habe, eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Dienstgebers der EH, also der Beschwerdeführerin, nur dann angenommen werden könne, wenn diese wesentlich zur Erstellung eines falschen Gutachtens beigetragen habe, was aber nicht der Fall bzw. nicht erörtert oder festgestellt worden sei. Es mangle somit dem Bescheid eine ausreichende Erklärung dafür, warum die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin "nicht mehr vorliegen soll". Darin liege auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Diesen Einwänden liegt eine Verkennung der Rechtslage zugrunde.

Gemäß § 57 a Abs. 2 erster Satz KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nach § 57 a Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Nach § 57 a Abs. 2 fünfter Satz leg. cit. ist die Ermächtigung ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht dem durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.

Ein solcher Widerruf hat nun zwar zur Folge, daß der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende ab der Verbindlichkeit des diesen Widerruf aussprechenden Bescheides nicht mehr zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a leg. cit. berechtigt ist; dem Gesetz läßt sich aber nicht entnehmen, daß ein Widerruf der Ermächtigung eine spätere Wiedererteilung derselben ausschließt. Auch ein Verein oder Gewerbetreibender, dessen Ermächtigung nach § 57 a Abs. 2 KFG 1967 widerrufen wurde, hat somit Anspruch auf Wiedererteilung dieser Ermächtigung, wenn die in der genannten Gesetzesstelle näher umschriebenen Voraussetzungen wieder vorliegen.

Das gilt auch für den Fall eines Widerrufes der Ermächtigung wegen nachträglich eingetretener Vertrauensunwürdigkeit, da weder das Gesetz hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen diesbezügliche Differenzierungen vornimmt noch der Begriffsinhalt der Vertrauenswürdigkeit entgegensteht. Denn so wie beim Begriff der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 82/11/0049, vom 23. Mai 1984, Zl. 82/11/0249, und vom 23. Mai 1984, Zl. 83/11/0168) ist auch bei dem in der vorliegenden Bestimmung verwendeten Ausdruck zunächst von seiner Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich einem Sichverlassenkönnen auf eine Person, auszugehen. Konkrete Konturen erhält dieses allgemeine Begriffsverständnis durch den aus dem Gesetz klar erkennbaren Regelungszweck des Rechtsinstituts der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57 a KFG 1967, nämlich zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit zu gewährleisten, daß nur betriebstaugliche Kraftfahrzeuge und Anhänger an öffentlichem Verkehr teilnehmen (vgl. dazu Oberster Gerichtshof in SZ 54/19 sowie Lukas, Rechtsprobleme zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG, ZVR 1983, S 9 ff). Vertrauenswürdig im Sinne des § 57 a Abs. 2 KFG 1967 ist demnach ein Verein oder Gewerbetreibender dann, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, daß der Verein oder Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem genannten Verwaltungszweck ausüben werde. Welche eminente Bedeutung diesem Sichverlassenkönnen der Kraftfahrbehörden auf den ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zukommt, erhellt aus dem Umstand, daß im Fall einer positiven Begutachtung der Zulassungsbesitzer unmittelbar das Recht auf Anbringung der Begutachtungsplakette nach § 57 a Abs. 5 KFG 1967 oder Ausfolgung derselben nach § 57 a Abs. 9 leg. cit. und damit das im technischen Bereich von keiner Behörde mehr überprüfte Recht auf Weiterverwendung oder Verwendung des Kraftfahrzeuges im Verkehr auf öffentlichen Straßen erwirbt (vgl. dazu Obersten Gerichtshof in SZ 54/19). Erstellt daher ein gemäß § 57 a Abs. 2 leg. cit. ermächtigter Verein oder Gewerbetreibender (im Fall einer juristischen Person: ihrem im Namen derselben handlungsbefugten Organ zurechenbar) ein - inhaltlich unrichtiges - positives Gutachten nach § 57 a Abs. 4 leg. cit., auf Grund dessen dann eine Begutachtungsplakette angebracht wird, so hat es auf die Beurteilung dieses Verhaltens als Ausdruck einer Vertrauensunwürdigkeit keinen Einfluß, daß es noch gar keiner neuen Begutachtung bedurft hätte, da dieser Umstand an der Täuschungsmöglichkeit der Kraftfahrbehörden und grundsätzlich auch des Zulassungsbesitzers durch die inhaltlich unrichtige Begutachtung nichts zu ändern vermag. Dennoch schließt die so verstandene Vertrauenswürdigkeit eines nach § 57 a Abs. 2 leg. cit. Ermächtigten nicht schlechthin ihre spätere Wiederherstellung nach erfolgtem Verlust aus.

Dies aber hat folgende Konsequenzen: Ebensowenig wie die Entziehung der Lenkerberechtigung nach den §§ 73 Abs. 1 und 74 Abs. 1 KFG 1967 (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270) oder die Entziehung einer Fahrlehrerberechtigung nach § 117 Abs. 1 leg. cit. (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1984 , Zl. 82/11/0249) stellt auch der Widerruf einer nach § 57 a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung keine Strafe, sondern - entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck - eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57 a Abs. 2 leg. cit. Ermächtigten darf daher ein Widerruf nur dann ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn - entsprechend den Grundsätzen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, dargestellt hat - die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war. Umsomehr ist einem Verein oder Gewerbetreibenden, dessen Ermächtigung nach § 57 a Abs. 2 leg.cit. wegen nachträglich eingetretener Vertrauensunwürdigkeit widerrufen wurde, die Ermächtigung wieder zu erteilen, wenn seine Vertrauenswürdigkeit im maßgeblichen Bescheidzeitpunkt wieder hergestellt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber in einem solchen Wiedererteilungsverfahren nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossene Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten angenommen wurde; die Erteilungsbehörde ist vielmehr an den von der Wiederrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete, gebunden und hat daher lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Verein oder Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat.

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde daher zu Recht den Berufungseinwänden, die sich zur Begründung einer nie verlorengegangenen Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin auf einen vom Widerrufsbescheid abweichenden Sachverhalt stützen, keine Relevanz für das Erteilungsverfahren zugemessen und daher "eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringungen" als entbehrlich erachtet. Demgemäß kommt aber auch den bezüglichen Beschwerdeausführungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Dennoch ist aber der angefochtene Bescheid unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen Ausführungen aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet: Die belangte Behörde hat zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, es mangle der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit, der Bescheidbegründung ist aber nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde trotz Verstreichens eines Zeitraumes von nahezu 21 Monaten zwischen dem Vorfall vom 21. September 1981 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 7. Juni 1983 weiterhin die ausschließlich durch den Vorfall vom 21. September 1981 begründete Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin (einer juristischen Person, für deren Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 57 a Abs. 2 KFG 1967 primär jene des Organs, das namens der juristischen Person, wenn auch unter Zuhilfenahme einer im Sinne des § 28 a Abs. 1 KDV 1967 geeigneten Person, die der juristischen Person übertragenen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat, maßgebend ist) angenommen hat.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da ein Stempelgebührenersatz nur für jene Beilagen zusteht, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen sind.

Wien, am 19. September 1984

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