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§ 7 PartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden (vgl. § 16 Abs. 2). Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).

Sponsoring und Inserate

§ 7.

(1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr den Betrag von € 7.500,- übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Sponsors für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen, wobei für die Betragsermittlung das Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen zusammenzurechnen ist.

(2) Ebenso sind die Erträge einer politischen Partei aus Inseraten, unter Einschluss der Erträge ihrer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihrer nahestehenden Organisationen, der ihr zuzurechnenden Personenkomitees sowie ihrer Abgeordneten und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, soweit diese Erträge pro Inserat den Betrag von € 2.500,- übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Inserenten und unter Nennung des Mediums, in dem das Inserat erschienen ist, für jede territoriale und nicht-territoriale Gliederung (§ 2 Z 1) oder sonstigem Empfänger nach Satz 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Sponsoring besteht für alle Sponsoring-Partner (§ 2 Z 6) und die Verpflichtung zur Angabe der Erträge aus Inseraten für die Medieninhaber sowie Herausgeber (§ 2 Z 7), die der politischen Partei alle erforderlichen Angaben zeitgerecht, korrekt und vollständig zu übermitteln haben.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3 können durch die jeweilige Landesgesetzgebung in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich strengere Vorschriften erlassen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988, Bundesorganisation, Landesorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40245735

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