European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00139.24W.0827.001
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
[1] Im Verfahren 33 Cg 3/24k des Landesgerichts Krems an der Donau begehrte der Kläger die Unterlassung näher bezeichneter Äußerungen sowie deren Widerruf und bewertete das Klagebegehren insgesamt mit 15.500 EUR. Nach Zustellung der Klage und des Auftrags zur Erstattung einer Klagebeantwortung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. 2. 2024 den Richter des Ausgangsverfahrens sowie sämtliche Richterinnen und Richter des Ausgangsgerichts ab. Sein Ablehnungsantrag war nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Oberlandesgericht Wien die Befangenheit einer Richterin aus und wies im Übrigen den Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und sämtliche anderen Richterinnen und Richter des Ausgangsgerichts zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs gegen die Feststellung der Befangenheit jedenfalls unzulässig, gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
[3] Der Beschluss wurde dem beklagten Ablehnungswerber am 15. 7. 2024 durch Hinterlegung zugestellt.
[4] Am 25. 7. 2024, sohin innerhalb der Frist des § 521 Abs 1 ZPO, gab der Ablehnungswerber einen Rekurs zur Post. Auch der Rekurs ist nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt.
[5] Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Vorlage ist verfrüht.
[7] Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes (Haupt‑)Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RS0006000 [T7]); im vorliegenden Verfahren also den Vorschriften des streitigen Zivilprozesses. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RS0036429 [T1]). Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (6 Ob 66/20d; RS0043982; RS0113115). Damit besteht für den vorliegenden Rekurs – ebenso wie im Ausgangsverfahren (§ 27 Abs 1 ZPO) – Anwaltspflicht.
[8] Ein Fall, in dem von einem Verbesserungsverfahren wegen Zwecklosigkeit Abstand zu nehmen ist (vgl 6 Ob 66/20d), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Ablehnungswerber in seinem Rekurs einen Verfahrensmangel im Zusammenhang mit seiner mangelnden anwaltlichen Vertretung geltend macht.
[9] Der Akt ist daher dem Oberlandesgericht Wien zur Durchführung des gemäß §§ 84, 85 ZPO gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)