OGH 1Ob149/00v (RS0114193)

OGH1Ob149/00v29.8.2000

Rechtssatz

Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.

Normen

EuGVÜ Art17 Abs1
EuGVVO Art23
JN §104 C
LGVÜ allg
LGVÜ Art17

1 Ob 149/00vOGH29.08.2000
7 Ob 38/01sOGH14.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T1)

7 Ob 320/00kOGH30.03.2001

Auch; Beis wie T1

4 Ob 199/01wOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986 Rs 22/85 Anterist/Cr'dit lyonnais). (T2)

5 Ob 130/02gOGH12.09.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus. (T3)

7 Ob 256/02aOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 176/03fOGH02.10.2003

Auch

5 Ob 32/04yOGH03.08.2004
9 Ob 134/04bOGH01.12.2004

Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T4)<br/>Beisatz: Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen. (T5)

5 Ob 233/05hOGH10.01.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

2 Ob 192/07kOGH24.01.2008

Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. (T6)

3 Ob 200/12aOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Die Formvorschriften des Art 23 Abs 1 EuGVVO sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. (T7)

4 Ob 161/14aOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T6

2 Ob 217/14xOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T2

7 Ob 183/17pOGH24.01.2018

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 120/19vOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20000829_OGH0002_0010OB00149_00V0000_002