OLG Graz 7R66/24s

OLG Graz7R66/24s29.1.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Ablehnungssache des Richters des ** Dr. A* im Zusammenhang mit der Rechtssache ** des ** der klagenden Partei B* C*, Land- und Forstwirt, **, vertreten durch Maga. Daniela-Alexandra Lang, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei D* C*, Angestellter, **, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwalts-Ges.m.H. in Spittal an der Drau, wegen (restlich) EUR 59.825,00, Wiederherstellung (EUR 10.000,00) und Unterlassung EUR (2.000,00), über den Rekurs des Klägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des ** vom 10. Oktober 2024, GZ: **-2, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00700R00066.24S.0129.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

begründung:

Im Anlassverfahren ** macht der Kläger und Ablehnungswerber diverse nachbarrechtliche Ansprüche gegen seinen Bruder geltend.

Mit Urteil vom 30. Juni 2024, **-55, entschied das ** durch den Richter Dr. A* über die Begehren des Klägers. Mit dem in die Entscheidung aufgenommenen Beschluss wurde die Verfahrenshilfe zur Gänze für erloschen erklärt (entzogen) und der Kläger verpflichtet, die einstweilen gestundete gerichtliche Pauschalgebühr von EUR 3.112,00, die Barauslagen der Verfahrenshelferin von EUR 544,00 und die Gebühren des Sachverständigen Mag. E* von EUR 4.701,00 einzuzahlen sowie die beigegebene Rechtsanwältin tarifmäßig im Betrag von EUR 24.096,02 (darin EUR 4.006,13 USt) zu entlohnen.

Mit dem am 15. Juli 2024 eingelangten Antrag begehrte der Ablehnungswerber neuerlich die Verfahrenshilfe, „um Rechtsmittel einzubringen“. Neben Vorwürfen gegenüber seiner Verfahrenshilfevertreterin führte er sinngemäß aus, dass der Richter und der Sachverständige Mag. E* ein freundschaftliches Verhältnis hätten und gemeinsame Bergtouren unternähmen, weshalb der Richter befangen sei. Bei der Fahrt zur mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, am 19. Juni 2023, sei eine Fahrgemeinschaft zwischen dem Gutachter, dem Richter und der Verfahrenshilfevertreterin gebildet worden. Während der Fahrt von ** nach ** seien interne Absprachen gemacht worden.

Im Zuge des Verbesserungsverfahrens legte der Ablehnungswerber das bereits dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossene identische Schreiben neuerlich vor.

Der abgelehnte Richter führte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2024 aus, dass der Hof des Klägers entlegen auf einem Berg im ** liege. Dementsprechend sei bereits in der Verhandlung vom 13. Jänner 2023 der Treffpunkt für die Durchführung des Ortsaugenscheines im Tal und zwar beim F* in ** vereinbart worden, um dann gemeinsam zum Hof des Klägers weiter zu fahren. Am Treffpunkt im Tal hätten sich erwartungsgemäß die Klagevertreterin, der Beklagtenvertreter, der Sachverständige und er selbst als dessen Mitfahrer getroffen. Dort habe die Klagevertreterin bekannt gegeben, lieber bei jemandem mitfahren zu wollen, soweit erinnerlich, da sie sich als Fahrerin auf Bergstraßen nicht wohl fühle. Daher sei mit Zustimmung des Beklagtenvertreters die Klagevertreterin als weitere Mitfahrerin im Kfz des Sachverständigen für die Bergfahrt mitgenommen und nach der Verhandlung wieder beim F* bei ihrem dort abgestellten Kfz abgesetzt worden. Es sei zu keinen „internen Absprachen“ gekommen. Der Kläger und der Beklagte hätten die gemeinsame Ankunft und Abfahrt gesehen; ihnen sei dies erklärt worden. Sie hätten keine Einwände gehabt.

Er sei zwar mit dem Sachverständigen Mag. E* – wie mit vielen Sachverständigen und Rechtsanwälten im Zuge der beruflichen Zusammenarbeit – per Du geworden, pflege jedoch keine private Freundschaft. Es sei auch zu keinem privaten Treffen gekommen. Die einzige „Bergtour“, die er mit dem Sachverständigen unternommen habe, sei die Abhaltung des Ortsaugenscheines in dieser Rechtssache gewesen.

Gemeinsame Zureisen von Richtern und Sachverständigen, allenfalls auch Parteienvertretern zu auswärtigen und entlegenen Verhandlungen seien, wie hier im Falle längerer Wegstrecken, im Sprengel des ** üblich und schon aus Kostengründen und im Sinne der Verringerung des CO2-Ausstoßes sinnvoll. Er fühle sich weder objektiv noch subjektiv als Richter befangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des ** den in der Eingabe enthaltenen Ablehnungsantrag des Klägers ab. In rechtlicher Hinsicht folgert er zusammengefasst, dass die vom Kläger gegen den Richter erhobenen Vorwürfe keine tauglichen Ablehnungsgründe darstellten, zumal konkrete Anhaltspunkte für ein unsachliches Vorgehen des Richters nicht vorlägen. Soweit sich der Ablehnungswerber auf – ohnehin im Beisein der eigenen Vertreterin des Ablehnungswerbers – erfolgte interne Absprachen beziehe, handle es sich um reine Spekulationen und Mutmaßungen, ohne dass irgendein Grund dargelegt werde, der bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken könnte, der abgelehnte Richter werde sich in seinen Entscheidungen von unsachlichen Motiven leiten lassen. Es fehle auch jegliches Substrat dafür, dass eine zum Nachteil des Ablehnungswerbers unzulässige Verhandlungsführung erfolgt sein könnte. Auch die vom Ablehnungswerber befürchtete private Beziehung zum Sachverständigen sei keinesfalls geeignet, eine Befangenheit des Richters auszulösen. Wie dieser völlig nachvollziehbar darlege, bringe es die berufliche Tätigkeit mit sich, dass das Du-Wort gepflegt werde. Auch in diesem Zusammenhang weise das Ablehnungsschreiben keinerlei Substrat auf, das Bedenken an der Unparteilichkeit des verfahrensführenden Richters zuließe. Eine Befangenheit liegen daher nicht vor, weshalb der Ablehnungsantrag des Klägers ohne Erfolg bleiben müsse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Ablehnungsantrags abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes (Haupt-)Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RS0006000 [T7], 6 Ob 139/24w). Im vorliegenden Fall liegt ein streitiger Zivilprozess vor. Da der Kläger jedoch einen Verfahrenshilfeantrag und im Rahmen des Verfahrenshilfeverfahrens einen Ablehnungsantrag gegen den erkennenden Richter gestellt hat, ist von der Ausnahmebestimmung des § 72 Abs 3 ZPO auszugehen, wonach es im Verfahrenshilfeverfahren einer Vertretung durch Rechtsanwälte auch im Anwaltsprozess nicht bedarf.

2. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist zwar grundsätzlich zweiseitig. Bei offenkundiger Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags, wie im vorliegenden Fall, kann jedoch von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (RS0126587; 8 Ob 115/14s), was hier erfolgt ist.

3. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975 [T1]). In erster Linie kommen, worauf schon das Erstgericht zutreffend hinwies, als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht (RS0045935 [T1]). Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Eine bloß subjektive Besorgnis einer Partei genügt nicht (RS0046045). § 22 Abs 1 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung (5 Ob 154/07v; RS0045962). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (RS0109379; RS0046087).

Zusammengefasst wirft der Ablehnungswerber dem Richter (teilweise über sein Vorbringen in erster Instanz hinausgehend und soweit nachvollziehbar) Folgendes vor:

Der Richter sei befangen und habe rechtsmissbräuchlich mit der Anwältin Maga. Lang zu seinem Nachteil agiert. Seit 2022 würden verfahrensgegenständliche Beweisschriftsätze von ihm bei der Anwaltskanzlei Lang eingebracht; diese seien bewusst durch den abgelehnten Richter unterdrückt und nicht bearbeitet und an die Gegenseite weitergeleitet worden. Er erhalte keine Antwort von dieser Kanzlei. Er habe einen Schaden durch die Kanzlei aufgrund von Untätigkeit und Anwaltsfehlern erlitten, die die Kanzlei gemeinsam mit dem abgelehnten Richter begangen habe. Der Richter habe gegen richterliche Berufspflichten verstoßen und bewusst keine Handlungen der Rechtsstaatlichkeit gesetzt. Der Richter habe gemeinsam mit der Verfahrenshelferin Maga. Lang das Verfahren bewusst auf die falsche gegnerische Seite gelenkt. Bis heute sei kein Bausachverständiger beigezogen worden. Vom Richter sei nicht in Erwägung gezogen worden, die zig von ihm vorgeschlagenen Zeugen zu vernehmen. In der Protokollierung des Richters bei 2 Stunden Verhandlung seien nur 15 Minuten auffindbar. Aus Freundschaftsdiensten gegenüber dem Richter habe die Verfahrenshelferin keinen Einspruch gegen die Protokollierung erhoben. Bei der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 19. Juni 2023 seien eine Fahrgemeinschaft gebildet und während der Fahrt Absprachen getätigt worden. Auch der Richter und der Sachverständige hätten ein freundschaftliches Verhältnis und würden gemeinsame Bergtouren unternehmen. Der Richter handle willkürlich; er mache sich wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache das Recht arglistig falsch anwende und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschaffe. Dies sei eine Tathandlung im Sinne von § 339 StGB. Der Richter sei nicht mehr neutral, sondern jemandem verpflichtet. Am Verfahrenshilfeentzug habe die Verfahrenshelferin mit dem Richter zugunsten der Gegenseite zusammengewirkt. Es liege eine völlig einseitige, pauschale und willkürliche Beweiswürdigung zu seinen Lasten vor. Auch ein Naheverhältnis zur Verfahrenshelferin könne eine Befangenheit begründen.

Soweit der Rekurswerber über seine Behauptungen im Verfahren erster Instanz hinaus neue Behauptungen aufstellt, steht dem das Neuerungsverbot entgegen, welches auch im Rechtsmittelverfahren über Ablehnungsanträge – wie im Prozess selbst – gilt (RS0006000 [T 13]; RS0042091).

Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Rekurswerbers großteils in substanzlosen Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0046011). Sie haben den Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Entziehung der Verfahrenshilfe.

Neuerlich bezieht er sich auf den Vorwurf „interner Absprachen“ anlässlich einer gemeinsamen Autofahrt aus Anlass eines Ortsaugenscheins sowie auf ein freundschaftliches Verhältnis des Richters zum dort beigezogenen Sachverständigen. Was der Ablehnungswerber konkret mit dem von ihm gewählten, einen unzulässigen Inhalt von Kontakten andeutenden Begriff „Absprachen“ meint, bleibt unklar. Weder der Ablehnungsantrag noch der Rekurs enthält dazu substantielles Vorbringen. Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität des Richters ergeben sich weder aus der gemeinsamen Anreise im Zuge des Ortsaugenscheines noch aus der – über berufliche Kontakte nicht hinausgehenden – beruflichen Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen (OGH 9 Nc 40/12z).

Soweit der Rekurswerber die Entscheidungen missbilligt, die zu seinen Lasten ergangen sind, ist (ungeachtet des Neuerungsverbotes) darauf zu verweisen, dass die Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Ablehnungsverfahren, sondern durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen ist (RS0111290; 1 Ob 117/24y). Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Entscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter rechtfertigt eine Ablehnung, weil Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen sind (RS0045916; RS0046019 [T6]). Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn so schwerwiegende Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler gegeben wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RS0045916; RS0046019).

Abgesehen davon, dass sich der Rekurswerber in erster Instanz gar nicht auf eine unrichtige Entscheidung, Verfahrensfehler oder eine unrichtige Beweiswürdigung berufen hat, wären auch die von ihm aufgezeigten Umstände nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Insbesondere ist auch die Entscheidung, mit der dem Kläger und Ablehnungswerber die Verfahrenshilfe entzogen wurde, im Ablehnungsverfahren keiner Überprüfung zu unterziehen.

Aus diesen Erwägungen ist dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0046065; RS0074402; RS0098751).

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