BVwG W194 2236916-1

BVwGW194 2236916-19.5.2023

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
PartG §1 Abs2
PartG §10 Abs1
PartG §10 Abs2
PartG §10 Abs6
PartG §10 Abs7
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12 Abs1
PartG §2 Z1
PartG §2 Z3
PartG §2 Z5
PartG §5
PartG §6
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2236916.1.00

 

Spruch:

 

W194 2236916-1/73E

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Anna Walbert-Satek und Dr. Susanne Pfanner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der politischen Partei XXXX vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte I.2. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) des Bescheides des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom 30.09.2020, GZ 2020-0.508.953/ XXXX /UPTS, betreffend eine nach dem Parteiengesetz 2012 verhängte Geldbuße, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt hinsichtlich der Höhe der Spende und der Geldbuße sowie der Rechtsgrundlagen abgeändert wird und insgesamt nunmehr wie folgt lautet:

„2. Die politische Partei XXXX ist gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz, erster Fall Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI l Nr. 56/2012 idF BGBI l Nr. 25/2018, ferner verpflichtet, wegen Nicht-Ausweis von Spenden seitens des Vereines ‚ XXXX Personenkomitee‘ in der Gesamthöhe von EUR XXXX Euro eine Geldbuße in Höhe von

EUR XXXX Euro

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5 lit. a und c, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG idF BGBl. I Nr. 25/2018

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (soweit sich dieser auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.06.2020 übermittelte der Rechnungshof dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS, im Folgenden: belangte Behörde) eine Mitteilung vom 05.06.2020 zum Rechenschaftsbericht 2018 der politischen Partei „ XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Die Mitteilung umfasste ua. Ausführungen zur möglichen Annahme von Spenden durch Kostenübernahmen Dritter im Zusammenhang mit dem Verein „ XXXX Personenkomitee“.

2. Am 24.06.2020 übermittelte die belangte Behörde diese Mitteilung der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Am 05.08.2020 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde dazu eine Stellungnahme ab. Zu dem hier gegenständlichen Personenkomitee wiederholte die Beschwerdeführerin ihr schon gegenüber dem Rechnungshof erstattetes Vorbringen vom 09.03.2020.

3. Mit Bescheid vom 30.09.2020, GZ 2020-0.508.953/ XXXX /UPTS, der dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 08.10.2020 zugestellt wurde, fasste die belangte Behörde „aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der XXXX des Jahres 2018 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 5. Juni 2020, GZ 103.632/658-PRB/20, beim UPTS eingelangt am 10. Juni 2020, wegen […] möglicher Annahme von Spenden durch Kostenübernahmen Dritter i.Z.m. dem Verein ‚ XXXX Personenkomitee‘ […]“ den folgenden Beschluss:

„I.

1. […]

 

2. Die politische Partei XXXX ist gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz, erster Fall Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBI l Nr. 56/2012 idF BGBI l Nr. 25/2018, ferner verpflichtet, wegen Nicht-Ausweis von Spenden seitens des Vereines ‚ XXXX Personenkomitee‘ in der Gesamthöhe von EUR XXXX eine Geldbuße in Höhe von

EUR XXXX

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 4, 6 Z 7, 8 und 9 und Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG

 

3. […]

 

II.

Die in den Spruchpunkten 1.1., 1.2. und 1.3. angeführten Geldbußen sind binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes, […] einzuzahlen.

Rechtsgrundlagen: § 2 Z 5, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4, Abs. 6 Z 3, 5, 7, 8 und 9 und Abs. 7, § 10 Abs. 6 und 7, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG

4. Am 03.11.2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Beschwerde wendet sich ua. gegen die Spruchpunkte I.2. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) des Bescheides und beinhaltet die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

„1. eine mündliche Verhandlung durchführen; und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich aufheben;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 16.11.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 neu zugewiesen und langte am 14.03.2022 bei dieser ein.

7. Am 21.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Gegenstand der Verhandlung war ua. die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I.1. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.1. bezieht) des angefochtenen Bescheides.

8. Am 14.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. Gegenstand der Verhandlung war die Beschwerde der Beschwerdeführerin ua. gegen die Spruchpunkte I.1., I.2. und II. des angefochtenen Bescheides. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil, während die belangte Behörde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden mit ihr Rechtsfragen erörtert. Des Weiteren wurden – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Zeugin XXXX und der Zeuge XXXX zum Sachverhalt befragt.

9. Am 02.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 01.03.2023 zum Verfahren, die der belangten Behörde am 06.03.2023 gemeinsam mit der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.

10. Am 13.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung in geänderter Senatszusammensetzung durch. Gegenstand der Verhandlung war die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I.2. und II. des angefochtenen Bescheides. An der Verhandlung nahm der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und neuerlich dieselbe Zeugin befragt. Weiters wurde der gesamte Akteninhalt und damit insbesondere auch die Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2023 verlesen.

11. Die Niederschrift der Verhandlung vom 13.04.2023 wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ausgehändigt und der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist als politische Partei tätig. Ihre Satzung wurde am 19.08.1975 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.

Die XXXX Landesorganisation XXXX ist eine Gliederung der Beschwerdeführerin mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist Teil der politischen Partei.

Mindestens XXXX finden bei der Beschwerdeführerin Landesgeschäftsführersitzungen statt. Bei diesen besteht Gelegenheit zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen der Bundespartei und den Landesorganisationen. Oftmals nutzt die Bundespartei als oberste Organisation die Sitzungen für Berichte; zudem berichten die Landesorganisationen aus ihren Bereichen.

Der in der Verhandlung befragte Zeuge war XXXX der Beschwerdeführerin. Seither übt er bei der Beschwerdeführerin keine „ XXXX “ mehr aus. XXXX . Er gab für das Jahr 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Meldung für die XXXX als nahestehende Organisation ab. In die Erstellung des Rechenschaftsberichtes des Jahres 2018 der Beschwerdeführerin war der Zeuge hingegen nicht (mehr) in leitender Funktion eingebunden.

Die in der Verhandlung weiters befragte Zeugin ist XXXX der Beschwerdeführerin und übte diese Funktion auch im Jahr 2018 aus. Sie war mir der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 betraut. Ihre Aufgabe in diesem Bereich, die sie auch im Jahr 2018 erfüllte, ist die Organisation des Rechenschaftsberichtes, konkret das „Zusammenführen aller Einmeldungen in einen Bericht“, der dann dem Rechnungshof vorgelegt wird.

1.2. System der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin:

Bei der Beschwerdeführerin ist ein Informationssystem eingerichtet, das alle meldepflichtigen Organisationen und Organisationseinheiten umfasst. Seit 2023 (und damit erstmals auch für die nahestehenden Organisationen) erfolgen alle Meldungen elektronisch. XXXX . Für die Partei und ihre Teile bzw. Gliederungen (zB die Landesorganisationen) besteht das elektronische System seit dem Jahr 2014. Seither wurde es laufend weiterentwickelt.

Seit dem Jahr 2018 wird der Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin wie eine Konzernprüfung gestaltet. XXXX

Für die Meldungen von Gliederungen besteht (ebenso wie davon getrennt für die Meldungen von nahestehenden Organisationen) ein Leitfaden, den die Beschwerdeführerin erarbeitet hat. Diesen gibt es ca. seit dem Jahr 2014, und er wird laufend an die gesetzlichen Änderungen sowie an die technischen und organisatorischen Veränderungen bei der Beschwerdeführerin angepasst. Dazu ist bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsgruppe XXXX eingerichtet, die sich ca. XXXX im Jahr trifft und alle organisatorischen Neuerungen im Bereich der Meldungen bespricht. Rechtsfragen werden in der Arbeitsgruppe nicht diskutiert. Für rechtliche Fragen greift die Beschwerdeführerin bei Bedarf auf externe Rechtsberatung zurück.

1.3. Leistungen durch den Verein „ XXXX Personenkomitee“ im Jahr 2018:

Der Verein „ XXXX Personenkomitee“ war in der Zeit vom 11.01.2018 bis zum 23.08.2018 im Vereinsregister unter der Nummer ZVR XXXX eingetragen. Sein Zweck war nach den im angefochtenen Bescheid zitierten Statuten „die Bewusstseinsbildung der Bevölkerung im Hinblick auf die realpolitischen Auswirkungen der Änderung der XXXX Landesverfassung und damit auch die Unterstützung der Wiederwahl von XXXX als Landeshauptmann“ (gemäß § 2 der Statuten). Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sah § 3 der Statuten ua. Information, Öffentlichkeitsarbeit, Bewusstseinsbildung und Medienarbeit vor. Als „ XXXX -Stellvertreter“ des Vereins fungierte XXXX . Dieser ist ein ehemaliger Mitarbeiter des Büros des Landeshauptmannes XXXX und derzeit (für die Beschwerdeführerin) XXXX .

Mit Schreiben vom 09.03.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem Rechnungshof (nach dessen Aufforderung zur Stellungnahme) „aus Gründen der rechtlichen Vorsicht“ nachstehende „Sachleistungen“ des Vereins „ XXXX Personenkomitee“ im Jahr 2018 (dies mit folgendem Hinweis: „Eine Ergänzung bzw. Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes der XXXX erfolgt nicht, da die XXXX weiterhin der Auffassung ist, es handelt sich bei den Aktivitäten des Personenkomitees mangels Einflussmöglichkeit der XXXX nicht um Spenden im Sinne des § 2 Ziffer 5 des PartG.“):

 

Die Ausgaben des Vereins „ XXXX Personenkomitee“ für diverse Schaltungen in XXXX Print- bzw. Online-Medien betrugen im Jahr 2018 damit insgesamt XXXX Euro. Die Einnahmen dieses Vereins durch Spenden betrugen im Jahr 2018 XXXX Euro.

Die Schaltungen des Vereins umfassten Unterstützungserklärungen (zur Wiederwahl des Landeshauptmannes XXXX , Spitzenkandidat der Beschwerdeführerin bei der Landtagswahl 2018 und seit dem Jahr 2013 XXXX der Beschwerdeführerin) von bekannten Personen, ua. auch Personen, die Funktionen bei der Beschwerdeführerin und hohe Staatsfunktionen ausübten (zB XXXX ), sowie Privatpersonen, wie zB:

 

 

 

  

Diese Schaltungen entfalteten für die XXXX Landesorganisation XXXX sowie (zumindest abgeleitet auch) für die Beschwerdeführerin einen Werbewert.

1.4. Keine Gegenleistung der Beschwerdeführerin und der XXXX Landesorganisation XXXX :

Eine Gegenleistung von Seiten der Beschwerdeführerin und/oder der XXXX Landesorganisation XXXX wurde gegenüber dem Verein für die unter II.1.3. angeführten Leistungen nicht erbracht.

1.5. Rechenschaftsbericht 2018 und Kenntnisstand der Beschwerdeführerin zum „ XXXX Personenkomitee“:

Aufgrund der PartG-Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 (in Kraft getreten am 09.07.2019) und der damit implementierten Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 9a PartG führte die Bundespartei eine österreichweite Abfrage zu Personenkomitees durch. Auf die Nachfrage der Zeugin bei allen Landesorganisationen (mit E-Mail vom 20.08.2019) kam als einzige Rückmeldung am 25.09.2019 jene der XXXX Landesorganisation XXXX zur Existenz des Vereins „ XXXX Personenkomitee“.

Im Rechenschaftsbericht 2018 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 27.09.2019 waren die Einnahmen aus Spenden der XXXX Landesorganisation XXXX mit XXXX Euro ausgewiesen. In der Spendenliste fand sich keine Spende des Vereins „ XXXX Personenkomitee“. Es gab diesbezüglich keine Spendenmeldung der XXXX Landesorganisation XXXX an die Bundespartei.

Die XXXX der Beschwerdeführerin meldete dem Rechnungshof mit E-Mail der Zeugin vom 31.10.2019 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 9a PartG idF BGBl. I Nr. 55/2019 Folgendes: „Gem. § 6 Abs 9a übermittle ich im Anhang die Unterlagen betreffend XXXX Personenkomitee. Darüber hinaus gab es im fraglichen Zeitraum keine Personenkomitees die die XXXX unterstützt haben“. In der Beilage wurden zwei Vereinsregisterauszüge vom 11.01.2018 und 22.08.2019 betreffend den Verein „ XXXX Personenkomitee“ übermittelt. Ersterem ist ua. Folgendes zu entnehmen: „Die Einnahmen durch Spenden betrugen € XXXX . Demgegenüber standen Ausgaben in gleicher Höhe. Die Ausgaben wurden verwendet für: Installierung und Abwicklung des Vereines, Installierung von Postfach Portokosten, Fotos, Domain-Kosten, Erstellung einer Homepage, Herausgabe eines Buches, Inserate in der XXXX , Bezahlung der abwickelnden Werbeagentur XXXX “.

Mit Schreiben vom 09.03.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem Rechnungshof (nach dessen Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.02.2020 im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechenschaftsberichtes 2018 und unter Bezugnahme auf das E-Mail vom 31.10.2019) „aus Gründen der rechtlichen Vorsicht“ die unter II.1.3. festgestellten Sachleistungen des Vereins „ XXXX Personenkomitee“ im Jahr 2018 und legte diesem unter einem die Inserate des Vereins vor. Eine Ergänzung bzw. Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes 2018 nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin als politische Partei, deren Statuten beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt sind, sind unstrittig (vgl. das auf der Website des Bundesministeriums für Inneres veröffentlichte Parteienverzeichnis [Abruf am 28.02.2023]: https://www.bmi.gv.at/405/files/Parteienverzeichnis_gem_1_Abs_4_PartG_BF_20230119.pdf ).

Dass die XXXX Landesorganisation XXXX eine Gliederung der Beschwerdeführerin mit eigener Rechtspersönlichkeit und als Landesorganisation Teil der politischen Partei ist, bestätigte die Zeugin in der Verhandlung (vgl. Seite 22 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Die Feststellungen zu den Landesgeschäftsführersitzungen gründen sich auf die schlüssigen Schilderungen der Zeugin in der Verhandlung (vgl. Seite 25 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Die Feststellungen zu dem in der Verhandlung befragten Zeugen stützen sich auf dessen Angaben in der Verhandlung (vgl. die Seiten 12f der Niederschrift vom 14.02.2023), die im Verfahren unbestritten blieben.

Gleichermaßen ergeben sich die Feststellungen zu der in der Verhandlung befragten Zeugin aus deren nachvollziehbaren Aussagen in der Verhandlung (vgl. die Seiten 18f der Niederschrift vom 14.02.2023).

2.2. System der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu dem bei der Beschwerdeführerin eingerichteten Informationssystem sowie speziell zu den Meldungen der Landesorganisationen seit dem Jahr 2018 gründen sich auf die schlüssigen Angaben der Zeugin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 19 bis 21 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Die Feststellungen zum Leitfaden der Beschwerdeführerin für die Meldungen von Gliederungen stützen sich auf die Schilderungen der Zeugin und des Zeugen in der Verhandlung (vgl. die Seiten 21f bzw. Seite 13 der Niederschrift vom 14.02.2023).

2.3. Leistungen durch den Verein „ XXXX Personenkomitee“ im Jahr 2018:

Die Feststellungen zum Verein und dessen Statuten ergeben sich aus den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Seite 19). Die Feststellungen zum „ XXXX -Stellvertreter“ des Vereins gründen sich auf eine Internet-Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2023 sowie auf ein Telefonat, das das Bundesverwaltungsgericht am selben Tag mit dem Stellvertreter führte (vgl. den Aktenvermerk OZ 62) und werden vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 13.04.2023).

Die festgestellte tabellarische Auflistung der Schaltungen des Vereins im Jahr 2018 in mehreren Zeitungen bzw. Online-Medien wurde samt dem Hinweis der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 an den Rechnungshof entnommen (zitiert in und beiliegend der Mitteilung des Rechnungshofes vom 05.06.2020 zum Rechenschaftsbericht 2018 der Beschwerdeführerin und Teil der Akten der belangten Behörde).

Die Feststellungen zu den Gesamtausgaben für diese Schaltungen gründen sich auf diese Tabelle sowie die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Seite 16). Die Feststellungen zu den Einnahmen des Vereins ergeben sich einerseits aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. wiederum dessen Seite 16) sowie andererseits aus dem E-Mail der Zeugin vom 31.10.2019 an den Rechnungshof zur Offenlegung der Personenkomitees (beiliegend der Mitteilung des Rechnungshofes vom 05.06.2020).

Die Feststellungen zum Inhalt der Schaltungen stützen sich auf die Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in die von der Beschwerdeführerin dem Rechnungshof mit Schreiben vom 09.03.2020 übermittelten Schaltungen (beiliegend der Mitteilung des Rechnungshofes vom 05.06.2020). Dass XXXX als Spitzenkandidat der Beschwerdeführerin zur Landtagswahl 2018 in XXXX antrat und seit dem Jahr 2013 XXXX der Beschwerdeführerin ist, ist unstrittig (vgl. zu den Informationen des Landes XXXX [Abruf am 18.04.2023]: https://ltw2018. XXXX .gv.at/ sowie https://www. XXXX .gv.at/Politik/Landesregierung/L XXXX ).

Dass diesen Schaltungen ein Werbewert für XXXX Landesorganisation XXXX beizumessen ist, liegt für das Bundesverwaltungsgericht angesichts deren Gestaltung als ausdrückliche Unterstützungserklärungen zur Wiederwahl des Landeshauptmannes auf der Hand. Zudem gaben sowohl die Zeugin als auch der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass davon auszugehen sei, dass diese Schaltungen jedenfalls für die XXXX Landesorganisation XXXX einen Werbewert hätten (vgl. die Seiten 23 bzw. 29 der Niederschrift vom 14.02.2023; zum zumindest abgeleiteten Werbewert auch für die Beschwerdeführerin vgl. die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.4.1.).

2.4. Keine Gegenleistung der Beschwerdeführerin und der XXXX Landesorganisation XXXX :

Die Feststellungen zur mangelnden Gegenleistung ergeben sich aus den Angaben der Zeugin und des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 5 bzw. 23 der Niederschrift vom 14.02.2023).

2.5. Rechenschaftsbericht 2018 und Kenntnisstand der Beschwerdeführerin zum „ XXXX Personenkomitee“:

Die Feststellungen zur parteiinternen Nachfrage der Beschwerdeführerin zu Personenkomitees und der einzigen Rückmeldung durch die XXXX Landesorganisation XXXX ergeben sich aus den Angaben der Zeugin in der Verhandlung (vgl. Seite 22 der Niederschrift vom 14.02.2023) in Verbindung mit den mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 01.03.2023 vorgelegten Unterlagen (E-Mail der Zeugin vom 20.08.2019 an alle Landesorganisationen, Rückantwort der Landesorganisation mit E-Mail vom 25.09.2019).

Die Feststellungen zur Höhe der Einnahmen aus Spenden der XXXX Landesorganisation XXXX in der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2018 vom 27.09.2019 sind unbestritten (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Dass es betreffend den Verein „ XXXX Personenkomitee“ keine Spendenmeldung (weder von Seiten der Landesorganisation an die Beschwerdeführerin, noch in der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2018) gab, bestätigte die Zeugin in der Verhandlung (vgl. Seite 23 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Die Feststellungen zur Offenlegung des Personenkomitees gegenüber dem Rechnungshof gründen sich auf das E-Mail der Zeugin vom 31.10.2019 samt Beilagen (beiliegend der Mitteilung des Rechnungshofes vom 05.06.2020).

Die Feststellungen zur Meldung der Beschwerdeführerin betreffend Sachleistungen des Vereins „ XXXX Personenkomitee“ im Jahr 2018 (nach der Aufforderung durch den Rechnungshof vom 17.02.2020) ergeben sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 (beiliegend der Mitteilung des Rechnungshofes vom 05.06.2020). Dass die Beschwerdeführerin hierauf keine Ergänzung bzw. Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes 2018 vornahm, ist dem entsprechenden (und festgestellten) Hinweis in ihrem Schreiben vom 09.03.2020 zu entnehmen.

Da die Beschwerdeführerin jedenfalls vor der Nachfrage durch den Rechnungshof im Februar 2020 vom Personenkomitee und dessen möglichen Leistungen durch die Landesorganisation informiert wurde (vgl. die E-Mails vom 25.09.2019 und vom 31.10.2019), besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, dem Beweisantrag des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Personenkomitees zum Beweis dafür, dass das Komitee nicht in Absprache mit der Landesorganisation gegründet worden sei (vgl. die Seiten 29f der Niederschrift vom 14.02.2023), beizutreten. In der weiteren Verhandlung verzichtete der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zudem auf die Einvernahme des Stellvertreters des Personenkomitees (vgl. Seite 8 der Niederschrift vom 13.04.2023). Dazu ist nur ergänzend anzumerken, dass eine Partei nicht in die Gründung eines Personenkomitees eingebunden sein muss, um von diesem in weiterer Folge unterstützt werden zu können.

Ebenso wenig ist dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, ein Gutachten aus dem Bereich der Informationstechnologie zum Beweis dafür einzuholen, dass jede Website auf eine beliebige Website weiterleiten könne, nicht zu folgen, da die Klärung der Frage, von wem die Weiterleitung von der Website des Personenkomitees auf die Website der XXXX Landesorganisation XXXX technisch eingerichtet worden sein könnte, vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht als entscheidungsrelevant erachtet wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall (es geht um den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2018) zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. […]

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

[…]“

 

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1,

[…]

3. ‚nahestehende Organisation‘: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

[…]

5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen

a. einer politischen Partei oder

b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder

c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder

d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder

e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder

f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,

ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,

[…]“

 

„Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

[…]

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.“

 

„Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

[…]

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,

7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,

8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro (Anm. 1) beträgt,

9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro (Anm. 1) beträgt,

10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

[…]“

 

„Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

[…]

(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

[…]“

 

„Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

[…]

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

[…]“

 

„Sanktionen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

[…]“

3.1.2. § 6 Abs. 9a PartG idF BGBl. I Nr. 55/2019 (Inkrafttreten: 09.07.2019, Außerkrafttreten: 31.12.2022) lautete folgendermaßen:

„Spenden

§ 6.

[…]

(9a) Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019 sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.

[…]“

3.2. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der auf den Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin des Jahres 2018 bezogenen Mitteilung des Rechnungshofes vom 05.06.2020 gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz, erster Fall PartG idF BGBI l Nr. 25/2018 verpflichtet, „wegen Nicht-Ausweis von Spenden seitens des Vereines ‚ XXXX Personenkomitee‘ in der Gesamthöhe von EUR XXXX eine Geldbuße in Höhe von EUR XXXX zu entrichten“. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ua. diese Geldbuße auf ein näher genanntes Konto des Bundeskanzleramtes einzuzahlen.

3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Sie macht hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und II. des angefochtenen Bescheides zunächst geltend, dass die Aktivitäten des Personenkomitees gemäß der vorliegend anzuwendenden Fassung des PartG keine Spenden im Sinne des PartG darstellen würden. Zweitens, liege keine Annahme der Spende durch die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz, erster Fall PartG vor. Da die Beschwerdeführerin keine ausreichende Kenntnis über die Problematik erlangt gehabt habe, sei ihr, drittens, die Einhaltung des § 6 Abs. 4 PartG nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die Geldbuße gemäß § 10 Abs. 7 PartG jedenfalls nicht über die Beschwerdeführerin, sondern allenfalls über die XXXX Landesorganisation XXXX (aufgrund der unrichtigen Auskunft der Landesorganisation) zu verhängen gewesen.

3.4. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu folgen:

3.4.1. Vorliegen einer Spende gemäß § 2 Z 5 PartG:

Unter den Begriff der Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG fällt jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen ua. einer politischen Partei (lit. a) oder einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (lit. c), ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

In einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Verfahren betreffend von Dritten zugunsten einer politischen Partei geschalteten Inseraten sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 2 Z 5 PartG Folgendes aus (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):

„18 Die revisionswerbende Partei zieht in ihrem Vorbringen die Feststellungen betreffend den (ihr zugekommenen) Werbewert der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen nicht in Zweifel.

19 Damit steht aber fest, dass durch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt sind, die als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG anzusehen sind.

20 […]

21 Im vorliegenden Fall kommt es aber weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen ‚Inserate‘ davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die ‚Annahme‘ dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung ‚von den inkriminierten Inseraten‘ erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die – da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach § 6 Abs. 4 PartG überschritten hat – im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre.“

Im Beschwerdefall ist es weder strittig, dass die Beschwerdeführerin eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG ist, noch, dass die XXXX Landesorganisation XXXX eine Gliederung der Beschwerdeführerin (§ 5 Abs. 1 PartG) mit eigener Rechtspersönlichkeit ist.

Des Weiteren steht fest, dass durch die festgestellten (kostenpflichtigen) Schaltungen im Auftrag des gegenständlichen Personenkomitees, in denen die Wiederwahl des (als Spitzenkandidat der Beschwerdeführerin antretenden) Landeshauptmannes durch bekannte und private Personen ausdrücklich unterstützt wurde, der Beschwerdeführerin bzw. deren Gliederung Sachleistungen gewährt wurden, ohne dass die Beschwerdeführerin oder die XXXX Landesorganisation XXXX dafür eine Gegenleistung erbrachten. Dass diesen Schaltungen ein Werbewert für die XXXX Landesorganisation XXXX beizumessen ist, steht ebenfalls fest und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Damit ist aber unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 18f) zweifellos davon auszugehen und insoweit der belangten Behörde beizutreten, dass die vorliegenden Schaltungen (Sachleistungen) als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG zu qualifizieren sind. Dem Beschwerdevorbringen, dass aus eigenem Antrieb erfolgte Aktivitäten eines Personenkomitees vor Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zu Personenkomitees (Novelle BGBl. I Nr. 55/2019) keine Spenden im Sinne des PartG darstellen würden, ist daher aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Die belangte Behörde spezifizierte im angefochtenen Bescheid allerdings nicht ausdrücklich, ob sie vom Vorliegen einer Spende gemäß § 2 Z 5 lit. a und/oder lit. c PartG ausging. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der konkreten Konstellation beide Tatbestände als erfüllt zu betrachten. Jedenfalls besteht ein Werbewert für die XXXX Landesorganisation XXXX , sodass die Voraussetzungen des § 2 Z 5 lit. c PartG fraglos gegeben sind. Da der Landeshauptmann, der der Beschwerdeführerin zuzurechnen bzw. zugehörig ist, 2018 zur Wiederwahl stand, muss zudem davon ausgegangen werden, dass dessen Parteizugehörigkeit umfassend bekannt war und – auch wenn die Schaltungen die Beschwerdeführerin bzw. den Parteinamen nicht explizit erwähnten – diese schon durch die Hervorhebung des Namens des (amtierenden) Landeshauptmannes geeignet sind, einen Werbewert auch zugunsten der Beschwerdeführerin zu entfalten, zumal XXXX seit dem Jahr 2013 auch XXXX der Beschwerdeführerin ist. Es ist daher anzunehmen, dass § 2 Z 5 lit. a PartG ebenfalls erfüllt wird.

Auf die – in der Beschwerde geltend gemachte mangelnde – Annahme der vorliegenden Sachspende durch die Beschwerdeführerin und/oder ihre Gliederung kommt es im Beschwerdefall in Anbetracht des zu prüfenden Verstoßes gegen § 6 Abs. 4 PartG nicht an (siehe wiederum VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 21, sowie die Ausführungen im Folgenden).

3.4.2. Verpflichtung zum Ausweis von Spenden gemäß § 6 Abs. 4 PartG:

Gemäß § 6 Abs. 1 PartG kann jede politische Partei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5 PartG) annehmen. Gemäß § 6 Abs. 4 PartG sind Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3.500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

Unter Beachtung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 17) ist zunächst klarzustellen, dass der der Verhängung der Geldbuße im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht die Annahme einer nach § 6 Abs. 6 PartG unzulässigen Spende, sondern stattdessen den Umstand betraf, dass eine der Beschwerdeführerin zugekommene (als solche nach der grundsätzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 PartG nicht unzulässige) Spende entgegen § 6 Abs. 4 PartG nicht im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 ausgewiesen wurde (siehe insbesondere die Begründung auf Seite 21 des angefochtenen Bescheides).

Nach den im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen betrugen die Ausgaben des Personenkomitees für diverse Schaltungen betreffend die Unterstützung der Wiederwahl des amtierenden Landeshauptmannes in XXXX Print- bzw. Online-Medien im Jahr 2018 insgesamt XXXX Euro. Im Rechenschaftsbericht 2018 (1. Version) der Beschwerdeführerin vom 27.09.2019 waren die Einnahmen aus Spenden der XXXX Landesorganisation XXXX allerdings nur mit XXXX Euro ausgewiesen. Zudem fand sich in der Spendenliste keine Spende des Vereins „ XXXX Personenkomitee“.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass eine Sachspende des Personenkomitees an die Beschwerdeführerin bzw. deren Gliederung in der Höhe von XXXX Euro vorlag, die gemäß § 6 Abs. 4 PartG im Rechenschaftsbericht des Jahres 2018 hätte ausgewiesen werden müssen. Da gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz PartG die Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen dabei zusammenzurechnen sind, kommt es nicht darauf an, ob der Werbewert der gegenständlichen Spende der Bundespartei und/oder der Landesorganisation zugutekam.

Da es im vorliegenden Fall des Weiteren nicht darauf ankommt (in diesem Sinne VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 21), ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung der Schaltungen davon gewusst und diesen zB zugestimmt hat, da der Vorwurf die unterlassene Ausweisung der durch die Schaltungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht betrifft, muss auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelnden Annahme der Spende bzw. zur fehlenden Vorab-Information über die Spende nicht weiter eingegangen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie von den Schaltungen erst viel zu spät und nach der Erstellung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2018 erfahren habe, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Nach den getroffenen Feststellungen wusste die Beschwerdeführerin (konkret auch die Bundespartei) jedenfalls am 25.09.2019 von der Existenz des Vereins „ XXXX Personenkomitee“ und jedenfalls am 31.10.2019 davon, dass der Verein seine Einnahmen im Jahr 2018 ua. für Schaltungen in diversen Medien verwendete. Die Beschwerdeführerin war damit (rund ein Monat nach der Einreichung der 1. Version des Rechenschaftsberichtes 2018 vom 27.09.2019, aber) mehr als drei Monate vor der Nachfrage durch den Rechnungshof vom 17.02.2020 zum Rechenschaftsbericht 2018 sowie speziell zum vorliegenden Personenkomitee darüber informiert, dass im Jahr 2018 Leistungen des Vereins der Landesorganisation bzw. der Beschwerdeführerin zugutegekommen sind. Die Beschwerdeführerin selbst spricht in ihrer (getrennt von der Einreichung des Rechenschaftsberichtes 2018, aber relativ zeitnah danach erfolgten) Offenlegung gemäß § 6 Abs. 9a PartG gegenüber dem Rechnungshof implizit eine Unterstützung durch das Personenkomitee an (vgl. unter II.1.5.: „[…] Darüber hinaus gab es im fraglichen Zeitraum keine Personenkomitees die die XXXX unterstützt haben.“).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es daher nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 09.03.2020 (und erst auf Nachfrage durch den Rechnungshof am 17.02.2020) gegenüber dem Rechnungshof „vorsichtshalber“ eine Meldung dazu erstattet hat und nicht zB initiativ zum Thema Personenkomitee einerseits an die Landesorganisation für vertiefende Informationen und Nachforschungen und andererseits an den Rechnungshof für eine Nachfrage, wie mit möglichen nicht ausgewiesenen Sachspenden eines Personenkomitees umzugehen ist, herangetreten ist und in weiterer Folge eine tatsächliche Ergänzung bzw. Richtigstellung des Rechenschaftsberichtes 2018 vorgenommen hat.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass – wie festgestellt – zumindest XXXX Landesgeschäftsführersitzungen mit der Bundespartei stattfinden, die dem Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern dienen. Wenn die Zeugin in der Verhandlung darauf hinweist, dass sie nicht beantworten könne, ob es bei der Landesorganisation ein Bewusstsein dafür gegeben habe, dass infolge des (von Dritten gegründeten) Personenkomitees eine allfällige Spendenmeldung erforderlich sein könnte (vgl. Seite 24 der Niederschrift vom 14.02.2023), muss ihr entgegengehalten werden, dass bei Erstellung des Rechenschaftsberichtes 2018 das PartG schon mehr als fünf Jahre in Kraft war, dh. eine ausreichende Sensibilisierung der Beschwerdeführerin zumindest dahingehend gegeben gewesen sein müsste, dass Inserate bzw. Schaltungen von Dritten im Hinblick auf die Vorgaben des PartG genau zu prüfen sind.

Soweit in der Verhandlung von der Zeugin und dem Zeugen in dieser Hinsicht mehrmals die eigene Rechtspersönlichkeit der Landesorganisationen angesprochen wird (vgl. zB Seite 25 der Niederschrift vom 14.02.2023), die eine Überprüfungsmöglichkeit der Bundespartei einschränke, ist aus dem zuvor Gesagten zu folgern, dass es der Bundespartei – gerade um die Erfüllung der Anforderungen des PartG zu gewährleisten – daran gelegen sein muss, ihre Gliederungen entsprechend umfangreich zu informieren und auszubilden, um keine Verletzungen zB der Spendenregelungen des § 6 PartG, die eine Geldbuße nach sich ziehen können, zu riskieren.

Dazu ist weiters zu beachten, dass die Zeugin in der Verhandlung zunächst nicht beantworten konnte (vgl. Seite 24 der Niederschrift vom 14.02.2023), ob die Leitlinien der Beschwerdeführerin seither (dh. seit der Erstellung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2018 bzw. seit dem angefochtenen Bescheid) für Konstellationen wie die hier gegenständliche (Schaltungen eines Personenkomitees zugunsten einer Landesorganisation) adaptiert wurden. In der weiteren Verhandlung verwies die Zeugin zwar darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der jüngsten Novelle zum PartG die „aktuellen Vorgaben zum Umgang mit Personenkomitees“ in die Leitlinien aufgenommen habe (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 13.04.2023); dass die Beschwerdeführerin die Landesorganisationen über Konstellationen wie die hier gegenständliche aber speziell informiert bzw. darauf aufmerksam gemacht habe, um das diesbezügliche Bewusstsein der Landesorganisationen für künftige Meldungen zu erhöhen, ist weder den Angaben der Zeugin zu entnehmen, noch wird Derartiges vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. die Seiten 4 sowie 6f der Niederschrift vom 13.04.2023).

Zusammengefasst war der Beschwerdeführerin damit spätestens am 31.10.2019 bekannt, dass eine ihr oder ihrer Landesorganisation im Jahr 2018 gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorliegen könnte, die möglicherweise im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 auszuweisen gewesen wäre. Gerade vor dem Hintergrund eines der Ziele des PartG, eine erhöhte Transparenz bezüglich der Zulässigkeit und Offenlegung von Spenden zu schaffen (vgl. RV 1782 BlgNR, 24. GP ), wäre es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes an der Beschwerdeführerin – dh. der politischen Partei, die den Rechenschaftsbericht zu erstellen hat (vgl. § 5 und § 10 Abs. 1 PartG) – gelegen gewesen, die von der Landesorganisation (wenn auch in einem anderen Kontext) erhaltenen Informationen initiativ (und nicht erst aufgrund „des Ersuchens des Rechnungshofes“, wie es die Beschwerde anführt) weiterzuverfolgen, die Landesorganisation entsprechend anzuleiten und die erforderlichen (Nach-)Meldungen an den Rechnungshof zu richten. Da die Beschwerdeführerin vertiefende Nachforschungen in dieser Angelegenheit nach dem Ersuchen des Rechnungshofes im Februar 2020 erfolgreich (und nach den Feststellungen in einer Zeit von knapp drei Wochen) durchführte, kann auch nicht angenommen werden, dass ihr diese Vorgehensweise nicht zumutbar gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständlichen Schaltungen als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG angesehen hat, deren Nichtausweisung im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 als Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG anzusehen war.

3.4.3. Verhängung einer Geldbuße gemäß § 10 Abs. 7 PartG:

Gemäß § 10 Abs. 7 PartG ist, hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 PartG nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG angenommen, über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

Die belangte Behörde argumentierte dazu im angefochtenen Bescheid, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Spenden im Rechenschaftsbericht 2018 nicht ausgewiesen habe, weil sie (weiterhin) der Auffassung gewesen sei, bei den Aktivitäten des Personenkomitees handle es sich nicht um Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG. Die belangte Behörde halte im Hinblick auf das Fehlen einschlägiger Judikatur zu dieser Rechtsfrage und im Hinblick auf die Offenlegung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin die Verhängung der Mindestbuße im Ausmaß des erlangten Betrages für angemessen.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass ein allfälliger Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG auf eine unrichtige Auskunft bzw. Angabe der XXXX Landesorganisation XXXX zurückzuführen sei, weshalb der Beschwerdeführerin die Einhaltung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 PartG „nicht einmal möglich“ gewesen sei. Sobald die Beschwerdeführerin ausreichend Kenntnis über die Problematik erlangt gehabt habe, habe sie vorsichtshalber umgehend eine Meldung an den Rechnungshof erstattet. Die Geldbuße sei daher jedenfalls nicht über die Beschwerdeführerin, sondern allenfalls über die XXXX Landesorganisation XXXX zu verhängen gewesen.

Dieser Argumentation vermag das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht beizutreten.

Dabei ist zu zunächst berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 7 Part-G in Bezug auf nahestehende Organisationen, die allerdings sowohl in § 10 Abs. 7 wie auch in § 6 Abs. 9 PartG auf einer Ebene mit den Gliederungen einer Partei genannt werden – insbesondere Folgendes festgehalten hat (VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025):

„63 Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch § 6 Abs. 9 PartG in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des § 6 PartG, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist § 10 Abs. 7 PartG dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen.

64 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei erfolgt damit auch keine im Hinblick auf Art. 6 EMRK zu problematisierende ‚Bestrafung‘ der revisionswerbenden Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist neuerlich darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt […].“

Dass die Beschwerdeführerin keine (rechtzeitige) Kenntnis von der Existenz des Personenkomitees sowie davon gehabt hätte, dass dieses seine Einnahmen im Jahr 2018 ua. für Schaltungen in diversen Medien verwendete, weshalb die Beschwerdeführerin daher gehindert gewesen wäre, diese Sachleistungen des Personenkomitees im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 auszuweisen, kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden:

Wie schon angesprochen, wusste die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 25.09.2019 und damit knapp vor Einreichung des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 2018 am 27.09.2019 von der Existenz des Personenkomitees. Über die Verwendung der Einnahmen war sie zumindest abstrakt jedenfalls ab dem 31.10.2019 und damit zwar nach Einreichung des Rechenschaftsberichtes, aber noch deutlich vor der Nachfrage durch den Rechnungshof im Februar 2020 informiert. Die Beschwerdeführerin hätte daher zB bei der Einreichung des Rechenschaftsberichtes gegenüber dem Rechnungshof anmerken können, dass sie die Information über ein Personenkomitee gerade erhalten habe und weitere Ermittlungen bzw. mögliche Nachmeldungen dazu noch durchführen und entsprechende Angaben nachliefern werde. Dazu ist zu berücksichtigen, dass bei einem Verein namens „ XXXX Personenkomitee“ – auch ohne nähere Kenntnisse darüber zu haben – schon in Anbetracht der Namensgebung davon ausgegangen werden kann, dass dieser möglicherweise Tätigkeiten zum Vorteil des Spitzenkandidaten der Beschwerdeführerin bei der Landtagswahl des Jahres 2018 entfalten werde. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Einreichfrist des Rechenschaftsberichtes (30. September des Folgejahres) in begründeten Fällen auf Ersuchen der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden kann (vgl. § 5 Abs. 7 erster und dritter Satz PartG).

Wenn im Beschwerdefall (anders als in der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) auch keine Weiterleitung der Spende im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG erforderlich war, da diese Bestimmung sich nur auf das – hier nicht verfahrensgegenständliche – Spendenannahmeverbot gemäß § 6 Abs. 6 PartG bezieht, war die Beschwerdeführerin vorliegend keinesfalls daran gehindert (Gegenteiliges bringt sie auch gar nicht vor), zeitnah nach Erhalt der Informationen durch die Landesorganisation vertiefende Nachforschungen zum Personenkomitee und dessen Aktivitäten anzustellen bzw. entsprechend auf die Landesorganisation einzuwirken, wie sie es ja – nach dem Ersuchen des Rechnungshofes – letztlich auch in sehr kurzer Zeit (rund drei Wochen) tat, und mit den erlangten Informationen initiativ an den Rechnungshof heranzutreten.

Die Verantwortlichkeit für den Nichtausweis der Spende des Personenkomitees im Sinne des § 6 Abs. 4 PartG liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der konkreten Konstellation daher bei der Beschwerdeführerin, zumal diese die internen Leitlinien für Meldungen ua. auch durch die Gliederungen – wie festgestellt – erstellt, bei ihr die Letztverantwortung für die Einreichung des Rechenschaftsberichtes liegt und sie im Beschwerdefall nie behauptet hat, dass die XXXX Landesorganisation XXXX zB im Widerspruch zu den Leitlinien bzw. trotz Urgenz der Bundespartei keine Meldung bezüglich der Spende des Personenkomitees erstattet oder an den Nachforschungen zum Personenkomitee nicht mitgewirkt hätte. Bei alledem ist zu beachten, dass Verschulden bzw. Irrtum über die Rechtslage für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich sind (vgl. VwGH 03.02.2022, Ro 2022/03/0033, zu einem Rechtsverletzungsverfahren nach dem PrR-G). Zudem ist im Verfahren in keiner Weise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin die Information und Anleitung der Landesorganisation (wie auch schon unter II.3.4.2. erörtert) nicht zumutbar gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie über die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz, erster Fall PartG eine Geldbuße in der (Mindest-)Höhe des erlangten Betrages verhängt hat.

3.5. Ergebnis:

3.5.1. Die vorliegende Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.2. bezieht) des angefochtenen Bescheides ist vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen [vgl. Spruchpunkt A) I. und II.]. Dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I.2. hinsichtlich der tatsächlichen bzw. festgestellten Höhe der Spende und damit der Geldbuße sowie hinsichtlich der konkret heranzuziehenden Rechtsgrundlagen zu adaptieren ist [vgl. Spruchpunkt A) I.].

Nach den getroffenen Erwägungen liegt im Beschwerdefall eine Sachspende des Personenkomitees an die Beschwerdeführerin bzw. deren Gliederung in der Höhe von XXXX Euro vor, die gemäß § 6 Abs. 4 PartG im Rechenschaftsbericht des Jahres 2018 hätte ausgewiesen werden müssen (vgl. zum konkreten Betrag ausdrücklich auch Seite 20 des angefochtenen Bescheides). Mit Blick auf den Wortlaut des § 10 Abs. 7 PartG, der als Untergrenze für die Bemessung der Geldbuße ua. bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG zumindest die Höhe des erlangten Betrages anordnet (vgl. „mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages“), sind daher die Höhe der Spende und der Geldbuße statt (wie im angefochtenen Bescheid vermutlich abgerundet) mit XXXX Euro mit dem tatsächlich erlangten geringfügig höheren Betrag von XXXX Euro festzulegen. Da das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG nicht als Strafverfahren zu qualifizieren ist (siehe zB VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Rz 36), kann dieser geringfügigen Erhöhung auch das Verbot der reformatio in peius in Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 42 VwGVG) nicht entgegenstehen, zumal im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. zB VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0085).

Zudem wird am Ende des Spruchpunktes I.2. angeführt: „Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 4, 6 Z 7, 8 und 9 und Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG“. Im Sinne der im Beschwerdefall getroffenen Erwägungen sind einerseits § 2 Z 5 lit. a und c PartG zu ergänzen, und andererseits § 6 Abs. 6 Z 7, 8 und 9 und Abs. 7 PartG zu streichen. Letztere Bestimmungen sind vorliegend nicht einschlägig und wurden von der belangten Behörde der Begründung des angefochtenen Spruchpunktes auch gar nicht zugrunde gelegt. Die adaptierten Rechtsgrundlagen lauten daher nunmehr wie folgt: „§ 2 Z 5 lit. a und c, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 PartG idF BGBl. I Nr. 25/2018“.

3.5.2. Dass im Beschwerdefall die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, steht mit Blick auf § 6 BVwGG iVm § 11 Abs. 8 PartG fest (zur Zusammensetzung des entscheidungsbefugten Senates, die vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten wurde [siehe Seite 2 der Niederschrift vom 13.04.2023], vgl. den Aktenvermerk vom 22.03.2023, OZ 63).

3.5.3. Ergänzend wird angemerkt, dass über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I.1. und II. (soweit sich letzterer auf den Spruchpunkt I.1. bezieht) des Bescheides der belangten Behörde vom 30.09.2020, GZ 2020-0.508.953/ XXXX /UPTS, eine getrennte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen wird.

Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Die Pflicht zur Teilentscheidung ergibt sich aus § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG. Demnach ist die in Verhandlung stehende Angelegenheit zwar „in der Regel zur Gänze“ zu erledigen, das Verwaltungsgericht „kann“ aber – falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind – über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Das Wort „kann“ enthält dabei eine Ermächtigung, indiziert aber kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist daher eine gebundene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat demnach eine Teilentscheidung zu fällen, wenn dies zweckmäßig erscheint, um eine (unvertretbare) Verzögerung der Erledigung zu verhindern (vgl. VwGH 07.10.2019, Fr 2019/08/0008, mwN).

Von der Zweckmäßigkeit kann im Beschwerdefall (in Anbetracht des hinsichtlich Spruchpunkt I.1. erforderlichen Gutachtens, das sich derzeit noch in Erstellung befindet) ausgegangen werden. Zur Trennbarkeit ist festzuhalten, dass den Spruchpunkten I.1. und I.2. des angefochtenen Bescheides jeweils gänzlich unterschiedliche Sachverhalte sowie verschiedene Rechtsfolgen zugrunde liegen, weshalb die Voraussetzung, dass „in Wahrheit mehrere Verwaltungssachen vorliegen müssen, die auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein könnten“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 103), vorliegend eindeutig gegeben ist. Der Umstand der getrennten Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angekündigt und von dieser nicht beanstandet (vgl. Seite 30 der Niederschrift vom 14.02.2023).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass trotz des zitierten Erkenntnisses VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Beschwerdefall konkret relevanten (und vom Bundesverwaltungsgericht jeweils bejahten) Fragen fehlt; und zwar, ob 1. Spenden durch ein Personenkomitee an eine politische Partei bzw. eine rechtlich selbständige Gliederung der Partei auch vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 von der Bestimmung des § 2 Z 5 PartG erfasst waren, und ob 2. ein Anwendungsfall des § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG auszuschließen ist, wenn die politische Partei erst knapp vor der Einreichung der 1. Version des Rechenschaftsberichtes sowie kurz danach (aber noch vor der Nachfrage des Rechnungshofes) von ihrer Gliederung über Umstände informiert wurde, die eine (Nach-)Meldung erforderlich machen könnte, ohne dass die Gliederung zB gegen interne Meldeleitlinien verstieß.

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