OLG Graz 4R149/24z

OLG Graz4R149/24z12.2.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Offsetdrucker, **, vertreten durch die Niernberger Kleewein Rechtsanwälte GesbR in Graz, gegen die beklagte Partei Gemeinde B*, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 16.050,00 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Dezember 2024, 4 R 149/24z (** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

 

BESCHLUSS

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00149.24Z.0212.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Dezember 2024, 4 R 149/24z, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

BEGRÜNDUNG:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Anforderungen an den Inhalt eines Antrags auf nachträgliche Zulassung einer or-dentlichen Revision decken sich mit jenen für die Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei der außerordentlichen Revision (Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/I § 508 ZPO Rz 7 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Das Berufungsgericht hat diesen Antrag auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Diese Prüfung liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichts zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen (RIS-Justiz RS0114180; RS0112166 [T5]; RS0111729).

2. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so ist der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision lediglich dann nachträglich abzuändern, wenn das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0114180; 1 Ob 150/18t; Klauser/Kodek, JN-ZPO18, E 15 und 15/1 zu § 508 ZPO; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, Rz 2 zu § 508 uva). Dass die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nicht „von vornherein völlig aussichtslos“ erscheinen, genügt für eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ebenso wenig wie die Vertretbarkeit einer anderen Lösung (RS0112166 und RS0116755; 6 Ob 70/20t und 2 Ob 197/14f mwN; Lovrek aaO Rz 9).

3. Der Kläger meint, die Revision sei im Wesentlichen aus zwei Gründen zuzulassen. Einerseits liege keine ausreichend gesicherte Rechtsprechung vor, welcher Niveauunterschied zwischen einer (Kanal-)Abdeckung und einer (Gemeinde-)Straße, die von Fahrzeugen aller Art befahren würde, als mangelhaft im Sinne des § 1319a ABGB anzusehen sei. Diese Rechtsfrage sei für die Allgemeinheit und über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung. Andererseits sei die Abgrenzung zwischen der Anwendbarkeit von § 1319 und § 1319a ABGB in Bezug auf Abdeckungen wie Schachtgitter, Schachtdeckel und Ähnliches immer noch unklar.

3.1. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RS0030180 [T2]; RS0029997). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (RS0087607). Da das Merkmal der Zumutbarkeit – wie bereits ausgeführt – die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RS0030180), ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202 [T1, T3]; RS0087607).

Die – aufgrund der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilende – Frage der Mangelhaftigkeit eines Wegs steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den konkreten Verkehrsbedürfnissen und der objektiven Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen für den Wegehalter. Allgemeine, generelle Aussagen zum (gerade noch) tolerierbaren Ausmaß von Bodenunebenheiten auf öffentlichen Gehsteigen – und damit letztlich zu den Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit als Weg im Sinn des § 1319a ABGB – können also nicht getroffen werden (3 Ob 47/19m). Es ist auch keine generelle Aussage möglich, welcher konkrete Höhenunterschied in Zentimetern zwischen einem Kanaldeckel und einer Fahrbahn, die von Fahrzeugen aller Art befahren wird, eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 1319a ABGB begründet, wie dies der Kläger wünscht.

3.2. Der Oberste Gerichtshof ließ zu 8 Ob 103/17f die Revision zu, weil ihm zur Abgrenzung der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB von der Haftungsbestimmung des § 1319 ABGB eine Klarstellung geboten erschien. In dieser Entscheidung nahm er zu den Abgrenzungsfragen umfassend Stellung und es liegt im Zusammenhang mit der Abgrenzung keine uneinheitliche Rechtsprechung vor. Zur Begründung der Nichtzulassung der Revision wurde bereits in der Berufungsentscheidung ausgeführt, dass angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten von baulichen Errichtungen an Gebäuden und Wegen der Abgrenzung zwischen einem unter § 1319 ABGB zu subsumierenden Gebäudeteil oder einem Werk, an dem ein besonderes Interesse eines (Wege-)Halters besteht, einerseits, und einer Baulichkeit, bei der seine Funktion als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, andererseits, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 150/15p mwN; 7 Ob 179/19b).

Der vom Kläger behauptete Widerspruch zwischen den Entscheidungen 2 Ob 36/13b und 2 Ob 19/95 liegt nicht vor:

Zutreffend ist, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 19/95 eine Haftung nach § 1319 ABGB für eine Schachtabdeckung annahm. In dieser Entscheidung war jedoch im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittig, dass es sich bei dem Schacht und dessen Abdeckung um ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB handelt und dass die Beklagte Besitzerin dieses Werks im Sinne der genannten Bestimmung, nicht aber zugleich Wegehalterin ist. Dieser Schacht dient außerdem der Instandhaltung einer Drainageleitung zur Grundwassererhaltung für ein Wasserwerk. Der Oberste Gerichtshof setzte sich in dieser Entscheidung daher mit Abgrenzungsfragen zwischen § 1319 und § 1319a ABGB gar nicht auseinander.

In der Entscheidung 2 Ob 36/13b führt der Oberste Gerichtshof aus, dass in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt sei, dass ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung als „Werk“ im Sinne des § 1319 ABGB aufzufassen sei. Dies sage aber noch nichts darüber aus, ob die Kanalabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ im Sinne des §1319a ABGB – wie hier – zu qualifizieren ist. Letzteres setze voraus, dass die Anlage dem Verkehr auf dem Weg diene. Auch eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Anlage könne als solche im Sinne des § 1319a ABGB beurteilt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verdränge § 1319a ABGB als speziellere Norm § 1319 ABGB, wenn der Wegehalter gleichzeitig Besitzer einer im Zuge des Wegs befindlichen Anlage ist.

4. Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Kläger somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Sein nicht stichhältiger Antrag ist daher samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückzuweisen. Einer (weiteren) Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 508 Abs 4 ZPO).

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels beruht auf § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO.

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