OLG Wien 11R54/25d

OLG Wien11R54/25d5.6.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag.a Fidler und Mag.a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei B*, geboren am **, **, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 77.736,76 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.2.2025, GZ **-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00054.25D.0605.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Der Rekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.292 (darin EUR 382 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

 

Begründung:

Der Wohnsitz der Beklagten liegt in den USA, jener des Klägers (der österreichischer Staatsbürger ist) in Österreich.

Die Parteien unterzeichneten im Jahr 2020 einen Generalvergleich, der folgende Klausel VII.7. enthält:

„In case of any dispute between the Parties that will arise from, or be connected with, this Agreement and fulfillment for the Parties‘ obligations contained therein, the dispute shall be decided by the general court of law having jurisdiction according to the legal regulations applicable in the territory of Austria.“ (Beilage ./A)

Diese Klausel lautet übersetzt:

„Im Falle einer sich aus diesem Vertrag und aus der Erfüllung der darin enthaltenen Pflichten der Vertragsparteien ergebenden oder damit verbundenen Streitigkeit, ist diese durch das laut den im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Rechtsvorschriften zuständige ordentliche Gericht zu entscheiden.“ (ON 61.2)

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 77.736,76 sA mit dem wesentlichen Vorbringen, die Beklagte schulde diese von ihm getragenen Anwaltskosten aufgrund einer zwischen ihnen im Jänner 2020 getroffenen Vereinbarung (in der Folge: „Generalvergleich“). Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes beruft er sich auf Punkt VII.7. des Generalvergleichs, der eine Gerichtsstandvereinbarung enthalte, in der die Parteien die internationale Zuständigkeit eines (nicht näher genannten) österreichischen Gerichts vereinbart hätten. Beide Parteien hätten die betreffende Passage auch genau so verstanden. Daneben stützt er die Zuständigkeit des Erstgerichts auf den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 99 JN. Die Beklagte verfüge über umfangreiches Vermögen in Österreich und halte über ihre Holding 100 % der Anteile an der C* GmbH (FN **), die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und ein Eigenkapital von rund EUR 7 Mio habe.

Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Sie brachte vor, in Punkt VII.7. des Generalvergleichs hätten die Parteien nicht die Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart, sondern lediglich, nach welchen Regeln das zuständige Gericht zu bestimmen sei, nämlich nach jenen der österreichischen JN. Da der Wohnsitz der Beklagten in den USA liege, seien nach der JN die Gerichte der USA international zuständig. Die Formulierung stamme vom Kläger, der der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen wiederholt mitgeteilt habe, dass es keinen Verhandlungsspielraum gebe. Die Beklagte habe nur in den USA geklagt werden wollen. Da sie nach vorangegangener Rechtsberatung abschätzen habe können, dass in Zukunft keine andere Zuständigkeitsvorschrift außer § 66 JN einschlägig sein werde, sei sie letztlich mit der Formulierung einverstanden gewesen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände betreffend einen angeblichen „Österreich-Nahebezug“ des Generalvergleichs seien für Zuständigkeitsfragen unerheblich, gleiches gelte für seinen Verweis auf die Rechtswahl, die Zuständigkeitsfragen unberührt lasse. Der Vermögensgerichtsstand des § 99 JN liege nicht vor, weil die Beklagte die Anteile an der C* GmbH nicht persönlich halte; eine mittelbare Beteiligung reiche für die Begründung des § 99 JN nicht aus.

Die zunächst vom Erstgericht mit Beschluss vom 2.1.2023 (ON 2) a limine erfolgte Klagszurückweisung hob das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht in Stattgebung eines vom Kläger dagegen erhobenen Rekurses mit Beschluss vom 20.2.2023 zu 11 R 19/23d (ON 5) auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens durch Zustellung der Klage auf. Begründend führte es aus, im Anwendungsbereich der EuGVVO dürfe die internationale bzw. internationale örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrgenommen werden. Lasse sich der Beklagte in den Streit ein und erhebe er rechtzeitig die Einrede der internationalen bzw. internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so sei die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls trete Heilung der Unzuständigkeit ein.

Am 13.1.2023 beantragte der Kläger (während offener Rekurfrist zu dem Zurückweisungsbeschluss vom 2.1.2023) beim Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN unter Anschluss der einzubringenden Klage die Ordination eines für seine Klage örtlich zuständigen Gerichts in Österreich. Er brachte dazu vor, die inländische Gerichtsbarkeit (gemeint: internationale Zuständigkeit) österreichischer Gerichte sei im Generalvergleich vereinbart worden. Im Übrigen sei eine Rechtsverfolgung in den USA unzumutbar, weil Urteile aus den USA in Österreich nicht vollstreckbar seien und die Exekutionsführung im Inland geplant sei.

Mit Beschluss vom 24.1.2023 zu D* bestimmte der OGH - ausdrücklich nur aufgrund der Klagebehauptungen zum Bestehen einer Zuständigkeitsvereinbarung österreichischer Gerichte im Generalvergleich und unter Hinweis auf die Einseitigkeit des Ordinationsverfahrens - das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN. Er ging dabei irrig davon aus, dass die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht mit Beschluss vom 2.1.2023 rechtskräftig geworden sei.

Nachdem die Beklagte nach Zustellung der Klage in der Klagebeantwortung den Einwand der internationalen Unzuständigkeit erhoben hatte, legte der Kläger im Verfahren die Ordinationsentscheidung des OGH vor. Das Erstgericht wies daraufhin die Einrede der Beklagten mit Beschluss vom 13.12.2023 (ON 29) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, weil es sich an den Beschluss des OGH gebunden erachtete. Dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht zu 11 R 9/24k mit Beschluss vom 20.2.2024 (ON 37) Folge, hob den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf. Begründend führte es aus, die Bindungswirkung des Ordinationsbeschlusses erstrecke sich nicht auf den im Ordinationsverfahren nicht beigezogenen Verfahrensgegner, sodass es diesem zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs unbenommen bleiben müsse, im späteren Verfahren vor dem ordinierten Gericht einzuwenden, dass die Ordinationsvoraussetzungen (etwa das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der internationalen Zuständigkeit) nicht gegeben seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss erklärte sich das Erstgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für international unzuständig, wies die Klage zurück und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz im Zwischenstreit.

Dabei traf es die oben wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 2 bis 7 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, es sei anhand der durch Art 25 EuGVVO 2012 und dessen Auslegung durch den EuGH aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben, in der die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates (Österreich) vereinbart worden sei. Es müsse eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung vorliegen, dh klar und deutlich aus dem Vertrag hervorgehen, dass sich jede Seite tatsächlich mit der Gerichtsstandsvereinbarung einverstanden erklärt habe. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung und einer Willenseinigung treffe denjenigen, der sich darauf berufe, damit den Kläger. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln seien eng auszulegen. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit seien nur Erwägungen anzustellen, die mit den Erfordernissen des Art 25 EuGVVO 2012 in Zusammenhang stehen; auf einen Bezug zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, das materiell anwendbare Recht oder das mit einer Gerichtsstandsvereinbarung verfolgte Ziel komme es somit nicht an. Dem Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 seien dabei Mindesterfordernisse an die vertragliche Vereinbarung zu entnehmen; diese Formvorschriften seien nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. Sei die Form (hier: die Schriftform des Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012) eingehalten, so werde jedenfalls vermutet, dass eine Willenseinigung der Parteien vorliege.

Das zuständige Gericht müsse in einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO 2012 entweder bestimmt sein oder bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar sein. Es genüge zwar, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung die objektiven Kriterien nenne, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte geeinigt haben; diese Kriterien müssten allerdings so genau sein, dass das angerufene Gericht feststellen könne, ob es zuständig sei. Die Gerichtsstandsabrede sei auch dann hinreichend bestimmt, wenn nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstates vereinbart werde, ohne zugleich eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit zu treffen. Problematisch werde es, wenn sprachlich Gerichtsstands- und Rechtswahl so miteinander vermengt würden, dass unklar werde, ob überhaupt eine Gerichtsstandsvereinbarung gewollt sei, da reine Rechtswahlklauseln keine Gerichtsstandsvereinbarungen seien.

Dem Wortlaut der Klausel VII.7. nach sei eine allfällige Streitigkeit durch „das laut den im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Rechtsvorschriften zuständige ordentliche Gericht“ zu entscheiden. Sie laute also nicht „durch das zuständige Gericht in Österreich“ oder „durch das zuständige Gericht im Hoheitsgebiet Österreichs“, womit iSd oben aufgezeigten Grundsätze zweifellos die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart worden wäre. Den primären Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bildeten rein nach dem Wortlaut der Klausel „die im Hoheitsgebiet Österreichs geltenden Rechtsvorschriften“, wobei der auf das (österreichische) Inland hergestellte Bezug die Rechtsvorschriften und nicht das Gericht/ den Ort des Gerichtes selbst betreffe. Mangels jeglicher Einschränkung dieser „Rechtsvorschriften“ könnten überdies ausgehend vom Wortlaut nicht nur die örtlichen Zuständigkeitsvorschriften, sondern sämtliche in Österreich geltende Zuständigkeitsvorschriften, damit also auch jene über die internationale Zuständigkeit, gemeint sein.

Mangels festgestelltem übereinstimmenden Parteiwillen zur Bedeutung dieser Klausel oder festgestellten vorangegangenen Gesprächen dazu sei somit zunächst schon unklar, ob damit tatsächlich die internationale Zuständigkeit Österreichs oder (bloß) die Anwendbarkeit österreichischen Rechts zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit vereinbart werden sollte. Damit sei die Klausel VII.7. aber allein schon aufgrund des weiten Interpretationsspielraumes zu unbestimmt iSd Art 25 EuGVVO 2012.

Selbst wenn man davon ausginge, dass infolge dieser Klausel die internationale Zuständigkeit Österreichs dann gegeben wäre, wenn ein nach der EuGVVO oder JN statuierter Gerichtsstand im Inland läge, ändere dies nichts am Ergebnis. Es sei kein Gerichtsstand nach der EuGVVO und auch kein inländischer Gerichtsstand nach der JN erfüllt, auch nicht der Zuständigkeitstatbestand des § 99 JN, da die Beklagte die Anteile an der C* GmbH nicht selbst, sondern nur „über ihre Holding“ halte.

Auch nach § 104 JN, nach dem es stets rein auf den Wortlaut einer Gerichtsstandsvereinbarung ankomme, mangle es der Klausel VII.7. an ausreichender Bestimmtheit, da aus ihr aus den schon aufgezeigten Überlegungen nicht klar hervorgehe, dass die Parteien in Österreich prozessieren wollen. Gerichtsstandsvereinbarungen, die nicht den Bestimmtheitsanforderungen der Rechtsprechung zu § 104 JN entsprechen, seien unwirksam.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu den Beschluss im Sinn einer Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund abzuändern. Hilfsweise dazu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

I. Zur Nichtigkeit

Der Kläger sieht einen „sonstigen Nichtigkeitsgrund“ darin verwirklicht, dass das Erstgericht gegen die nach seinem Dafürhalten bestehende Bindungswirkung des vom Obersten Gerichtshofs zu D* gefassten Beschlusses vom 24.1.2023 über den Ordinationsantrag verstoßen habe.

1. Eine positive Ordinationsentscheidung nach § 28 Abs 1 JN ist unanfechtbar und ist für das ordinierte Gericht insoweit bindend, als dieses neben seiner örtlichen Zuständigkeit auch die inländische Gerichtsbarkeit bzw. die internationale Zuständigkeit nicht amtswegig verneinen darf. Da das Ordinationsverfahren aber einseitig ausgestaltet ist und der Beklagte dem Verfahren vor dem OGH in keiner Weise beigezogen wird, muss er – im Hinblick auf die Gewährung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 EuGRC – jedenfalls die Möglichkeit haben, das Nichtvorliegen der Ordinationsvoraussetzungen im Verfahren vor dem ordinierten Gericht geltend zu machen. Über eine entsprechende Einrede des Beklagten hat das ordinierte Gericht die internationale österreichische Zuständigkeit daher neuerlich zu prüfen, ohne in diesem Fall an die Entscheidung des OGH gebunden zu sein (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 155ff, Rz 177ff; Mayr in Rechberger, ZPO5 § 28 JN Rz 17; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 28 JN Rz 25ff; 6 Ob 56/01f). Darauf ist das Oberlandesgericht Wien auch schon in seiner Entscheidung vom 20.2.2024 (ON 37) eingegangen.

Die Möglichkeit der Geltendmachung des Nichtvorliegens einer Ordinationsvoraussetzung im Verfahren vor dem ordinierten Gericht durch den Beklagten besteht auch im Fall einer – wie hier vorliegenden – Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN, bei welcher der OGH über das Vorliegen einer zulässigen und gültigen Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit entscheidet. Der Beklagte muss Gelegenheit haben, im Verfahren vor dem ordinierten Gericht das Nichtvorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung einzuwenden (Garber aaO Rz 157).

2. Aus den dargelegten Erwägungen liegt der vom Rekurswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Infolge der von der Beklagten erhobenen Einrede der internationalen Unzuständigkeit hatte das Erstgericht das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung im Generalvergleich eigenständig zu prüfen, ohne an die Ordinationsentscheidung des OGH gebunden zu sein.

3. Zum Einwand der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung, der zu D* ergangene Ordinationsbeschluss sei rechtlich ein „Nullum“, ist auszuführen, dass zwar – zutreffend – erst dann über einen Ordinationsantrag entschieden werden kann, wenn rechtskräftig feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt (RIS-Justiz RS0046450; RS0046450), und hier eine derartige rechtskräftige Entscheidung nicht vorlag (bzw noch nicht vorliegt). Jedoch ist jedes Rechtsmittel grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Das Rekursgericht ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht dazu berufen, über die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Nichtigkeit des Ordinationsbeschlusses zu entscheiden (RS0042059 [T4]).

II. Zur Rechtsrüge

Ausgehend vom unbekämpften Sachverhalt erachtet das Rekursgericht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschluss für zutreffend, die im Rekurs enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig, sodass mit einer kurzen Begründung das Auslangen gefunden werden kann (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO).

1. Der Rekurswerber releviert, das Erstgericht hätte nicht allein die Klausel VII.7 des Generalvergleichs nach ihrem bloßen Wortlaut auslegen dürfen, sondern auch die Vertragsbestimmungen in Punkt VII.1 und VII.6 des Generalvergleichs in seine Beurteilung einbeziehen müssen.

2. Wenn er in dem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen zu diesen Vertragsbestimmungen als sekundären Feststellungsmangel rügt, so ist er darauf zu verweisen, dass der Inhalt der Urkunde (Generalvergleich), deren Echtheit hier zugestanden wurde, - soweit er nicht ohnehin vom Erstgericht festgestellt wurde - auch noch in zweiter Instanz für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden kann (vgl RS0121557). Im Übrigen hat das Erstgericht Punkt VII.1 des Generalvergleichs (samt Übersetzung) ohnehin festgestellt (BS 5).

3. Der Rekurswerber argumentiert, in Punkt VII.1. des Generalvergleichs sei bereits eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts getroffen worden; einer weiteren Vereinbarung „bloß“ österreichischer Zuständigkeitsnormen (iS einer Rechtswahlklausel zugunsten der österreichischen JN) in Punkt VII.7. bedürfte es somit nicht. Darüber hinaus seien aber die Verfahrensbestimmungen weder nach österreichischem noch nach amerikanischem Recht einer Rechtswahl durch die Parteien zugänglich, da immer das Verfahrensrecht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig sei (lex fori), gelte. Daher sei in der Vereinbarung österreichischen Verfahrensrechts in Punkt VII.7. auch die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts anzunehmen, weil dieses allein österreichisches Verfahrensrecht anwenden könne.

4. Voraussetzung dafür, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Art 25 EuGVVO 2012 fällt, ist, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichtes oder der Gerichte eines Mitgliedstaates vereinbaren ( Simotta in Fasching/Konecny 3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 21 [Stand 30.6.2022, rdb.at]). Der Kläger beruft sich auf eine solche Vereinbarung.

Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO 2012 ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Art 25 EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht, dh die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (9 Ob 134/04b mN zu Rechtsprechung des EuGH; RS0113570 [T3, T4]). Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben (RS0113571 [T1, T4]; RS0117156). Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind dabei eng auszulegen (RS0114604).

Das mit der Sache befasste Gericht hat daher in erster Linie zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer solchen Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Formerfordernisse des Art 25 EuGVVO 2012 bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 25 EuGVVO 2012 gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (RS0113570 [T7]).

5. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wollte die Beklagte nur vor einem Gericht am Ort ihres Wohnsitzes geklagt werden. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wurde zwischen den Parteien nicht besprochen, sondern lediglich der vom Rechtsanwalt des Klägers entworfene Punkt VII.7. des Vergleichs vom Anwalt der Beklagten in dem Sinn überarbeitet, dass er dabei von einer Vereinbarung im Sinne des dargestellten Wunsches des Beklagten ausging. Der Kläger verstand Punkt VII.7. dahingehend, dass österreichische Gerichte für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein sollten, was von seinem Rechtsanwalt bei der Formulierung intendiert war. Gespräche über den Inhalt und wie dieser auszulegen sei, fanden nach dem Sachverhalt keine statt.

Damit fehlt es aber an der für einen Gerichtsstand erforderlichen Willensübereinstimmung der Parteien. Eine solche wurde gerade nicht festgestellt. Der Vertragstext stellt nur auf österreichisches materielles und formelles Recht ab, ohne die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Österreich erkennen zu lassen. Diese Formulierung erfüllt nicht die vom EuGH geforderte Voraussetzung, dass die Willenserklärung der Parteien klar und deutlich im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Das Fehlen dieser Voraussetzung hindert im Zusammenhang mit dem weiteren Gebot, Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen, aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der vom Kläger oben dargelegten Argumente (vgl 9 Ob A 48/10i). Anzumerken ist, dass sich - entgegen den Rekursausführungen – in eine Rechtswahlklausel auch niemals eine Zuständigkeitsvereinbarung hineininterpretieren lässt (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 57 mwN [Stand 30.6.2022, rdb.at]).

Aus denselben Erwägungen ist aber auch aus Punkt VII.6 des Generalvergleichs für den Prozessstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Dabei handelt es sich wiederum nur um eine Rechtswahlklausel – hinsichtlich der im Generalvergleich nicht eingehend geregelten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (vgl Beilage ./A; RS0121557).

6. Auf die vom Rekurswerber als weiteres Argument für das Vorliegen der von ihm behaupteten Gerichtsstandsklausel ins Treffen geführten Anknüpfungspunkte des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, die – bis auf den Wohnsitz der Beklagten – allesamt auf Österreich weisen würden, kommt es nicht an. ebenso wenig auf die Rechtswahl zugunsten österreichischen materiellen Rechts.

Der EuGH hat bereits wiederholt entschieden, dass Art 25 EuGVVO 2012 von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absieht (RS0114193 [T5] = 9 Ob 134/04b; RS0114193 [T6] = 2 Ob 192/07k; EuGH Rs C-159/97, Castelletti/Trumpy mwN; Simotta in Fasching/Konecny 3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 24 [Stand 30.6.2022, rdb.at]). Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel ist daher unabhängig von allfälligen Rechtswahlklauseln und vom Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis bzw Bezug zum Gerichtsstaat zu beurteilen.

7. Wenn das Erstgericht somit auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts davon ausging, dass dem beweispflichtigen Kläger (RS0114192) der Beweis für das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung bzw der Willenseinigung nicht gelungen ist, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Auf die ausführlichen und durch Judikaturzitate belegten rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts kann im Übrigen verwiesen werden (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO).

8. Zur Frage der (nicht bestehenden) Bindungswirkung der vom OGH zu (richtig:) D* getroffenen Ordinationsentscheidung wurde bereits im Rahmen des Rekursgrundes der Nichtigkeit eingegangen.

Der Kläger argumentiert darüber hinaus damit, der Beschluss des OGH würde, selbst wenn er über die internationale Zuständigkeit nicht endgültig abspreche, einen Gerichtsstand iSd § 27a JN schaffen; jeder Gerichtsstand nach § 27a JN begründe zumindest die Indikation für eine österreichische internationale Zuständigkeit.

8.1. Insoweit der Kläger in seinen Rekursausführungen der Beklagten die Beweislast für das Fehlen der internationalen Zuständigkeit auferlegen will, ist er darauf zu verweisen, dass grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, was auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche oder internationale Zuständigkeit gilt (6 Ob 190/05t mwN). Auch zum Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 wurde bereits ausgeführt, dass den Kläger die Beweislast für das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung trifft.

8.2. Soweit sich der Kläger wie hier auf eine Gerichtsstandsvereinbarung im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 beruft, ist die internationale Zuständigkeit allein nach deren Bestimmungen und nicht nach § 27a JN zu beurteilen (vgl 5 R 9/25t). Danach sind aber im Sinn der bereits dargelegten Grundsätze die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Zuständigkeit nicht gegeben.

8.3. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Argumentation des Klägers, der Ordinationsbeschluss schaffe einen Gerichtsstand iSd § 27a JN, jedenfalls ins Leere geht. Dies geht bereits aus den zum Rekursgrund der Nichtigkeit dargelegten Erwägungen hervor, wonach das ordinierte Gericht über eine entsprechende Einrede des Beklagten die internationale österreichische Zuständigkeit neuerlich zu prüfen hat. Das schließt aber aus, dass die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts im Ordinationsbeschluss die internationale Zuständigkeit begründet.

9. Dass der Zuständigkeitstatbestand nach § 99 JN nicht erfüllt ist, stellt der Kläger im Rekurs – zu Recht – nicht mehr in Abrede.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41,50 ZPO.

11. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 ZPO. Es waren keine Rechtsfragen von der in dieser Bestimmung geforderten Qualität zu beantworten (vgl RS0117156 [T5]).

 

 

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