European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00066.20D.0423.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS‑Justiz RS0036429 [T1]). Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RS0043982; RS0113115). Soweit die §§ 19–25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (4 Ob 118/13a uva).
Damit besteht aber für den vorliegenden Revisionsrekurs – ebenso wie im Ausgangsverfahren – Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 AußStrG). Von einem Verbesserungsverfahren war wegen Zwecklosigkeit Abstand zu nehmen (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 §§ 84, 85 ZPO Rz 33 ff mwN). Die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Revisionsrekurswerber über den Weg des Ablehnungsverfahrens lediglich eine ihm nicht genehme Rechtsansicht bekämpfen möchte, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf das „Haager Übereinkommen“ geht schon mangels aktuellen Auslandsbezugs der vorliegenden Pflegschaftssache ins Leere. Gleiches gilt für den Bezug des Revisionsrekurswerbers auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2010 (C‑211/10 PPU Povse gegen Alpago ).
Ebensowenig ist die Einschätzung des Rekursgerichts zu beanstanden, dass eine Ablehnung nach Rechtskraft der (Sach‑)Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt.
Bei dieser Ausgangslage ist aber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 AußStrG nicht zu erblicken, sodass auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ändern würde. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass dem Revisionsrekurswerber aufgrund seiner zahlreichen Eingaben die einschlägigen Verfahrensvorschriften bekannt sind.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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