VwGH 82/11/0249

VwGH82/11/024923.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juli 1982, Zl. 52.332/2-IV-1/82, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §117 Abs1;
VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1 impl;
KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §117 Abs1;
VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 1982 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 die ihm mit Bescheid derselben Behörde vom 22. Jänner 1974 erteilte Fahrlehrerberechtigung "wegen Mangels der bei einem Fahrlehrer gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 i. V. m. § 109 Abs. 1 lit. b leg. cit. geforderten Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit" entzogen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Fahrlehrerausweis unverzüglich der Behörde vorzulegen sei und einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Nach Wiedergabe der angewendeten maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 wurde in der Begründung dieses Bescheides darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, wie aus den von der Bundespolizeidirektion Wels übermittelten Verwaltungsstrafakten zu ersehen sei, mit Strafverfügungen der zuletzt genannten Behörde vom 11. Mai 1977, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 114 Abs. 4 KFG 1967, vom 19. April 1978 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, vom 8. September 1978 wegen Übertretungen gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 und Art. VIII erster Fall EGVG 1950 und vom 21. April 1981 wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 bestraft worden sei. Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 26. August 1976 sei der Beschwerdeführer wegen den Vorgehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB bestraft worden. Das Bezirksgericht Wels habe mit Schreiben vom 17. Februar 1982 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von diesem Gericht mit den Urteilen vom 13. Juni 1978 wegen "des Verstoßes" nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB und vom 3. Mai 1979 wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB bestraft worden sei. Des weiteren laufe gegen den Beschwerdeführer derzeit unter der Aktenzahl 4 U 853/81 noch ein Verfahren wegen eines Raufhandels am 5. April 1981. Die angeführten Verwaltungsvorstrafen sowie die gerichtlichen Verurteilungen ließen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass der Beschwerdeführer zur Begehung von Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbaren Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Personen neige. Mit einer solchen Einstellung zu den Rechtsvorschriften sei die Beibehaltung einer Fahrlehrerberechtigung nicht vereinbar. Die im Spruche angeführten gesetzlichen Bestimmungen forderten von einem Fahrlehrer, dass er vertrauenswürdig sei. Beim Begriff der Vertrauenswürdigkeit sei, wenn weder das Gesetz noch die Materialien eine nähere Begriffsbestimmung gegeben haben, von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukomme. Dem Wort "Vertrauen" komme im allgemeinen Sprachgebrauch die gleiche Bedeutung zu wie einem "sich verlassen". Angesichts des Umstandes, dass einem Fahrlehrer Personen anvertraut seien, die im praktischen Fahrunterricht ausgebildet werden sollen, müsse man sich auf einen Fahrlehrer gerade in dieser Hinsicht im besonderen Maße verlassen können, sodass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines solchen ein strenger Maßstab angelegt werden müsse. Auf Grund der angeführten Verwaltungsübertretungen sowie der gerichtlichen Verurteilungen erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass beim Beschwerdeführer die vom Gesetz von einem Fahrlehrer verlangte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Diese besondere Voraussetzung gehe weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom bloßen Lenker eines Kraftfahrzeuges schlechthin verlange. Zwischen den Begriffen "verkehrszuverlässig" im § 66 KFG 1967 und "vertrauenswürdig" im § 109 Abs. 1 lit. b leg. cit. bestehe eben ein wesentlicher Unterschied.

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juli 1982 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. b leg. cit. bestätigt. Nach Ansicht der belangten Behörde war der Berufung aus den nachstehenden Gründen der Erfolg zu versagen: Nach Lage der Akten sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1977 bis 1981 wegen folgender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig "geahndet" worden: zweimal wegen Ordnungsstörung an öffentlichen Orten (vgl. die Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. September 1978 und vom 21. April 1981), einmal wegen Übertretung des § 114 Abs. 4 KFG 1967, demzufolge ein Fahr(schul)-lehrer auf Schulfahrten für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch den Fahrschüler zu sorgen habe (Anlassfall: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vgl. die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. Mai 1977), einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h (§ 20 Abs. 2 StVO 1960, vgl. die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. April 1978) und einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes (siehe die Strafverfügung vom 8. September 1978). Der Beschwerdeführer sei weiters zwischen den Jahren 1976 und 1978 im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, an denen er als Kraftfahrzeuglenker beteiligt bzw. Schuld tragend gewesen sei, zweimal wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und einmal wegen Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden (vgl. das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16. August 1976 und die Urteile des Bezirksgerichtes Wels vom 13. Juni 1978 und vom 3. Mai 1979). Aus weiteren der belangten Behörde vorgelegten Strafakten sei zu ersehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1971 bis 1974 unter anderem dreimal wegen Übertretung nach § 411 und einmal wegen Übertretung nach § 335 StG 1945 verurteilt worden sei. So liege etwa der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 23. November 1973 zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 7. April 1973 dem Franz Z. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, was beim Verletzten u.a. einen Nasenbeinbruch zur Folge gehabt habe, und einer Strafverfügung desselben Gerichtes vom 6. August 1974, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 1974 im Zusammenwirken mit einem Dritten dem Helmut V. Schläge und Stöße versetzt habe, was bei diesem unter anderem ein Lidhämatom sowie eine Schwellung im Bereich des linken Rippenbogens, verbunden mit Schmerzen, nach sich gezogen habe. Bei dieser Sachlage verbiete sich nach Auffassung der belangten Behörde geradezu die Annahme, dass der Beschwerdeführer jenes Maß an Vertrauenswürdigkeit besitze, das der Gesetzgeber gemäß § 117 Abs. 1 bzw. § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 von einem Fahrlehrer verlange (die belangte Behörde verweise im übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen "in den zutreffenden Gründen" des erstinstanzlichen Bescheides). Was den Einwand des Beschwerdeführers anlange, die Behörde laste ihm Verwaltungsübertretungen an, deren Begehung mehr als fünf Jahre zurückliege, so werde bemerkt, dass auch getilgte Vorstrafen - dies gelte vor allem für die gerichtlichen Verurteilungen aus der Zeit von 1971 bis 1974 - bei der Bewertung der Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1972, Zl. 725/71), da diese Wertung keine Rechtsfolge der jeweiligen Bestrafung darstelle (weiterer Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1974, Zl. 4131/73) und gerade die Art der begangenen Delikte erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer, wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, zu strafbaren Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Personen neige.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer, wie sich seinem gesamten Vorbringen entnehmen lässt, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einwand, es sei ihm kein Parteiengehör gewährt und nicht Gelegenheit gegeben worden, "alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen", insofern nicht im Recht, als er bereits vor Erlassung des Bescheides der Erstbehörde vom 2. April 1982, nämlich nach dem am 5. März 1982 bei der Bundespolizeidirektion Wels erfolgten "Vorhalt seiner gerichtlichen Verurteilungen und Verwaltungsstrafen gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950", die ihm im übrigen bekannt sein mussten, eine, am 19. März 1982 eingelangte schriftliche Stellungnahme abgegeben hat und er weiters in seiner Berufung gegen diesen Bescheid der Erstbehörde seinen Standpunkt ausführlich darlegen konnte. Entscheidend ist aber in diesem Zusammenhang, ob die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es für die Erledigung der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit von Belang war, oder - unabhängig von der Erstattung eines solchen Vorbringens Umstände, die sie bei Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1950 zu beachten gehabt hätte, unberücksichtigt gelassen hat. Weiters ist bei Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von Bedeutung, ob die belangte Behörde im Sinne der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 eine hinreichende Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführer sei gemäß § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 nicht (mehr) als vertrauenswürdig anzusehen, gegeben hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass der belangten Behörde "eine Aufzählung der ergangenen Verurteilungen", deren Vorliegen er nie bestritten hat, genügt habe, um ihm die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Seiner Meinung nach hätten vielmehr - "wenn dem 'Vertrauen' schon bei der Beurteilung im konkreten Falle so große Bedeutung zukommt" - "beim Arbeitgeber einerseits, bei den Prüfern der Bundespolizeidirektion Wels andererseits sowie allenfalls stichprobenweise bei den Schülern Erhebungen gepflogen werden müssen, ob dieses geforderte Vertrauensverhältnis bestehe". Da aber dem Wort "vertrauen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch inhaltlich die gleiche Bedeutung wie einem "sich verlassen" zukommt und eine Person dann verlässlich ist, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag, wobei auch lange zurückliegende Vorstrafen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 82/11/0049, und die dort zitierte weitere Judikatur), war es entbehrlich, die vom Beschwerdeführer begehrten Erhebungen durchzuführen. Mag auch der Beschwerdeführer sonst, insbesondere im Rahmen seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Fahrlehrer, keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben, so trat doch seine tatsächliche Einstellung zu den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern durch die Begehung der ihm angelasteten strafbaren Handlungen nach außenhin in einem solchen Ausmaß in Erscheinung, dass sie für sich allein geeignet sein konnten, einen hinreichenden Schluss auf den Charakter des Beschwerdeführers und damit auf seine Vertrauenswürdigkeit zuzulassen. Damit indes, dass lediglich die einzelnen Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt worden sind, konnte dennoch nicht das Auslangen gefunden werden, um sich ein umfassendes Bild über seine Verlässlichkeit zu verschaffen. Maßgebend hiefür sind nämlich nicht diese Verurteilungen, auch wenn ihnen bindende Wirkung zukommt, sondern die jeweils zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, weshalb es notwendig gewesen wäre, konkret auch festzustellen, auf welche Weise der Beschwerdeführer gegen die genannten strafrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Solche Feststellungen fehlen aber größtenteils in der Begründung des angefochtenen Bescheides und auch sonst ist den vorgelegten Verwaltungsakten - mit Ausnahme eines einzigen Falles - nicht näher zu entnehmen, welches Verhalten der Beschwerdeführer bei Begehung der strafbaren Handlungen tatsächlich gesetzt hat.

Die belangte Behörde hat aber insbesondere auch übersehen, dass es nicht allein darauf ankam, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen begangen hat, sondern sie die Frage, ob der Beschwerdeführer vertrauenswürdig sei, an Hand dieser strafbaren Handlungen bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bzw. im Rahmen ihrer Kontrollfunktion bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270) zu prüfen gehabt hätte. Denn auch die Entziehung einer Fahrlehrerberechtigung stellt - wie die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 KFG 1967 - keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb dem sich daraus ergebenden Verwaltungszweck entsprechend auch mit einer Entziehung der Fahrlehrerberechtigung nur dann vorgegangen werden darf, wenn hiefür (noch) eine Notwendigkeit besteht. Der Beschwerdeführer hat schon im Verwaltungsverfahren auf sein längeres Wohlverhalten hingewiesen, ohne dass die belangte Behörde dazu Stellung genommen hätte. Die belangte Behörde hat die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers deshalb verneint, weil er "zu strafbaren Handlungen gegen die körperliche Sicherheit anderer Personen neigt", weshalb die der Strafverfügung vom 21. April 1981 zugrundeliegende "Ordnungsstörung an öffentlichen Orten" hiebei keinen maßgeblichen Einfluss hatte. Da auch der Vorfall vom 5. April 1981, der zur Einleitung des Entziehungsverfahrens geführt hat, nicht als Grundlage für die Entziehung herangezogen wurde, hat die belangte Behörde demnach nur strafbare Handlungen verwertet, die spätestens im Jahre 1978 begangen worden sind. Sie hätte aber näher begründen müssen, wieso sie trotz Verstreichens eines dazwischenliegenden Zeitraumes von jedenfalls mehr als drei Jahren, möglicherweise sogar mehr als vier Jahren - wann der Beschwerdeführer in maßgeblicher Hinsicht zuletzt im Jahre 1978 straffällig wurde, ist ja nicht aktenkundig - die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer gelte nicht als vertrauenswürdig. Wenn auch der Beschwerdeführer zufolge der von ihm begangenen strafbaren Handlungen vertrauenswürdig geworden sein sollte, schließt dies nicht aus, dass seine Vertrauenswürdigkeit in der Zwischenzeit wiederhergestellt sein konnte. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher auch aus diesem Grunde eine nachprüfende Kontrolle dahingehend, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Fahrlehrerberechtigung entzogen worden ist, verwehrt.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften verletzt wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Dabei konnte mangels näherer Verzeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 VwGG 1965 lediglich der Schriftsatzaufwand zugesprochen werden (vgl. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, Slg. Nr. 7227/A, und vom 14. September 1977, Zl. 953/77).

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 23. Mai 1984

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