Normen
MRK Art6
PartG 2012 §1
PartG 2012 §10
PartG 2012 §10 Abs1
PartG 2012 §10 Abs5
PartG 2012 §10 Abs6
PartG 2012 §10 Abs7
PartG 2012 §10 Abs8
PartG 2012 §11 Abs1
PartG 2012 §12 Abs1
PartG 2012 §2 Z5
PartG 2012 §5
PartG 2012 §5 Abs1
PartG 2012 §6
PartG 2012 §6 Abs2 Z2
PartG 2012 §6 Abs4
PartG 2012 §6 Abs5
PartG 2012 §6 Abs6
PartG 2012 §7
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030029.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionsfall betrifft die Verhängung einer Geldbuße nach dem Parteiengesetz 2012 (PartG) wegen Nicht‑Ausweises einer Spende über die Revisionswerberin, eine politische Partei.
2 Mit Spruchpunkt I.2. eines Bescheides des Unabhängigen Parteien‑Transparenz‑Senates (UPTS), der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, vom 30. September 2020 wurde die Revisionswerberin aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes verpflichtet, wegen Nicht‑Ausweises von Spenden seitens des Vereines „V“ in der Gesamthöhe von € 102.000,‑‑ im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 eine Geldbuße in der Höhe von € 102.000,‑‑ zu entrichten. Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin in Spruchpunkt II. dieses Bescheides aufgetragen, diese Geldbuße (neben weiteren mit anderen Spruchpunkten verhängten) binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides auf ein näher angeführtes Konto einzuzahlen.
3 In der Begründung dieses Bescheids gab der UPTS die Mitteilung des Rechnungshofs und (auszugsweise) die dazu erstattete Stellungnahme der Revisionswerberin wieder und traf u.a. Feststellungen zu den Ausgaben des genannten Vereins, die für diverse Schaltungen in Y Print‑ bzw. Online‑Medien im Jahr 2018 insgesamt € 102.040,96 betragen hätten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass statutenmäßiger Zweck des Vereins die „Bewusstseinsbildung der Bevölkerung im Hinblick auf die realpolitischen Auswirkungen der Änderung der Y Landesverfassung und damit auch die Unterstützung der Wiederwahl von Z als Landeshauptmann“ gewesen sei, und es sich um eine Organisation gehandelt habe, die den Zweck verfolgt habe, einen Wahlwerber materiell zu unterstützen.
Bei der Beurteilung, ob Aktivitäten des Vereins im Jahr 2018 zu Spenden an die X (Landesorganisation Y) geführt hätten, sei vor dem Hintergrund der Aufmachung und des Inhalts der Inserate, in denen sich die jeweils mit Foto wiedergegebenen Personen mit kurz gehaltenen, griffigen Argumenten für eine Wiederwahl von Z als Landeshauptmann von Y aussprechen, zu bejahen, dass die Inserate Sachleistungen des Vereins darstellten, die der X zugewendet und von ihr angenommen worden seien. Dass die Partei von diesen Inseraten nicht Kenntnis gehabt und sie nicht zumindest geduldet habe, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich um Schaltungen in Medien mit einem relativ hohen Verbreitungsgrad im Zeitraum 17. Februar bis 4. März 2018 und damit im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Y Landtagswahlen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass in den Tagen vor der Landtagswahl von den politischen Parteien die Medienlandschaft genau beobachtet würde. Zudem hätten die Inserate auf eine Website verwiesen, bei deren Aufruf der Benutzer unmittelbar auf die Website der X in Y weitergeleitet worden sei. Dass dies ohne Wissen der Partei erfolgt sei, sei nicht plausibel. Diese Kostenübernahme durch Dritte sei als Spende anzusehen. Da deren Ausweis im Rechenschaftsbericht unterblieben sei, sei eine Geldbuße zu verhängen gewesen, wobei mit der Mindestbuße im Ausmaß des erlangten Betrags das Auslangen gefunden habe werden können.
4 Mit dem angefochtenen (Teil‑)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I.2. und Spruchpunkt II. dieses Bescheids (soweit er sich auf die unter I.2. verhängte Geldbuße bezieht) mit der Maßgabe ab, dass die Revisionswerberin zu einer Geldbuße in Höhe von € 102.040,96 verpflichtet wurde; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Die Revisionswerberin sei als politische Partei tätig. Die X Landesorganisation Y sei eine Gliederung der Revisionswerberin mit eigener Rechtspersönlichkeit und Teil der politischen Partei.
Mindestens einmal im Quartal fänden bei der Revisionswerberin Landesgeschäftsführersitzungen statt. Bei diesen bestehe Gelegenheit zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen der Bundespartei und den Landesorganisationen.
Zum System der Erstellung des an den Rechnungshof zu übermittelnden Rechenschaftsberichtes der Revisionswerberin sei auszuführen, dass ein Informationssystem eingerichtet sei, das alle meldepflichtigen Organisationen und Organisationseinheiten umfasse. Seit dem Jahr 2018 werde der Rechenschaftsbericht der Revisionswerberin „wie eine Konzernprüfung gestaltet“. Die jeweilige Landesorganisation müsse die Meldung in einer Gewinn‑ und Verlustrechnung darstellen. Diese werde von der Landesfinanzabteilung erstellt und vom Landesgeschäftsführer nach Prüfung und Testierung durch die Landesprüfer elektronisch gezeichnet. Die fertige Meldung werde dann der Bundespartei übermittelt und in das System eingepflegt. Eine Überprüfung der jeweiligen Meldungen durch die in der Bundesgeschäftsstelle der Revisionswerberin damit befasste und mit der Erstellung des Rechenschaftsberichts betraute Leitende Sekretärin für Finanzen und Personal erfolge ‑ schon wegen Zugriffsmöglichkeit bloß auf die eigene Buchhaltung ‑ nicht.
Für die Meldungen von Gliederungen bestehe ebenso wie für die Meldungen von nahestehenden Organisationen seit 2014 ein ‑ laufend u.a. an die gesetzlichen Änderungen angepasster ‑ Leitfaden, den die Revisionswerberin erarbeitet habe.
Der Verein „V“ sei in der Zeit von 11. Jänner 2018 bis 23. August 2018 im Vereinsregister eingetragen gewesen. Sein Zweck sei nach den Statuten „die Bewusstseinsbildung der Bevölkerung im Hinblick auf die realpolitischen Auswirkungen der Änderung der Y Landesverfassung und damit auch die Unterstützung der Wiederwahl von Z als Landeshauptmann“ gewesen.
Mit Schreiben vom 9. März 2020 habe die Revisionswerberin dem Rechnungshof nach dessen Aufforderung zur Stellungnahme „aus Gründen der rechtlichen Vorsicht“ näher aufgelistete „Sachleistungen“ des Vereins im Jahr 2018 (nämlich diverse Schaltungen in Print‑ bzw. Online‑Medien samt den dafür getätigten Ausgaben) mit dem Hinweis gemeldet, dass keine Ergänzung bzw. Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes der Revisionswerberin erfolge, da es sich bei den Aktivitäten des Personenkomitees mangels Einflussmöglichkeit der Revisionswerberin nicht um Spenden iSd § 2 Z 5 PartG handle; unter einem seien die Inserate des Vereins beigelegt worden.
Die Ausgaben des Vereins hätten für diese Inserate im Jahr 2018 insgesamt € 102.040,96, die Einnahmen durch Spenden € 115.896,38 betragen. Die Schaltungen des Vereins (die in der Folge in den Feststellungen beispielhaft abgedruckt wurden) hätten Unterstützungserklärungen zur Wiederwahl des Landeshauptmannes Dr. Z, Spitzenkandidat der X bei der Landtagswahl Y und seit 2013 auch stellvertretender Bundesparteivorsitzender der Revisionswerberin, durch bekannte Personen sowie Privatpersonen umfasst. Diese Schaltungen hätten für die X Landesorganisation Y sowie (zumindest abgeleitet) auch für die Revisionswerberin einen Werbewert entfaltet. Eine Gegenleistung gegenüber dem Verein sei weder von Seiten der Revisionswerberin noch von Seiten der X Landesorganisation Y erbracht worden.
Aufgrund der PartG‑Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 habe die Revisionswerberin am 20. August 2019 österreichweit eine Abfrage zu Personenkomitees durchgeführt. Auf die Nachfrage bei allen Landesorganisationen habe allein die X Landesorganisation Y am 25. September 2019 eine Rückmeldung zur Existenz des Vereins „V“ an die Revisionswerberin erstattet.
Im Rechenschaftsbericht 2018 (1. Version) der Revisionswerberin vom 27. September 2019 seien die Einnahmen aus Spenden der X Landesorganisation Y mit € 24,‑‑ ausgewiesen worden. Es habe sich in der Spendenliste keine Spende des Vereins „V“ gefunden. Diesbezüglich habe es keine Spendenmeldung der X Landesorganisation Y an die Revisionswerberin gegeben.
Am 31. Oktober 2019 habe die Bundesgeschäftsstelle der Revisionswerberin dem Rechnungshof (unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 9a PartG idF BGBl. I Nr. 55/2019) nähere Unterlagen betreffend den Verein „V“ übermittelt. Mit Schreiben vom 9. März 2020 seien dem Rechnungshof zudem die Sachleistungen des Vereins unter Anschluss der Inserate gemeldet worden. Eine Ergänzung bzw. Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes 2018 habe die Revisionswerberin diesbezüglich nicht vorgenommen.
6 Rechtlich erwog das Bundesverwaltungsgericht, unter den Begriff der Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG falle jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen einer politischen Partei oder einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitze, ohne entsprechende Gegenleistung gewährten. Es sei weder strittig, dass die Revisionswerberin eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG sei, noch, dass die X Landesorganisation Y eine Gliederung der Revisionswerberin mit eigener Rechtspersönlichkeit sei. Vor diesem Hintergrund sei zweifellos davon auszugehen, dass die vorliegenden Schaltungen (Sachleistungen) des Vereins „V“ als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG zu qualifizieren seien. Der Ansicht der Revisionswerberin, dass aus eigenem Antrieb erfolgte Aktivitäten eines Personenkomitees vor Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zu Personenkomitees (in der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019) keine Spenden im Sinne des PartG darstellten, sei nicht zu folgen.
Nach den getroffenen Feststellungen hätten die Ausgaben des Vereines „V“ für diverse Schaltungen insgesamt € 102.040,96 betragen. Im Rechenschaftsbericht 2018 seien die Einnahmen aus Spenden der X Landesorganisation Y allerdings nur mit € 24,‑‑ ausgewiesen worden. Nach den Feststellungen wusste die Revisionswerberin jedenfalls am 25. September 2019 von der Existenz des Vereins „V“ und jedenfalls am 31. Oktober 2019 davon, dass dieser Verein seine Einnahmen im Jahr 2018 unter anderem für Schaltungen in diversen Medien verwendet habe. Darauf, ob die Revisionswerberin vor der Veröffentlichung der Schaltungen von diesen gewusst und ihnen zugestimmt habe, komme es nicht an, da der Vorwurf einzig die unterlassene Ausweisung der Spenden betreffe. Die Revisionswerberin sei daher spätestens am 31. Oktober 2019, und damit rund ein Monat nach Einreichung der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2018, aber mehr als drei Monate vor der Nachfrage durch den Rechnungshof vom 17. Februar 2020 darüber informiert gewesen, dass im Jahr 2018 Leistungen des Vereins der X Landesorganisation Y bzw. der Revisionswerberin zu Gute gekommen seien, die möglicherweise im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 auszuweisen gewesen wären. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei es daher nicht nachvollziehbar, warum die Revisionswerberin erst mit Schreiben vom 9. März 2020 auf Nachfrage des Rechnungshofes diesem gegenüber „vorsichtshalber“ eine Meldung dazu erstattet habe und nicht initiativ tätig geworden sei. Gerade vor dem Ziel des PartG, eine erhöhte Transparenz bezüglich der Zulässigkeit und Offenlegung von Spenden zu schaffen, wäre es an der Revisionswerberin gelegen gewesen, die von der X Landesorganisation Y erhaltene Informationen initiativ und nicht erst aufgrund des Ersuchens des Rechnungshofes weiterzuverfolgen, die Landesorganisation entsprechend anzuleiten und die erforderlichen Nach‑Meldungen an den Rechnungshof zu richten.
Gemäß § 10 Abs. 7 PartG sei unter anderem, wenn eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG nicht ausgewiesen habe, über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages zu verhängen. Resultiere der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitze, so sei die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei zu verhängen. Dem Beschwerdevorbringen, dass ein allfälliger Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG auf eine unrichtige Auskunft der X Landesorganisation Y zurückzuführen sei (weshalb die Geldbuße nicht über die Revisionswerberin zu verhängen sei), sei zu entgegnen, dass nach der ‑ auf den vorliegenden Fall übertragbaren ‑ Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025) auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen sei, es sei denn, dass diese von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis gehabt habe und daher daran gehindert gewesen sei, die Spende rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 7 PartG an den Rechnungshof weiterzuleiten. Dass die Revisionswerberin im vorliegenden Fall keine rechtzeitige Kenntnis von der Existenz des Personenkomitees und dessen Verwendung der Einnahmen gehabt habe, könne nicht angenommen werden: Die Revisionswerberin habe jedenfalls ab 25. September 2019 und damit knapp vor Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2018 von der Existenz des Personenkomitees gewusst. Über die Verwendung der Einnahmen sei sie zumindest abstrakt jedenfalls ab dem 31. Oktober 2019 informiert gewesen. Die Revisionswerberin hätte daher etwa bei der Einreichung des Rechenschaftsberichtes gegenüber dem Rechnungshof anmerken können, dass sie die Information über ein Personenkomitee gerade erhalten habe und weitere Ermittlungen bzw. mögliche Nachmeldungen dazu noch durchführen werde. Bei einem Verein namens „V“ könne schon in Anbetracht der Namensgebung ‑ auch ohne nähere Kenntnisse über diesen zu haben ‑ davon ausgegangen werden, dass dieser möglicherweise Tätigkeiten zum Vorteil des Spitzenkandidaten der Revisionswerberin bei der Landtagswahl des Jahres 2018 entfalten werde.
Die Verantwortlichkeit für den Nichtausweis der Spende des Personenkomitees im Sinne des § 6 Abs. 4 PartG liege in der konkreten Konstellation bei der Revisionswerberin, zumal diese die internen Leitlinien für Meldungen ‑ u.a. auch durch die Gliederungen ‑ erstelle, bei ihr die Letztverantwortung für die Einreichung des Rechenschaftsberichtes liege, und sie nie behauptet habe, dass die X Landesorganisation Y (im Widerspruch zu internen Leitlinien bzw. trotz Urgenz) keine Meldung bezüglich der Spende des Personenkomitees erstattet oder an Nachforschungen nicht mitgewirkt hätte.
Da nach den Feststellungen die Höhe der Sachspende € 102.040,96 betragen habe, sei gemäß § 10 Abs. 7 PartG, wonach der erlangte Betrag die Untergrenze für die Bemessung der Geldbuße darstelle, die Höhe der Geldbuße auf diesen Betrag anzupassen gewesen.
7 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob Spenden durch ein Personenkomitee an eine politische Partei bzw. eine rechtlich selbständige Gliederung der Partei vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 von der Bestimmung des § 2 Z 5 PartG erfasst seien und ob ein Anwendungsfall des § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG auszuschließen sei, wenn die politische Partei erst knapp vor der Einreichung der ersten Version des Rechenschaftsberichtes sowie kurz danach von ihrer Gliederung über Umstände informiert worden sei, die eine (Nach‑)Meldung erforderlich machen könnten, ohne dass die Gliederung etwa gegen interne Meldeleitlinien verstoßen habe.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des Vorverfahrens gemeinsam mit den Verwaltungsakten vorgelegt wurde.
9 Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist im Sinne der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
11 Im Revisionsfall wurde die Revisionswerberin wegen Nicht‑Ausweisens der Aufwendungen des Personenkomitees für Werbemaßnahmen zugunsten Z, die vom UPTS und dem BVwG als Spenden iSd § 2 Z 5 PartG gewertet wurden, im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 mit einer Geldbuße nach § 10 Abs. 7 PartG belegt.
12 Die Revision macht dagegen (hier einleitend zusammengefasst) geltend, die Werbeaufwendungen seien nicht als Spende zu qualifizieren gewesen, die Verhängung einer Geldbuße sei zudem wegen „Überschreitens der Anklage“ und mangels Bestellung eines Wirtschaftsprüfers iSd § 10 Abs. 5 PartG unzulässig gewesen. Die (wenngleich geringfügige) Erhöhung der Geldbuße durch das BVwG verstoße überdies gegen das Verschlechterungsverbot. Jedenfalls aber fehle es der Revisionswerberin ‑ mangels Kenntnis von den Inseratenschaltungen und mangels Organisationsverschuldens ‑ an der Passivlegitimation für die Verhängung einer Geldbuße, zumal eine Verpflichtung zur Richtigstellung eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichts nicht bestehe; gegebenenfalls wäre die Geldbuße nicht über die Revisionswerberin, sondern über die Landesorganisation Y zu verhängen gewesen.
13 Dazu ist Folgendes vorauszuschicken:
14 Strittig ist, ob die im Jahr 2018 vom Personenkomitee getätigten Aufwendungen für Inserate als Spende zu qualifizieren waren und im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 als solche aufzunehmen gewesen wären.
15 Wenn auch vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, hat doch eine andere Betrachtungsweise ‑ abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Regelung etwa in einer Übergangsbestimmung ‑ dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob ‑ in Ermangelung einer Übergangsbestimmung ‑ eine stichtags‑ bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. VwGH 7.6.2022, Ro 2022/03/0038, mwN).
16 Mangels für den vorliegenden Fall maßgeblicher Übergangsbestimmungen ist die Beurteilung, ob Spenden vorlagen, die im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 als solche auszuweisen gewesen wären, anhand der im Rechenschaftsjahr, also im Jahr 2018 in Geltung stehenden Bestimmungen des PartG und damit zeitraumbezogen zu beurteilen (in diesem Sinn auch schon VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025, Rn 15). Im Revisionsfall waren daher die Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019, welche Regelungen über Personenkomitees enthalten, nicht anzuwenden.
17 Die demnach maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ‑ PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, lauten (auszugsweise):
„Gründung, Satzung, Transparenz
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) ...
(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1,
...
5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
a. einer politischen Partei oder
...
c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
...
ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
...
Rechenschaftsbericht
§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes‑, Bezirks‑, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks‑ und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
...
(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.
...
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen‑ und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
...
8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),
...
12. Sachleistungen,
...
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden‑, Sponsoring‑ und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden‑, Sponsoring‑ und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.
Spenden
§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.
(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
...
(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes‑, Landes‑ und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:
1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,
2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
3. öffentlich‑rechtlichen Körperschaften,
4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,
9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,
10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B‑VG) anzuführen.
...
(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
...
Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
...
(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(5) Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (§ 5) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
...
Unabhängiger Parteien-Transparenz‑Senat
§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
...
Sanktionen
§ 12. (1) Der unabhängige Parteien‑Transparenz‑Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.“
Zum Vorliegen einer Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG:
18 Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die Inseratenschaltungen durch den Verein „V“ seien als Spenden iSd PartG zu beurteilen, mit dem Vorbringen, die Aktivitäten des Vereins seien autonom geplant, organisiert und finanziert worden. Der Verein habe in Erfüllung seines Vereinszweckes eigene politische Anliegen vertreten; bei der ‑ vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckten ‑ Schaltung der Inserate habe es sich um eine eigene, gesetzlich erlaubte Tätigkeit des Vereins gehandelt. Es widerspreche den Grundsätzen der Eigentumsfreiheit, wenn eine erlaubte Tätigkeit eines Normunterworfenen (hier: des Vereins) zu einer behördlich verhängten Geldbuße zu Lasten eines anderen Normunterworfenen (hier: der Revisionswerberin) führe.
Vor Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend Personenkomitees in § 2 Z 3a PartG durch die Novellierung BGBl. I Nr. 55/2019 seien im Falle der nicht in einer Kostenübernahme bestehenden, sondern aus eigenem Antrieb erfolgten „Unterstützung“ einer Partei durch Personenkomitees keine Spenden iSd PartG vorgelegen (Verweis auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz 11 zu § 2 PartG). Eine Kostenübernahme sei aber nicht vorgelegen, weil mit den verfahrensgegenständlichen Inseraten die eigenen Interessen des Vereins ‑ Wunsch nach Wiederwahl von Z als Landeshauptmann ‑ verfolgt worden seien.
19 Unter einer Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention zu verstehen, die natürliche oder juristische Personen unter anderem der politischen Partei oder einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ohne eine entsprechende Gegenleistung gewähren (die in § 2 Z 5 letzter Satz PartG angeführten ausdrücklichen Ausnahmen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht).
20 Ein Wesensmerkmal der Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG ist es, dass ein Vorteil (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention) ohne entsprechende Gegenleistung freiwillig ‑ also insbesondere nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Empfänger der Leistung bestehenden Rechtspflicht ‑ gewährt wird (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025).
21 Unter einer Sachleistung ist ‑ im Gegensatz zur Geldleistung ‑ die Zuwendung durch Naturalien, etwa durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Gegenständen, aber auch die Kostenübernahme durch Dritte, sofern dadurch ein ökonomischer Vorteil entsteht, zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2 [2019], Rz 19 zu § 2).
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass durch Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der Partei aufgerufen wurde, ohne dass diese dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, Sachleistungen an die Partei erfolgt sind, die als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG anzusehen sind (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025, Rn 19).
23 Nach den getroffenen Feststellungen hat der Verein „V“ im vorliegenden Fall im Jahr 2018 Inserate, die Unterstützungserklärungen von (teilweise prominenten) Personen zur Wiederwahl des Landeshauptmannes Dr. Z, Spitzenkandidat der X bei der Landtagswahl Y und seit 2013 auch stellvertretender Bundesparteivorsitzender der Revisionswerberin, beinhalteten, in Medien in Auftrag gegeben und dafür insgesamt € 102.040,96 bezahlt, die sowohl für die Revisionswerberin als auch für die X Landesorganisation Y einen Werbewert entfalten haben, ohne dass dafür Gegenleistungen der Revisionswerberin oder der X Landesorganisation Y erfolgt sind.
24 Dass die verfahrensgegenständlichen Inserate für die Revisionswerberin einen Werbewert entfalteten, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Die Revision macht aber ‑ unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ‑ geltend, die Revisionswerberin hätte eigene Inserate jedenfalls anders gestaltet und etwa einen Hinweis auf ihre Parteienbezeichnung aufgenommen und für konkrete Wahlkampfprojekte geworben. Es wären deshalb nicht die vollen Kosten der Inserate als von der Revisionswerberin erlangter Vorteil anzusetzen gewesen, sondern ein zu bestimmender „Werbewert“, dessen Ermittlung allerdings unterblieben sei. Wäre das BVwG seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es festgestellt, dass jedenfalls ein viel niedrigerer Betrag als Spende zu qualifizieren gewesen sei, weshalb auch eine niedrigere Geldbuße zu verhängen gewesen wäre.
25 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
26 UPTS und BVwG haben ‑ ausgehend von Inhalt und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Inserate ‑ deren Werbewert für die Revisionswerberin bejaht; diese habe sich dadurch eigene Aufwendungen erspart, zumal die entsprechenden Kosten vom Verein getragen wurden. Die Höhe des Werbewerts wurde mit den dafür getätigten Aufwendungen bemessen.
27 Von der Revision wird nicht einmal konkret behauptet, dass der „zu bestimmende Werbewert“ geringer gewesen sei als die für die Inserate getätigten Ausgaben, dass also die Inseratenkosten überhöht gewesen seien. Auch mit dem Hinweis auf eine allfällige andere Gestaltung „eigener“ Inserate (Aufnahme eines Hinweises auf ihre Parteienbezeichnung und Werbung für konkrete Wahlkampfprojekte) wird der Werbewert der Inserate in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht in Frage gestellt. Dass die Parteizugehörigkeit des Beworbenen den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannt (gewesen) sei, wird ebensowenig behauptet.
28 Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BVwG den Werbewert der geschalteten Inserate mit den dafür getätigten Aufwendungen bemessen hat.
29 Bei dem in Rede stehenden Personenkomitee ‑ spezifische Regelungen zu Personenkomitees waren im PartG vor der (im Revisionsfall noch nicht anwendbaren) Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 nicht enthalten ‑ handelte es sich um einen Verein, also eine juristische Person. Durch die Inseratenschaltungen dieses Vereins sind freiwillige Zuwendungen an die Revisionswerberin erfolgt, der aufgrund der Bezahlung der Inserate durch den Verein ein ökonomischer Vorteil (Ersparnis eigener Aufwendungen) entstanden ist. Das BVwG hat die Inseratenschaltungen daher zu Recht als Sachleistungen und damit als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG qualifiziert.
30 An dieser Beurteilung können die von der Revision vorgetragenen Einwände nichts ändern:
31 Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, es widerspräche den Grundsätzen der Eigentums‑ und Meinungsfreiheit, wenn die erlaubte Tätigkeit eines Vereins zu einer behördlich verhängten Geldbuße zu Lasten eines anderen, nämlich der Revisionswerberin führe, genügt der Hinweis, dass die Geldbuße nicht etwa wegen der Veröffentlichung der Inserate durch den Verein verhängt wurde, sondern deshalb, weil die Revisionswerberin die damit verbundene Spende nicht in ihrem Rechenschaftsbericht ausgewiesen hat; Grundlage für die Verhängung der Geldbuße war damit nicht etwa das Verhalten eines Dritten, sondern eigenes Verhalten (Unterlassen) der Revisionswerberin.
32 Auch das weitere Argument der Revision, vor Inkrafttreten der ‑ im Revisionsfall noch nicht anwendbaren ‑ Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 hinsichtlich Personenkomitees seien im Fall einer nicht in einer Kostenübernahme bestehenden Unterstützung einer Partei durch ein Personenkomitee keine Spenden iSd PartG vorgelegen (Hinweis auf Eisner/Kogler/Ulrich, aaO Rz 11 zu § 2), ist nicht zielführend: Entgegen der Revision ist nämlich gerade von einer Kostenübernahme auszugehen, hat sich doch die Revisionswerberin durch die in Rede stehende Finanzierung der Inserate durch das Personenkomitee entsprechende eigene Kosten für Werbemaßnahmen erspart. Dass in einem solchen Fall eine Spende iSd § 2 Z 5 PartG vorliegt, wird im Übrigen auch von der von der Revision dazu zitierten Literaturstelle bejaht.
„Überschreitung der Anklage“
33 Die Revision bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 PartG sei die Verhängung von Geldbußen nach dem PartG nur „aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen“ zulässig. Der UPTS dürfe also nicht ohne eine Mitteilung des Rechnungshofs tätig werden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Rechenschaftsberichtes sei gemäß § 10 PartG vorzugehen; der Rechnungshof habe also die Partei zur Stellungnahme aufzufordern und gegebenenfalls einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Während dem Rechnungshof die Funktion eines ausschließlichen Anklägers zukomme, sei der UPTS als Buß‑ und Strafsenat eingerichtet, amtswegige Erhebungen durch ihn seien unzulässig. Vielmehr habe die Entscheidung ausschließlich aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu erfolgen. Da in den übermittelten Unterlagen des Rechnungshofes keine ausreichenden Angaben zum Werbewert der Inserate für die Revisionswerberin und dem dadurch von ihr erlangten „ökonomischen Vorteil“ enthalten gewesen seien, sei vorliegendenfalls eine Entscheidung des UPTS über die Höhe der Sanktion unzulässig gewesen.
34 Auch diesem Vorbringen der Revision ist kein Erfolg beschieden.
35 Im Revisionsfall muss nicht beantwortet werden, ob der UPTS ohne eine Mitteilung des Rechnungshofs tätig werden darf und ob er ‑ über die Bedachtnahme auf die vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen hinaus ‑ zu eigenen, „amtswegigen“ Ermittlungen berechtigt ist (vgl. zum Meinungsstand etwa Eisner/Kogler/Ulrich, aaO, Rz 1 zu § 11 und Rz 1 zu § 12; Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien ‑ Recht und Finanzierung [2013], Rz 13ff zu § 11 PartG; Segalla, Neue Transparenzvorschriften für Parteien, in Jahrbuch für Öffentliches Recht 2013, 251 [268f]):
36 Es ist unstrittig und entspricht der Aktenlage, dass der UPTS im Revisionsfall aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes tätig wurde:
Diese ‑ im Bescheid des UPTS wiedergegebene ‑ Mitteilung vom 5. Juni 2020 enthielt nicht nur eine Gegenüberstellung der vom Verein bezogenen Einnahmen und getätigten, näher konkretisierten Ausgaben sowie eine Darstellung der verfahrensgegenständlichen Inserate samt den dafür bezahlten Beträgen, sondern auch Ausführungen dazu, warum nach Auffassung des Rechnungshofs die Schaltung der Inserate Sachleistungen iSd § 2 Z 5 PartG dargestellt hätten, durch die der Revisionswerberin ein ökonomischer Vorteil erwachsen sei. Die „Annahme“ dieser Sachspende sei zu bejahen, zumal es „jeder Lebenserfahrung [widerspreche], dass die Partei von den Aktivitäten des Personenkomitees, insbesondere von den umfangreichen Inseratenschaltungen, nicht informiert war“.
37 Der UPTS wurde aufgrund dieser Mitteilung des Rechnungshofs tätig und hat aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen entschieden.
Von der Revision wird auch nicht konkret vorgebracht, dass der UPTS andere als die vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen in seine Entscheidung einbezogen hätte.
Sofern in diesem Zusammenhang gerügt wird, in diesen Unterlagen seien keine ausreichenden Angaben zum Werbewert enthalten und ein „amtswegiges“ Verfahren dazu sei unzulässig gewesen, ist dem zu entgegnen, dass auch im Verfahren vor dem UPTS ein Vorbringen, der Werbewert sei niedriger gewesen als die für die Inserate getätigten Aufwendungen, nicht erstattet worden ist; schon deshalb stellt sich die Frage eines „amtswegigen“ Verfahrens dazu nicht.
Keine Geldbuße mangels Bestellung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 10 Abs. 5 PartG
38 Die Revisionswerberin bringt zudem vor, aus § 10 PartG ergebe sich, dass vor Verhängung einer Geldbuße zwingend ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen sei. Gemäß § 10 Abs. 5 PartG habe der Rechnungshof nämlich, würden Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Rechenschaftsberichts durch die von der Partei dazu abgegebene Stellungnahme nicht ausgeräumt, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts zu beauftragen. Gemäß § 10 Abs. 6 PartG sei eine Geldbuße erst dann zu verhängen, wenn weder die politische Partei noch der bestellte Wirtschaftsprüfer die Bedenken an der Richtigkeit des Rechenschaftsberichtes ausräumen konnten. Mangels Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers erweise sich die Verhängung einer Geldbuße im vorliegenden Fall auch deshalb als rechtswidrig.
39 Auch dieses Vorbringen verfängt nicht:
40 Die ‑ im dritten Abschnitt des PartG (§§ 5 bis 7) normierte ‑ Rechenschaftspflicht von politischen Parteien dient der Transparenz der Parteienfinanzierung (vgl. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002).
41 § 5 Abs. 1 PartG verpflichtet die politische Partei zur Erstellung des Rechenschaftsberichts, in dem u.a. Spenden gesondert auszuweisen sind (§ 5 Abs. 4 Z 8 PartG).
Gemäß § 6 Abs. 2 PartG sind Spenden in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht auszuweisen.
§ 6 Abs. 4 PartG normiert, dass Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Rechenschaftsjahr den Betrag von € 3.500 übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht auszuweisen sind, wobei Spenden an Bundes‑, Landes‑ und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen sind.
42 In dem mit „Kontrolle der Rechenschaftspflicht“ überschriebenen vierten Abschnitt (§§ 8 bis 12) des PartG wird nach Regelungen über Prüfmaßstab, Vorgangsweise bei Durchführung und Abschluss der Prüfung sowie Unvereinbarkeitsbestimmungen für Wirtschaftsprüfer in § 10 Abs. 1 PartG normiert, dass der Rechenschaftsbericht auch der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
Dieser hat nicht nur die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts, sondern auch dessen Übereinstimmung mit dem PartG nach Maßgabe der folgenden Absätze des § 10 PartG zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 2 PartG):
Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit im Rechenschaftsbericht enthaltener Angaben ist der betroffenen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme ‑ gegebenenfalls mit dem Auftrag zur Bestätigung der Richtigkeit durch den Wirtschaftsprüfer ‑ einzuräumen (§ 10 Abs. 4 PartG).
Räumt diese Stellungnahme die Bedenken nicht aus, hat der Rechnungshof einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts zu beauftragen (§ 10 Abs. 5 PartG).
Die folgenden Absätze 6 bis 8 des § 10 PartG enthalten Sanktionen bei Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht:
Gemäß § 10 Abs. 6 PartG ist eine Geldbuße bei ungenütztem Verstreichen der Frist für die Stellungnahme nach § 10 Abs. 4 PartG sowie für den Fall zu verhängen, dass im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die weder durch die Stellungnahme der Partei selbst noch durch den Wirtschaftsprüfer beseitigt werden konnten. Diese Geldbuße ist nach der Schwere des Vergehens zu bemessen, wobei je nach Art des Verstoßes ein unterschiedlicher Rahmen vorgesehen ist:
Bei Verstößen gegen § 5 Abs. 4 oder 5 PartG (also gegen die Verpflichtung zum gesonderten Ausweis der betreffenden Einnahmen‑ bzw. Ausgabenarten) sowie gegen § 7 PartG (Verpflichtung zum Ausweis der Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten) ist eine Geldbuße von bis zu € 30.000 zu verhängen, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 PartG (Offenlegung der Unternehmensbeteiligungen) von bis zu € 100.000.
Gemäß § 10 Abs. 7 PartG ist dann, wenn Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 PartG nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG angenommen wurden, eine nach der Schwere des Vergehens zu bemessende Geldbuße bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages zu verhängen.
§ 10 Abs. 8 PartG schließlich normiert, dass für den Fall der Überschreitung des in § 4 PartG geregelten Höchstbetrags (der Wahlwerbungsausgaben) eine Geldbuße von bis zu 10 % des Überschreitungsbetrags (bei Überschreitung um bis zu 25 %) zu verhängen ist, die gegebenenfalls (bei Überschreitung um mehr als 25 %) um bis zu 20 % dieses zweiten Überschreitungsbetrags zu erhöhen ist.
43 Auf dieser Basis ist mit dem Hinweis der Revision auf das Unterbleiben der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers iSd § 10 Abs. 5 PartG nichts zu gewinnen:
Zwar trifft es zu, dass ein Rechenschaftsbericht auch dann insofern „unvollständig“ ist, wenn als solche auszuweisende Spenden in ihm nicht ausgewiesen werden.
Ausgehend von der Systematik des § 10 PartG, der in seinem Abs. 6 Sanktionen u.a. wegen unvollständiger Angaben im Rechenschaftsbericht normiert, und dafür Geldbußen von bis zu € 30.000 bzw. € 100.000 festlegt, während § 10 Abs. 7 PartG Verstöße gegen die Verpflichtungen zum Ausweis, zur unverzüglichen Meldung bzw. zur Nichtannahme von Spenden betrifft, die durch Geldbußen auf Basis der Höhe des erlangten Betrages sanktioniert werden, ergibt sich, dass die in § 10 Abs. 6 PartG angesprochene vorangegangene Befassung eines Wirtschaftsprüfers iSd § 10 Abs. 5 PartG nicht Voraussetzung für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 PartG zum Ausweis von Spenden ist, wie sie hier der Revisionswerberin vorgeworfen werden. Die in § 10 Abs. 6 PartG vorausgesetzte Prüfung durch einen vom Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer kommt daher in den Fällen des § 10 Abs. 7 PartG nicht zum Tragen.
44 Dafür spricht im Übrigen auch, dass eine Geldbuße gemäß § 10 Abs. 7 PartG nicht nur bei Nichtausweis von Spenden des jeweiligen Rechenschaftsjahres im Rechenschaftsbericht gemäß § 6 Abs. 4 PartG zu verhängen ist, sondern auch dann vorgesehen ist, wenn Spenden entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 5 PartG nicht unverzüglich an den Rechnungshof gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG von der politischen Partei angenommen wurden. In diesen Konstellationen wäre die Befassung eines Wirtschaftsprüfers schon deshalb nicht zielführend, weil es sich nicht um Verstöße handelt, die sich auf den Inhalt des Rechenschaftsberichts beziehen.
45 Ausgehend davon ist es im vorliegenden Fall nicht erheblich, ob der Rechnungshof vor der Mitteilung an den UPTS einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes bestellt hat.
Verstoß gegen Verschlechterungsverbot
46 Die Revision macht dazu geltend, das Verwaltungsgericht habe, indem es die Geldbuße um einen (wenn auch vergleichsweise geringfügigen) Betrag von € 40,96 erhöht habe, übersehen, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße zwar nicht nach dem VStG abzuführen sei, die Geldbuße aber unzweifelhaft pönalisierenden Charakter habe. Wäre eine Verschlechterung zulässig, würde dies die Normunterworfenen vor möglichen Rechtsmitteln abschrecken, was den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach der EMRK widerspreche. Es werde daher „die entsprechende Judikatur des VwGH aufzugeben sein“.
47 Wie von der Revision ‑ insofern zutreffend ‑ vorgebracht wird, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG (auch unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des EGMR) nicht als Strafverfahren zu qualifizieren (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025, sowie VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002, unter Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs). Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlass, davon abzugehen.
48 Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ‑ vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 7 PartG, wonach die Geldbuße mindestens die Höhe des erlangten Betrages zu betragen hat und angesichts der Feststellung, dass die Spenden des Vereins an die Revisionswerberin insgesamt € 102.040,96 betragen haben ‑ die über die Revisionswerberin verhängte Geldbuße mit € 102.040,96 und damit um € 40,96 höher als der UPTS festgesetzt hat, vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu begründen.
Fehlende Passivlegitimation für die Verhängung einer Geldbuße ‑ Kenntnis der Partei von der Spende bei Einreichung des Rechenschaftsberichtes ‑ Verpflichtung zur Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes
49 Die Revision macht geltend, der Rechenschaftsbericht sei am 27. September 2019 eingereicht worden, während die Revisionswerberin erst danach, am 31. Oktober 2019, davon Kenntnis erlangt habe, dass das Personenkomitee seine Einnahmen unter anderem für die Inserate verwendet habe. Es könne dem Gesetz nicht unterstellt werden, die Verhängung einer Geldbuße wegen Nichtausweises einer Spende auch dann vorzusehen, wenn die politische Partei gar keine Kenntnis von der Spende erlangt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei demgegenüber offenbar von einer Verpflichtung zur Nachmeldung bzw. Richtigstellung eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichtes ausgegangen. Eine solche lasse sich aber dem PartG ‑ von der Verpflichtung zur Stellungnahme und Richtigstellung in Folge einer Aufforderung durch den Rechnungshof abgesehen ‑ nicht entnehmen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Revisionswerberin Kenntnis von den Spenden des Personenkomitees haben hätte müssen, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein derartiges „Organisationsverschulden“ nicht tragen könnten. Aus diesen ergebe sich nämlich, dass etwaige Spenden als Teil der Gewinn‑ und Verlustrechnung von der rechtlich eigenständigen Landesorganisation Y, und damit von der (selbständigen) Gliederung der Revisionswerberin zu melden gewesen wären und dass die Revisionswerberin darauf vertrauen habe dürfen, dass entsprechende Meldungen erfolgen würden und korrekt seien. Allenfalls wäre daher mangels Verschuldens der Revisionswerberin für die unterlassene Meldung die Geldbuße über die X Landesorganisation Y zu verhängen gewesen. In diesem Zusammenhang macht die Revision (als Verfahrensmangel) weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe unzureichende Feststellungen zu den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben der X Landesorganisation Y getroffen, weil unterblieben sei, festzustellen, ob Meldungen der Landesorganisation über das Personenkomitee erfolgt seien.
50 Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
51 § 5 Abs. 1 PartG verpflichtet die politische Partei ‑ ungeachtet ihrer Parteistruktur, also unabhängig von der Frage, wie sie gegliedert ist, ob den Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und ob diese Gliederungen selbst politische Parteien nach § 1 PartG sind ‑ zur jährlichen Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben durch Erstellung eines Rechenschaftsberichts. Dieser hat aus zwei Berichtsteilen zu bestehen, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen auszuweisen sind. Adressat der Rechenschaftspflicht nach außen ist die Gesamtpartei, nicht aber ihre Gliederungen (vgl. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002, mwN).
52 Nach § 5 Abs. 4 PartG sind (unter anderem) Spenden und Sachleistungen gesondert auszuweisen.
53 Gemäß § 6 PartG sind Spenden in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht nach den Kriterien des Abs. 2 und 3 getrennt auszuweisen und zu gliedern; nach § 6 Abs. 4 PartG sind Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 3.500 übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen, wobei Spenden an Bundes‑, Landes‑ und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen sind.
54 Zur Kontrolle der Rechenschaftspflicht ist (neben den Wirtschaftsprüfern, vgl. §§ 8f PartG) auch der Rechnungshof berufen (§ 10 Abs. 1 PartG). § 10 Abs. 6 bis 8 PartG enthält ‑ nach Art des Verstoßes und Schwere des Vergehens gestaffelte ‑ Sanktionen bei Verstößen von Parteien gegen die sie treffenden Rechenschaftspflichten, zu verhängen durch den Unabhängigen Parteien‑Transparenz‑Senat (§§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 PartG).
55 Die Vorschriften über die (verschärften) Rechenschaftspflichten der politischen Parteien zählten zu den inhaltlichen Schwerpunkten der Neuregelung durch das Parteiengesetz 2012 und sollten nach der Einschätzung des Gesetzgebers einen zentralen Beitrag zur Transparenz und öffentlichen Kontrolle darstellen; mit den vorgesehenen Sanktionen sollte die Effektivierung der Vorschriften sichergestellt werden (vgl. die Erläut. zur RV 1782 BlgNR 24. GP , 2 f).
56 Ausgehend davon, dass es sich bei den im Jahr 2018 vom Personenkomitee in Auftrag gegebenen und bezahlten Inseraten um Sachleistungen und damit Spenden iSd § 2 Z 5 PartG handelte, kann kein Zweifel bestehen, dass diese Spenden im Rechenschaftsbericht der Revisionswerberin für dieses Jahr nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 iVm § 5 PartG auszuweisen gewesen wären.
57 Dies ist ‑ unstrittig ‑ nicht geschehen:
58 Der am 27. September 2019 an den Rechnungshof übermittelte Rechenschaftsbericht der Revisionswerberin hat die genannten Spenden nicht ausgewiesen, was den Rechnungshof zu einer Mitteilung an den UPTS veranlasst und zur Einleitung des entsprechenden Verfahrens durch diesen sowie zur Verhängung der revisionsgegenständlichen Geldbuße geführt hat.
59 Gemäß § 10 Abs. 7 PartG ist über die politische Partei u.a. dann eine Geldbuße zu verhängen, wenn sie Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG nicht ausgewiesen hat.
60 Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verhängung einer Geldbuße setzt auch kein Verschulden voraus (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2021/03/0025, VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002, sowie VfGH 13.12.2016, E 729/2016).
61 Für die Verhängung einer Geldbuße, die keine Verwaltungsstrafe darstellt, genügt damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 10 Abs. 7 PartG, im vorliegenden Fall also, dass die politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG nicht ausgewiesen hat. Die Argumentation der Revisionswerberin, es treffe sie kein Verschulden (und auch kein „Organisationsverschulden“) am Nichtausweis der Spenden, ist daher schon deshalb nicht zielführend.
62 Damit kommt es für die Verhängung einer Geldbuße nach § 10 Abs. 7 PartG wegen Nichtausweisens der Spenden auch nicht darauf an, ob die politische Partei vor der Einreichung des Rechenschaftsberichtes Kenntnis von der an sie geleisteten Spende hatte, ebensowenig auf Inhalt und Zeitpunkt allfälliger Meldungen ihrer Landesorganisation zu diesem Thema; mit dem Hinweis der Revision auf das Unterbleiben entsprechender Feststellungen wird daher kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
63 Das PartG, das als Adressat der Rechenschaftspflicht nach außen die Gesamtpartei, nicht aber ihre Gliederungen in die Pflicht nimmt (vgl. neuerlich VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002), geht von einem umfassenden Zusammenwirken der politischen Partei mit ihren Gliederungen und nahestehenden Organisationen aus, wenn es u.a. die politische Partei dazu verpflichtet, in der Anlage zum Rechenschaftsbericht auch Spenden an Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und an nahestehende Organisationen auszuweisen (§ 6 Abs. 2 Z 2 PartG).
64 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2022, Ro 2021/03/0025, Rn. 64, zum Ausdruck gebracht hat, beruht die prinzipielle Verantwortlichkeit der politischen Partei auch für ihr nahestehende Organisationen darauf, dass die politische Partei gegebenenfalls selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der nahestehenden Organisation unterlassen hat; nichts Anderes kann im Verhältnis der politischen Partei zu ihren Gliederungen gelten.
65 Einem Gesetzgeber, dessen explizites Regelungsziel die Erhöhung der Transparenz und die Effektivierung der diesbezüglichen Vorschriften durch Schaffung wirksamer Sanktionsmechanismen war, kann nicht unterstellt werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Spende an die politische Partei selbst geleistet wurde, der damit gebotene Ausweis der Spende im Rechenschaftsbericht aber unterblieben ist, allein deshalb keine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen wäre, weil diese behauptetermaßen vor Erstellung des Rechenschaftsberichts keine Kenntnis von der ‑ an sie selbst geleisteten ‑ Spende erlangt habe, wozu es nur dann kommen kann, wenn der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Informationsfluss innerhalb der politischen Partei unterblieben ist.
66 Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen dadurch, dass nach § 10 Abs. 7 letzter Satz PartG die Geldbuße nur dann über die nahestehende Organisation bzw. Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verhängen ist, wenn der zu sanktionierende Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft einer solchen Einheit resultiert. Es hat also die nahestehende Organisation bzw. Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit für den unterbliebenen Ausweis einer Spende im Rechenschaftsbericht dann einzutreten, wenn die Spende an sie geleistet wurde, eine entsprechende Information an die politische Partei aber unterblieben ist und diese deshalb ‑ mangels Kenntnis der an die Gliederung geleisteten Spende ‑ den gebotenen Ausweis im Rechenschaftsbericht nicht vorgenommen hat.
67 Auf die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 7 letzter Satz PartG kann sich die Revisionswerberin jedoch nicht berufen, weil die betreffende Spende nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur der X Landesorganisation Y, sondern auch ihr selbst zu Gute gekommen ist.
68 Auf die von der Revision angesprochene Frage zu den Konsequenzen einer nachträglichen Richtigstellung eines schon eingereichten Rechenschaftsberichts ist nicht näher einzugehen: Die Revisionswerberin wurde nicht wegen unterbliebener Richtigstellung des Rechenschaftsberichts mit einer Geldbuße belegt, sondern wegen des Nichtausweisens der in Rede stehenden Spende im Rechenschaftsbericht. Da nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt eine „Richtigstellung“ dieses Rechenschaftsberichtes vorgenommen hat, können die Konsequenzen einer solchen dahingestellt bleiben.
Ergebnis
69 Zusammenfassend vermag die Revision daher nicht darzutun, dass die Verhängung der Geldbuße über die Revisionswerberin durch das Bundesverwaltungsgericht rechtswidrig erfolgt wäre.
70 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
71 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. VwGH 24.4.2020, Ra 2019/03/0003, mwN).
Wien, am 20. Dezember 2023
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